4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers



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Transkript:

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen hierfür steuerfrei erstatten. Dabei sind folgende drei Varianten möglich: Erstattung der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten (R 9.5 Abs. 1 Satz 3 LStR 2011) Erstattung mit einem individuell ermittelten Gesamtkostensatz je Kilometer (R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR 2011) Erstattung mit pauschalen Sätzen je Kilometer (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR 2011) Drei steuerfreie Varianten Im Folgenden werden die einzelnen Möglichkeiten ausführlich dargestellt (vgl. auch Kapitel 3.8). 4.3.2.1 Erstattung von Fahrtkosten nach tatsächlich entstandenen Aufwendungen Auch bei der Benutzung eines privaten Fahrzeugs des Arbeitnehmers für berufliche Auswärtstätigkeiten ist eine Erstattung nach tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei möglich. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die entstandenen Kosten für das Fahrzeug einzeln anhand von entsprechenden Belegen nachweisen. Diese Unterlagen muss der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen nehmen und aufbewahren. Belege

Beispiele Abschreibung Zu den Kosten für ein Fahrzeug gehören z. B. Benzin, Wartungs- und Reparaturkosten, Kosten für eine Garage, Fahrzeugversicherung, Kfz-Steuer sowie Zinsen für eine Anschaffungsfinanzierung. Wenn das Fahrzeug geleast wurde, sind die Leasingraten bei den Gesamtaufwendungen zu berücksichtigen. Eine Leasingsonderzahlung wird im Jahr der Zahlung in voller Höhe berücksichtigt. Wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer gehört, ist auch der Aufwand für die Abnutzung (Abschreibung) als Kostenposition zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung geht dabei von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Neufahrzeugs von sechs Jahren aus. Handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug, ist die gewöhnliche Nutzungsdauer entsprechend kürzer. Dabei ist bei einer Schätzung der Restnutzungsdauer der Zustand, das Alter und die voraussichtliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Wenn ein Fahrzeug im laufenden Jahr angeschafft wird, darf die Abschreibung des ersten Jahres nur zeitanteilig berücksichtigt werden. Dabei erfolgt eine monatsgenaue Berücksichtigung.

Praxisbeispiel: Ein Arbeitnehmer schafft am 15.05. ein Fahrzeug für 24.000,00 Euro neu an. Die Nutzungsdauer kann mit sechs Jahren angenommen werden. Im ersten Jahr kann eine anteilige Abschreibung für acht Monate berücksichtigt werden. Damit ergibt sich folgende Abschreibung: 15.05. 31.12. = 8 Monate = 2.667,00 Euro für das Erstjahr der Anschaffung 01.01. 31.12. = 12 Monate = 4.000,00 Euro für Folgejahre Nicht zu den Gesamtkosten gehören Aufwendungen wie Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassenunfallversicherung, Aufwendungen für Schäden infolge von Verkehrsunfällen und Buß- oder Verwarnungsgelder. Diese Aufwendungen können, soweit sie während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind, im Rahmen von Reisenebenkosten erstattet werden. Ausnahme: Die Buß- und Verwarnungsgelder. Diese sind steuerlich stets nicht zu berücksichtigen ( 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). Dabei handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Umkehrschluss sind Erstattungen für Bußgelder des Arbeitnehmers stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Reisenebenkosten

Praxisbeispiel 1: Arbeitnehmer B. fährt im Kalenderjahr mit seinem privaten Fahrzeug 30.000 km, davon sind 18.000 km betrieblich bedingt, der Rest verteilt sich auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Privatfahrten. B. hat für den Wagen Anschaffungskosten von 42.000,00 Euro gehabt. Der Wagen hat eine Nutzungsdauer von sechs Jahren. Er reicht dem Arbeitgeber folgende Aufstellung der Gesamtkosten für das Fahrzeug ein: Anschaffungskosten 42.000,00 Euro verteilt auf sechs Jahre = Abschreibung 7.000,00 Euro Zinsen für Anschaffungskredit 800,00 Euro Kfz-Steuer 400,00 Euro Kfz-Versicherung 800,00 Euro Wartungskosten 1.200,00 Euro Garagenmiete 600,00 Euro Benzinkosten 4.000,00 Euro Gesamtkosten p. a. 14.800,00 Euro Anhand der Gesamtkosten und der Jahresfahrleistung lässt sich ein Kilometersatz von 0,49 Euro ermitteln (14.800,00 Euro : 30.000 km). Damit kann der Arbeitgeber für die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für das Fahrzeug bis zu 8.820,00 Euro (0,49 Euro x 18.000 km) steuerfrei für die betrieblichen Fahrten erstatten. Dabei ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber die betrieblich gefahrenen Kilometer mit den pauschalen Sätzen erstattet und der Arbeitnehmer die über-

steigende Differenz im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend macht. Praxisbeispiel 2: Fall wie in vorgenanntem Beispiel. Der Arbeitgeber erstattet die betrieblich gefahrenen Kilometer mit dem Pauschsatz von 0,30 Euro je Kilometer. Damit ergibt sich folgende Erstattung: 18.000 km x 0,30 Euro = 5.400,00 Euro Da die tatsächlichen Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten aber bei 8.820,00 Euro lagen, kann der Arbeitnehmer die Differenz, die nicht vom Arbeitgeber erstattet worden ist, als Werbungskosten geltend machen. Es ergibt sich folgender Betrag: Gesamtkosten: 8.820,00 Euro./. 5.400,00 Euro Erstattung des Arbeitgebers = 3.420,00 Euro für den Ansatz als Werbungskosten gem. 9 EStG. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die entstandenen Gesamtkosten für das Fahrzeug gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Beachte: Insbesondere bei teuren Fahrzeugen ist die Erstattung nach tatsächlichen Einzelaufwendungen immer günstiger als eine Erstattung mit pauschalen km-sätzen. Denkbar ist eine Kombination aus Erstattung nach pauschalen km-sätzen und dem Ansatz der übersteigenden Differenz als Werbungskosten im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.

4.3.2.2 Erstattung von Fahrtkosten nach einem individuell ermittelten km-satz Solange sich an den vorgenannten ermittelten Gesamtkosten für das Fahrzeug des Arbeitnehmers nichts Wesentliches ändert, darf der Arbeitgeber den individuell ermittelten km-satz (im vorgenannten Bespiel 1 in Höhe von 0,49 Euro) steuerfrei an den Arbeitnehmer erstatten. Dies kann auch für mehrere Jahre gelten, solange sich keine wesentliche Änderung ergibt. Unter einer wesentlichen Änderung versteht die Finanzverwaltung dabei eine Änderung in der Gesamtzusammensetzung der Kosten, also z. B. den Wegfall der Abschreibung, weil die Nutzungsdauer für das Fahrzeug abgelaufen ist, oder ein Wegfall der Zinsen, weil die Finanzierung ausgelaufen ist. Wenn im Folgejahr die Benzinkosten höher sind als im Jahr der Erstermittlung, stellt dies noch keine wesentliche Änderung aus Sicht der Finanzverwaltung dar (R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR 2011). 4.3.2.3 Erstattung von Fahrtkosten nach einem pauschalen km-satz (Fahrtkostenpauschale) In der Praxis werden im überwiegenden Teil der Reisekostenabrechnungen die Fahrtkosten nach einem von der Finanzverwaltung festgelegten pauschalen km-satz erstattet. Diese Handhabung ist sehr unkompliziert, weil keine weiteren Unterlagen oder Aufzeichnungen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer muss in seiner Reisekostenabrechnung nur Angaben zu der von ihm betrieblich gefahrenen Strecke machen und diese Fahrkilometer kann der

Arbeitgeber dann steuer- und sozialversicherungsfrei mit einem festen Satz erstatten. Die Pauschalen für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs des Arbeitnehmers werden vom Bundesministerium für Finanzen wie folgt festgesetzt: Pauschalen Pkw Motorrad oder Motorroller Moped oder Mofa Fahrrad 0,30 Euro je km 0,13 Euro je km 0,08 Euro je km 0,05 Euro je km Bei Mitnahme einer weiteren Person im Pkw kann der Pauschalsatz von 0,30 Euro um 0,02 Euro je km und mitgenommener Person erhöht werden. Bei Nutzung von Motorrad oder Motorroller kann bei Mitnahme einer weiteren Person die Pauschale von 0,13 Euro um 0,01 Euro je Person erhöht werden. Dabei ist selbstverständlich Voraussetzung, dass die weitere Person ebenfalls aus betrieblichen Gründen für den Arbeitgeber auf Auswärtstätigkeit ist. Die zurückgelegte Strecke ist aufzuteilen, um genau abgrenzen zu können, auf welchem Streckenabschnitt eine weitere Person mit befördert wurde. Mitnahme von Personen Zu beachten ist jedoch, dass z. B. Parkgebühren nicht mit den Pauschalen abgegolten sind, soweit sie während einer betrieblichen Fahrt angefallen sind. Diese zählen nicht zu den Fahrt-, sondern zu den Nebenkosten. Parkgebühren sind weder mit den pauschalen noch mit den individuellen Kilometersätzen abgegolten und können somit stets zusätzlich zu den Fahrtkosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden (vgl. hierzu auch Kapitel 4.5).

Mit den Pauschalen sind sämtliche Nebenkosten für die Fahrten abgegolten. Darüber hinaus können keine weiteren gewöhnlichen Aufwendungen für die Fahrt steuerfrei erstattet werden. Nur die Erstattung von außergewöhnlichen Aufwendungen anlässlich einer betrieblich bedingten Fahrt, z. B. Kosten infolge eines Autounfalls, ist zusätzlich erstattungsfähig. Hierbei handelt es sich dann um Reisenebenkosten. Praxisbeispiel: Techniker W. fährt mit seinem privaten Fahrzeug zu einem Kunden und verursacht dabei einen Verkehrsunfall. Der Schaden für ihn wird nicht von der Versicherung erstattet und beträgt 1.200,00 Euro. Für die Fahrt hat er eine Strecke von insgesamt 75 Kilometer zurückgelegt. Der Arbeitgeber kann W. folgende Fahrtkosten nach den pauschalen Sätzen erstatten: 75 km x 0,30 Euro = 22,50 Euro Zusätzlich können die Unfallkosten in Höhe von 1.200,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden, da es sich nicht um gewöhnliche, sondern außergewöhnliche Fahrtkosten handelt. Es ergibt sich also eine mögliche Gesamterstattung in Höhe von 1.222,50 Euro (22,50 Euro + 1.200,00 Euro).

4.3.2.4 Zahlungen von Pauschalvergütungen an den Arbeitnehmer für die betriebliche Nutzung eines Privatfahrzeugs Leistet der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benutzung seines Privatfahrzeugs für betriebliche Fahrten eine pauschale Vergütung für einen bestimmten Zeitraum, so handelt es sich hierbei stets um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Erstattung weder die Anzahl noch die Fahrstrecken der tatsächlich ausgeführten Fahrten berücksichtigt werden. Praxisbeispiel: Arbeitgeber Redlich erstattet seinem Arbeitnehmer Flink einen pauschalen Betrag in Höhe von 150,00 Euro pro Monat für die Nutzung des privaten Pkws für betriebliche Fahrten. Flink fertigt keinerlei Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Fahrten für betriebliche Zwecke, die er mit seinem Privatwagen unternimmt, an. Lösung: Die Erstattung des Pauschalbetrags in Höhe von monatlich 150,00 Euro stellt steuer- und sozialversicherungspfl ichtigen Arbeitslohn dar. Er könnte in seiner privaten Einkommensteuererklärung die einzelnen durchgeführten betrieblichen Fahrten nachweisen und mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten absetzen.