Statuten. St. Gallen



Ähnliche Dokumente
Verein Barmelweid. Statuten

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

Statuten des Vereins guild42.ch

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

Dachverband Xund Statuten

Statuten der Alumni Nuolen

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai AMS S t a t u t e n Mai / 7

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

FME Förderverein Museum ENTER

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

SwiNOG Federation Statuten. Index

Statuten Verein CommunityRack.org - Stand

Statuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945

STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"

Januar Statuten Elternverein Thörishaus

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule

Statuten. Verein Lichtblick Hospiz Basel. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name und Sitz

FLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND. Statuten

Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

VEREINS STATUTEN. Züri Gladiators 22. April 2005

Statuten des Badminton Club Arbon

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins

S T A T U T E N. I. Name, Gründung und Sitz. II. Zweck. III. Organisation. Art. 1 / Name und Sitz. Art. 2 / Zweck. Art.

Statuten Verein für aktive Humanität

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten der NADA Schweiz

STATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008

Pro duale Berufsbildung Schweiz

Eulachaffä Winterthur

STATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft

Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal

Postfach St. Margrethen STATUTEN

Statuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

geosuisse ZÜRICH - SCHAFFHAUSEN SEKTION DES SCHWEIZ. VERBANDES FÜR GEOMATIK UND LANDMANAGEMENT STATUTEN Stat-Rev-neu.doc

DIE STATUTEN DES VEREINS ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN (ZAS)

Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Katzenmusikgesellschaft Schattdorf. Statuten I. Name, Sitz und Zweck

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

STATUTEN. Verein ungerwägs

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Statuten des Vereins Kyokushinkai Karate Club Winterthur

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

VEREINSSTATUTEN BIOMEDICAL ENGINEERING CLUB (BME CLUB)

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Statuten. Scharfschützen Bern

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

SERUM - DEPOT SCHWEIZ

STATUTEN. Gewerbe Walchwil

SPV Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

Statuten. Aktion CHARITY. Inhaltsverzeichnis

Muster Vereinsstatuten. Statuten des..

Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten

GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH

Statuten Gültig ab 1. Januar 2014

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

Statuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Statuten der Societas Studentium Vallensium Bernensis

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Statuten. Kickboxingaargau. Inhaltsübersicht. Abschnitte

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Unter dem Namen Pronto-Club besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Horw.

Statuten Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf 1. NAME, SITZ, ZWECK. Art. 1. Name und Sitz

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS)

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer

Waageclique Rhywälle Basel Vereinsstatuten

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung gültig ab Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

Chefärzte -Gesellschaft des Kantons Zürich. Statuten Chefärzte-Gesellschaft des Kantons Zürich

Statuten Schweizerbogenfreunde Muri AG

STATUTEN. Sportfischerverein

Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für Aktivitäten der IG Sport Olten (siehe Anhänge 1 und 1.1).

Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg)

Statuten des Arbeitgeberverbandes Kreuzlingen und Umgebung. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name, Sitz

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Swiss CATIA User Association Statuten

SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Statuten. Erster Abschnitt: Der Verein. Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft. Art. 1: Name

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom )

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Transkript:

Statuten St. Gallen

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 1 1.1 Name, Sitz, Rechtsform und Neutralität......................... 1 1.2 Zweck............................................ 1 1.3 Innenverhältnis....................................... 1 2 Mitgliedschaft 2 2.1 Materielle Vorschriften................................... 2 2.2 Voraussetzungen...................................... 2 2.3 Verfahren.......................................... 2 2.4 Austritt............................................ 3 2.5 Ausschluss......................................... 3 2.6 Ehrenmitglieder....................................... 3 3 Finanzen 3 3.1 Beschaffung der Mittel................................... 3 3.2 Beiträge der einzelnen Clubs............................... 4 3.3 Buchaltung......................................... 4 3.4 Versicherung........................................ 4 4 Organisation 4 4.1 Organe........................................... 4 4.2 Delegiertenversammlung................................. 4 4.3 Vorstand........................................... 7 4.4 Technische Kommission.................................. 9 4.5 Rechnungsrevisoren.................................... 9 4.6 Rechtspflegeorganisation................................. 10 4.7 Vereinsjahr......................................... 10 5 Schlussbestimmungen 10 5.1 Haftung........................................... 10 5.2 Auflösung.......................................... 10 5.3 Inkraftsetzung........................................ 10

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Name, Sitz, Rechtsform und Neutralität 1.1.1 Der Kantonaler Karateverband St. Gallen, nachfolgend KKSG genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der rechtliche Sitz befindet sich am jeweiligen Domizil des Präsidenten. Der KKSG ist politisch und konfessionell neutral, er kann sich aber unabhängig davon für Anliegen einsetzen, die dem Sport dienlich sind. Der KKSG ist unabhängig von Karateorganisationen und Stilrichtungen. 1.2 Zweck 1.2.1 Der KKSG bezweckt die Förderung und Pflege des traditionellen Karate-Do im Kanton St. Gallen. Als Definition von Karate-Do werden die Bedingungen herangezogen, wie sie für die Aufnahme des Karate in J+S vom Schweizerischen Olympischen Verband (SOV) gefordert werden. Die Verwirklichung der Vereinsziele des KKSG wird vorab angestrebt durch: 1. Bestimmung einer einheitlichen Vereinspolitik 2. Aufbau einer einheitlichen Vereinsorganisation 3. Schaffung von kantonalen und nationalen Kontakten 4. Schaffung von ständigen, wie temporären Kommissionen 5. Aus- und Weiterbildung von Trainern 6. Durchführung von Meisterschaften, Trainingskursen und Wettkämpfen 1.3 Innenverhältnis 1.3.1 Durch den Beitritt zum KKSG anerkennt das Mitglied die Statuten des Vereins und hat sich denselben, wie auch allen von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen, zu unterziehen. 1.3.2 Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern. 1

2 Mitgliedschaft 2.1 Materielle Vorschriften 2.1.1 Der KKSG besteht aus mehreren Clubs. Unter Club wird nachfolgend ein Club, Verein oder Schule verstanden. 2.1.2 Die Aufnahme von Clubs ist bei den formellen und materiellen Voraussetzungen, die im Aufnahmereglement festgelegt sind, möglich. 2.1.3 Die angeschlossenen Clubs verpflichten sich, eine mit den Zielen der KKSG übereinstimmende Vereinspolitik zu betreiben. 2.2 Voraussetzungen 2.2.1 Ein Club kann die Aufnahme in den KKSG nur dann beantragen, wenn seine Mitglieder Karate wie in Artikel 1.2.1 definiert betreiben. 2.2.2 Es können nur Clubs aufgenommen werden, die ihren Sitz in den Kantonen St. Gallen oder beider Appenzell haben. Clubs aus dem Fürstentum Liechtenstein können ebenfalls eine Mitgliedschaft beantragen. 2.3 Verfahren 2.3.1 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Die Aufnahmekriterien sind im Aufnahmereglement aufgeführt. Durch den Entscheid des Vorstandes können Clubs, die noch nicht Mitglied des KKSG sind, teilweise provisorisch an den Verbandsaktivitäten teilnehmen. Diese haben jedoch bis zur ordentlichen Aufnahme durch die Delegiertenversammlung kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht an einer Delegiertenversammlung und sind Nichtmitgliedern gleichgestellt. 2.3.2 Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert 30 Tagen an die Delegiertenversammlung rekurriert werden. 2

2.3.3 Die Delegiertenversammlung beschliesst nach den Bestimmungen des Aufnahmereglements endgültig über die definitive Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers. Der Entscheid muss nicht begründet werden. Eine Aufnahme kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten erfolgen. 2.4 Austritt 2.4.1 Der Austritt eines Clubs erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, befreit jedoch nicht von der Pflicht zur Bezahlung von bereits vorher fälligen Beiträgen. 2.5 Ausschluss 2.5.1 Clubs können auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen aus dem KKSG ausgeschlossen werden, falls sie rechtsverbindliche Vorschriften jeder Stufe (Statuten, Reglemente) sowie Entscheide von Vereinsorganen missachten oder sonst wie durch ihr Verhalten das Ansehen des Karate-Do und des KKSG schädigen. Der Ausschluss entbindet nicht von finanziellen Verpflichtungen. 2.6 Ehrenmitglieder 2.6.1 Einzelne Mitglieder, welche sich im Karatesport in technischem oder verbandspolitischem Sinn in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenmitglied ernannt werden. 3 Finanzen 3.1 Beschaffung der Mittel 3.1.1 Die notwendigen Mittel werden beschafft durch: 1. Erlös aus Mitgliederbeiträgen 2. Erträge aus Kursen, Lehrgängen, Veranstaltungen etc. 3. Beiträge von öffentlichen Stellen 3

4. Beiträge von Gönnern 3.2 Beiträge der einzelnen Clubs 3.2.1 Die Clubs des KKSG sind verpflichtet einen Mitgliederbeitrag, der an der Delegiertenversammlung jeweils festgelegt wird, zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt maximal CHF 150.. Eine Verpflichtung über diesen Maximalbetrag hinaus ist ausgeschlossen. 3.3 Buchaltung 3.3.1 Der KKSG führt die Buchhaltung und Finanzen nach buchhalterischen Grundsätzen. Dies beinhaltet die lückenlose und chronologisch Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle in Form einer doppelten Buchhaltung. 3.4 Versicherung 3.4.1 Jeder Club und die ihnen angeschlossene Mitglieder sind selbst für ihre Versicherung verantwortlich. Der KKSG lehnt jede Art von Haftung und Ansprüchen seitens seiner Mitglieder während sämtlichen Verbandsanlässen (Turniere, Trainings, Versammlungen, etc.) ab, bei Schäden infolge Unfällen, Verletzungen und Krankheiten, sowie bei Sachbeschädigungen und Diebstahl. 4 Organisation 4.1 Organe 4.1.1 Die Organe des KKSG sind: 1. die Delegiertenversammlung 2. der Vorstand 3. die Technische Kommission 4. die Rechnungsrevisoren 4.2 Delegiertenversammlung 4.2.1 Jeder am KKSG angeschlossene Club hat Anrecht auf einen Delegierten. Jeder an der Versammlung teilnehmende Delegierte hat eine Stimme. 4

4.2.2 Die Mandatsdauer der Delegierten bestimmt der Club. Ein Delegierter kann nicht mehrere Clubs vertreten. 4.2.3 Den in Artikel 4.1.1 aufgeführten Organen steht ein Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu. 4.2.4 Den nicht in der Eigenschaft als Delegierte an der Versammlung teilnehmenden Organen, wie auch den Ehrenmitgliedern des KKSG, steht beratendes Mitspracherecht zu. 4.2.5 An der Delegiertenversammlung zu behandelnde Anträge sind spätestens 20 Tage nach erfolgter Einladung schriftlich begründet an den Präsidenten des KKSG einzureichen. 4.2.6 Provisorisch aufgenommene Mitglieder haben kein Stimmrecht. 4.2.7 Die Vorstandsmitglieder haben ebenfalls 1 Stimme. 4.2.8 Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Das Datum ist allen Delegierten 30 Tage vorher, schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktandenliste mitzuteilen. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit durch den Vorstand sowie durch ein Fünftel der Mitgliederclubs verlangt werden. Ort und Zeit der Delegiertenversammlung bestimmt der Vorstand, wobei er auf die allfällig vorliegende Dringlichkeit Rücksicht nimmt. Einem begründeten Begehren um eine ausserordentliche Delegiertenversammlung ist innert 2 Monaten zu entsprechen. 4.2.9 Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geführt. Im Verhinderungsfall eröffnet und leitet sein Stellvertreter die Versammlung. 5

4.2.10 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ. In ihre Zuständigkeit fallen alle nicht durch die Statuten einem anderen Organ vorbehaltenen Aufgaben, insbesondere: 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Genehmigung des letzten Protokolls der Delegiertenversammlung 3. Abnahme der Jahresberichte von Vorstand und Kommissionen 4. Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes, der Technischen Kommission, der übrigen Kommissionen und der Rechnungsrevisoren 5. Genehmigung des Budgets 6. Genehmigung der Jahresrechnung 7. Erlass, Aufhebung und Änderung von Statuten und Reglementen 8. Definitive Aufnahme von Clubs 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern 10. Ausschluss von Clubs 11. Auflösung des KKSG 4.2.11 Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig wenn zwei Drittel der Stimmen anwesend sind oder drei Viertel der anwesenden Stimmen der Durchführung der Delegiertenversammlung zustimmen. 4.2.12 Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, falls die Mehrheit der anwesenden Delegierten, im einzelnen Fall, nicht eine geheime Abstimmung beschliessen. Wahlen werden im ersten Wahlgang mit absolutem, im zweiten Wahlgang mit relativen Mehr getroffen. Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl entscheiden weitere Wahlgänge. 4.2.13 Bei Abstimmungen bedürfen folgende Beschlüsse das Dreiviertelmehr der abgegebenen Stimmen: 1. Erlass, Änderungen oder Ergänzungen von Statuten/Reglementen 2. Aufnahme von Mitgliedern 3. Ausschluss von Mitgliedern 4. Ernennung von Ehrenmitgliedern 5. Auflösung des KKSG 6

6. Behandlung von nicht auf der Traktandenliste stehenden Anträgen. 7. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. 4.2.14 Bei Beschlüssen über Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft. 4.3 Vorstand 4.3.1 Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ des KKSG. 4.3.2 Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern, mindestens aber 3 Mitgliedern. 4.3.3 Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. 4.3.4 Der KKSG wird nach aussen durch den Vorstand vertreten. Rechtsverbindlich unterzeichnen der Präsident und ein Vorstandsmitglied kollektiv. 4.3.5 Der Vorstand tritt nach Bedarf, auf Einladung des Präsidenten, zusammen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. 4.3.6 Die Einladung hat 30 Tage vor der Vorstandssitzung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden zu erfolgen. Beschlüsse über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Themen können nur im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand erfolgen. Eine nachträgliche Einholung der Genehmigung von nicht anwesenden Mitgliedern ist nicht möglich. 4.3.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 7

4.3.8 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident hat Stimmrecht und Stichentscheid. 4.3.9 Auf Einstimmigkeit beruhende Zirkularbeschlüsse sind gültig. 4.3.10 Der Vorstand übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus. Er besorgt selbst oder durch Delegation die Geschäftsführung. Es stehen ihm Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen übertragen sind. Folgende Aufgaben fallen in die Kompetenz des Vorstandes: 1. Chargenverteilung innerhalb des Vorstandes 2. Erlass einer Geschäftsordnung 3. Aufbau eines Sekretariates und die Überwachung dessen 4. Schaffung und Aufrechterhaltung von verbandsinternen, kantonalen, nationalen und internationalen Kontakten 5. Bestimmung von Delegierten in kantonalen, nationalen und internationalen Verbänden, Behörden, etc. 6. Überwachung aller ihm unterstellten Kommissionen und Funktionäre 7. Organisation kantonaler Trainingslager, Kurse und Wettkämpfe 8. Stellen von notwendigen Anträgen an die Delegiertenversammlung 9. Aussprechen von Sanktionen gegen Clubs, welche sich nicht an die Statuten, Reglemente oder Weisungen des KKSG halten Folgende Disziplinarstrafen können ausgesprochen werden: 1. kollegiale Ermahnung 2. Verwarnung 3. Verweis 4. Bussen bis zu CHF 1000. 5. Enthebung von Funktionen 6. Die Sanktionen können miteinander kumuliert werden. 7. Provisorische Aufnahme von Clubs 4.3.11 Die Mitglieder des Vorstandes können sich nicht vertreten lassen. 8

4.3.12 Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Alle sind nach Ablauf dieser zwei Jahre anlässlich der Erneuerungswahl durch die Delegiertenversammlung für eine weitere Amtsdauer wieder wählbar. 4.3.13 Ein Rücktritt ist unter Angabe der Gründe auf Halbjahresende bei einer Mitteilungsfrist von 3 Monaten möglich. Der Nachfolger tritt in die Amtsdauer seines Vorgängers ein. 4.4 Technische Kommission 4.4.1 Die Technische Kommission, nachfolgend TK genannt, regelt sämtliche Angelegenheiten die den Karatesport an und für sich im KKSG betreffen. Die TK hat die Ansprüche des Spitzen- wie auch des Breitensportes ausgleichend zu berücksichtigen. 4.4.2 Die TK hat folgende Aufgaben zu betreuen: 1. Ausübung von Kontrollfunktionen innerhalb des KKSG 2. Organisation und Betreuung des Kurs- und Ausbildungswesens 3. Organisation von kantonalen Meisterschaften 4. Aufstellen und Anpassen der technischen Reglemente 5. Einsetzen von Trainern für Kurse und Lehrgänge des KKSG 4.4.3 Die TK besteht aus dem TK-Chef und zwei weiteren Mitgliedern. Die TK konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. 4.5 Rechnungsrevisoren 4.5.1 Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung und die Bilanz des KKSG und geben an der Delegiertenversammlung ihren Bericht ab. 4.5.2 Die Rechnungsrevisoren dürfen keinem anderen Organ des KKSG zugehören. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. 9

4.6 Rechtspflegeorganisation 4.6.1 Allfällige Anstände zwischen den einzelnen Organen der Mitgliederclubs oder deren Mitglieder über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden auf den zivilrechtlichen Instanzenweg verwiesen. 4.7 Vereinsjahr 4.7.1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 5 Schlussbestimmungen 5.1 Haftung 5.1.1 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 5.2 Auflösung 5.2.1 Die Auflösung des KKSG kann nur an der Delegiertenversammlung beschlossen werden, sofern zwei Drittel der Stimmen anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für eine Auflösung aussprechen. 5.3 Inkraftsetzung Diese Statuten sind an der Gründerversammlung vom 12. August 2009 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten. Wil, 12. August 2009 Der Vorstand 10