Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke



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Transkript:

Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom Fachverband Gebäudedienste Baden-Württemberg e.v. gehaltenen und unter der Nr. 305 10 159 und 305 10 160 seit dem 10.05.2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützten Kollektivmarke Qualitätsverbund Gebäudedienste. 2. Die Kollektivmarke Qualitätsverbund Gebäudedienste hat den Zweck, öffentlich zu dokumentieren, dass der Träger dieser Marke die Richtlinien des Qualitätsverbundes Gebäudedienste beachtet und damit dem Kreis umweltbewusst und nachhaltig wirtschaftender Meister- und Fachbetriebe des Gebäudereiniger-Handwerks in unserer Innung angehört. 2 Markenverwaltung Die Innung verwaltet die Marke gegenüber ihren Mitgliedern. Sie erteilt ihren Mitgliedern nach bestandener Eingangsprüfung die Nutzungsberechtigung und achtet auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen.

2 3 Voraussetzungen der Markennutzung 1. Die Nutzung der Marke ist nur nach Abschluss dieses Markenvertrages und unter Einhaltung aller vertraglichen Regelungen sowie unter Beachtung der Zeichensatzung und nach Bestehen der Eingangsprüfung sowie bei kontinuierlicher Teilnahme an den obligatorischen Fortbildungsschulungen zulässig. Insbesondere müssen die in Ziff. 6 der Markensatzung genannten Qualitätsvoraussetzungen vorliegen. 2. Das Nutzungsrecht erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn die Mitgliedschaft in unserer Innung endet, die unter 8 dieses Vertrages genannten Tatbestände vorliegen oder dieser Vertrag endet. 4 Markengebühr Das Markenmitglied darf die Marke in der vorgegebenen Form im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen kostenfrei nutzen. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin erhebt derzeit von seinen Mitgliedern keine Gebühren für die Nutzung und beabsichtigt auch künftig keine Gebühren zu erheben.) 5 Markennutzung 1. Die Marke darf ausschließlich in der beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützten Form verwendet werden. Die Marke darf aufgrund der Eintragung in die Patentrolle nur in bestimmten Farben abgebildet werden. Der Druck oder die Abbildung in anderen Farben ist unzulässig. Die Marke darf jedoch auch in schwarzer Farbe dargestellt werden. 2. Veränderungen der Marke wie auch deren Kombination mit anderen grafischen oder bildlichen Darstellungen oder mit Wortsätzen sind grundsätzlich unzulässig. Auf einen ausreichenden Freiraum für die Marke ist bei der Darstellung zu achten. Das dem Markenvertrag beigefügte Manual ist zu beachten. 3. Die Pflege und Erhaltung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Marke für den Qualitätsverbund Gebäudedienste und die ihm angehörenden Unternehmen wird durch das Markenmitglied zugesichert. 4. Das Markenmitglied darf die gewährte Befugnis zur Führung der Marke nicht an Dritte, rechtlich selbstständige Unternehmens- oder sonstige Organisationsteile übertragen. 5. Das Markenmitglied verpflichtet sich, kontinuierlich an den auf die Eingangsschulung aufbauenden Fortbildungsqualifikationen teilzunehmen.

3 6 Markenpflege 1. Der Fachverband Gebäudedienste Baden-Württemberg e.v. führt die jeweils erforderlichen markenrechtlichen Verfahren gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt durch. 2. Die Innung führt die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf die Markennutzung durch ihre Mitglieder durch. Sie führt die notwendigen Verfahren wegen missbräuchlicher Verwendung der Marke gegenüber ihren Mitgliedern. 3. Rechte, die sich daraus ergeben, dass die Marke beim Deutschen Patentund Markenamt eingetragen ist, sowie Ansprüche wegen eines eventuellen rechtswidrigen Gebrauchs stehen der Innung in Bezug auf ihre Mitglieder zu. Sie sind ihr insoweit vom Fachverband abgetreten. 7 Kontrolle der Markennutzung Das Markenmitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Innung bei der Kontrolle der vertrags- und satzungsgetreuen Nutzung der Marke zu unterstützen. 8 Unzulässige Nutzung / Wegfall der Nutzungsrechte 1. Die Verwendung der Marke erfolgt nur in der durch die Zeichensatzung und den Markenvertrag sowie der durch die Innung gestatteten Form. Jede andere Nutzung ist unzulässig. Das Recht zur Nutzung der Marke erlischt, wenn das Markenmitglied die Marke in unzulässiger Weise verwendet hat, insbesondere in einer Form, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages sowie der Zeichensatzung widerspricht. 2. Das Recht zur Nutzung erlischt des Weiteren, wenn das Markenmitglied die in Ziff. 6 der Zeichensatzung vorgegebenen Qualifikationsvoraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt. Sind die Voraussetzungen über einen Zeitraum von einem Jahr nicht erfüllt, ist davon auszugehen, dass sie dauerhaft entfallen sind. 3. Das Markenmitglied ist verpflichtet, die Innung binnen einer Frist von einem Monat über den Wegfall der Nutzungsvoraussetzungen und die geplanten Maßnahmen zur Wiederherstellung der erforderlichen Voraussetzungen schriftlich zu informieren. Es ist darüber hinaus verpflichtet, der Innung die Wiederherstellung der Nutzungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. 4. Bei Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Marke obliegt es dem Markenmitglied, den Beweis einer vertrags- und zeichensatzungsgerechten Nutzung anzutreten.

4 9 Vertragsstrafe wegen widerrechtlicher Nutzung der Kollektivmarke Das Markenmitglied verpflichtet sich zur Bezahlung einer Vertragsstrafe gegenüber der Innung, wenn es unbefugt die Kollektivmarke führt, die Führung der Kollektivmarke Unberechtigten ermöglicht oder der Innung den Wegfall der Nutzungsvoraussetzungen nicht innerhalb der in 8 genannten Frist mitteilt. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Fall der widerrechtlichen Nutzung zwischen 1.000 und 5.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die genaue Höhe wird innerhalb dieses Rahmens entsprechend der Schwere des Verstoßes durch den Vorstand der Innung festgelegt. 10 Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz Ein Anspruch auf Aufwendungs- oder Schadensersatz steht dem Markenmitglied im Falle des Wegfalls der Nutzungsrechte nicht zu. 11 Eigenverantwortung des Markenmitglieds Das Markenmitglied hat die Güte seiner Dienstleistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Innung und des Fachverbandes Gebäudedienste Baden-Württemberg e.v., der jeweiligen Organe oder Beauftragten im Hinblick auf die Güte der Dienstleistungen des Markenmitglieds ist ausgeschlossen. 12 Selbstverpflichtung Das Markenmitglied bestätigt, dass es die allgemeinen Grundsätze und Zielsetzungen des Qualitätsverbundes und insbesondere die Zeichensatzung zur Kenntnis genommen hat und als für sich verbindlich anerkennt. 13 Dauer und Beendigung des Vertrages 1. Die Laufzeit des Vertrages ist nicht befristet. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. 2. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch die Innung liegt insbesondere dann vor, wenn das Markenmitglied gegen eine von ihm in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung oder die Zeichensatzung verstößt. Insbesondere kann die Innung den Vertrag bei einer missbräuchlichen Nutzung der Marke fristlos kündigen.

5 3. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch die Innung ist die Nutzung der Marke unverzüglich einzustellen. Hieraus folgt die Verpflichtung, im Rahmen der dem Markenmitglied offen stehenden Möglichkeiten zur Beseitigung der Marke aus sämtlichen Materialien. 14 Sonstiges 1. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder in Verbindung mit der Auslegung der Zeichensatzung wird.berlin vereinbart. 2. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 3. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das bei Vertragsabschluss inhaltlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke im Vertrag. Ort, Datum Ort, Datum Gebäudereiniger-Innung Berlin... (Firmenstempel) (Obermeister/in) (rechtsverbindliche Unterschrift)