EfKiR informiert: Elterliche Sorge Wann und wie kann/muß die Einschränkung oder Aufhebung der elterlichen Sorge rückgängig gemacht werden?



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Transkript:

Eltern für Kinder im Revier e.v. Allen Kindern beide Eltern! EfKiR informiert: Stand: 20.03.2014 Elterliche Sorge Wann und wie kann/muß die Einschränkung oder Aufhebung der elterlichen Sorge rückgängig gemacht werden? Inhalt 1. Was ist elterliche Sorge? Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge?... 2 a) Was beinhaltet die elterliche Sorge? Was verliert man, wenn einem die elt. Sorge entzogen wird?... 2 b) Wie war es?... 3 c) Wie wurde es mit der Kindschaftsrechtsreform?... 3 d) Warum mußte das BVerfG und der deutsche Gesetzgeber durch die Zaunegger- Entscheidung des EGMR wozu gezwungen werden?... 4 e) Ist der Vater nun also ein vollwertiger Elternteil seines Kindes?... 5 f) Wie wird man Inhaber der elt. Sorge?... 5 g) Wie und wo kann man die Sorgeerklärung abgeben?... 7 2. Einschränkung/Aufhebung der elterlichen Sorge (eines Elternteils oder beider) aufgrund von Kindeswohlgefährdung... 8 a) Grundrechtlich erlaubte Eingriffe/Beschränkung bzw. Entziehung der elt. Sorge wegen Kindeswohlgefährdung... 8 b) Aufhebung des Eingriffs in die elt. Sorge/(ggf. teilweise) Wiederherstellung der elt. Sorge von amtswegen (Wegfall der Kindeswohlgefährdung)... 11 3. Entziehung der elterlichen Sorge eines Elternteils aufgrund eines Antrags des anderen ( 1671 Abs. 1 BGB), und Wiederherstellung gem. 1696 Abs. 1 BGB:... 12 a) willkürliche, grundrechts- und menschenrechtswidrige Entziehung der elt. Sorge gem. 1671 Abs. 1 BGB... 12 b) Möglichkeit der Wiederherstellung der gem. 1671 Abs. 1 BGB entzogenen elt. Sorge... 14 c) Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit der derzeit gültigen Bestimmungen der 1671 Abs. 1, 1696 Abs. 1 BGB... 15 i. Eingriff in die elt. Sorge wegen Kindeswohlgefährdung... 16 ii. Eingriff in die elt. Sorge auf Antrag des anderen Elternteils... 17 Stand: 20.03.2014-1/20-01.01 elt Sorge Eltern für Kinder im Revier e.v.: Kastanienallee 42, 45127 Essen; www.efkir.de Steuernummer FA Essen Nord-Ost:. 111/5785/4089; Vereinsregister: Amtsgericht Essen VR 4366, Konto Sparda Bank West eg, IBAN: DE11 3606 0591 0001 8782 89

1. Was ist elterliche Sorge? Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge? a) Was beinhaltet die elterliche Sorge? Was verliert man, wenn einem die elt. Sorge entzogen wird? Was ist elterliche Sorge? Elterliche Sorge ist es ist es ist ein Grundrecht des Kindes, als - Recht gegenüber seinen Eltern, und - Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates oder sonstiger Dritter, und Teil des grundrechtlich geschützten Elternrechts gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, als Abwehrrecht des Elternteils gegenüber Eingriffen des Staates, und sonstiger Dritter. Elterliche Sorge ist also insbesondere auch eine grundgesetzlich geschützte Pflicht der Eltern gegenüber dem eigenen Kind; sie umfasst die rechtliche des Kindes Vertretung nach außen, sowie die Pflege und Erziehung der Kinder. Einfach-gesetzlich ist die elt. Sorge wie folgt legal definiert: BGB 1626 Abs. 1 S. 2: BGB 1629 Abs. 1 BGB: BGB 1631 Abs. 1 BGB: Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu Pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Was verliert man, wenn einem die elt. Sorge entzogen wird? Mit der (familien-)gerichtlichen Entziehung der elt. Sorge verliert man das Recht auf die rechtliche Vertretung des Kindes, und das Recht, selbst entscheiden zu können, ob man seiner Elternpflicht nachkommen darf, und wenn ja, wie man seiner Elternpflicht gerecht wird. Man verliert eigentlich also nur das Entscheidungsrecht über die Art und Weise der Ausübung, und das Recht der rechtlichen Vertretung des Kindes aus 1629 Abs. 1 BGB, Stand: 20.03.2014-2/20-01.01 elt Sorge

nicht mehr, aber auch nicht weniger. Aber gerade mit dem Verlust des Rechts über die Entscheidung, wie man seiner Elternpflicht nachkommt, und dem Verlust der rechtlichen Vertretungsmacht für das eigene Kind, kann der andere, der beides hat, einen Elternteil praktisch vollständig vom eigenen Kind trennen (es sei denn, die rechtlichen Befugnisse dieses anderen werden gerichtlich eingeschränkt, z.b. durch einen Umgangsbeschluß) der Kinderarzt, der Kindergarten, die Schule usw. jegliche Auskunft über, und jeglichen Zugang zum eigenen Kind verweigern. Wer also sind die Eltern? Klassischerweise verstand man hierunter die rechtliche = biologische Mutter und den rechtlichen, nicht zwingend den biologischen Vater des Kindes, die miteinander verheiratet sind. Und nur diese konnten Inhaber der elterlichen Sorge sein. b) Wie war es? Bis Ende der fünfziger Jahre war es einer unverheirateten Frau rechtlich verwehrt, das Sorgerecht für ihr Kind erhalten, sie erhielt von Gesetzes wegen einen Amtsvormund. Der uneheliche Vater war gesetzlich noch nicht einmal mit seinem Kind verwandt; für ihn war sein Kind ausschließlich ein nach dem Deliktsrecht von ihm zu ersetzender Schaden, für den er laufend Schadensersatz leisten musste. Die nichteheliche, sowie die geschiedene Mutter erhielt Anfang der sechziger Jahre die Allmacht über ihr Kind, in dem man ihr die alleinige elterliche Sorge übertrug, während sich für den nichtehelichen Vater nichts änderte, und der geschiedene Vater zu rechtlosen Zoo-, Zahl- und Zirkus-Papa degradiert wurde. Erst im Laufe der folgenden Jahrzehnte gestand man dem nichtehelichem Vater und seinem Kinde zu, rechtlich miteinander verwandt zu sein, und es wurde dem Vater ein bescheidenes Umgangsrecht von Gnaden der allmächtigen Mutter eingeräumt. c) Wie wurde es mit der Kindschaftsrechtsreform? All dies änderte sich in Deutschland rechtlich erst grundlegend mit der Kindschaftsrechtsreform zum 1.7.1998. Seitdem sind in der Regel die leiblichen/biologischen Eltern tatsächlich die rechtlichen Eltern des Kindes, unabhängig davon, ob sie nun miteinander verheiratet sind oder nicht, und auch der nichteheliche Vater kann relativ einfach (aber nur, wenn die Mutter denn mitspielt und einer Sorgeerklärung gern. 1626a BGB zustimmt) Inhaber der elterlichen Sorge werden. Stand: 20.03.2014-3/20-01.01 elt Sorge

In der Regel sind also seit dem 1.7.1998 rechtliche Eltern eines Kindes der leibliche/biologische Vater und die leibliche/biologische Mutter, und sie können auch im Falle, daß sie nicht miteinander verheiratet sind, einfach (durch gemeinsame Sorgeerklärung) gleichberechtigt und gleichverpflichtet werden in ihrer Elternschaft. Also sowohl der geschiedene Vater konnte neben der Mutter Inhaber der elt. Sorge bleiben, wie auch der nichteheliche Vater mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter in der gemeinsamen Sorgeerklärung neben dieser Inhaber der elt. Sorge werden. Natürlich soll nicht unerwähnt bleiben, daß, wenn die nichteheliche Mutter einer Sorgeerklärung nicht zustimmt, für den nichtehelichen Vater weiterhin alles beim (praktisch rechtlosen) alten blieb, bestätigt sogar vom BVerfG, welches mit seiner Entscheidung vom 29.1.2003 (BVerfGE 107, 150 = EuGRZ 2003, 48 = FamRZ 2003, 2850 = NJW 2003, 955) noch völlig weltfremd erklärte, die Mitsorge den nichtehelichen Vaters könne weiterhin von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht werden; die Mutter werde schon nicht ihre Zustimmung zur Sorgeerklärung, also zur väterlichen Mitsorge nach ihren freien Willkür verweigern. Der nicht-eheliche Vater hatte also gegen den Willen der Mutter weiterhin keinerlei Chance d) Warum mußte das BVerfG, warum mußte der deutsche Gesetzgeber durch die Zaunegger-Entscheidung des EGMR wozu gezwungen werden? Zaunegger war ein nichtehelicher Vater, der sich mit Zustimmung der Mutter intensiv um sein Kind kümmerte. Allein die Zustimmung zur Sorgeerklärung verweigerte die Mutter ihm. Und so ging er deswegen den langen mühsamen Weg vom Amtsgericht über das OLG Köln und das BVerfG zum Europäischen Gerichtshof für Menschrechte in Straßburg. Und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwang mit seiner Zaunegger-Entscheidung (EGMR, Entsch. v. 3.12.2009; NJW 2010, 501 = FamRZ 2010, 103) erst das BVerfG zum Umdenken, und dieses zwang dann mit seiner Entscheidung vom 21.7.2010 (FamRZ 2010, 1410 = NJW 2010, 3008) auch den deutschen Gesetzgeber, endlich die viel-tausendfache Alltagserfahrung wahrzunehmen und einzusehen, daß tagtäglich Kinder von ihrer oftmals partnerlosen und überforderten Mutter gequält, vernachlässigt oder gar getötet werden, Frauen in der Form einer Mutter nicht schon allein aufgrund ihres weiblichen Geschlechts und ihrer biologisch bedingten Mutterschaft immer nur ausschließlich das Wohl des eigenen Kindes im Auge haben, Frauen/Mütter oftmals auch willkürlich und z.t. auf ausdrückliches anraten von Jugendamtsmitarbeitern die Zustimmung zur Sorgeerklärung des Vaters verweigern. EGMR und BVerfG brachten auch dem deutschen Gesetzgeber, und dieser damit den Stand: 20.03.2014-4/20-01.01 elt Sorge

deutschen Familienrichtern und Jugendamtsmitarbeitern die Erkenntnis, daß es für ein Kind auch wichtig ist (neben der Mutter) einen erlebbaren, sorgenden Vater zu haben. Damit kann ein nichtehelicher Vater wenn er denn seine Vaterschaft anerkannt, oder aber familiengerichtlich hat feststellen lassen inzwischen auch ohne Zustimmung der Mutter, ja sogar gegen ihren Willen Mit-Inhaber der elt. Sorge werden. e) Ist der Vater nun also ein vollwertiger Elternteil seines Kindes? Nein! Denn auch heute noch kann das Familiengericht einen Sorgeantrag gem. 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB eines nichtehelichen Vaters ablehnen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht ( 1626a Abs. 2 S. 1 BGB). Und angeblich widerspricht die elt. Sorge des nichtehelichen Vaters z.b. insbesondere dann dem Wohl des Kindes, wenn das Kind in eine bestehende Familie hineingeboren wird, oder der nichteheliche Vater noch keine Beziehung zum Kind aufgebaut, oder sich noch nicht darum bemüht hat. In diesem Fall kann ihm sogar die Vaterschaftsanfechtung und die Feststellung der eigenen Vaterschaft, also jegliche rechtliche und tatsächliche Beziehung zum eigenen leiblichen Kind verweigert werden. Die Mutter bleibt also weiterhin bevorrechtigt; sie ist praktisch immer Inhaberin der elt. Sorge, während der Vater immer noch ausgeschlossen bleiben oder ausgeschlossen werden kann. f) Wie wird man Inhaber der elt. Sorge? Die rechtliche (= leibliche/biologische) Mutter wird Inhaberin der elt. Sorge durch Geburt des Kindes, völlig unabhängig davon, ob sie unverheiratet, verheiratet oder geschieden ist, ob sie mit dem Vater, mit einem anderen Mann, mit einer Frau zusammenlebt, oder nicht ( 1626 Abs. 1 S. 1, 1626a Abs. 1, 3 i.v.m. 1591 BGB). Leihmutterschaft gibt es nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers nicht, und zwar deshalb nicht, weil der deutsche Gesetzgeber diese rechtlich nicht erlaubt hat. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu lauten: 1591 BGB - Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 1626 BGB - Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Stand: 20.03.2014-5/20-01.01 elt Sorge

1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, (2) 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), 2. wenn sie einander heiraten oder 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Obwohl das Kind gem. Art 6 Abs. 2 S. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf hat, daß auch sein Vater es pflegt und erzieht, und der jeweilige Vater hiernach einen grundrechtlichen Anspruch darauf hat, daß sowohl Staat wie auch Mutter es dulden, daß er sein Kind neben der Mutter pflegt und erzieht, also eine grundrechtlichen Anspruch auf Einräumung der väterlichen Sorge hat, gestattet der deutsche Staat dies nicht mit Geburt des Kindes (bzw. mit Anerkennung/Feststellung der Vaterschaft), wie bei der Mutter. Der biologische/leibliche Vater muß erst einmal rechtlicher Vater werden. Dies kann er, wenn - er bei der Geburt des Kindes schon mit der Mutter verheiratet war ( 1592 Nr. 1 BGB) - er die Vaterschaft anerkennt, und die Mutter dem Anerkenntnis zugestimmt hat ( 1592 Nr. 2 i.v.m. 1595 Abs. 1 BGB) - die Vatershaft gerichtlich festgestellt wird ( 1592 Nr. 3 i.v.m. 1600d BGB). Erst in einem zweiten Schritt, also nachdem er rechtlicher Vater geworden ist, kann er zum (Mit-)Inhaber der elt Sorge werden, und zwar - automatisch dadurch, daß er zum Zeitpunkt der Geburt schon mit der Mutter verheiratet war ( 1626 Abs. 1 S. 1 BGB), oder die Mutter später heiratet ( 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) - wenn er eine Sorgeerklärung abgibt und die Mutter dieser zustimmt ( 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB), - wenn er auf Einräumung der elt. Sorge gegen den Willen der Mutter klagt ( 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB) Stand: 20.03.2014-6/20-01.01 elt Sorge

Schließlich kann der rechtliche Vater noch gem. 1680 Abs. 2 BGB als Allzeit bereitstehender Ersatz-Sorge-Inhaber Inhaber der Alleinsorge werden, wenn die bisher allein-sorgeberechtigte Mutter stirbt, oder ihr die elt. Sorge entzogen wird. g) Wie und wo kann man die Sorgeerklärung abgeben? Die elt. Sorge des nichtehelichen Vaters kann gem. 1626a BGB durch übereinstimmende Sorgeerklärung des rechtlichen, nicht notwendig leiblichen/biologischen Vaters und der Mutter abgegeben werden, und zwar (kostenfrei!!) vor dem Urkundsbeamten des Jugendamts gem. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB VIII, (kostenpflichtig) vor dem Notar gem. 20 Abs. 1 S. 1 BnotO, und (im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens, mit der Kostenlast dieses Verfahrens) im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts gem. 155a Abs. 5 FamFG Bei ist Abgabe einer Sorgeerklärung ist zu beachten, daß diese höchst persönlich zu erklären ist ( 1626c Abs. 1 BGB), also nicht durch einen Vertreter abgegeben werden kann, und gem. 1626b Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie unter einer Bedingung oder unter einer Zeitbestimmung abgegeben wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen der 1626b, 1626c BGB lautet: 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde 1626c BGB Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die abgegebene Sorgeerklärung ist in das Sorgeregister einzutragen, welches beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes geführt wird. Stand: 20.03.2014-7/20-01.01 elt Sorge

2. Einschränkung/Aufhebung der elterlichen Sorge (eines Elternteils oder beider) aufgrund von Kindeswohlgefährdung Prinzipiell/grundsätzlich darf niemand, auch nicht der Staat mit seinen Gerichten, die elterliche Sorge eines Vaters oder einer Mutter einschränken oder gar aufheben. Diese steht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). a) Grundrechtlich erlaubte Eingriffe/Beschränkung bzw. Entziehung der elt. Sorge wegen Kindeswohlgefährdung In Ausnahme-Fällen ist ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht jedoch nicht nur möglich, sondern auch geboten. Solche Ausnahmefälle liegen vor, wenn ein Grundrecht eines anderen (insbesondere die körperliche und seelische Unversehrtheit des Kindes) nur, d.h. ausschließlich durch diesen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte elterliche Sorge geschützt werden kann, also der Schutz des betroffenen Grundrechts des KIndes nicht etwa durch andere, dazu noch mildere Maßnahmen hinreichend erreicht werden kann ( Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ). Hierfür sieht das Familienrecht die Bestimmungen der 1666, 1666a BGB, vor die da lauten: 1666 [Gefährdung des Kindeswohls] (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) 1666a [Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Entziehung der Personensorge insgesamt] (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Stand: 20.03.2014-8/20-01.01 elt Sorge

Beispiel: OLG Köln: Beschluss vom 06.09.2012-4 UF 142/12 (ZKJ 2013, 29 = BeckRS 2012, 22233) Völliger Entzug der elterlichen Sorge bei Erziehungsungeeignetheit wegen Kindeswohlgefährdung Leitsatz: Kann aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindeseltern nicht erwartet werden, dass diese verantwortungsbewusst in Abstimmung mit den staatlichen Stellen die für das Kind therapeutisch notwendigen Behandlungsmaßnahmen einleiten und unterstützen, um der bereits manifestierten Kindeswohlgefährdung, die Folge der zumindest teilweise festgestellten Erziehungsungeeignetheit der Kindeseltern ist, zu begegnen, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass diese je nach Stimmungslage sich notwendigen therapeutischen und erzieherischen Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sie - wenn auch möglicherweise unverschuldet - nicht erkennen, widersetzen und so den Behandlungserfolg extrem gefährden, kommt nur die völlige Entziehung der elterlichen Sorge und die Einrichtung der Vormundschaft durch das Jugendamt in Betracht, um der bereits bestehenden Kindeswohlgefährdung wirksam entgegenwirken zu können. Nach dem Gesetz darf die elterliche Sorge einer Mutter oder eines Vaters also nur dann, und zwar als allerletztes und einziges Mittel zur Abwehr einer Gefahr vom Kinde, eingeschränkt oder aufgehoben werden (vgl. 1666, 1666a BGB), wenn ein solche Gefahr vorliegt, und der Eingriff in die elt. Sorge notwendig und das mildeste wirksame Mittel zur Gefahrenabwehr ist. Es gilt insbesondere auch, daß ein Kind keinen Anspruch hat auf die best-möglichen Eltern mit den best-möglichen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie z.b. das OLG Brandenburg klarstellt (s.u.) Beispiel: OLG Brandenburg: Beschl. v. 15.01.2009-9 UF 51/07 (ZFE 2009, 391 = BeckRS 2009 04161) Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen erheblicher unterschiedlicher Auffälligkeiten von Kindern und mangelnder Kooperationsbereitschaft und Überforderung der Kindeseltern Orientierungssatz Stand: 20.03.2014-9/20-01.01 elt Sorge

1. Im Rahmen einer Entscheidung nach 1666 BGB kommt es nicht darauf an, ob den Eltern ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, ob sie pflichtwidrig gehandelt haben oder ob ein Erziehungsversagen festgestellt werden kann. Auch kommt es nicht darauf an, ob Eltern in der Lage sind, eine bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, da Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines jeden Kindes zählen.(rn.24) 2. Die laxe Handhabung des Zusammenseins mit einem wegen Kindesmissbrauchs Verurteilten stellt eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar.(rn.27) 3. Dass mit Ausnahme eines Kindes sämtliche der betroffenen Kinder ganz massive Beeinträchtigungen, insbesondere psychischer Art, aufweisen, fällt erheblich ins Gewicht.(Rn.35) 4. Bei gering ausgeprägter Einsicht in die eigene Verantwortlichkeit besteht ggf. kein Anlass zu der Erwartung, dass Kindeseltern bei einer Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt im Stande wären, auch nur für ein Kontinuität bislang eingeleiteter Fördermaßnahmen Sorge zu tragen.(rn.41) Weil nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die grundrechtlich geschützte elterliche Sorge nur als letztes Mittel aufgehoben werden darf, ist vorher zu prüfen, ob nicht die Gewährung von Hilfe, oder eine Einschränkung der elterlichen Sorge für einen bestimmten Teilbereich ausreichend für die Wahrung des Kindeswohls ist. Solche Teilbereiche können z.b. sein Beispiel: - das Aufenthaltsbestimmungsrecht, - die Gesundheitssorge, - die Sorge in schulischen Angelegenheiten, - die Vermögenssorge. OLG Koblenz, Beschl. v. 29.5.2012 11 UF 266/12 (NJW 2012, 3108 = FamRZ 2012, 1955) Öffentliche Hilfen als milderes Mittel gegenüber einem Sorgerechtsentzug BGB 1666, 1666 a; SGB VIII 8 a, 11 ff., 42 1. Vorrangige Maßnahmen nach 1666 a BGB sind die öffentlichen Hilfen nach den 11 bis 40 SGB VIII. Das Gericht kann gegenüber den Eltern anordnen, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als milderes Mittel darstellen. 2. Das Jugendamt hat grundsätzlich in eigener Verantwortung die Eignung öffentlicher Hilfen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen und sie anzubieten ( 8 a SGB VIII). Andererseits ist dem Familiengericht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Absatz II 2 GG in eigener Verantwortung Stand: 20.03.2014-10/20-01.01 elt Sorge

auferlegt. Es besteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit. Gelingt die vorrangige Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt nicht, besteht zwingend eine Letztverantwortlichkeit und ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts. 3. Ein Sorgerechtsentzug nach 1666, 1666 a BGB ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungsfähigkeit nachzuweisen. b) Aufhebung des Eingriffs in die elt. Sorge/(ggf. teilweise) Wiederherstellung der elt. Sorge von amtswegen (Wegfall der Kindeswohlgefährdung) Wurde einmal gem. 1666, 1666a BGB in die elt. Sorge eines Elternteils eingegriffen, so ist nach dem (grundrechtsdogmatischen, also zwingend anzuwendenden) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in bestimmten Zeitabständen erneut zu prüfen, ob der Eingriff in die elt. Sorge noch gerechtfertigt ist, oder nicht. Wird die weitere Rechtfertigung verneint ist der Eingriff in die elt Sorge wieder aufzuheben. Im Familienrecht ist dies in 1696 Abs. 2 BGB geregelt. Diese Bestimmung lautet: 1696 BGB - Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche (1) (2) Eine Maßnahme nach den 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Die Rechtsprechung sagt hierzu weiter: Hat das Familiengericht gegenüber einem Elternteil einmal eine Einschränkung oder Aufhebung der elterlichen Sorge verfügt, so muß es selbst bei ursprünglich schwerster Kindeswohlgefährdung in angemessenen zeitlichen Abständen (etwa jährlich) prüfen, ob die Gefährdung weiterhin vorliegt, oder ob die Aufhebung oder Einschränkung der elterlichen Sorge ganz oder zumindest teilweise zurückgenommen werden kann. Dabei müssen Familiengericht und ggf Jugendamt die Rücknahme von sorgeentziehenden Maßnahmen durch Hilfe und Unterstützung begleiten. Hierzu einige Gerichtsentscheidungen: Stand: 20.03.2014-11/20-01.01 elt Sorge

OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.10.2004 (FamRZ 2005, 1273) Bei einer Entscheidung nach 1666, 1666a BGB (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter mit anschließender Unterbringung des Kindes bei einer.. Pflegefamilie) und deren in angemessenen Zeitabständen vorzunehmender Überprüfung gemäß 1696 Abs. 2 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob eine Gefahr für das Kindeswohl (noch) besteht. Dabei sind im Rahmen der Überprüfung die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie, die Intensität der zu ihr entstandenen Bindungen und die Erziehungsfähigkeit der Herkunftsfamilie zu berücksichtigen. OLG Naumburg, Beschl. v. 18.10.2006-14 UF 89/05 (FamRZ 2007, 1351) Ist ein Kind nach längerer Zeit an ein Elternteil zurückzugeben, ist im Interesse des Kindes die Rückgabe mit einem intensiven Umgangsrecht zugunsten des Elternteils vorzubereiten und bis zur Rückkehr des Kindes zum Elternteil das Verbleiben bei der Pflegefamilie anzuordnen. Gründe: Die Gefahr, die ohne Zweifel ursprünglich für das Kindeswohl im Sinne des 1666 Abs. 1 BGB bestanden hat und die Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen vorläufigen und letztlich auch endgültigen Sorgerechtsentziehung gewesen ist, nämlich die Vernachlässigungen des Kindes durch seine Mutter, ist hier zumindest teilweise wieder weggefallen. 3. Entziehung der elterlichen Sorge eines Elternteils aufgrund eines Antrags des anderen ( 1671 Abs. 1 BGB), und Wiederherstellung gem. 1696 Abs. 1 BGB: a) willkürliche, grund- und menschenrechtswidrige Entziehung der elt. Sorge gem. 1671 Abs. 1 BGB Der deutsche Staat nimmt für sich in krassem Widerspruch zu den Menschenrechten, und auch zu den Grundrechten des Grundgesetzes - in Anspruch, einem Inhaber der elt. Sorge die rechtliche Vertretungsmacht für das eigene Kind gem. 1629 BGB i.v.m. Art 6 Abs. 2 S. 1 GG sowie die eigene Entscheidungsmacht darüber, ob er noch, und wenn ja wie er seiner Elternpflicht nachkommen kann, auf Antrag des anderen Inhabers der elt. Sorge/des anderen Elternteils gem. 1671 BGB entziehen zu können. 1671 BGB lautet: Stand: 20.03.2014-12/20-01.01 elt Sorge

1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern (1) 1 Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (2) 1 Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, soweit (3) 1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder 2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 1671 Abs. 1 BGB ist zwar trotz einiger inhaltlicher Änderungen/Entschärfungen im Laufe der Zeit seit In-Kraft-Treten des BGB zum 1.1.1900 bis zum heutigen Tage weiterhin eine (neben den 1666, 1666a BGB weitere) sog. einfach-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für staatliche Eingriffe in die elt. Sorge, die auch heute noch tagtäglich gerne von deutschen Familienrichtern genutzt wird, um den oftmals gerade von Jugendamtsmitarbeitern, Mitarbeitern staatlich finanzierter Beratungsstellen und Rechtsanwälten ausdrücklich verschärften elterlichen Streit um das Kind nach der Trennung durch die Schaffung von Friedhofsruhe, also durch Amputation (= [Teil- ]Entsorgung] ) eines Elternteils zu beenden. Aber auch die heutige Fassung dieser Bestimmung ist wie vor der Kindschaftsrechtsreform die Zwangsentsorgung eines der Elternteile (in der Regel des Vaters) mit der Scheidung gem. 1671 Abs. 1 BGB alter Fassung ( Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge zustehen soll ), wie vor der Zaunegger-Entscheidung des EGMR der seinerzeitige 1626a BGB, der es gegen den willen der Mutter nicht zuließ, daß das nichteheliche Kind einen Vater mit elt. Sorge bekommen kann, Stand: 20.03.2014-13/20-01.01 elt Sorge

verfassungs- und menschenrechtswidrig. Es fehlt nur noch ein betroffener Vater, der sich auf den beschwerlichen Weg macht, seine erfolgte (Teil-)Entsorgung durch alle Instanzen bis hin zum BVerfG, und bis zum EGMR über Jahre hin durchzukämpfen, und dann auch noch erfolgreich. Dann wird es eines Tages in der Tagesschau heißen: Das BVerfG / der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Väterrechte gestärkt, in dem es / er die [derzeitige] Bestimmungen des 1671 Abs. 1 BGB und des 1696 Abs. 1 BGB, die es dem Staat erlauben, lediglich auf Antrag des einen Elternteils dem anderen Elternteil die elt. Sorge zu nehmen, und die Aufhebung eines solchen Eingriffs in die elt. Sorge praktisch unmöglich machen, für verfassungswidrig / menschenrechtswidrig erklärt hat. Warum der derzeitige 1671 Abs. 1 BGB, und gleichzeitig der derzeitige 1696 Abs. 1 BGB verfassungs- und menschenrechtswidrig sind, siehe im Detail unten, unter c). b) Möglichkeit der Wiederherstellung der gem. 1671 Abs. 1 BGB entzogenen elt. Sorge Ist einem - oder beiden - Elternteil/en die Sorge (gem. 1671 Abs. 1 BGB) entzogen worden, so kann diese gem. 1696 Abs. 1 S. 1 BGB wieder hergestellt werden. Sie muß wieder hergestellt werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese gesetzliche Bestimmung lautet: 1696 BGB Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche (1) 1 Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.. (2) Betrachtet man den Text dieser Bestimmung, so erkennt man, daß, wenn man nach 1671 Abs. 1 BGB die elt. Sorge verloren hat, praktisch kaum eine realistische Chance hat, nach dem hierfür einfach gesetzlich alleinig vorgesehenen Weg des 1696 Abs. 1 S.1 BGB die elt. (Mit-)Sorge wieder zu erlangen. Man müßte hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe nachweisen können, was kaum möglich ist. Demzufolge werden solche Anträge auch fasst immer gerichtlich abgewiesen; es soll die mit 1671 Abs. 1 BGB geschaffene Friedhofsruhe (durch absolute Ohnmacht des einen, und absolute Allmacht des anderen Elternteils) aufrecht erhalten bleiben. Man(n) wird also nur in Ausnahmefällen mit einem Antrag gem. 1696 Abs. 1 BGB seine (mit-)sorge wieder herstellen können. Ein solcher Ausnahmefall lag der Entscheidung des Stand: 20.03.2014-14/20-01.01 elt Sorge

AG Würzburg v. 22.4.1999 zugrunde, der der Versöhnung der Eltern, die diese dazu brachte, die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge als gemeinsamen Antrag zu stellen, an den das Familiengericht dann sogar gebunden ist (s.u.). AG Würzburg - FamG, rkr. Beschluß v. 22.4.1999 1 F 987/98 (FamRZ 1999, 1448) 1. Auch im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach 1696 BGB kann das Gericht die gemeinsame Sorge beider Elternteile wiederherstellen. 2. Eine Einigung der Eltern zur Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt einen Abänderungsgrund i. S. des 1696 BGB dar. 3. Im Rahmen des 1696 BGB ist das Gericht grundsätzlich an einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern gebunden i. S. des 1671 II Nr. 1 BGB. Das AG Würzburg führt hierzu in den Gründen seines Beschlusses aus, denn [durch die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge durch gemeinsamen Antrag beider Elternteile] gewinnt das Kind einen weiteren verantwortlichen Erwachsenen, der seine Belange vertritt. Da drängt sich doch die Frage auf: Gewinnt das Kind nicht auch dann einen weiteren verantwortlichen Erwachsenen, der seine Belange vertritt, wenn der eine Elternteil (i.d.r. die Mutter) die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge nicht ausdrücklich befürwortet, sondern sich nach erfolgter Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge nur damit abfindet? c) Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit der derzeit gültigen Bestimmungen der 1671 Abs. 1, 1696 Abs. 1 BGB Warum sind 1671 Abs. 1 BGB und 1696 Abs. 1 BGB verfassungs-/grundrechts- und menschenrechtswidrig? Die beiden Bestimmungen lauten derzeitig: 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern (1) 1 Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr Stand: 20.03.2014-15/20-01.01 elt Sorge

(2) vollendet und widerspricht der Übertragung, oder 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 1696 BGB Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche (1) 1 Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. (2) i. Eingriff in die elt. Sorge wegen Kindeswohlgefährdung Wie schon oben dargelegt, ist die elt. Sorge die einfach-gesetzlich geregelte Ausprägung des grundrechtlich geschützten Elternrechts gem. Art 6 Abs. 2 S. 1 GG. Inhaltlich ist die elt. Sorge durch die 1626 Abs. 1 S. 2, 1629, 1631 BGB gesetzlich im Detail definiert (s.o.). Das Elternrecht ist verfassungsrechtlich ein sogenanntes vorgefundenes Recht oder Naturrecht, also ein Recht, welches nicht vom Menschen gemacht wurde (wie z.b. das Wahlrecht; dieses ist auch im Grundgesetz, in Art. 38 GG, garantiert, und Verletzungen können gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auch mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden), sondern vorgefunden wurde. Deshalb kann ein Naturrecht auch von dem Menschen oder von einer der von diesem geschaffenen Institutionen nicht verliehen werden. Solche Naturrechte sind neben dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), sowie das Recht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Naturrechte hat der Staat als eine von Menschen geschaffener Institution zu respektieren, und zu schützen. Verleihen kann er sie nicht. Eingreifen in diese Grund-, Menschen- und Naturrechte eines Menschen darf der Staat nur im Rahmen seiner Pflicht zum Schutz dieser Rechte eines Jeden, im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Staat darf in Ausnahmefällen in ein Grundrecht, damit auch in ein Naturrecht eines Einzelnen eingreifen, wenn dies zwingend geboten ist zur Abwehr einer Verletzung eines Grund- und Menschenrechts, eines Naturrechts eines anderen, und nur dann, wenn es kein gleichwirksames milderes Mittel zur Abwehr der Gefahr dieser Grundrechtsverletzung gibt. Konkret darf der Staat in das Grund-, Menschen- und Naturrecht Elternrecht (= elt. Sorge) eines Elternteils nur dann eingreifen, Stand: 20.03.2014-16/20-01.01 elt Sorge

wenn z.b. das Grund-, Menschen und Naturrecht der körperlichen Unversehrtheit des Kindes durch diesen Elternteil konkret bedroht wird oder gar schon verletzt worden ist. Hierfür gibt es in Deutschland einfach-gesetzlich die Ermächtigung zum Eingriff in das Elternrecht gem. 1666, 1666a BGB (s.o.). Hierbei hat das Familiengericht (als staatlicher Wächter über das Wohl des Kindes ; vgl. Art 6 Abs. 2 S. 2 GG) von amtswegen einzugreifen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls (= Sammelbegriff verschiedene Grundrechte des Kindes, also körperliche Unversehrtheit, Leben, Eigentum, ) gegeben ist, ob ein Eingriff in die elt. Sorge geeignet ist diese Gefährdung abzuwenden, sowie (entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), ob der vorgesehene Eingriff der mildeste gleichwirksame ist. Einer weiteren Ermächtigung des Staates zum Eingriff in das Elternrecht bedarf es nicht. Wurde gem. 1666, 1666a BGB in das Elternrecht eingegriffen, so ist zwingend gem. 1696 Abs. 2 BGB periodisch zu überprüfen, ob die ergriffene Maßnahme, der Eingriff in das Elternrecht, noch notwendig ist. Wird die Notwendigkeit verneint, ist der Eingriff in das Elternrecht zu beenden; also die volle elterliche Sorge wieder herzustellen (vgl. 1696 Abs. 2 BGB). Dies ist die einfach-gesetzlich normierte Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. ii. Eingriff in die elt. Sorge auf Antrag des anderen Elternteils Wie sieht es bei 1671 Abs. 1 BGB aus? 1671 Abs. 1 BGB ermächtigt das Familiengericht ebenfalls, einem Elternteil das grundrechtlich geschützte Elternrecht ganz oder teilweise zu entziehen, unter völlig anderen Voraussetzungen als bei den 1666, 1666a BGB, dazu noch unter viel einfacheren Voraussetzungen als im Falle der tatsächlichen Kindeswohlgefährdung und der Anwendung der 1666, 1666a BGB. Verlangen die 1666, 1666a BGB eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch den betroffenen Elternteil (und ist mit Vorliegen einer solchen Gefährdung ein Eingriff grundrechtlich gerechtfertigt), so verlangt 1671 Abs. 1 BGB lediglich den Antrag eines Elternteils auf Eingriff in das Elternrecht des anderen Elternteils, konkret in dessen Vertretungsmacht für das Kind gem. 1629 Abs. 1 BGB, mit der Folge, daß bei erfolgtem Eingriff der antragstellende Elternteil als alleiniger Vertretungsberechtigter von ehemals zwei vertretungsberechtigten Elternteilen übrig bleiben kann. Hier schwingt sich also der Staat in Form des Familienrichters in verfassungs- und menschenrechtswidriger Art und Weise dazu auf, verfügungsberechtigt zu sein über Grund-, Menschen- und Naturrechte, um diese dann nach eigenem Gut-Dünken zu verleihen, oder zu entziehen. Verräterisch ist hier schon der Gesetzestext des 1671 Abs. 1 BGB, wird doch dort Stand: 20.03.2014-17/20-01.01 elt Sorge

geschrieben kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Wie schon oben dargelegt: Der Staat, und damit der Familienrichter ist nicht befugt, Grund-, Menschen- und Naturrechte zu verleihen oder zu entziehen. Allenfalls darf der Staat zum Schutze eines Grund-, Menschen- und Naturrechts eines Kindes einen Elternteil in der Ausübung seines Elternrechts hindern, solange die Gefahr besteht, daß dieser Elternteil das betroffene Grund-, Menschen- und Naturrecht des Kindes tatsächlich gefährdet, und zwar nur mit dem mildesten wirksamen Eingriff. Hierfür gibt es die Ermächtigungsgrundlage der 1666, 1666a BGB, und Überprüfungspflicht entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des 1696 Abs. 2 BGB. Erst recht ist es unzulässig, ein Grund-, Menschen- und Naturrecht eines Menschen hier das Elternrecht eines Elternteils - in die willkürliche Disposition eines anderen Menschen hier in die des anderen Elternteils mit höchst persönlichen Interessen, der einen Antrag beim Familiengericht aus eigennützigen Motiven stellt zu geben. Schließlich wird ja einem Träger eines Grund- und Menschenrechts dieses Grund-, Menschen- und Naturrecht nach 1671 Abs. 1 BGB gerade dann genommen, wenn gerade keine Kindeswohlgefährdung vorliegt (sonst würde das Familiengericht ja nach 1666 BGB tätig werden, s.o.), also ein Eingriff des staatlichen Wächters über das Kindeswohl gar nicht notwendig ist, weil keine Gefahr für das Wohl des Kindes besteht. Damit ist 1671 Abs. 1 BGB zum einen überflüssig, zum anderen verfassungs- und menschenrechtswidrig. Betrachtet man weiter die Bestimmung des 1696 Abs. 1 BGB, so stellt man zum einen fest, daß eine Entziehung der elt. Sorge (oder von Teilbereichen derselben) nur nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht werden kann. Zum andren stellt man fest, daß 1696 Abs. 1 BGB für die Aufhebung der familiengerichtlichen Entscheidung des Sorgerechtsentzugs sehr hohe Hürden aufbaut; er verlangt triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe, getreu dem Motto: Verfassungswidriger Grundsatz des deutschen Familienrechts: Was einmal familiengerichtlich festgelegt wurde und läuft, soll so bleiben, so lange nicht unübersehbare Probleme auftreten!! Stand: 20.03.2014-18/20-01.01 elt Sorge

Vergleicht man diese Voraussetzung des 1696 Abs. 1 BGB an die Aufhebung eines (Teil-)Sorgerechtsentzugs gem. 1671 Abs. 1 BGB für den es keinerlei Kindeswohlgefährdung bedarf!!! mit der Pflicht zur regelmäßigen Prüfung des 1696 Abs. 2 BGB bei Sorgeentzug im Falle von tatsächlicher Kindeswohlgefährdung, ob die Rechtsfertigungsgründe für diese Sorgerechtsentziehung noch vorliegen, so drängt sich förmlich die Tatsache auf, daß auch 1696 Abs. 1 BGB verfassungs- und menschenrechtswidrig ist. Für die Aufhebung einer Sorgeentziehung bei tatsächlicher Kinderwohlgefährdung sind die Hürden erheblich geringer, als für den Fall, daß die Sorge nur auf Antrag eines Elternteils, also ohne vorliegende tatsächliche Kindeswohlgefährdung. Im Fall der Sorgeentziehung ohne irgendeine Kindeswohlgefährdung wird die Aufhebung der Sorgeentziehung praktisch unmöglich gemacht. Sind aber die 1671 Abs. 1, 1696 Abs. 1 BGB verfassungs- und menschenrechtswidrig, dann sind darauf gestützte familiengerichtliche Entscheidungen dies auch. Man kann also jede auf die 1671 Abs. 1, 1696 Abs.1 BGB gestützte familiengerichtliche Entscheidung aufgrund dieser Verfassungs- und Menschrechtswidrigkeit anfechten. Diese Anfechtung muß beim Amtsgericht Familiengericht beginnen, um dann über das Rechtsmittel-/Beschwerdeverfahren vor dem OLG mit einer Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG, und ggf. über eine Menschenrechtsbeschwerde vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebracht werden. Dies erfordert nicht nur Hartnäckigkeit und Ausdauer, sondern auch juristisches Können, über welches praktisch kaum ein deutscher Rechtsanwalt, schon gar nicht ein sog. Fachanwalt für Familienrecht verfügt, von der Bereitschaft eines Rechtsanwalts, ein solches Verfahren zu führen, ganz zu schweigen. Trotzdem darf man sich davon nicht entmutigen lassen, wie schon Zaunegger und viele andere gezeigt haben, die ihre Sache bis zum EGMR gebracht und damit auch Erfolg gehabt haben, denen wir alle Verbesserungen im deutschen Familienrecht der letzten 30 Jahre verdanken. Man muß zum einen sich selbst entsprechend juristisch schlau machen, und zum anderen sich die Unterstützung der wirklichen Fachleute für Familien-, Verfassungs-, Menschenrecht und vor allem Verfahrensrecht suchen. Stand: 20.03.2014-19/20-01.01 elt Sorge

Merke! Wir leben in Deutschland nach den Gesetzen des Urwalds, d.h.: nur der Starke hier: der Schlaue und Furchtlose überlebt! Wer sich nicht selbst hilft, darf nicht erwarten, daß ihm geholfen wird. Wer sich von einer ablehnenden Äußerung eines Sachbearbeiters von der Beantragung entsprechender Leistungen (mit ggf. notwendig folgender' Klage durch die Instanzen) abschrecken lässt, ist selbst Schuld. Liefere dich nicht blind und vertrauensselig sog. Fachleuten (Rechtsanwälten, Jugendamtsmitarbeitern, familiengerichtlichen Gutachtern, Familienrichtern etc.) aus. Du solltest erwachsen und lebenserfahren genug sein, um selbst am besten zu wissen, was das Wohl deines Kindes ist, und wie es am besten gewahrt wird. Es muß immer einmal einer der erste sein! Sonst ändert sich nichts. Also habe Mut, und sei es auch einmal. Warte nicht darauf, daß andere dir die heißen Kartoffeln aus dem Feuer holen. Nur wer sich selbst bewegt, kann auch etwas bewegen. Stand: 20.03.2014-20/20-01.01 elt Sorge