Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte



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Transkript:

Handwerk > Bildung Beratung Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte Überarbeitete und erweiterte Neuauflage Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand

Inhaltsverzeichnis 3 Editorial... 04 I. Kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand (Lexikonteil)... 05 II. Informationsservice... 42 1. Die Gewerbe in Deutschlands Wirtschaftsbereich Handwerk gemäß geltendem Handwerksrecht... 42 Übersicht über die zulassungspflichtigen Handwerke... 42 Übersicht über die zulassungsfreien Handwerke... 42 Übersicht über die handwerksähnlichen Gewerbe... 43 2. Marksteine in der Entwicklung des Wirtschaftsbereichs Handwerk in Deutschland... 44 3. Quellenangaben und Literaturhinweise zu Handwerk und Mittelstand... 48 Benutzerhinweise zum Lexikonteil: Alle Fakten, Daten und Zahlen wurden mit großer Sorgfalt recherchiert und geprüft; sie entsprechen dem Sachstand vom August 2014. Für die Richtigkeit der Angaben kann dennoch keine Garantie übernommen werden. Bei Auswahl und Formulierung der alphabetisch geordneten Artikel wurde vor allem auf Praxisbezug und Allgemeinverständlichkeit Wert gelegt. Um die Orientierung zu erleichtern, enthält der Lexikonteil zudem zahlreiche Querverweise zu sachlich verwandten Begriffen bzw. Themen. Anspruch auf Vollständigkeit sowohl bei der Auswahl und Zusammenstellung der Stichwörter als auch hinsichtlich der inhaltlichen Erläuterung der einzelnen Artikel wird nicht erhoben.

4 Editorial zur 2., umfassend überarbeiteten und erweiterten Auflage Lexikonteil 5 I. Kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand Sehr geehrte Damen und Herren, Ende 2011 erschien das Heft»Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte. Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand«im Rahmen der Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden zum ersten Mal. Ein Projekt, dem mehrere Jahre intensiver Detailarbeit vorausgegangen waren, hatte einen vorläufigen Abschluss gefunden. Erfreut hat uns das große Interesse, das diese Publikation auf Anhieb sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wirtschafts- und Gesellschaftsgruppe Handwerk, also in Politik und Gesellschaft, gefunden hat. Erfreut haben uns zugleich die vielen nützlichen Hinweise, Überlegungen und Vorschläge, die uns seit der Erstauslieferung des Hefts erreichten. Letztlich haben uns auch diese Anregungen ermuntert, das kleine, praxisorientierte Nachschlagewerk nicht nur umfassend zu überarbeiten, sondern um Dutzende Stichwörter und Artikel bereichert in einer deutlich erweiterten Auflage neu herauszubringen. So beläuft sich der Anteil der substanziell tiefergehend überarbeiteten bzw. gänzlich neu aufgenommenen Artikel in der Ihnen jetzt vorliegenden Ausgabe immerhin auf knapp ein Drittel. Unverändert geblieben ist das Anliegen: Obwohl die Bedeutung kleiner und mittlerer Unternehmen für ein funktionierendes Gemeinwesen wohl von niemandem mehr in Frage gestellt wird, mangelt es nach unserer Beobachtung in der Öffentlichkeit vielfach noch immer an Klarheit über grundlegende Begriffe und Bezeichnungen aus den Bereichen Handwerk, Handwerksrecht und Mittelstand. Selbst einschlägige Wörterbücher und Wirtschafts lexika (Print) geben über diesen Komplex zumeist nur spärlich Auskunft. Diese Wissenslücken schließen zu helfen bezweckt»von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte. Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand«. Mit mittlerweile mehr als 350 Stichwörtern, Bezeichnungen und Querverweisen sind vor allem Nutzer angesprochen, die quasi»auf die Schnelle«eine erste Auskunft zu einem bestimmten Begriff, Terminus oder Thema suchen. Detailliertere An gaben enthält ein gesonderter Informationsteil mit einer Auflistung sämtlicher handwerklicher und handwerksähnlicher Gewerbe lt. geltendem Recht in Deutschland sowie mit einer Chronologie zu markanten Entwicklungs etappen des Wirtschaftsbereichs Handwerk bis in die Gegenwart. Möge dieses kleine Nachschlagewerk auch künftig vielen Lesern Nutzen bringen. Ihre Handwerkskammer Dresden Dr. Jörg Dittrich Präsident Dr. Andreas Brzezinski Hauptgeschäftsführer A Abgaben: Gesamtheit der kraft öffentlicher Finanz - hoheit (Bund, Länder, Gemeinden) erhobenen Pflichtzahlungen durch >> Privathaushalte und >> Unternehmen. Vgl. auch >> Steuern; >> Gebühren; >> Beiträge. Abschlussprüfung: Feststellung der Befähigung/Kompetenz, einen bestimmten nichthandwerklichen Beruf auszuüben (z. B. für Abschluss als Bürokaufmann/-frau, als Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk). Abschlussprüfungsordnung: nach dem >> Berufsbildungs - gesetz (BBiG) vorgeschriebene Ordnung für nichthandwerkliche Berufe. Die A. wird im Bereich des Handwerks von der zuständigen >> Handwerkskammer erlassen. Abschlussprüfungszeugnis: Zertifikat, das dem Absolven - ten nach bestandener >> Abschlussprüfung in einem nicht - handwerklichen Beruf ausgehändigt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): (>> Geschäftsbedingungen, Allgemeine) Allgemeinverbindliche Tarifverträge: (>> Tarifverträge, allgemeinverbindliche) Altgeselle: im >> Handwerk übliche Bezeichnung für qua - lifizierte, berufserfahrene >> Facharbeiter. Voraussetzung ist eine bestandene >> Gesellenprüfung. Anerkennungsgesetz: (>> Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG) Angebot: 1. (kaufmännisch) Erklärung eines Anbieters gegenüber einer Person/Personengruppe, eine >> Ware bzw. eine Leistung unter bestimmten Bedingungen zu verkaufen bzw. zu erbringen. Das A. muss so formuliert sein, dass eine bloße Zustimmung des Käufers/der Käufer genügt, um den Vertrag (mit Festlegungen zu Preis, Warenqualität, Liefer- und Zahlungsbedingungen) rechtsverbindlich abzuschließen. 2. (volkswirtschaftlich) Menge an Gütern, die auf Märkten >> Verbrauchern offeriert werden, um deren >> Bedarf zu decken. Aufstiegsfortbildung, Gesetz zur Förderung der beruflichen, umgangssprachlich»meister-bafög«: in Deutschland 1996 eingeführtes Regelwerk, demzufolge z. B. >> Gesellen/Facharbeiter, die sich zu >> Handwerksmeistern, Industriemeistern oder Technikern qualifizieren wollen, einen Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung (Zuschüsse, zinsgünstige Bankdarlehen) haben. Die Umsetzung des Gesetzes liegt in der Hoheit der Länder. Auftrag: (Wirtschaftsrecht) Vertragsabschluss im Handelsund Geschäftsverkehr, die Bestellung von >> Waren und >> (Dienst-)Leistungen betreffend. Altgesellenregelung: Gesetzesvorschrift, derzufolge sich seit 2004 auch qualifizierte >> Gesellen im >> Handwerk selbstständig machen können ( 7b >> Handwerksordnung). Danach können sich diese in einem >> zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) auch ohne >> Meisterprüfung selbstständig machen, sofern sie bereits sechs Jahre davon vier Jahre in leitender Position praktisch tätig waren. Ausnahmen: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädie - techniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Althandwerker, Althandwerksmeister: umgangssprachlich Handwerker(innen) bzw. Handwerksmeister(innen), die altersbedingt beruflich nicht mehr aktiv sind. Kautz15 Fotolia.com

26 Lexikonteil Lexikonteil 27 I Industrie: Wirtschaftsbereich, der die Gewinnung von Rohstoffen, die Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten, die Herstellung von Endprodukten sowie Montage- und Reparaturarbeiten umfasst. In der amt - lichen Statistik wird vorrangig unterschieden zwischen Konsumgüter-I. (Konsumgüter produzierendem Gewerbe) und Investitionsgüter-I. (Investitionsgüter produzierendem Gewerbe). Zur Abgrenzung von >> Handwerk und Kleingewerbe vgl. >> Produktion, industrielle; >> Gewerbe, Produzierendes. Industrielle Produktion: (>> Produktion, industrielle) Industrie- und Handelskammer (IHK): berufsständische >> Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für ihre Mitglieder hoheitliche Aufgaben (>> Selbstverwaltung) erfüllt sowie deren Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit vertritt. Pflicht mit glieder sind außer Handwerker, Landwirte und Angehörige >> Freier Berufe grundsätzlich alle zur >> Gewerbesteuer ver anlagte >> Gewerbetreibende eines bestimm ten Bezirks (>> Kammerbezirk). Auf Bundesebene sind die 80 IHKs im Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin, zusammengeschlossen. Laut DIHK sind rund 3,6 Millionen gewerbliche >> Unternehmen aller Branchen und Größenklassen gesetzliche Mitglieder der IHKs (Stand 2014). Falko Matte Fotolia.com Infrastruktur: Gesamtheit der staatlichen und privaten Einrichtungen von fundamentalem Gewicht für Aufbau, Entwicklung und Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einer Gemeinschaft in einem bestimmten Territorium. Prinzipiell unterschieden werden kann zwischen technischer I. (z. B. Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßenbau, Telekommunikation, Energieversorgung, Entsorgung) und sozialer I. (z. B. Bildung und Kultur, öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheitswesen, Sport und Freizeit). Für Aufbau und Vervollkommnung der I. im Allgemeinen zuständig ist die öffentliche Hand. Vgl. >> Hand, öffentliche. Inhaberprinzip: (handwerksrechtlich) ursprüngliche Regelung, wonach der Inhaber eines >> handwerklichen Ge - werbes (lt. Anlage A der >> Handwerksordnung) die >> Meis - terprüfung in dem ausgeübten >> Handwerk bzw. einen gleichwertigen Berufsabschluss bestanden haben musste. Seit 2004 gilt auch für >> Einzel- und Personenunternehmen, dass für die Ausübung eines handwerklichen Gewerbes grundsätzlich auch ein in Vollzeit beschäftigter, angestellter Betriebsleiter die Voraussetzungen zur Eintragung in die >> Handwerksrolle erfüllt. Vgl. >> Betriebsleiterprinzip. Inkassobüro (einer >> Handwerkskammer): Einrichtung, die eingetragene Mitgliedsbetriebe in der Beitreibung unbestrittener offener Forderungen unterstützt, indem sie für den Gläubiger das außergerichtliche sowie gerichtliche Mahnverfahren bis zur Zwangsvollstreckung durchführt. Innovation: für die Praxis entwickelte Neuerung bezüglich eines Produkts, einer >> Dienstleistung oder einer Technologie in Produktion und Organisation, dabei stets auf schöpferische Tätigkeit zurückgehend (Erfindung, planmäßige Forschung und Entwicklung). Innovation (Handwerk):(vgl. >> Innovation) Deutsche Hand - werker haben im Verlauf der jahrhundertelangen Geschichte des Wirtschaftsbereichs vielfältige Neuerungen mit auf den Weg gebracht und damit zu Wachstum und Fortschritt beigetragen. Dabei haben sich Handwerker nicht nur als Impulsgeber für neue Technologien und Pro - dukte, sondern ebenso als Problemlöser, Optimierer bzw. Multiplikator vorhandener Technologien erwiesen. Indem sie aus dem Kontakt mit Kunden, Lieferanten, Kooperationspartnern und Mitbewerbern gezielt Anregungen aufgriffen und Ideen bis zur Marktreife führten, machten deutsche Handwerker vielfach auch als Erfinder von sich reden. Beispiele: So geht der 1958 erfundene Polyamid- Dübel (»Fischer-Dübel«) neben weiteren Erfindungen auf den gelernten Bauschlosser Artur Fischer (* 1919) aus dem Nord-Schwarzwald (Baden-Württemberg) zurück. Als Forscher entwickelte der bei Potsdam geborene Fein - mechaniker Oskar Barnack (1879 1936) für die Fa. Leitz in Wetzlar 1913/1914 die erste Kleinbildkamera, die zehn Jahre später als Serienprodukt Leica (Leitz-Camera) erstmals am Markt zu haben war. Aus Lübeck stammend und ab 1870 in Rostock ansässig, gilt Korbmachermeister Wilhelm Eduard Bartelmann (1845 1930) als Erfinder des 1883 erstmals präsentierten Strandkorbs. Die mit feiner Schokolade umhüllten Dominosteine, vor allem im Advent gern gekaufte Würfel aus Lebkuchen, Fruchtgelee, Marzipan oder Persipan, kreierte 1936 der Dresdner Chocolatier Herbert Wendler (1912 1998). Im Jahr 1969 meldete der aus Stettin stammende Rundfunk-Mechanikermeister Jürgen Dethloff (1924 2002) gemeinsam mit dem Ingenieur Helmut Gröttrup das Patent für eine Plas - tikkarte mit integriertem Schaltkreis an, die heute vielfach eingesetzte Chipkarte. Innung (des Handwerks): freiwilliger Zusammenschluss selbstständiger Handwerker eines Berufs bzw. einer Branche in einem bestimmten Territorium. Die I. in Deutschland bildet die Basis für den regionalen und fach - lichen Aufbau der Organisation des Handwerks. Im Bereich eines Bundeslandes können mehrere I.en eines Berufs bzw. einer Branche einen >> Landesinnungsverband bilden. Regional bilden I.en, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, die >> Kreishandwerkerschaft (Pflichtmitgliedschaft). Sowohl I.en als auch Kreishandwerkerschaften unterliegen der Rechtsaufsicht der jeweiligen >> Handwerkskammer. Zu DDR-Zeiten war das Handwerk in sog. Berufsgruppen unter Vorsitz von Obermeistern organisiert. Ursprünglich hervorgegangen sind I.en im späten Mittelalter aus >> Zünften. Vgl. auch >> Hand werksorganisation. Markus Bormann Fotolia.com Innungskrankenkasse (IKK): aus der mittelalterlichen Zunftkasse hervorgegangenes Kranken- und Sozialver - sicherungssystem für alle im >> Handwerk Beschäftigten. In >> Selbstverwaltung bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gesetzlichen Rahmen über Leistungen, >> Beiträge und Dienstleistungen mit. In Sachsen ist seit 2000 eine Mitgliedschaft in der IKK nicht mehr auf Angehörige des Wirtschaftsbereichs >> Handwerk beschränkt. Innungslade: (>> Lade) Insolvenz: Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (z. B. eines >> Unternehmens). Eine I. liegt vor, wenn a) ein Schuldner zahlungsunfähig ist, also dauernd nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen; b) bei >> juristischen Personen Überschuldung gegeben ist (Verbindlichkeiten sind höher als das Vermögen); c) Zahlungsunfähigkeit droht, d. h., wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, bestehende Zahlungsver - pflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In der amtlichen Statistik wird unterschieden zwischen Verbraucher- und Unternehmens-I.en. Vgl. >> Verbraucher; >> Unternehmen. Insolvenzordnung, Abk. InsO: seit 1999 in Deutschland bestehendes Gesetz zum Insolvenzrecht, das die Konkurs- und Vergleichsordnung der alten bzw. die Gesamtvollstreckungsordnung der neuen Bundesländer ablöste.

32 Lexikonteil Lexikonteil 33 Meisterpflicht: umgangssprachlicher Ausdruck für die grundsätzliche Voraussetzung zur Ausübung eines >> zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A des >> Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). Nach deutscher Rechtsprechung (u. a. Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom August 2011) ist die >> Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im >> stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der >> Meisterprüfung bzw. einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Bestehen der >> Gesellenprüfung (>> Altgesellenregelung) abhängig macht. Meisterprüfung: Feststellung der besonderen Befähigung/ Kompetenz, ein bestimmtes >> Handwerk auszuüben und Lehrlinge auszubilden. Die Zulassung zur M., die vier selbstständige Prüfungsteile umfasst, ist gesetzlich geregelt. Teil I umfasst den Nachweis der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten des Handwerks, Teil II den Nach weis der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse, Teil III den Nachweis der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, Teil IV den Nachweis erforderlicher berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse. Die M. wird von einem >> Meisterprüfungsausschuss durchgeführt. Rechtsgrundlagen für die M. sind das >> Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Hand werksordnung), die Meisterprüfungsverfahrensverordnung sowie weitere Verordnungen und Bestimmungen. Meisterprüfungsausschuss: staatliches, von der obersten Landesbehörde am Sitz der zuständigen >> Handwerkskammer für deren Bezirk errichtetes Prüfungsgremium für >> zulassungspflichtige Handwerke bzw. ein entsprechendes, von der Handwerkskammer errichtetes Prüfungsgremium für >> zulassungsfreie Handwerke zwecks Abnahme der >> Meisterprüfung. Der M. besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Meisterprüfungszeugnis: Zertifikat, das dem Absolventen nach bestandener >> Meisterprüfung ausgehändigt wird. Meisterstück: in einigen Handwerken Bestandteil des praktischen Teils der >> Meisterprüfung. pressmaster Fotolia.com Meistertitel: (>> Befähigungsnachweis, Großer) Meisterzwang: (>> Meisterpflicht) Mindestlohn: durch gesetzliche Regelung bzw. durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (>> Tarifverträge, allgemeinverbindliche) in der Höhe verbindlich festgelegtes kleinstes zulässiges Arbeitsentgelt. Laut»Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz)«vom 11. August 2014 (Bundesgesetzblatt Jg. 2014, Teil I, Seite 1348) beträgt die Höhe des Mindestlohns in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 je Zeitstunde. Für bestimmte Bereiche gelten Ausnahmen bzw. sind befristete Übergangsregelungen vereinbart. Eine von der Bundesregierung errichtete ständige Kommission der >> Tarifpartner (Mindestlohnkommission), die alle fünf Jahre neu berufen wird, soll jeweils über die Anpassung der Höhe des M.s befinden. Mischbetrieb: Gewerbe, in dem sowohl»ihk-zugehörige«tätigkeiten (z. B. >> Industrie, >> Handel oder >> Dienstleistungen) als auch handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Ein M. gehört grundsätzlich mit seinem jeweiligen Betriebsteil der >> Industrie- und Handelskammer (IHK) und der >> Handwerkskammer an. Vgl. auch >> Neben - betrieb, 2. Mittelschicht: (soziologisch) Angehörige sozialer Gruppen, die aufgrund von Ausbildung, Beruf, Einkommen und Vermögen sowie weiterer Faktoren gesellschaftlich eine Mittelstellung einnehmen (in Abgrenzung zu Angehörigen von Ober- und Unterschicht). Zur M. gezählt werden Handwerker, Kaufleute, (qualifizierte) Facharbeiter, Beamte, Angestellte sowie Angehörige freier Berufe (>> Freie Berufe). Vgl. auch >> Mittelstand. Mittelstand, auch unternehmerischer M., ursprünglich Be - zeichnung für >> Mittelschicht: heute im Allgemeinen ver - standen als Oberbegriff für die Gesamtheit an >> kleinen und mittleren Unternehmen aus den Bereichen >> Handwerk, >> Handel, (Klein-)Industrie, >> Dienstleistungen sowie >> Freien Berufen. Prinzipiell fallen hier Eigen tum, Unternehmensleitung und unternehmerisches Risiko zu - sammen. In amtlichen Statistiken Deutschlands wird der Begriff M., dem keine allgemein anerkannte Definition zugrunde liegt, nicht verwendet. Mittelstandspolitik, europäische: in Ländern der Europä - ischen Union ein Politikbereich, der vor allem auf einen gemeinschaftlichen Rahmen für Wachstum, Wettbewerbs - fähigkeit, >> Innovation und >> Beschäftigung setzt. Aus Sicht des deutschen Handwerks kommt es vorrangig darauf an, >> Handwerk sowie >> kleine und mittlere Unternehmen in Europa stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken, deren Entwicklungspotenziale zu aktivieren. Der europäische >> Mittelstand umfasst mehr als 90 Prozent aller >> Unternehmen sowie zwei Drittel der Beschäf - tigten. Vgl. >> Handwerk, europäisches. Mobilitätsberatung: von >> Handwerkskammern für >> Lehrlinge, >> Gesellen (arbeitssuchend oder im Arbeitsver - hältnis), >> Meister und >> Selbstständige unentgeltlich angebotene >> Dienstleistung, die auf eine komplexe Beratung und Unterstützung bei befristeten Auslandsaufenthalten (Praktika) zu Lern- und Arbeitszwecken abzielt. Derartige Projekte werden durch EU-Förderprogramme unterstützt. Vgl. auch >> Fördermittel, öffentliche. Morgensprache: im Mittelalter übliche Bezeichnung für am Morgen veranstaltete Zusammenkünfte handwerk - licher Zunftmeister (>> Zünfte). Später erlangten derartige Treffen zur Erörterung von Zunftangelegenheiten offiziellen Charakter und fanden nur noch bis zu sechsmal pro Jahr statt. N Nahrungsmittelgewerbe: Gewerbezweig innerhalb des Wirtschaftsbereichs >> Handwerk (in der amtlichen Wirt - schaftsstatistik: >> Lebensmittelgewerbe). Von den Hand - werken gehören hierzu Bäcker, Konditoren, Fleischer (Metzger), Müller, Brauer/Mälzer und Weintechnologen (Weinküfer). Natürliche Person: (>> Person, natürliche) Nebenbetrieb: 1. (betriebswirtschaftlich) vom Hauptbetrieb getrennter selbstständiger Fertigungsbereich, häufig der Produktion von Hilfsstoffen für den Hauptbetrieb bzw. zur Verwertung von Neben- und Abfallprodukten dienend. 2. (handwerksrechtlich) Sonderform des >> Mischbetriebs. Übt ein zum Bereich der >> Industrie- und Handelskammer (IHK) gehörender Betrieb (z. B. des Handels) in mehr als unerheblichem Umfang >> zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten aus, ist in die >> Handwerksrolle ein zulassungspflichtiger handwerklicher N. einzutragen (z. B. Kfz-Gewerbe: einerseits Handel mit Autos; andererseits Pflege, Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen für Dritte). Vgl. auch >> Mischbetrieb. O Obermeister (im Handwerk): Bezeichnung für den Vorsitzenden des Vorstandes einer >> Innung bzw. einer >> Landesinnung (des Handwerks). Öffentliche Auftragsvergabe: (>> Auftragsvergabe, öffentliche) Öffentliche Fördermittel: (>> Fördermittel, öffentliche) Öffentliche Hand: (>> Hand, öffentliche) Öffentlicher Haushalt: (>> Haushalt, öffentlicher)

42 Informationsservice Informationsservice 43 II. Informationsservice 1. Die Gewerbe in Deutschlands Wirtschaftsbereich Handwerk gemäß geltendem Handwerksrecht Übersicht über die zulassungspflichtigen Handwerke Die Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) verzeichnet folgende 41 zulassungspflichtige Handwerke: 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetze und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik (bis Mitte 2011: Vulkaniseure und Reifenmechaniker) Übersicht über die zulassungsfreien Handwerke Die Anlage B des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist geteilt. Im Abschnitt 1 (B 1) sind diejenigen Handwerke aufgeführt, für die ein Meisterbrief bzw. eine vergleichbare Qualifikation nicht mehr vorgeschrieben ist, um das betreffende Gewerbe auszuüben. Gleichwohl bleibt der Meisterbrief in diesem Bereich der Handwerke weiterhin ein Gütesiegel und steht für Qualität und Vertrauenswürdigkeit. Die Anlage B 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) verzeichnet aktuell folgende 52 zu - las sungsfreie Handwerke: 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terrazzohersteller 3. Estrichleger 4. Behälter- und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall- und Glockengießer 10. Schneidwerkzeugmechaniker 11. Gold- und Silberschmiede 12. Parkettleger 13. Rollladen- und Sonnenschutztechniker (bis Mitte 2011: Rollladen- und Jalousiebauer) 14. Modellbauer 15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16. Holzbildhauer 17. Böttcher 18. Korb- und Flechtwerkgestalter (bis Mitte 2011: Korbmacher) 19. Maßschneider (bis Mitte 2011: Damen- und Herrenschneider) 20. Textilgestalter (bis Mitte 2011: Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) 21. Modisten 22. Segelmacher 23. Kürschner 24. Schuhmacher 25. Sattler und Feintäschner 26. Raumausstatter 27. Müller 28. Brauer und Mälzer 29. Weinküfer 30. Textilreiniger 31. Wachszieher 32. Gebäudereiniger 33. Glasveredler 34. Feinoptiker 35. Glas- und Porzellanmaler 36. Edelsteinschleifer und -graveure 37. Fotografen 38. Buchbinder 39. Drucker (bis Mitte 2011: Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker) 40. Siebdrucker 41. Flexografen 42. Keramiker 43. Orgel- und Harmoniumbauer 44. Klavier- und Cembalobauer 45. Handzuginstrumentenmacher 46. Geigenbauer 47. Bogenmacher 48. Metallblasinstrumentenmacher 49. Holzblasinstrumentenmacher 50. Zupfinstrumentenmacher 51. Vergolder 52. Schilder- und Lichtreklamehersteller Übersicht über die handwerksähnlichen Gewerbe Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 (B 2) der Anlage B des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) aufgeführt. Die Anlage B 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) verzeichnet folgende 54 Ge werbe: 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger (im Hochbau) 6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und -schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler 10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11. Metallschleifer und Metallpolierer 12. Metallsägen-Schärfer 13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 15. Rohr- und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17. Holzschuhmacher 18. Holzblockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher 26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28. Fleckteppichhersteller 29. Theaterkostümnäher 30. Plisseebrenner

44 Informationsservice Informationsservice 45 31. Stoffmaler 32. Textil-Handdrucker 33. Kunststopfer 34. Änderungsschneider 35. Handschuhmacher 36. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 37. Gerber 38. Innerei-Fleischer (Kuttler) 39. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 40. Fleischzerleger, Ausbeiner 41. Appreteure, Dekateure 42. Schnellreiniger 43. Teppichreiniger 44. Getränkeleitungsreiniger 45. Kosmetiker 46. Maskenbildner 47. Bestattungsgewerbe 48. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 49. Klavierstimmer 50. Theaterplastiker 51. Requisiteure 52. Schirmmacher 53. Steindrucker 54. Schlagzeugmacher 2. Marksteine in der Entwicklung des Wirtschaftsbereichs Handwerk in Deutschland 12. Jh.: Herausbildung eines Handwerkerstandes (Gilden, Ämter, Zünfte). Anfang 19. Jh.: Die aufkommende Gewerbefreiheit bringt das Handwerk zunehmend in Bedrängnis. Das Zunftwesen verliert an Bedeutung. 1848: Der Deutsche Handwerker- und Gewerbekongress in Frankfurt/Main plädiert für berufliche Selbst verwaltung und Wiederherstellung alter Zunftrechte (Handwerkerbewegung). 1869: Nach der 1849 eingeführten Notgewerbeverordnung zum Schutz des Handwerks setzt sich die Ge werbefreiheit mit dem Erlass einer Gewerbeordnung endgültig durch; 1871 wird die Gewerbeordnung im gesamten Deutschen Reich Gesetz. 1882: Gründung des»allgemeinen deutschen Handwerkerbundes«in Magdeburg. Gefordert werden unter anderem die Einführung eines Befähigungsnachweises zur Handwerksausübung sowie die Errichtung von Zwangsinnungen und Handwerkskammern. 1888: Im Gefolge des 1881 erlassenen Innungsgesetzes wird der»sächsische Innungsverband«gegründet. 1897: Am 6. August wird im Reichsgesetzblatt Nr. 37 ein»gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe ord nung«veröffentlicht, das als sogenanntes Handwerksgesetz in die Geschichte eingehen wird. Dieses Gesetz legt unter anderem die Gründung von Handwerkskammern als obligatorische Pflichtorganisationen in Deutschland fest. 1900: Aus dem 1874 gegründeten Gewerbekammertag geht der Deutsche Handwerks- und Gewerbekam mertag hervor. Überall im Deutschen Reich entstehen jetzt eigenständige Handwerkskammern außer in Bremen, Hamburg, Lübeck sowie in Sachsen. In diesen Städten bzw. Regionen wird die Funktion bis in die 1930er-Jahre von den Gewerbekammern ausgeübt. 1908: Gewerbeordnung-Novelle: Einführung des»kleinen Befähigungsnachweises«: Nur geprüfte Handwerks meis - ter, die mindestens 24 Jahre alt sind, dürfen Lehrlinge ausbilden. 1919: 15./16. Oktober: Gründung des Reichsverbandes des Deutschen Handwerks. 1929: Ergänzung der Gewerbeordnung (durch sog. Handwerksnovelle): Einführung der Handwerksrolle bei den Hand - werkskammern (ein amtliches Verzeichnis, in das diejenigen Betriebe aufzunehmen sind, die im jeweiligen Handwerkskammerbezirk selbstständig ein stehendes Gewerbe ausüben). 1933: Auflösung des Reichsverbandes des Deutschen Handwerks. 1935:»Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks«: Einführung des»großen Befähigungsnachweises«: Nur geprüfte Handwerksmeis ter dürfen Lehrlinge ausbilden und einen Handwerksbetrieb selbstständig als stehendes Gewerbe führen. Sachsen: Die Gewerbekammern zu Chemnitz, Dresden, Leipzig, Plauen und Zittau werden aufgelöst. Damit ist die Tätigkeit dieser auf Landesrecht beruhenden Wirtschaftskörperschaften beendet. Sachsen: Durch Anordnung errichtet der Reichswirtschafts - minister in Sachsen drei Handwerkskammern mit Sitz in Dresden, Chemnitz und Leipzig. 1942: Eingliederung der Handwerkskammern als Abteilungen in die neu geschaffenen Gauwirtschaftskammern. 1943: Auflösung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages. Ende 1945: Nach dem Ende der Nazi-Herrschaft ist Deutschland in vier Besatzungszonen (britisch es, russisches, französisches und amerikanisches Besatzungsrecht) geteilt. Jede Besatzungsbehörde er lässt eigene gewerbe- und hand werks - recht liche Regelungen. 1946: Ostdeutschland: Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) trifft für die sowjetische Besatzungszone Vorkehrungen zur Neuordnung der Handwerksorganisation. In einer Ver or dnung vom Januar heißt es:»zur Durchführung von Anordnungen der Landesverwaltung auf dem Gebiete des Handwerks und der Handwerkswirtschaft wird die Handwerkskammer für das Bundesland Sachsen errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dresden.«Mit den SMAD-Befehlen 160 und 161 vom 27. Mai wird die Kontrolle über das Handwerk in der sowjetischen Zone übernommen. Aus Innungen werden Berufsgruppen ohne Körperschaftsstatus, die den Kreisgeschäftsstellen von staat lich gelenkten Hand - werkskammern unterstellt werden. 1948: Westdeutschland: Gründung einer»vereinigung der Handwerkskammern der Westzonen«auf dem ersten Deut - schen Handwerkstag der Nachkriegszeit in Frankfurt/Main. 1949: Bundesrepublik Deutschland: Am 30. November Gründung des Zentralverbandes des Deutschen Hand werks, der Vereinigung der Handwerkskammern im Bundesgebiet und der Vereinigung der Zentralfachverbände des Handwerks. 1950: DDR: Ein»Gesetz zur Förderung des Handwerks«regelt u. a. die Kammer-Pflichtmitgliedschaft von privaten Handwerksbetrieben sowie die Tätigkeit von Handwerksgenossen - schaften. 1953: Bundesrepublik Deutschland: Das vom Deutschen Bundes - tag am 26. März beschlossene Gesetz zur Ordnung des Handwerks tritt am 24. September in Kraft (ver einheitlicht das bis dato in der Gewerbeordnung sowie in diversen anderen Bestimmungen zersplitterte Recht für das westdeut - sche Handwerk). DDR: Verwaltungsneugliederung tritt in Kraft. Die Länder werden zugunsten von 15 neu gebildeten DDR-Bezirken aufgelöst. Die Landeshandwerkskam mer Sachsen hört am 30. September auf zu existieren. Statt dessen entstehen drei Handwerkskammern für die neu geschaffenen Bezirke Dresden, Leipzig und Karl-Marx-Stadt (heute wieder Chemnitz) als juristische Personen, die der staatlichen Aufsicht und Weisungen der jeweiligen Räte der Bezirke unter stehen. 1965: Bundesrepublik Deutschland: Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks Handwerksordnung wird erstmals novelliert. Ins Handwerksrecht aufgenommen werden zum ers - ten Mal handwerksähnliche Gewerbe (eine Liste mit 40 Gewerben).

50 Informationsservice In der Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden bisher erschienen und verfügbar: Heft»Unternehmensnachfolge im Handwerk«, ca. 40 Seiten; 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Heft»Der Werkvertrag. Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise für Unternehmer im Handwerk«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2013 Heft»Existenzgründung im Handwerk (Checklisten)«, ca. 30 Seiten; 5., umfassend überarbeitete und erweiterte Auflage 2012 Heft»Handwerk weltweit. Ein Wegweiser«, ca. 40 Seiten; 2., überarbeitete und ergänzte Auflage 2012 Heft»Controlling im Wirtschaftsbereich Handwerk«, ca. 30 Seiten; 1. Auflage 2010 Heft»Berufsnachwuchs fürs Handwerk gewinnen. Ein Leitfaden für Ausbildungsbetriebe«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2010 Heft»Sachverständige im Wirtschaftsbereich Handwerk«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2009

Impressum Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden»Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte. Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand«Herausgeber: Handwerkskammer Dresden, vertreten durch Präsident und Hauptgeschäftsführer Am Lagerplatz 8 01099 Dresden info@hwk-dresden.de www.hwk-dresden.de Konzeption, Text, Redaktion: Frank Wetzel Mitarbeit: Regina Hörnig Hannes Koch Stefan Lehmann Andreas Leidig Jana Müller Katharina Sussek Redaktionsschluss: 15. Oktober 2014 Layout und Satz: www.oe-grafik.de Titelfoto: kk-artworks Fotolia.com Druck: SDV Die Medien AG, Dresden 2., umfassend überarbeitete und erweiterte Auflage 2014 Alle Rechte vorbehalten. Reproduktionen aller Art, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers und Quellenangabe Schutzgebühr: 7,50