Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz. Teil: Rettungshundearbeit



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Transkript:

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Beschlussfassung Gemäß der Empfehlung des Bundesausschusses der Bereitschaften vom 17. Oktober 2010, der Beschlüsse des Präsidiums und Präsidialrats des Deutschen Roten Kreuzes vom 25. November 2010.

Ordnung für Aus-, Fortund Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz Teil: Rettungshundearbeit

Impressum Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz Teil: Rettungshundearbeit Hrsg. vom Deutschen Roten Kreuz Stand: 25. November 2010 Berlin: DRK-Service GmbH, 2010 Herausgeber Deutsches Rotes Kreuz e.v., Carstennstraße 58, 12205 Berlin Fachverantwortung DRK-Generalsekretariat, Team Bevölkerungsschutz und Ehrenamt Satz Claudia Ebel Vertrieb DRK-Service GmbH, Bestellcenter www.rotkreuzshop.de Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung, Übersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung und Verbreitung in jeglicher Form sind nicht erlaubt. 2010 Deutsches Rotes Kreuz e.v., Berlin 2010 DRK-Service GmbH, Berlin Nur für den Dienstgebrauch im Deutschen Roten Kreuz

Inhalt Präambel...7 1 Ausbildung des Rettungshundeteams...9 1.1 Rettungshundearbeit Theoretische Ausbildung...9 1.1.1 Ziel und Zweck...9 1.1.2 Teilnehmer...9 1.1.3 Träger der Ausbildung...9 1.1.4 Lehrkräfte...10 1.1.5 Rahmenplan für die Ausbildung...10 1.1.6 Lehrgang...10 1.2 Rettungshundearbeit Praktische Ausbildung...11 1.2.1 Ziel und Zweck...11 1.2.2 Teilnehmer...11 1.2.3 Träger der Ausbildung...11 1.2.4 Lehrkräfte...11 1.2.5 Rahmenplan für die Ausbildung...11 2 Ausbilder für die Ausbildung Rettungshundeteams...13 2.1 Ausbildung von Ausbildern...13 2.1.1 Ziel und Zweck...13 2.1.2 Träger der Ausbildung...13 2.1.3 Lehrkräfte...13 2.1.4 Rahmenplan für die Ausbildung...13 2.1.5 Lehrgang...14 2.2 Fortbildung von Ausbildern...15 2.2.1 Ziel und Zweck...15 2.2.2 Träger der Ausbildung...15 2.2.3 Lehrkräfte...15 2.2.4 Rahmenplan für die Fortbildung...15 2.2.5 Lehrgang...15 2.3 Lehrberechtigung für Ausbilder...16 2.3.1 Ausstellung der Lehrberechtigung...16 2.3.2 Verlängerung der Lehrberechtigung...16 2.3.3 Entzug der Lehrberechtigung...16

2.3.4 Sonstige Regelungen...16 3 Bewerter zur Abnahme des Eignungstests...17 3.1 Ausbildung von Bewertern...17 3.1.1 Ziel und Zweck...17 3.1.2 Träger der Ausbildung...17 3.1.3 Lehrkräfte...17 3.1.4 Rahmenplan für die Ausbildung...17 3.1.5 Lehrgang...18 3.2 Fortbildung von Bewertern...18 3.2.1 Ziel und Zweck...18 3.2.2 Träger der Ausbildung...18 3.2.3 Lehrkräfte...18 3.2.4 Rahmenplan für die Fortbildung...18 3.2.5 Lehrgang...19 3.3 Ernennung zum Bewerter/Widerruf der Ernennung...19 4 Prüfer in der Rettungshundearbeit...20 4.1 Ausbildung von Prüfern Theoretischer Teil...20 4.1.1 Ziel und Zweck...20 4.1.2 Träger der Ausbildung...20 4.1.3 Lehrkräfte...20 4.1.4 Rahmenplan für die Ausbildung...20 4.1.5 Lehrgang...20 4.2 Ausbildung von Prüfern Praktischer Teil...21 4.2.1 Ziel und Zweck...21 4.2.2 Träger der Ausbildung...21 4.2.3 Lehrkräfte...21 4.2.4 Rahmenplan für die Ausbildung...21 4.3 Fortbildung von Prüfern...22 4.3.1 Ziel und Zweck...22 4.3.2 Träger der Ausbildung...22 4.3.3 Lehrkräfte...22 4.3.4 Rahmenplan für die Ausbildung...22 4.3.5 Lehrgang...22 4.4 Ernennung und Abberufung von Prüfern...23

Präambel Der folgende Teil der Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung regelt die Zusatzausbildung in der Rettungshundearbeit im Deutschen Roten Kreuz. Bei dieser Zusatzausbildung handelt es sich um eine auf die Sanitätsdienstausbildung aufbauende zusätzliche Qualifikation. Die Bestimmungen der Ordnung der Bereitschaften, Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren und der Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung, Teil Sanitätsdienstausbildung gehen den Regelungen dieser Ausbildungsordnung vor. Die Ausbildungsordnung, Teil: Rettungshundearbeit ist Grundlage für die Grundsätze zur Rettungshundearbeit im DRK, Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams (Trümmer-/Flächensuche) gem. DIN 13050, Prüfungs- und Prüferordnung Wassersuche, Prüfungs- und Prüferordnung Mantrailing und Ausführungsbestimmungen des Deutschen Roten Kreuzes zur Umsetzung der Gemeinsamen Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams (Trümmer-/Flächensuche) gem. DIN 13050 und für die Prüfungsordnungen Wassersuche und Mantrailing in der jeweils gültigen Fassung. Die Qualifikation für den Einsatz von Lawinenhunden der Bergwacht ist gegenwärtig nicht Bestandteil dieser Ausbildungsordnung. Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungsordnung erlangt wurden, haben weiterhin ihre Gültigkeit. Diese Ordnung ist für alle Ausbildungsträger, Lehrkräfte und Teilnehmer verpflichtend. Landesverbände können ergänzende Ausführungsbestimmungen (landesspezifische Regelungen) erlassen, die den Bestimmungen dieser Ordnung nicht Teil: Rettungshundearbeit 7

widersprechen dürfen. Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen anderer Landesverbände muss die Anmeldung über den entsendenden Verband erfolgen. Eine gültige Lehrberechtigung anderer Stellen für andere Hundeausbildungen (z. B. Ausbilder für Diensthunde in Behörden), berechtigt nicht unmittelbar zur Durchführung von Aus- und Fortbildungen in der Rettungshundearbeit des Deutschen Roten Kreuzes. Die Anerkennung fremder Ausbildungsgänge bedarf der Einzelfallprüfung durch den Bundesverband. Die Lehrunterlagen werden vom DRK-Bundesverband herausgegeben. Die Unterrichtseinheit ist die grundlegende zeitliche Einheit für die Aus-, Fortund Weiterbildung. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten, ohne Berücksichtigung der Pausen. Soweit aus Lesbarkeitsgründen in der Ordnung Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwandt werden, gelten sie gleichermaßen auch in weiblicher Form. 8 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

1 Ausbildung des Rettungshundeteams Die Ausbildung des Rettungshundeteams ist in einen theoretischen Teil, der alle Sucharten betrifft, und einen suchartspezifischen praktischen Teil untergliedert. Die Teilnahme am theoretischen Teil ist für alle Rettungshundeführer verbindlich, die Teilnahme am praktischen Teil richtet sich nach der vorgesehenen Suchart. 1.1 Rettungshundearbeit Theoretische Ausbildung 1.1.1 Ziel und Zweck Besondere Gefahrenlagen bei Notfällen, Großschadensereignissen und Katastrophen machen den Einsatz von speziell qualifizierten Rettungshundeteams notwendig. Mit der Zusatzausbildung Rettungshundearbeit erlangen die Teilnehmer die erforderlichen theoretischen Kenntnisse, die für die praktische Ausbildung notwendig sind. Voraussetzungen: Abgeschlossene allgemeine und fachliche Helfergrundausbildung der Bereitschaften zum Zeitpunkt der Prüfung Erfolgreich abgeschlossene Sanitätsdienstausbildung zum Zeitpunkt der Prüfung Angehöriger einer Bereitschaft 1.1.2 Teilnehmer Teilnehmer sind Angehörige der Bereitschaften, mit und ohne Hund, die in der Rettungshundearbeit tätig werden wollen. 1.1.3 Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Kreisverband oder der Landesverband. Teil: Rettungshundearbeit 9

1.1.4 Lehrkräfte Lehrkräfte sind Ausbilder des Landesverbandes mit gültiger Lehrberechtigung. Lehrkräfte für die Ausbildung Erste Hilfe am Hund und Kynologie können geeignete Fremdreferenten (z. B. Tierarzt) sein. 1.1.5 Rahmenplan für die Ausbildung Gesetzliche Grundlagen [Sonder- und Wegerechte, Jagdgesetze, Tierschutzgesetze, Hundeverordnungen (landes- und kommunalrechtlich), Schweigepflicht, IfSG] Erste Hilfe am Hund Kynologie [Impfungen, Aufzucht, Sozialisierung (Psychologische Grundlagen), Wesen des Hundes, Ernährung und Gesundheit, Lernverhalten, Pflege/ Haltungsbedingungen des Hundes] Orientierung und Kartenarbeit/GPS Verhalten beim Transport, Transportsicherung des Hundes (Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge), Abseilsicherung Hund/Mensch Unfallverhütung, Sicherheit im Einsatz Sprechfunkausbildung nach BOS (Datenschutz/Verschwiegenheitspflicht) Je nach Bedarf, können die Themen auch erweitert werden. Mindestdauer: 50 Unterrichtseinheiten 1.1.6 Lehrgang Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Durchführung: An dem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Lehrkräfte bzw. Helfer, 20 Personen nicht übersteigen. Abschluss: Den Teilnehmern ist nach Abschluss des Lehrgangs die Teilnahme mit einer Bescheinigung oder im Testatheft zu bestätigen. 10 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

1.2 Rettungshundearbeit Praktische Ausbildung 1.2.1 Ziel und Zweck Aufbauend auf der theoretischen Ausbildung, werden die für Rettungshundearbeit erforderlichen Fertigkeiten erlangt. 1.2.2 Teilnehmer Teilnehmer sind Angehörige der Bereitschaften, die in der Rettungshundearbeit tätig werden und mit der theoretischen Ausbildung bereits begonnen haben. An der praktischen Ausbildung dürfen nur Hunde teilnehmen, die den Eignungstest bestanden haben. Gelistete Hunde müssen je nach Bundesland im festgelegten Alter einen Wesenstest vor Absolvierung des Eignungstests abgelegt haben. 1.2.3 Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Kreisverband. Die praktische Ausbildung erfolgt in der Staffel. 1.2.4 Lehrkräfte Lehrkräfte sind Ausbilder des Landesverbandes mit gültiger Lehrberechtigung. 1.2.5 Rahmenplan für die Ausbildung Die praktische Ausbildung besteht aus einer Grundausbildung und einer suchartspezifischen Ausbildung. Die Grundausbildung umfasst: Sozialisierung Mensch/Tier Umweltgewöhnung Kommunikation zwischen Hundeführer und Hund Konzentrations-/Motivationsförderung Grundgehorsam/Erziehung Förderung/Erhaltung der Kondition Teil: Rettungshundearbeit 11

Die suchartspezifische Ausbildung umfasst die Sparten Flächensuche, Trümmersuche, Mantrailing, Wassersuche, und beinhaltet jeweils folgende Themen Arbeit mit Versteckpersonen, Verweisen (Verweisarten), Geruchssituationen, Sucharbeit in der jeweiligen Sparte, Gewandtheitsübungen und Transportübungen. Die Dauer der Ausbildung eines Rettungshundes ist individuell unterschiedlich. I.d.R. umfasst die praktische Ausbildung, einschließlich des regelmäßigen Trainings, je Sparte ca. 600 Unterrichtseinheiten und kann innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden. 12 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

2 Ausbilder für die Ausbildung Rettungshundeteams 2.1 Ausbildung von Ausbildern 2.1.1 Ziel und Zweck Nach erfolgreichem Abschluss des Ausbilderlehrgangs können die Teilnehmer selbständig die Ausbildung von Rettungshundeteams im Auftrag des ausrichtenden Landesverbandes durchführen. Voraussetzungen: Abgeschlossene Ausbildung Rettungshundeteam gem. Ziffer 1 dieser Ordnung 3-jährige Einsatzerfahrung als Hundeführer Teilnahme an den Seminaren Leiten und Führen von Gruppen, sowie Aufbauseminar Teilnahme am Lehrgang Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung oder gleichwertige Ausbildung (z. B. Pädagogen) Mitwirkung an der Ausbildung von Rettungshundeteams (theoretische und praktische Ausbildung) von insgesamt mindestens 40 Unterrichtseinheiten, möglichst in unterschiedlichen Staffeln 2.1.2 Träger der Ausbildung Träger des Ausbilderlehrgangs ist der Landesverband. 2.1.3 Lehrkräfte Lehrkräfte für den Ausbilderlehrgang werden durch den Landesverband bestimmt. 2.1.4 Rahmenplan für die Ausbildung Themenkatalog: Ziel und Zweck der Ausbildung von Rettungshundeteams Einweisung in die Lehrunterlagen Organisation der Ausbildung Lernverhalten des Hundes Teil: Rettungshundearbeit 13

Flächen- oder Trümmersuche, Mantrailing, Wassersuche Hintergrundwissen Lehrproben in Flächen- oder Trümmersuche, Mantrailing, Wassersuche je Teilnehmer im Umfang von insgesamt mindestens 45 Minuten (Unterrichtsbeispiele, didaktisch-methodische Hinweise, Klärung fachlicher Fragen) auf Grundlage einer von den Teilnehmern vorher zu erstellenden Facharbeit Einschätzung und Beurteilung des Ausbildungsstandes von Rettungshundeteams Erstellen von Ausbildungsplänen Mindestdauer: 40 Unterrichtseinheiten 2.1.5 Lehrgang Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger übernommen. Durchführung: An dem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Lehrkräfte bzw. Helfer, 20 Personen nicht übersteigen. Abschluss: Nach Abschluss des Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Facharbeit und die Lehrprobe positiv beurteilt wurden. Die Facharbeit und die Lehrprobe können jeweils einmal wiederholt werden. Wird eine Wiederholung nicht bestanden, muss der Lehrgang komplett wiederholt werden. Bei nicht erfolgreichem Abschluss ist eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs zulässig. 14 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

2.2 Fortbildung von Ausbildern 2.2.1 Ziel und Zweck Fortbildungen beinhalten die Erweiterung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse und Fertigkeiten. Voraussetzungen: Gültige Lehrberechtigung für die Ausbildung von Rettungshundeteams. 2.2.2 Träger der Ausbildung Träger der Fortbildung ist der Landesverband. 2.2.3 Lehrkräfte Lehrkräfte für die Fortbildung werden durch den Landesverband bestimmt. 2.2.4 Rahmenplan für die Fortbildung Die Fortbildungsthemen werden vom Landesverband festgelegt. Mindestdauer: 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren 2.2.5 Lehrgang Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger übernommen. Durchführung: An der Fortbildung sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Lehrkräfte bzw. Helfer, 20 Personen nicht übersteigen. Abschluss: Nach Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Teil: Rettungshundearbeit 15

2.3 Lehrberechtigung für Ausbilder 2.3.1 Ausstellung der Lehrberechtigung Nach erfolgreichem Abschluss des Ausbilderlehrgangs erhält der Teilnehmer eine auf drei Jahre befristete Lehrberechtigung. 2.3.2 Verlängerung der Lehrberechtigung Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Gültige Lehrberechtigung für die Rettungshundeausbildung Aktive Mitwirkung in der Rettungshundeausbildung Teilnahme an der Fortbildung gemäß Ziffer 2.2.4 dieser Ordnung 2.3.3 Entzug der Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar ist oder der Ausbilder die Voraussetzungen für die Lehrscheinverlängerung nicht erfüllt. 2.3.4 Sonstige Regelungen Lehrberechtigungen anderer ausbildender Hilfsorganisationen können grundsätzlich durch den Landesverband im Rahmen der Vergleichbarkeit und nach Einweisung in die jeweiligen Lehrunterlagen anerkannt werden. Vor Erteilung der DRK-Lehrberechtigung ist die Teilnahme an einer Fortbildung für Ausbilder in der Rettungshundearbeit erforderlich. 16 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

3 Bewerter zur Abnahme des Eignungstests 3.1 Ausbildung von Bewertern 3.1.1 Ziel und Zweck Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können die Teilnehmer selbständig Eignungstests im Auftrage des zuständigen Landesverbandes abnehmen. Voraussetzungen: Körperliche und geistige Eignung Eigener Hund muss mindestens durch zwei Rettungshundeprüfungen erfolgreich geführt worden sein Ausbilder für die Zusatzausbildung Rettungshundearbeit mit mindestens 3-jähriger Ausbildertätigkeit Mitbewertung von 20 Hunden bei Eignungstests unter Anleitung eines erfahrenen Bewerters oder Prüfers 3.1.2 Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Landesverband. 3.1.3 Lehrkräfte Lehrkräfte für das Bewerterseminar werden durch den Landesverband bestimmt. 3.1.4 Rahmenplan für die Ausbildung Themen: Regelungen der Rettungshundearbeit im Deutschen Roten Kreuz Bewertung von Eignungstests Anforderungsprofile an das Rettungshunde-Team Grundsätze der Psychologie des Hundes Der Körper des Hundes und Erste Hilfe am Hund Vorgaben für den Umgang mit dem Hund Richtiges Spielen mit Hunden Mindestdauer: 16 Unterrichtseinheiten Teil: Rettungshundearbeit 17

3.1.5 Lehrgang Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger übernommen. Durchführung: Am Bewerterseminar sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Lehrkräfte bzw. Helfer, 20 Personen nicht übersteigen. Abschluss: Nach Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. 3.2 Fortbildung von Bewertern 3.2.1 Ziel und Zweck Fortbildungen beinhalten die Erweiterung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse und Fertigkeiten. Voraussetzungen: Teilnahme an der Bewerterausbildung oder -fortbildung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt Tätigkeit als Bewerter 3.2.2 Träger der Ausbildung Träger der Fortbildung ist der Landesverband. 3.2.3 Lehrkräfte Lehrkräfte werden durch den Landesverband bestimmt. 3.2.4 Rahmenplan für die Fortbildung Die Fortbildungsthemen werden vom Landesverband festgelegt. Mindestdauer: 8 Unterrichtseinheiten in 3 Jahren 18 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

3.2.5 Lehrgang Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger übernommen. Durchführung: An der Fortbildung sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Lehrkräfte bzw. Helfer, 20 Personen nicht übersteigen. Abschluss: Nach Teilnahme an der Fortbildung erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. 3.3 Ernennung zum Bewerter/ Widerruf der Ernennung Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Bewerterseminar erhält der Teilnehmer eine auf drei Jahre befristete Ernennung als Bewerter. Die Ernennung kann jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Aktive Mitwirkung in der Rettungshundeausbildung Teilnahme an der Fortbildung gemäß Ziffer 3.2 dieser Ordnung Tätigkeit als Bewerter Die Ernennung kann vom Landesverband widerrufen werden, wenn die Tätigkeit und/oder das Verhalten des Bewerters für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar ist oder der Bewerter die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt. Teil: Rettungshundearbeit 19

4 Prüfer in der Rettungshundearbeit Der Teilnehmer erhält die nötige Sicherheit für die Tätigkeit in einem Prüferteam. Die Ausbildung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil untergliedert. 4.1 Ausbildung von Prüfern Theoretischer Teil 4.1.1 Ziel und Zweck Im theoretischen Teil werden die Grundlagen der Prüfertätigkeit vermittelt. Voraussetzungen: Die Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Prüfungs- und Prüferordnung. 4.1.2 Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Bundesverband. 4.1.3 Lehrkräfte Lehrkräfte werden durch den Bundesverband bestimmt. 4.1.4 Rahmenplan für die Ausbildung Regelungen der Rettungshundearbeit im Deutschen Roten Kreuz Durchführung von Prüfungen Ablegung der Prüfung anhand des Fachfragenkatalogs Mindestdauer: 8 Unterrichtseinheiten 4.1.5 Lehrgang Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung übernommen. Durchführung: An dem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmer- 20 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

zahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Lehrkräfte bzw. Helfer, 20 Personen nicht übersteigen. Abschluss: Den Teilnehmern ist nach Abschluss des Lehrgangs eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Prüfung kann zweimal, jeweils frühestens nach einem Monat wiederholt werden. 4.2 Ausbildung von Prüfern Praktischer Teil 4.2.1 Ziel und Zweck Im praktischen Teil werden Kenntnisse und Fertigkeiten für die Abnahme von Prüfungen erworben. Der Teilnehmer erhält die nötige Sicherheit für die Tätigkeit in einem Prüferteam. Voraussetzungen: Erfolgreich abgeschlossene theoretische Ausbildung gem. Ziffer 4.1 dieser Ordnung. 4.2.2 Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Landesverband. 4.2.3 Lehrkräfte Der Prüfungsanwärter wird in der Anwärterzeit vom Landesverband mindestens zwei verschiedenen Prüferteams des DRK zugeteilt. 4.2.4 Rahmenplan für die Ausbildung Bewertung von Einzelprüfungen von Rettungshundeteams in den entsprechenden Suchsparten zusammen mit einem zugelassenen Prüferteam. Mitwirkung an mindestens 20 Einzelprüfungen in der vorgesehenen Suchsparte. Teil: Rettungshundearbeit 21

4.3 Fortbildung von Prüfern 4.3.1 Ziel und Zweck Fortbildungen beinhalten die Erweiterung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse und Fertigkeiten. Voraussetzungen: Teilnahme an der Prüferqualifizierung oder -fortbildung, die nicht länger als drei Jahre zurück liegt Tätigkeit als Prüferanwärter oder ernannter Rettungshundeprüfer 4.3.2 Träger der Ausbildung Träger der Fortbildung ist der Bundesverband. 4.3.3 Lehrkräfte Lehrkräfte für die Fortbildung werden durch den Bundesverband bestimmt. 4.3.4 Rahmenplan für die Ausbildung Die Fortbildungsthemen werden vom Bundesverband festgelegt. Dabei können gemeinsame Fortbildungen für Prüfer aller Sucharten oder spezielle Fortbildungen für Prüfer einzelner Sucharten durchgeführt werden. Mindestdauer: 8 Unterrichtseinheiten innerhalb von zwei Jahren. 4.3.5 Lehrgang Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger übernommen. Durchführung: An der Fortbildung sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Lehrkräfte bzw. Helfer, 20 Personen nicht übersteigen. Abschluss: Nach Abschluss erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. 22 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

Der jeweilige Landesverband erhält eine Kopie dieser Teilnahmebescheinigung. 4.4 Ernennung und Abberufung von Prüfern Nach Erfüllung der Voraussetzungen, erhält der Prüferanwärter eine auf drei Jahre befristete Ernennung als Prüfer durch die Bundesbereitschaftsleitung. Beendet der Prüfer die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz, verliert die Ernennung ihre Gültigkeit. Die Voraussetzungen können auch bei einer anderen Organisation erworben werden, sofern sie die Regelungen zur Rettungshundearbeit im DRK entsprechend anwendet. Der Nachweis ist vom Bewerber zu erbringen. Gegebenenfalls ist eine Einweisung in rotkreuzspezifische Besonderheiten vorzunehmen. Die Ernennung kann jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Aktive Mitwirkung in der Rettungshundearbeit Teilnahme an der Fortbildung gemäß Ziffer 5.3 Tätigkeit als Prüfer Die Ernennung kann vom Bundesverband widerrufen werden, wenn die Tätigkeit und/oder das Verhalten des Prüfers für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar ist oder der Prüfer die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt. Teil: Rettungshundearbeit 23