Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK



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Transkript:

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Stand: Mai 2013 Ansprechpartner: Christoph Müller Rechtsassessor, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-285 oder E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de I. Allgemeines zum Sachkundenachweis Seite 1 II. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung? Seite 2 III. Wer ist zuständig für die Sachkundeprüfung? Seite 2 IV. Wie läuft die Sachkundeprüfung ab? Seite 2 V. Wann ist kein Sachkundenachweis erforderlich? Seite 2 VI. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis anerkannt? Seite 4 VII. Werden ausländische Abschlüsse anerkannt? Seite 5 I. Allgemeines zum Sachkundenachweis Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis nach 34 d/e der Gewerbeordnung (GewO). Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der IHK unter anderem die notwendige Sachkunde nachweist. Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die natürliche Person zu erbringen. Handelt es sich beim Antragssteller um eine juristische Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die Geschäftsführer oder Vorstände zu erbringen. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf einen Angestellten zu delegieren. Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK stellt den Regelfall des Sachkundenachweises dar. Durch die Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung seiner gewählten Tätigkeiten im Bereich der Versicherungsvermittlung erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

II. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung? Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Dazu gehören Kundenberatung, rechtliche Grundlagen, Vorsorge und Sach- / Vermögensversicherung. Die Verordnung nebst Anlage 1 kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden. Die Prüfung orientiert sich an dem Abschluss Versicherungsfachmann / -frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (BWV). III. Wer ist zuständig für die Sachkundeprüfung? Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Es gibt acht bundeseinheitliche Prüfungstermine, zu denen sich der Prüfling schriftlich anmeldet. Folgende Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg bieten nach derzeitigem Stand die Sachkundeprüfung an: IHK Heilbronn-Franken, IHK Karlsruhe, IHK Region Stuttgart, IHK Reutlingen, IHK Rhein-Neckar und IHK Ulm. IV. Wie läuft die Sachkundeprüfung ab? Die Prüfung ist in einen schriftlichen und mündlichen Teil aufgeteilt. Sie ist nicht öffentlich. 1. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer und dauert insgesamt 160 Minuten. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann. Die Prüfungsaufgaben sind bundesweit einheitlich. 2. Mündliche Prüfung Bei der mündlichen Prüfung wird in Form eines Rollenspiels ein Kundengespräch simuliert. Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt. Der Prüfling soll nachweisen, dass er über die Fähigkeit verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Bei der Anmeldung zur Sachkundeprüfung kann zwischen den Wahlbereichen Vorsorge oder Sach- / Vermögensversicherung gewählt werden. Die Vorbereitungszeit nach der Fallvorgabe und das Prüfungsgespräch dauern jeweils 20 Minuten. Die Prüfung wird nach Abschluss mit nicht bestanden oder nicht bestanden bewertet. Wird die Prüfung insgesamt bestanden, stellt die IHK eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK aus. Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. V. Wann ist kein Sachkundenachweis erforderlich? 1. Alte-Hasen-Regelung 2

Personen, die seit dem 31. August 2000 selbstständig (im Ausschließlichkeitsverhältnis als gebundener Versicherungsvermittler / als Annexvermittler) oder unselbstständig (in einem Angestelltenverhältnis) ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Dies ist die so genannte Alte-Hasen-Regelung. Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die beispielsweise für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, stellen unter Umständen keine Unterbrechung dar. Die ununterbrochene Tätigkeit seit dem 31. August 2000 muss in der Anlage zum Erlaubnisantrag erklärt und nachgewiesen werden. Als Nachweis kommen beispielsweise folgende Unterlagen in Betracht: - Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit im Bereich Versicherungsvermittlung - Arbeitgeberbescheinigungen oder Arbeitszeugnisse - Provisionsabrechnungen, Agenturverträge, Courtagevereinbarungen 2. Versicherungsfachmann / -frau BWV Keine erneute Prüfung ist erforderlich, wenn die Prüfung zur Versicherungsfachmann BWV / zur Versicherungsfachfrau BWV erfolgreich abgelegt wurde. Es muss anhand eines Prüfungsdokumentes nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine mündliche und schriftliche Prüfung beim BWV abgelegt wurde. Der so genannte BWV-Ausweis allein wird nicht als Nachweis anerkannt. 3. Gebundene Versicherungsvertreter Gebundene Versicherungsvertreter nach 34 d Abs. 4 GewO, die in einem Ausschließlichkeitsverhältnis für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, welches die volle Haftung übernimmt und die Eintragung im Vermittlerregister vornimmt, müssen keinen Sachkundenachweis erbringen. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Sollte der gebundene Versicherungsvertreter später die Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler aufnehmen, muss er im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens die erforderliche Sachkunde nachweisen. 4. Annexvermittler Annexvermittler, die nach 34 d Abs. 9 GewO nicht unter die Erlaubnis- und Registrierungspflicht fallen, müssen keinen Sachkundenachweis erbringen. 5. Produktakzessorische Vermittler Produktakzessorische Vermittler, welche Versicherungen als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit vermitteln, können nach 34 d Abs. 3 GewO auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden. Der auftraggebende Versicherungsvermittler erklärt gemäß 34 d Abs. 3 Nr. 3 GewO, dass der produktakzessorische Vermittler unter anderem angemessen qualifiziert ist. Ein Sachkundenachweis muss nicht erbracht werden. 3

VI. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis anerkannt? Folgende Berufsqualifikationen werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: 1. Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft 2. Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiums der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) 3. Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen 4. Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin 5. Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) 6. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) und zusätzlich - abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung - abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder - beratung - eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung 7. Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung 8. Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung 9. Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder -frau und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung 10. erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie und zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung Der Begriff des Studiums orientiert sich an den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes. Danach muss das Studium mit einer Berufsqualifikation abgeschlossen sein. Reine Weiterbildungsmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff des Studiums. Diese Aufzählung ist abschließend und ist gesetzlich in 4 Abs. 1 und 2 VersVermV geregelt. Als Nachweis sind Zeugnisse über den jeweiligen Abschluss in Kopie vorzulegen. 4

Die erforderliche Berufserfahrung kann nachgewiesen werden durch: - Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit im Bereich Versicherungsvermittlung - Arbeitgeberbescheinigungen oder Arbeitszeugnisse - Provisionsabrechnungen, Agenturverträge, Courtagevereinbarungen 1. Wird der Bankfachwirt als Sachkundenachweis anerkannt? Der Bankfachwirt ist nach Auskunft des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bewusst nicht in die Vorschrift aufgenommen worden, da der Anteil der versicherungsfachlichen Grundlagen hier nicht in dem Maße gegeben sei, wie dies bei den übrigen Berufsqualifikationen gemäß 4 Abs. 1 VersVermV der Fall ist. 2. Wird ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Verwaltungsakademie / Wirtschaftsakademie anerkannt? Für die Anerkennung muss es sich um eine Hochschule im Sinne des 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) bzw. um eine nach dem jeweiligen Landesgesetz öffentlichrechtlich geprüfte bzw. staatlich anerkannte Berufsakademie handeln. Verwaltungsakademien oder Wirtschaftsakademien erfüllen diese Voraussetzungen nicht. VII. Werden ausländische Abschlüsse anerkannt? In 4 a VersVermV finden sich Regelungen zur Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung. Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung wie beispielsweise zur Vorbereitung, zu den Prüfungsterminen sowie zur schriftlichen Anmeldung finden Sie auf unserer Internetseite www.reutlingen.ihk.de/versicherungsvermittler unter der Rubrik Sachkundeprüfung. Hinweis Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen kann dennoch nicht übernommen werden. 5