Bischöfliches Generalvikariat Trier Trier, den 20.3.2008 Abteilung Personalverwaltung



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Transkript:

Bischöfliches Generalvikariat Trier Trier, den 20.3.2008 Abteilung Personalverwaltung Neue KAVO Liste häufig gestellter Fragen Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie bereits in früheren Rundschreiben angekündigt, stellen wir hiermit eine Liste häufig gestellter Fragen zur neuen KAVO ins Intranet, aus der Sie auch die entsprechenden Antworten entnehmen können. Diese Liste wird bis auf weiteres eingestellt bleiben und auch immer wieder fortgeschrieben. Die Fortschreibungen werden jeweils einen neuen Abschnitt bilden. Sie können gerne auch weitere Fragen per Email an uns richten; wir werden sie mit den dazu gehörigen Antworten in die Liste aufnehmen. Stand: 28.1.2008, fortgeschrieben am 29.1.2008, 30.1.2008, 31.1.2008, 01.2.2008, 06.2.2008, 11.2.2008, 19.2.2008, 20.3.2008: Fragen Antworten: 1 Die neue KAVO ist am 17.1.2008 von der KODA beschlossen und am 18.1.2008 von Herrn Bischof Dr. Reinhard Marx unterschriftlich vollzogen worden. Wann tritt sie konkret in Kraft? 2 Wie und wann sollen die bereits beim Bistum beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die neue KAVO umgestellt werden. 3 Wie ist das mit der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingeräumten 10- Wochenfrist für die Entscheidung zum Wechsel in die neue KAVO? 4 Kann oder soll ich schon vor Ablauf der 10-Wochenfrist meine Erklärung abgeben. 5 Wer wird auf die neue KAVO umgestellt? 6 Wie werden die Vertragsinhaber behandelt, die in ihrem Vertrag den Bezug zur KODA/KAVO haben? 7 Können diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Wechsel nicht widersprechen? Die neue KAVO tritt am 1.2.2008 in Kraft Die Umstellung soll im 1. Halbjahr bis 30.6., spätestens aber bis 31.7.2008 erfolgen und abgeschlossen sein. Die 10 Wochenfrist beginnt mit dem Eingang des Vertragsangebotes bei der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter. Ja, bitte, so früh wie möglich. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die das unterbreitete Vertragsangebot annehmen und die in ihrem bisherigen Vertrag keinen Bezug auf die Bistumskoda und die KAVO haben. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden automatisch auf die neue KAVO umgestellt, da sie mit der Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrages die Geltung der KAVO, wenn auch für die Zukunft, bereits anerkannt haben. Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit wird aber auch dieser Personenkreis einen neuen Vertrag erhalten. Nein, ein Widerspruch gegen die Anwendung der neuen KAVO ist in diesem Falle nicht möglich.

2 8 Zu welchem konkreten Datum werden die Verträge umgestellt? 9 Was bedeutet das für den einzelnen Vertragsinhaber? 10 Für die Umstellung ist die Rede von einem Vergleichsentgelt: Welche Vergütungsbestandteile fließen in dieses Vergleichsentgelt? 11 Verdiene ich mit dem Vergleichsentgelt das gleiche wie vorher, oder mehr oder weniger? 12 Was kann ich unter den Besitzstandsregelungen verstehen? Konkret auf das Datum des 1.2.2008 Das bedeutet, dass seine persönlichen Verhältnisse zum Stichtag 1.2.2008 für die Umstellung maßgebend sind. Das Vergleichsentgelt besteht aus: - der Grundvergütung - dem Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 oder - Stufe 1 + ½ Verheiratetenanteil, wenn beide Ehegatten im Geltungsbereich der KAVO tätig sind, - der allgemeinen Zulage - evtl. Funktionszulagen Grundsätzlich entspricht das Vergleichsentgelt exakt der bisherigen Vergütung; in den niedrigeren Vergütungsgruppen kann es auch höher sein, da mindestens die Stufe 2 zugrunde gelegt wird (sog. Gewinner durch den TVÖD)(s. 5 Abs.4 der Anlage 13) Besitzstandsregelung heißt, dass das was durch den vorgehenden Tarif erworben oder zugesagt wurde, auch in dem neuen Tarif fortgeführt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Geltung der Besitzstandsregelungen erfüllt sind. 13 Wo sind diese Besitzstandsregelungen In Abschnitt III der Anlage 13, ab 7 geregelt? 14 Wird es in den Infoveranstaltungen Beispiele für diese Ja, es werden Beispiele zu in Frage kommenden Einzelfällen in der Präsentation aufgezeigt. Besitzstandsregelungen geben? 15 Trifft es zu, dass mir der Ortszuschlagsanteil für meine Kinder auch nach dem 1.2.2008 weiter gezahlt wird, wenn ich am 31.1.2008 diesen Anspruch noch hatte. Ja, diese Anteile des bisherigen Ortszuschlages werden als Besitzstand weiter gezahlt. Er bleibt auch bei Eintritt von Unterbrechungen für die Zeit bestehen, für die nach einer Unterbrechung der Anspruch auf Kindergeld wieder besteht. 16 Was ist mit Bewährungsaufstiegen, die noch anstehen würden? Es werden Beispielsfälle in der Präsentation aufgezeigt 17 Wann erfolgt für die übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nach Ablauf von 2 Jahren zum 1.2.2010 Für die weiteren Stufenaufstiege gilt 20 KAVO Aufstieg in die nächste Stufe der Entgeltgruppe in der sie sich befinden? 18 Gibt es davon Ausnahmen? Ja, dann wenn das Vergleichsentgelt so hoch ist, dass es zu einer sog. individuellen Endstufe führt; d.h. es liegt keine Stufe mehr betragsmäßig darüber in die noch überführt werden könnte. Dann bleibt das Entgelt so bestehen. 19 Gibt es diese Fälle? Ja diese gibt es. 20 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Ich hatte bisher Anspruch auf 26 Wochen Entgeltfortzahlung.Habe ich diese auch weiterhin? Ja, die Inhaberinnen und Inhaber dieses Anspruches behalten diesen auch weiterhin (sog. 71 BAT-Fälle), auch langjährig Beschäftigte genannt, sie sind vor dem 30.6.1994 eingestellt worden. 21 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Nach der Regelung des bisherigen 71 BAT begann die Frist für die 26 Wochen Lohnfortzahlung bereits nach Ablauf von 4 Wochen nach Gesundung wieder neu zu laufen. Bleibt dieser Anspruch erhalten? Im Sinne der Besitzstandsregelung muss der 71 BAT in seiner Gesamtheit gesehen werden. Nach hiesiger Auffassung kann es nicht sein, dass nur die 26-Wochen-Frist gelten soll, nicht aber die übrigen Bestandteile des 71 Sollte die gewählte Formulierung für eine

3 eindeutige Auslegung nicht ausreichend sein, wäre dieser Punkt noch einmal seitens der KODA klarzustellen. 22 Ich hatte bisher 6 Wochen Entgeltfortzahlung und danach bis zur 26. Woche Anspruch auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss. Bleibt dieser Anspruch oder ändert sich etwas? Dieser Anspruch wird erweitert auf bis zu 39 Wochen Krankengeld und Krankengeldzuschuss, wenn eine Beschäftigungszeit von mindestens 3 Jahren zurückgelegt ist. Es gilt allerdings auch hier die Brutto-Krankengeldregelung, nicht die Nettoregelung. 23 Meine Stelle ist im Jahr 2007 neu bewertet worden. Daraus resultiert ein neuer Bewährungsaufstieg, der neu zu laufen beginnt. Profitiere ich noch von dieser Neubewertung, obwohl ich die 50 % der Zeit des Laufs der Bewährungszeit nicht mehr erfüllen kann bis zur Umstellung? Ja, die neue Bewertung kommt ihnen zunächst dadurch zugute, dass Sie im Bereich der Entgeltgruppen 2 bis 8 und 10-15 in eine höhere Entgeltgruppe übergeleitet werden. Zum anderen können Sie über diese höhere Entgeltgruppe mit höheren Stufenbeträgen etwa das gleiche Entgelt erreichen wie nach der Höhergruppierung nach altem Recht. Eine Ausnahme davon bildet die EG 8 (Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb. Diese Verg.gruppe wird nicht nach EG 9 übergeleitet, sondern bleibt in EG 8. Nach 2 Jahren, ab 1.2.2010 24 Ab wann wird der Strukturausgleich gezahlt? 25 Wozu dient der Strukturausgleich? Er soll entgangene Altersstufensteigerungen ausgleichen bzw. kompensieren. 26 Werden das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld in der bisherigen Form und Höhe beibehalten oder entfällt es? 27 Was erhalten die später eingestellten, für die diese Nachwirkung nicht mehr galt und die die freiwillige Leistung von 50 % Weihnachtsgeld und beim Urlaubsgeld nur noch die Kinderbezogenen Anteile bekommen haben? 28 Wo und wann ist die erste Info- Veranstaltung? 29 Werden die Angestellten im Bischöflichen Generalvikariat gesondert informiert? Als Übergangsregelung erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1.2.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis beim Bistum Trier standen in den Jahren 2008 und 2009 noch Weihnachtsgeld in Höhe von 82,14 % zuzüglich 255,65 bzw. 332,34 als Anteil Urlaubsgeld. Siehe dazu 20 der Überleitungsbestimmungen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenfalls die Antwort unter Frage 26 Am 11.2.2008 auf der Katholischen Akademie in Trier; 10:00 Uhr und 14:00 Uhr Ja, dazu wird es eine Veranstaltung im BGV geben, die voraussichtlich am 8.2. von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr stattfinden wird, Details folgen Stand 29.1.2008 30 Die Regelung zur Jahressonderzahlung in 23 der KAVO besagt nichts zur Frage der Rückforderung, wenn eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter bis zum 31.3.des Folgejahres ausscheidet. Ist diese Rückforderungsvorschrift des früheren Tarifvertrages entfallen? 31 Wenn ich im Februar 2008 noch einen Bewährungs-, Tätigkeits- oder Fallgruppenaufstieg erreiche, wie wird Ja, diese Vorschrift existiert nicht mehr. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die im Februar 2008 noch einen solchen Aufstieg nach altem Recht erreichen würden, werden bei der

4 im Rahmen der Umstellung auf die neue KAVO damit umgegangen? 32 Wird für Kinder von vorhandenen Beschäftigten, die im Februar und März 2008 geboren werden, noch ein kinderbezogener Entgeltbestandteil gezahlt? 33 Bis zu welchem Termin muss ich den Resturlaub 2007 angetreten haben? 34 Erhalten Altersteilzeit-MA während Arbeitsphase und Freistellungsphase auch Vertragsangebote? Stand 30.1.2008 35 Werden Zulagen - z. B. für Gemeindereferenten - in das Vergleichsentgelt eingerechnet (wohl nein, Zulage werden als Besitzstandszulage gewährt) - auch befristet? 36 Was ist mit den MA von Nonnenwerth und anderen Fremd-Arbeitgebern (Nonnenwerth - AVR-RL aber Vergütung nach BAT)? Stand 31.1.2008 Stand 01.2.2008 37 Im BAT war man bei einer Dienstzeit von 15 Jahren und nach dem 40. Lebensjahr unkündbar - wie ist dies nun bei der neuen KAVO? Überleitung so gestellt, als hätten sie diesen Aufstieg bereits im Januar 2008 erreicht. Ja, für Kinder die im Januar, Februar und März 2008 geboren werden und deren Mutter oder Vater als Beschäftigte des Bistums Trier in die neue KAVO übergeleitet worden sind, erhalten diese kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstand weiter gezahlt. Bis zum 30. April 2008. Der Urlaub des Jahres 2008 und aller weiteren Jahre ist dagegen jeweils bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres anzutreten. Ja, da diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und ihre Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage des BAT-Vertrages abgeschlossen ist, wird auch diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vertragsanpassung angeboten. Nein, diese Zulagen werden nach Maßgabe der Anlage 4b Ziff. 11 Punkt 2 weiter gewährt. Sie werden aber dem Vergleichsentgelt hinzugerechnet. Die Zulagen sind zur Zeit zwar befristet bis 31.12.2010. Solange sie gewährt werden, nehmen sie an den von der KODA jeweils beschlossenen Entgeltänderungen teil. Hier müssen die Träger zunächst entscheiden, ob eine Übernahme der KAVO opportun ist. Sie müssen dafür die Regeln der KAVO und der Überleitungsbestimmungen kennen und sie übernehmen wollen. Bei positiver Entscheidung sind sie umzustellen wie die Bistumsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter. Es gilt 40 Abs. 2 der KAVO. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren, nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Stand 06.2.2008 Stand 11.2.2008 Stand 19.2.2008/ 20.3.2008 (Endfassung) 38 Kann eine Aussage gemacht werden über die zukünftige Entwicklung der Gehälter? 39 Was passiert mit den Fortbildungsrichtlinien für die Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.1.2008 nach ihrem bisherigen BAT-Vertrag unkündbar waren, bleibt dieser Schutz erhalten. (s. 40 Abs. 2 letzter Satz KAVO) Werden für den öffentlichen Dienst Tariferhöhungen abgeschlossen, so wird die KODA auf der Grundlage dieser Tarifverhandlungen beraten und beschließen. Der Beschluss der KODA ist maßgebend. Die Kindertagesstätten haben eigene Fortbildungsrichtlinien, die weiterhin Bestand

5 Kindertagesstätten? haben. Sie sind redaktionell an die neue KAVO anzupassen. Ob inhaltliche Änderungen anstehen wird von dem zuständigen Fachbereich entschieden. 40 Besteht weiterhin ein Beihilfeanspruch? Für diejenigen, die bisher einen Beihilfeanspruch hatten, bleibt dieser erhalten. Neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwerben keinen Beihilfeanspruch mehr. 41 Hat ein Wechsel des Arbeitsgebers innerhalb der KAVO Auswirkungen? 42 Ist die sog. Ausschlussfrist beibehalten worden? 43 Gilt das Arbeitszeitkonto auch für pastorale Mitarbeiter/innen? 44 Lohnt sich der Wechsel in die KAVO auch noch: - kurz vor der Verrentung? - in der Arbeitsphase der ATZ? - in der Ruhephase der ATZ? 45 Wie funktioniert die Vergleichsentgeltberechnung bei Teilzeitbeschäftigten? 46 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Zählt die Ausbildungszeit als Beschäftigungszeit im Sinne des 71 BAT (Stichtag 01.07.1994)? Ein Wechsel ist unschädlich, wenn bei dem nächsten Arbeitsgeber auch die KAVO gilt. Die Stufenanwartschaft bleibt erhalten. Ja, siehe 47 KAVO. Nein, der pastorale und der liturgische Dienst ist hier ausgenommen. Es gilt die sog. Vertrauensarbeitszeit. Ja, der Wechsel lohnt sich auch in diesen Fällen, da noch evtl. bevorstehenden Tarifsteigerungen auch in der ATZ berücksichtigt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Grundsätzlich: Nein, die Ausbildungszeit begründet kein Beschäftigungsverhältnis und wird daher nicht berücksichtigt. Für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pastoral-und Gemeindereferent/innen) ist für eine konkrete und verbindliche Auskunft ein Blick in die vertragliche Gestaltung notwendig und zu empfehlen. Ergänzung 20.2.2008: Bei den Pastoralreferent/innen ist die Ausbildungszeit schon als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren; insofern werden auch die Zeiten angerechnet. 47 Was bedeutet Progressionsvorbehalt? Ein Progressionsvorbehalt wird u. a. bei den so genannten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise dem Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe, u. ä. berücksichtigt ( 32 b Abs. 1 EStG). Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, dass sie jedoch die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird. 48 Gibt es fortan Bewährungsaufstiege? Nein, nach der neuen KAVO nicht mehr. Nur noch im Rahmen des 7 der Überleitungsbestimmungen. 49 Bei Übernahme Betriebsträgerschaft: Werden die Vorzeiten anerkannt (Thema Entgeltfortzahlung; Stichtag 01.07.1994)? Ja, bei Übernahme der Betriebsträgerschaft im Sinne von 613a BGB werden die Vorzeiten anerkannt. 50 Warum wird in den neuen Weil nicht die Entgeltgruppe vertraglich vereinbart

6 Arbeitsverträgen Bezug genommen auf die Vergütungsgruppe und nicht die neu Entgeltgruppe genannt? 51 Kann man bestimmte aus den neuen Arbeitsverträgen streichen? 52 Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres? 53 Gibt es eine Sonderregelung bei kurzfristigen Bewährungsaufstiegen? wird, sondern die ihr zugrunde liegende Vergütungsgruppe. Die Endgeltgruppe kann erst unmittelbar vereinbart werden, wenn sie sich aus einer neuen (noch zu erlassenden) Entgeltordnung ergibt. Nein, die neuen Arbeitsverträge sind so zu verwenden, es können keine gestrichen werden. 39; hier erfolgt zu gegebener Zeit eine Anpassung an die Regelungen des öffentlichen Dienstes, die ebenfalls noch aussteht. Die rentenrechtlichen Bestimmungen haben Vorrang von den tariflichen Bestimmungen, d.h. es gilt das individuelle Renteneintrittsalter nach Bundesrecht. Im Sinne der Überleitungsbestimmungen des 7 ja, d.h. sie finden noch statt, wenn sie noch bis 31.1.2010 durchzuführen sind.