Brandschutz aus dem Arbeitsschutzrecht
Rechtssystematik Grundgesetz Bundesgesetze (Artikel 31 u.a.) Ländergesetze (Artikel 70 ff) Verordnungen (Artikel 80) Verwaltungsvorschriften technische Baubestimmungen, Richtlinien, Normen,...
Europarecht EU-Verordnung = europäisches Gesetz gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten EU-Richtlinie = muss in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden
Vom europäischen Recht zum deutschen Recht EU-Verordnung EU-Richtlinie oder Grundgesetz (GG) Art. 70 ff GG Bundesgesetz oder Landesgesetz Art. 80 GG Verordnung Ermächtigung
Arbeitssicherheit Vom europäischen Recht zum deutschen Recht Arbeitsschutzgesetz (1996) zurumsetzung von EG-Richtlinien: - Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und - Richtlinie 91/383/EWG vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG von 1996/ Stand 2009 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG 4 Allgemeine Grundsätze 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen... 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Gefährdungsbeurteilung 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG 15 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Siebtes Buch (VII) Gesetzliche Unfallversicherung 22 Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte... zu bestellen.... (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Arbeitsschutzgesetz - Ermächtigung Verordnungen im Sinne des Art. 80 GG 18 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates...
ArbschG - Verordnungen Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV (2002) Arbeisstättenverordnung ArbStättV (2004) Biostoffverordnung - BioStoffV (1999) Gefahrstoffverordnung GefStoffV (2004) Strahlenschutzverordnung StrSchV (2001) Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderen atomrechtlichen Verordnungen (2002)
Betriebssicherheitsverordnung "Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)" 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
Betriebssicherheitsverordnung Gefährdungsbeurteilung BetrSichV 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV) (2) Kann... die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
Betriebssicherheitsverordnung - Übersicht Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel 5 Explosionsgefährdete Bereiche 6 Explosionsschutzdokument 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel 8 Sonstige Schutzmaßnahmen 9 Unterrichtung und Unterweisung 10 Prüfung der Arbeitsmittel 11 Aufzeichnungen
Betriebssicherheitsverordnung - Übersicht Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 12 Betrieb 13 Erlaubnisvorbehalt 14 Prüfung vor Inbetriebnahme 15 Wiederkehrende Prüfungen 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung 17 Prüfung besonderer Druckgeräte 18 Unfall- und Schadensanzeige 19 Prüfbescheinigungen 20 Mängelanzeige 21 Zugelassene Überwachungsstellen 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte
Betriebssicherheitsverordnung - Übersicht Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften 24 Ausschuss für Betriebssicherheit 25 Ordnungswidrigkeiten 26 Straftaten 27 Übergangsvorschriften
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten 5 Nichtraucherschutz 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte 7 Ausschuss für Arbeitsstätten 8 Übergangsvorschriften
ArbStättV 1 Ziel, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. 2 Begriffsbestimmungen 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten... so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.
ArbStättV 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
ArbStättV (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen. (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
ArbStättV (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Fluchtund Rettungsplan aufzustellen, wenn.... Der Plan ist... auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes
ArbStättV 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Anhang: Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1 Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Anforderungen 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden... 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung... 1.6 Fenster, Oberlichter 1.7 Türen, Tore 1.8 Verkehrswege... 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 2.2 Schutz vor Entstehungsbränden 2.3 Fluchtwege und Notausgänge 3 Arbeitsbedingungen 3.1 Bewegungsfläche 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze...
Anhang zur ArbStättV 2.2 Schutz vor Entstehungsbränden (1) Arbeitsstätten müssen je nach a) Abmessung und Nutzung, b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien, c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
Feuerlöscheinrichtungen (2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein. (3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können.
Anhang zur ArbStättV (2) 2.3 Fluchtwege und Notausgänge (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten, b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
"Not Ausgang!"
Fluchtwege und Notausgänge Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. (2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Vom 23. Dezember 2004 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
GefStoffV 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien 3 Begriffsbestimmungen (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3...., aus denen bei der Herstellung... Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,...
4 Gefährlichkeitsmerkmale explosionsgefährlich brandfördernd hochentzündlich leichtentzündlich sehr giftig giftig ätzend entzündlich gesundheitsschädlich sensibilisierend krebserzeugend fortpflanzungsgefährdend erbgutverändernd umweltgefährlich
Sicherheitsdatenblatt 6 Sicherheitsdatenblatt (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln.
Inhalte Sicherheitsdatenblatt 1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung 2. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen 3. Mögliche Gefahren 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen 9. Physikalisch-chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Vorschriften 16. Sonstige Angaben Falls nicht anderweitig vermerkt, ist ferner das Ausstellungsdatum des Merkblatts anzugeben.
Gefahrstoffverordnung 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes..., hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: gefährliche Eigenschaften Schutzmaßnahmen Ausmaß, Art und Dauer der Exposition physikalisch-chemische Wirkungen Arbeitsplatzgrenzwerte...
8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen (1) Im Rahmen seiner Verpflichtung,..., hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zu treffen.... (2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren: 1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation, 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel..., 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind..., 4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition, 5. angemessene Hygienemaßnahmen,... 6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe..., 7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren,......
9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2) (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird.... (2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1 nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Minimum zu verringern: 1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik, 2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen, 3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
Schutzstufe 2 (2) (3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass 1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden, 2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt werden und 3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden....
10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3) (1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Gefahrstoffs in einem geschlossenen System stattfindet.... (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die erforderlichen Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu überprüfen....
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle (1) Vorbeugend: Notfallmaßnahmen festlegen, Durchführung von Sicherheitsübungen Erste-Hilfe-Einrichtungen (2) Bei einem Ereignis: unverzüglich Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten Maßnahmen zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation (3) Für Beschäftigte in betroffenen Bereichen. geeignete Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung, spezielle Sicherheitseinrichtungen besonderen Arbeitsmittel (4) Warn- und sonstige Kommunikationssysteme (5) Informationen über Notfallmaßnahmen 1. Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren für Notfalldienste 2. Informationen über spezifische Gefahren
Weitere der GefahrstoffV 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen Fünfter Abschnitt - Verbote und Beschränkungen 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote Sechster Abschnitt - Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften 19 Unterrichtung der Behörde 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse 21 Ausschuss für Gefahrstoffe 22 Übergangsvorschriften Siebter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung 24 Chemikaliengesetz - Mitteilung 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten 26 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote
Gesamtbild - Arbeitsschutz EU - Richtlinien 89/391/EWG und 91/383/EWG Arbeitsschutzgesetz ArbeitsstättenV andere BetriebssicherheitsV BiostoffV GefahrstoffV
Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unternehmer Betriebsrat 2 Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt ASA Arbeitsschutz ausschuss Beschäftigte Sicherheitsbeauftragte Ersthelfer Brandschutzbeauftragte
BUK Bundesverband der Unfallkassen Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung