Leistungskatalog Infrastruktur 2013. Gültig für die Bestellung und Durch führung von Verkehren vom 1. Januar bis 14. Dezember 2013. März 2013.



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Transkript:

Leistungskatalog Infrastruktur 2013. Gültig für die Bestellung und Durch führung von Verkehren vom 1. Januar bis 14. Dezember 2013. März 2013.

Inhaltsverzeichnis. Einleitung. 5 1. Grundleistungen. 7 1.1. Basispreis 9 1.1.1. Differenzierter Basispreis Trasse 9 1.1.1.1. Basispreis Trasse 9 1.1.1.2. Nachfragefaktor Hauptverkehrszeiten (HVZ) 9 1.1.1.3. Trassenqualität 10 1.1.2. Haltezuschlag 11 1.1.3. Differenzierter Basispreis Gewicht 11 1.1.3.1. Basispreis Gewicht 12 1.1.3.2. Verschleissfaktor 12 1.1.4. Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion 12 1.1.5. Gefahrgutzuschlag im Güterverkehr 13 1.1.6. Lärmbonus im Güterverkehr 13 1.1.7. Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS 14 1.1.8. Stornierungsentgelt 14 1.1.9. Zuschlag für kurzfristige Trassenbestellungen 16 1.1.10. Trassenänderung ohne Einnahmenausfall 17 1.2. Deckungsbeitrag 19 1.2.1. Konzessionierter Personenverkehr 19 1.2.2. Nicht konzessionierter Personenverkehr 20 1.3. Energiepreis 21 1.3.1. Differenzierter Energiepreis 21 1.3.1.1. Energiebezug ab Fahrdraht 21 1.3.1.2. Netzlastfaktor Energie 23 1.4. Bonus/Malus 24 2. Zusatzleistungen. 26 2.1. Trassenoptionen 27 2.2. Rangieren 28 2.2.1. Einstellen von Rangierungen (ausgenommen Züge im Verarbeitungsprozess in Rangierbahnhöfen der ISB SBB) 28 2.2.2. Rangieren in Rangierbahnhöfen 28 2.2.2.1. Wagendurchlauf im Rangierbahnhof 29 2.2.2.2. Formationsgruppen 30 2.2.2.3. Zuschlag Sonderrangierungen 30 2.2.2.4. Zuschlag Aussetzen von Wagen/Einsetzen von Wagen 31 2.3. Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen 32 2.4. Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie 34 2.4.1. Wasser 34 2.4.2. Energie 34 2.5. Nutzung der Strecke ausserhalb der Streckenöffnungszeiten 35 2.6. Benutzung von Gleis- oder Strassenwaagen 35 2.7. Kranbenutzung 36 2.8. Benutzung von Vorbremsanlagen 36 2.9. Bestellte Halte auf Streckengleisen (weitergehend als Trassenbenutzung) 37 2.10. Ausserordentliche Halte auf Bahnhöfen 37

2.11. Anzeigegeräte für die Kundeninformation (über dem Grundstandard) 38 2.12. Videoüberwachung der Perronkanten (Zugabfertigung) 39 2.13. Planungs- und Sonderaufgaben 40 2.14. Bezug der geltenden Vorschriften für die Benutzung der Infrastruktur 41 2.15. Fahrplanstudien 42 2.16. Kurzfristige Bearbeitungen im Zusammenhang mit Lizenzen und Sicherheitsbescheinigungen usw. 42 2.17. Mahngebühren 43 3. Serviceleistungen. 45 4. Verrechnungsgrundsätze. 46 4.1. Verbindlichkeit/Haftung 46 4.2. Rechnungsstellung 46 4.3. Ermittlung der Bruttotonnen/Fehlende Datenlieferung 46 4.3.1. Durchschnittliches Gewicht pro angebotenen Sitzplatz 46 4.3.2. Fehlende Datenlieferung betreffend Zugdaten 47 4.4. Verrechnung im Störungsfall 47 4.5. sbeispiele 48 4.5.1. des differenzierten Basispreis Trasse anhand Beispiel eines InterCity 48 4.5.2. des differenzierten Basispreis Trasse anhand Beispiel Ferngüterzug 50 4.5.3. Haltezuschlag 52 5. Glossar/Abkürzungsverzeichnis. 53 Abkürzungsverzeichnis und Begriffsdefinitionen 53 6. Anhänge. 55 Anhang 1: Änderungsverzeichnis 55 Anhang 2: Bahnhofliste für ZL Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen 58 Anhang 3: Umwandlungstabelle NeTS-Kategorie in Zuggattung I-Prix 61

Einleitung. Die Schweiz verfügt über das weltweit am stärksten genutzte Schienennetz. Täglich rollen über 9000 Züge durch die Schweiz. Allein die SBB Infrastruktur verkaufte 2010 über 163 Millionen Trassenkilometer an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), Tendenz steigend. 5 Für ihre Leistungen an die EVU werden die Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) mit dem Trassenpreis entschädigt. Der Trassenpreis wird in der Netzzugangsverordnung (NZV) publiziert. Die Trassenpreise sezten sich aus den Grund-, Zusatz- und Serviceleistungen zusammen. Im vorliegenden Leistungskatalog (LK) Infrastruktur werden die Trassenpreise für die Grundund Zusatzleistungen auf Basis der NZV für die normalspurigen Infrastrukturen SBB AG, Thurbo, Sensetalbahn (STB), der BLS Netz AG und der Hafenbahn Schweiz AG (HBSAG) veröffentlicht. Die aufgeführten Preise sind Nettopreise in Schweizerfranken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer. Die publizierten Preise sind gültig für Bestellungen und Durchführung von Verkehren vom 1. 1. 2013 bis 14.12. 2013. Der Leistungskatalog wird in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch erstellt. Bei Differenzen zwischen den Sprachfassungen ist Deutsch die rechtsverbindliche Fassung.

1. Grundleistungen. (Art. 18 21 NZV) Der Preis für die Grundleistungen setzt sich zusammen aus dem Basispreis, dem Deckungsbeitrag und dem Preis für die Energie. Als Ergänzung zu den Grundleistungen kommt ein Bonus-/Malus- System zur Anwendung. Die Preise der Grund leistungen werden durch das BAV festgelegt. 7 Die Grundleistungen umfassen die Benutzung der Trasse, einschliesslich der Fahrdienstleistung, den Energiebezug ab Fahrdraht, die zeitgerechte und sichere Betriebsabwicklung einschliesslich der erforderlichen Telekommunikations- und Informatikleistungen, die Gleisbenutzung des unveränderten Zuges im Güterverkehr sowie im Personenverkehr das Zurverfügungstellen eines Gleises mit Perronkante inklusive Zugang zu den Publikumsanlagen.

8 Schematische Darstellung des Preismodells: Grundleistungen Basispreis = Differenzierter Basispreis Trasse = Basispreis Trasse Nachfragefaktor Hauptverkehrszeiten (HVZ) Trassenqualität + Haltezuschlag + Differenzierter Basispreis Gewicht = Basispreis Gewicht Verschleissfaktor + Umweltzuschlag + Gefahrgutzuschlag Lärmbonus ETCS-Rabatt + Stornierungsentgelt Trassenbestellungen Trassenänderungen ohne Einnahmenausfall + Deckungsbeitrag Personenverkehr = Konzessionierter Personenverkehr Nicht konzessionierter Personenverkehr + Differenzierter Energiebezug = Energiebezug ab Fahrdraht Netzlastfaktor Energie +/ Bonus/Malus

1.1. Basispreis 9 1.1.1. Differenzierter Basispreis Trasse Basispreis Trasse Nachfragefaktor (HVZ) Trassenqualität Jeder Zug zahlt pro Trassenkilometer einen Basispreis nach Streckenkategorien. Der Basispreis wird mit Faktoren für Nachfrage und Trassenqualität multipliziert. Formel Trassenkm Basispreis Trasse Nachfragefaktor Faktor Trassenqualität 1.1.1.1. Basispreis Trasse (Art. 19 NZV) Basispreis Trasse Nachfragefaktor (HVZ) Trassenqualität Preisansätze Netz-Kategorie A Netz-Kategorie B Netz-Kategorie C Preis in CHF/Einheit 3.42/Trkm 1.42/Trkm 1.05/Trkm Der Basispreis Trasse trägt den unterschiedlichen Betriebs- und Anlagestandards Rechnung. Die Einteilung der Strecken werden vom BAV festgelegt und publiziert. Details siehe NZV-BAV. Die Preisdifferenz zwischen den Netz-Kategorien A und B ist durch die Anlagen für Betrieb, Unterhalt, Alarm und Rettung begründet. Netz-Kategorie C beschränkt sich auf Einspurstrecken mit tiefem Anlagenstandard. Es sind Strecken mit langen Kreuzungsabständen (> 5 km) und einfachen Publikumsanlagen (keine schienenfreien Zugänge). Trassenkm Preisansatz Basispreis Trasse 1.1.1.2. Nachfragefaktor Hauptverkehrszeiten (HVZ) (Art. 19a NZV) Basispreis Trasse Nachfragefaktor (HVZ) Trassenqualität Nachfragefaktoren Faktor Strecken ohne Nachfragefaktor (HVZ) Faktor 1 Strecken mit Nachfragefaktor (HVZ) Faktor 2

10 Der Nachfragefaktor (HVZ) trägt der Trassenknappheit in den Hauptverkehrszeiten Rechnung. Als hochbelastet gilt eine Strecke, die in der HVZ mindestens von sechs Zügen pro Hauptgleiskilometer und Stunde befahren wird. Die Ein teilung der Strecken wird vom BAV festgelegt und publiziert. Details siehe NZV-BAV. Der Basispreis Trasse wird in den HVZ auf hoch belasteten Normalspurstrecken verdoppelt. Für die Erhebung des Nachfragefaktors ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Zug einen Betriebspunkt gemäss dem SOLL-Fahrplan verlässt. Als Hauptverkehrszeit gelten Montag bis Freitag von 6.00 bis 8.59 Uhr sowie von 16.00 bis 18.59 Uhr. Allgemeine Feiertage gelten als Sonntage, somit wird an diesen Tagen der Nachfragefaktor mit Faktor 1 berechnet. Allgemeine Feiertage sind: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember. 1.1.1.3. Trassenqualität (Art. 19a NZV) (Art. 19a NZV) Basispreis Trasse Nachfragefaktor (HVZ) Trassenqualität Kategorien Faktor Kategorie A (konzessionierter Personenfernverkehr) Faktor 1.25 Kategorie B (übriger konzessionierter Personenverkehr) Faktor 1.0 Kategorie C (Trassen des nicht konzessionierten Verkehrs) Faktor 0.7 Kategorie D (Güterzugtrassen mit Wartezeiten von mindestens 15 Minuten; Faktor 0.6 Trassen für den Verkehr mit Zwischenstationen; Lokzüge) Bei Fahrten auf den Lötschberg- und Gotthard-Basisstrecken wird für Kategorie C und D der Faktor der jeweils nächsten höheren Kategorie angewendet. Für die Trassenzuteilung ist die Prioritätenregelung gemäss Art. 9a EBG massgebend. Der Faktor Trassenqualität soll diesem Umstand Rechnung tragen. Der Faktor Trassenqualität wird mit dem Basispreis Trasse und dem Nachfragefaktor multipliziert. sbeispiele siehe Ziffer 4.5 LK.

1.1.2. Haltezuschlag (Art. 19a NZV) 11 Haltezuschlag Preisansatz Haltezuschlag auf Strecken mit Mischverkehr Preis in CHF/Einheit 2.00/Halt Der Haltezuschlag ist ein kapazitätsbezogenes Preis ele ment, da jeder Halt (auf Mischverkehrs - strecken) Trassenkapazität konsumiert. Der Haltezuschlag wird auf Strecken mit Mischverkehr (neben Regionalverkehr täglich mindestens 12 Züge des Personenfernverkehrs oder des über regionalen Güterverkehrs) erhoben. Der Zuschlag gilt für bestellte kommerzielle und be triebliche Halte der EVU. Die Einteilung der Bahnhöfe wird vom BAV festgelegt und publiziert. Weitere Details siehe Anhang 2 NZV-BAV. Der Haltezuschlag wird auch für Halte an Ausgangs- und Endstationen erhoben. Der Haltezuschlag wird für Personenzüge (Flügelzüge), die fahrplanmässig an einem Bahnhof geteilt oder vereint werden, an diesem Bahnhof nur einmal erhoben. An den Rangierbahnhöfen gemäss Anhang 2 NZV-BAV wird der Haltezuschlag nicht erhoben. Anzahl Halte je Zug Preisansatz. sbeispiele siehe Ziffer 4.5 LK. 1.1.3. Differenzierter Basispreis Gewicht (Art. 19 NZV) Basispreis Gewicht Verschleissfaktor Jeder Zug zahlt pro Bruttotonnenkilometer einen Basispreis Gewicht. Der Basispreis wird mit dem Verschleissfaktor multipliziert. Trassenkm Bruttotonnen Preisansatz Basispreis Gewicht Verschleissfaktor

12 1.1.3.1. Basispreis Gewicht (Art. 19 NZV) Basispreis Gewicht Verschleissfaktor Preisansatz Basispreis Gewicht Preis in CHF/Einheit 0.0027/Btkm Jeder Zug zahlt pro Bruttotonnenkilometer einen Basispreis. Der Basispreis Gewicht berücksichtigt die gewichtsbasierten Grenzkosten je Zug. Im Personenverkehr wird zur Ermittlung der Bruttotonnen pro Sitzplatz ein Durchschnittsgewicht von 20 kg berechnet und zum Tara des Zuges addiert (siehe Ziff. 4.3.1 LK). 1.1.3.2. Verschleissfaktor Mit einem Verschleissfaktor soll künftig die Qualität des Rollmaterials bezüglich Verschleiss der Infrastruktur berücksichtigt werden. Die Einführung ist auf einen späteren Zeitpunkt geplant. 1.1.4. Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion (Art. 19a NZV) Umweltzuschlag Preisansatz Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion Preis in CHF/Einheit 0.003/Btkm Der Zuschlag wird für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken berechnet. Ausgenommen sind Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge von Infrastrukturbetreibe rinnen. Dieser Zuschlag soll den Umweltemissionen Rechnung tragen. Trassenkilometer Bruttotonnen Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion

1.1.5. Gefahrgutzuschlag im Güterverkehr (Art. 19a NZV) 13 Gefahrgutzuschlag Preisansatz Gefahrgutzuschlag Preis in CHF/Einheit 0.02/Achskilometer Er trägt dem Umstand Rechnung, dass spezifische Kosten (z. B. Betriebswehr, Einschränkung Betrieb und Vorhaltekosten Wehrdienste Kantone) wegen der Transporte gefährlicher Güter entstehen. Für die sind die Anzahl Achsen der Wagen mit RID Gütern massgebend. Trassenkilometer Achsen Gefahrgutzuschlag 1.1.6. Lärmbonus im Güterverkehr (Art. 19b NZV) Lärmbonus Preisansätze Typ 1; Fahrzeuge, die mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 cm oder mehr beträgt Typ 2; Fahrzeuge, die mit Verbundstoffbremsklötzen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 cm oder mehr beträgt Typ 3; Fahrzeuge, die mit den oben genannten Bremssystemen ausgestattet sind und deren Raddurchmesser weniger als 50 cm beträgt Preis in CHF/Einheit Bonus: 0.03/Achskm Bonus: 0.02/Achskm Bonus: 0.01/Achskm Die EVU haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoffbremsklötze verfügen, auf Gesuch hin Anspruch auf einen Lärmbonus. Das entsprechende Gesuch ist für ein Kalenderjahr zu erstellen und im folgenden Jahr bis spätestens Ende Juni beim BAV einzureichen. Mit der Bestätigung der Richtigkeit durch das BAV kann ein Rückerstattungsantrag mit allen Detailangaben an die jeweilige ISB gestellt werden. Gutschrift auf Basis der BAV-Verfügung.

14 1.1.7. Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS (Art. 19c NZV) ETCS-Rabatt (CHF/Anzahl) Preisansatz Preis in CHF/Einheit ETCS-Rabatt je Fahrzeugausrüstung 25 000 Auf Gesuch hin wird für Fahrten auf Strecken, die auf das Zugsicherungssystem ETCS umgebaut wurden, ein Rabatt auf dem Trassenpreis gewährt. Der Rabatt wird erstmals für das Jahr 2015 gewährt. Der Rabatt wird für Fahrzeuge gewährt, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und die weder die Strecke Mattstetten Rothrist, die Lötschberg-Basis strecke, die Gotthard-Basis strecke noch die Ceneri-Basisstrecke befahren. Die zum Rabatt berechtigten Strecken sind in den NZV-BAV aufgelistet. Vom Rabatt ausgeschlossen sind Fahrzeuge, deren ETCS-Ausrüstung vom Bund subventioniert worden ist. Gutschrift auf Basis der BAV-Verfügung. 1.1.8. Stornierungsentgelt (Art. 19d NZV) Stornierungsentgelt Preisansätze Abbestellungen 61 und mehr Tage vor dem Verkehrstag Abbestellungen 31 bis 60 Tage vor dem Verkehrstag Abbestellungen 30 Tage bis 17 Uhr des Vortags des Verkehrstags Abbestellungen (nach 17 Uhr des Vortages) Abbestellungen Trassen der Kategorie D im Verkehr mit Zwischenstationen Preis in CHF/Einheit 0.10/Trkm 0.50/Trkm 0.80/Trkm 1.20/Trkm 0.10/Trkm Für Abbestellungen von definitiv zugeteilten Trassen kommen obenstehende Termine und Preisansätze pro abbestellten Trassenkilometer und Verkehrstag zur Anwendung. Kostenlos sind Abbestellungen bis spätestens ein Monat nach der definitiven Trassenzuteilung (vor dem Jahresfahrplanwechsel) und Abbestellungen im Bereich der Grenzverbindungsbahnen in Basel und Genève bis spätestens zwei Monate nach der definitiven Trassenzuteilung

(vor dem Jahresfahrplanwechsel). Die definitive Trassenzuteilung erfolgt gemäss dem Schreiben BAV (Termine und Fristen für das Fahrplan- und Bestellverfahren). 15 Ebenfalls kostenlos sind Abbestellungen von Lokzügen, Leermaterialzügen des Personenverkehrs sowie von Autozügen zwischen Kandersteg und Goppenstein. Sofern der ISB durch die Ab- und Neubestellung der zugeteilten Trasse keine Einnahmeneinbussen entstehen, kommt die Trassenänderung zur Anwendung. Wird eine Trasse vom EVU nicht abbestellt, wird der Zug mit den Standardwerten gemäss Ziff. 4.3.2 LK berechnet. Die Verantwortung für den unternehmerischen Entscheid (abbestellen oder fahren) wird den EVU überlassen. Führt ein vorzeitig oder verspätet verkehrender Zug zu betrieblichen Problemen, kann die Infrastruktur bei mehr als vier Stunden vorzeitiger Verkehrszeit bzw. zehn Stunden Verspätung beim EVU eine Abbestellung der zugeteilten Trasse verlangen. Die EVU muss eine neue Trasse bestellen, wenn die tatsächliche Fahrzeit bekannt ist. Die kurzfristigen Be- und Abbestellungen werden in Rechnung gestellt. Massgebend für die Anwendung der Fristen ist der Kalendertag der Abbestellung. Für Festtagsverkehre und Ferragosto können spezielle Regelungen getroffen werden. Es gelten die von der ISB für das betreffende Jahr speziell kommunizierten Termine. Die EVU kann in den folgenden Fällen die Rückvergütung für die Abbestellgebühren verlangen: a) Im Falle der Nichtnutzung eines Teiles oder Abschnittes der Trasse in Folge betrieblicher und technischer Störungen der Infrastruktur. b) Bei Ereignissen grösseren Ausmasses, welche auf externe Effekte zurück zu führen sind und die Geschäftsleitung der Infrastruktur beschlossen hat, auf die der Abbestellgebühren zu verzichten. Die Sonderregelung im Bereich der Grenzverbindungsbahnen in Basel und Genève ist für die folgenden Strecken anwendbar: Basel Bad Grenze Basel SBB RB bzw. PB Basel St. Johann Grenze Basel SBB RB bzw. PB La Plaine Grenze Genève La Praille bzw. Genève bzw. umgekehrt. Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 4.4 LK beschrieben. Trassenkilometer der abbestellten Strecke bzw. Teilstrecke pro Verkehrstag Preisansatz

16 1.1.9. Zuschlag für kurzfristige Trassenbestellungen (Art. 11 NZV) Preisansatz Trassenbestellungen nach 17 Uhr des Tages vor der Durchführung des bestellten Verkehrs Preis in CHF/Einheit 50.00/Bestellung Für kurzfristige Bestellungen ausserhalb der Bestellfrist (nach 17 Uhr des Tages vor der Durchführung des bestellten Verkehrs) wird obenstehender Zuschlag in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Zeitpunkt des Bestelleingangs bei der ISB. Für kurzfristige Bestellungen für Traktorgüterzüge werden keine Bearbeitungskosten erhoben. Führt ein vorzeitig oder verspätet verkehrender Zug zu betrieblichen Problemen, kann die Infrastruktur bei mehr als 4 Stunden vorzeitiger Verkehrszeit bzw. 10 Stunden Verspätung beim EVU eine Abbestellung der zugeteilten Trasse verlangen. Die EVU muss eine neue Trasse bestellen, wenn die tatsächliche Fahrzeit bekannt ist. Die kurzfristigen Be- und Abbestellungen werden in Rechnung gestellt. Für Festtagsverkehre und Ferragosto können mit den EVU spezielle Abmachungen getroffen werden. Es gelten die von der ISB für das betreffende Jahr speziell kommunizierten Termine. Die EVU kann in den folgenden Fällen die Rückvergütung für Gebühren der kurzfristigen Bestellung verlangen: a) Im Falle der Nichtnutzung eines Teiles oder Abschnittes der Trasse in Folge betrieblicher und technischer Störungen der Infrastruktur. b) Bei Ereignissen grösseren Ausmasses, welche auf externe Effekte zurück zu führen sind und die Geschäftsleitung der Infrastruktur beschlossen hat, auf die der kurzfristigen Bestellgebühren zu verzichten. Ändert die EVU eine beantragte Trasse vor der Zuteilung oder verlangt sie Änderungen einer offerierten Trasse vor der Zuteilung, so gilt dies als Variante. Verlangt die EVU von der Trassenanfrage bis zur definitiven Trassenzuteilung mehrere Varianten, so gelten ab der zweiten Variante die Bedingungen für Fahrplanstudien (vgl. Ziff. 2.15 LK). Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 4.4 LK beschrieben. Anzahl Preis Trassenbestellungen

1.1.10. Trassenänderung ohne Einnahmenausfall 17 Preisansatz Trassenänderung ohne Einnahmenausfall Preis in CHF/Einheit 200.00/Änderung Als Trassenänderung ohne Einnahmenausfall gelten alle Änderungen, bei denen die Trasse über die ganze ursprünglich bestellte Distanz und die Anzahl Verkehrstage bestehen bleibt. Die Gebühr wird pro Trasse und Änderungsauftrag in Rechnung gestellt, ungeachtet ob dieser eine oder mehrere Änderungen für eine einzelne Trasse beinhaltet oder für einen einzelnen Verkehrstag oder einen ganzen Jahresfahrplan gilt. Ob eine bereits zugeteilte Trasse geändert werden kann (Änderungsbestellung), richtet sich nach den Voraussetzungen im Network Statement (Kap. 4). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Trasse ab- und neu bestellt werden. Ungeachtet der Form (Änderungsbestellung oder Ab-/Neubestellung) kommt obenstehende Gebühr für die Änderung von zugeteilten Trassen zur Anwendung. Änderungsbestellungen bis spätestens einen Monat nach der definitiven Trassenzuteilung (vor dem Jahresfahrplanwechsel) sind kostenlos. Die definitive Trassenzuteilung erfolgt gemäss dem Schreiben BAV (Termine und Fristen für das Fahrplan- und Bestellverfahren). Ebenfalls kostenlos sind Änderungen von Lokzügen, Leermaterialzügen des Personenverkehrs sowie von Autozügen zwischen Kandersteg und Goppenstein. Die Trassenänderungskosten werden einer EVU mit einer zugeteilten Trasse nicht verrechnet, wenn die Anpassung im Zusammenhang mit einer nachrangigen Trassenbestellung einer anderen EVU notwendig wird. Ab 17 Uhr des Vortages werden keine Änderungsbestellungen mehr angenommen. Sofern die Infrastrukturbetreibern dennoch freiwillig Änderungsanträge bearbeitet, so kommen die Kostensätze der Abbestellung (gemäss Ziffer 1.1.8 LK) und Neubestellung (gemäss Ziffer 1.1.9 LK) zur Anwendung. Für Festtagsverkehre und Ferragosto können spezielle Regelungen getroffen werden. Es gelten die von der ISB für das betreffende Jahr speziell kommunizierten Termine. Für die Änderung von Trassenbestellungen vor der Zuteilung gelten die Bedingungen der Bestellungen (vgl. Ziff. 1.1.9 LK). Änderung des Nutzungsberechtigten Nach Artikel 11a NZV dürfen die EVU ihre Rechte an den Trassen nicht auf Dritte übertragen. Keine Übertragung stellt es dar, wenn die wirtschaftliche Verantwortung an den Nutzungsrechten nicht ändert. Das heisst, sofern die bisherige EVU der ISB gegenüber verantwortlich bleibt und lediglich der Traktionär wechselt (die neue EVU also im Auftrag und auf

18 Rechnung der bisherigen EVU und unter deren Debitorencode bestellt und fährt). Für die Bestellung mit fremden Debitorencodes durch Kooperationspartner einer EVU sind die erteilten Vollmachten (vgl. Anhang 2 der Netzzugangsvereinbarung) massgebend. Der Wechsel der Nutzungsberechtigten wird dem neuen EVU als Änderung im Sinne von Ziff. 1.1.10 LK in Rechnung gestellt, sofern Art und Typ der ursprünglich zugeteilten Trassen identisch bleiben und auch die Zusatz- und Serviceleistungen von der neuen EVU identisch bestellt werden. Bei Abweichungen werden der bisherigen EVU die Abbestellungsgebühren gemäss Ziff. 1.1.8 LK in Rechnung gestellt. Bei einer Trassenbestellung durch ein Nicht-EVU (Drittbesteller gemäss EBG, Art. 9a, Abs. 4) fällt die Änderungsgebühr von CHF 200. zum Zeitpunkt der Abtretung an und wird dem Nicht-EVU pro Trasse in Rechnung gestellt, ungeachtet ob diese für einen einzelnen Verkehrstag oder einen ganzen Jahresfahrplan gilt. Eine Änderung des Nutzungsberechtigten ist nur einmal pro Fahrplanjahr möglich. Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 4.4 LK beschrieben. Je Trasse und Änderungsauftrag Preis Trassenänderung ohne Einnahmenausfall.

1.2. Deckungsbeitrag (Art. 20 NZV) 19 Deckungsbeitrag Personenverkehr Mit dem erlösbezogenen Deckungsbeitrag im Personenverkehr wird ein Beitrag an die Fix kosten entrichtet. Der Deckungsbeitrag wird nach konzessioniertem Personenverkehr und nicht konzessioniertem Personenverkehr unterschiedlich festgelegt. Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzessionsbehörde festgelegt. Erfolgt die Trassenzuteilung der zuständigen Stelle im Rahmen eines Bietverfahrens, so ist zusätzlich zum Preis nach Leistungskatalog die Differenz geschuldet. 1.2.1. Konzessionierter Personenverkehr Art der Konzession Personenfernverkehr Regionaler Personenverkehr Prozentsatz 13 % der Verkehrs erlöse 8 % der Verkehrserlöse Massgebend für die Ansätze ist die entsprechende Konzession. In Absprache mit dem BAV wird die smethodik für die Deckungsbeitragserlöse wie folgt festgelegt: Basis für den Deckungsbeitrag bildet der effektiv verbuchte Verkehrsertrag. Darin sind die Erträge aus sämtlichen Fahrausweisarten, Reservationen, Zuschlägen und Reisegepäckbeförderungen enthalten. Erträge aus Nebengeschäften ohne Bezug zu Transportleistungen (z. B. Schliessfächer, Velomieten) sind davon ausgenommen. Die im Ausland erzielten Verkehrserträge sind für den betreffenden schweizerischen Infrastrukturabschnitt zu berücksichtigen. Die Verkehrserträge sind anteilsmässig auf die jeweiligen ISB aufzuteilen. Die definitive Abrechnung erfolgt rückwirkend auf der Basis der von den EVU gemeldeten und effektiv erzielten Erlöse. Die Netzbenutzerin (EVU) gewährleistet und verpflichtet sich, dass der Infrastrukturbetreiberin zur des Deckungsbeitrages im konzessionierten Personenverkehr die effektiven Verkehrserlöse gemeldet werden. Für den nicht abgeltungsberechtigten konzessionierten Personenverkehr hat die Netzbenutzerin neben dem Verkehrserlös der Linie(n) im Netzzugang, auch den Gesamterlös aller nicht abgeltungsberechtigten Personenverkehrslinien auszuweisen. Diese Abrechnung ist jährlich durch die Revisionsstelle der Netzbenutzerin zu bestätigen. Vom EVU gemeldeter Verkehrserlös Prozentualer Ansatz.

20 1.2.2. Nicht konzessionierter Personenverkehr Preisansatz Nicht konzessionierter Personenverkehr Preis in CHF/Einheit 0.0027/Akm Die des Deckungsbeitrags erfolgt aufgrund der Angebotskilometer. Für Leerfahrten wird kein Deckungsbeitrag erhoben. Trassenkilometer angebotene Sitzplätze Preisansatz nicht konzessionierter Personenverkehr

1.3. Energiepreis 21 1.3.1. Differenzierter Energiepreis (Art. 20a NZV) Energiebezug ab Fahrdraht Netzlastfaktor Energie Das BAV legt den Energiepreis nach den Angaben der ISB so fest, dass insgesamt keine ungedeckten Kosten entstehen. Der Energiepreis wird mit dem Netzlastfaktor multipliziert. Dieser wird in der HVZ um 20 % erhöht und in der Nacht um 40 % gesenkt. Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen (Einspeisung der Bremsenergie in die Fahrleitung) wird ein Zuschlag erhoben. Auf Strecken, die von der SBB mit Strom versorgt werden, erhalten die EVU für abgeltungsberechtigte Züge sowie für Autoverladezüge und Güterzüge bis zum 31. Dezember 2015 einen Rabatt von 10 % auf dem Strompreis (Art. 3 NZV-BAV). Sämtliche Strecken der an diesem Leistungskatalog beteiligten ISB werden von der SBB mit Strom versorgt. Trassenkilometer Bruttotonnen Preisansatz Energiebezug ab Fahrdraht Netzlastfaktor Für rabattberechtigte Züge kommt die Tabelle «Preisansätze Normaltarif mit 10 % Rabatt» zur Anwendung. 1.3.1.1. Energiebezug ab Fahrdraht (Art. 20a NZV) Energiebezug ab Fahrdraht Netzlastfaktor Energie Preisansätze Normaltarif in CHF/Btkm Zuggattung I-Prix Fahrzeuge mit Rekupera tionsbremsen 1 InterCity/EuroCity 0.0029 0.0033 2 Schnellzug/Interregio 0.0029 0.0033 3 Regionalzug 0.0049 0.0071 4 S-Bahn 0.0049 0.0071 5 RegioExpress 0.0029 0.0033 6 Ferngüterzug 0.0028 0.0033 8 Traktorgüterzug 0.0043 0.0050 9 Lokzug 0.0050 0.0057 10 Leermaterialzüge des Personenverkehrs 0.0039 0.0045 Fahrzeuge ohne Rekupera tionsbremsen

22 Preisansätze Normaltarif mit 10 % Rabatt in CHF/Btkm Zuggattung I-Prix Fahrzeuge mit Rekupera tionsbremsen Fahrzeuge ohne Rekupera tionsbremsen 1 InterCity/EuroCity 0.0026 0.0030 2 Schnellzug/Interregio 0.0026 0.0030 3 Regionalzug 0.0044 0.0064 4 S-Bahn 0.0044 0.0064 5 RegioExpress 0.0026 0.0030 6 Ferngüterzug 0.0025 0.0030 8 Traktorgüterzug 0.0039 0.0045 9 Lokzug 0.0045 0.0051 10 Leermaterialzüge des Personenverkehrs 0.0035 0.0041 Für Autoverladezüge mit Re 425 am Lötschberg sowie von und nach Iselle kommt beim Normaltarif ein genereller Preisansatz von CHF 0.0048 pro Btkm zur Anwendung. Um die Preisansätze des Normaltarifs je Zugskategorie zu berechnen, wurden relative Verbrauchswerte (Wattstunden pro Btkm) je Zuggattung ermittelt. Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen erfolgt eine Differenzierung mit dem Faktor 1.45 für Fahrten des regionalen Personenverkehrs (Zuggattungen 3 und 4) sowie mit dem Faktor 1.15 für die übrigen Fahrten (alle übrigen Zuggattungen). Relative Verbrauchswerte je Zuggattung Zuggattung I-Prix Relative Verbrauchswerte (Wh pro Btkm) Tag Fahrzeuge mit Rekuperationsbremsen Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen 1 InterCity/EuroCity 23.1 26.6 2 Schnellzug/Interregio 23.1 26.6 3 Regionalzug 39.4 57.1 4 S-Bahn 39.4 57.1 5 RegioExpress 23.1 26.6 6 Ferngüterzug 22.6 26.0 8 Traktorgüterzug 34.7 39.9 9 Lokzug 39.7 45.7 10 Leermaterialzüge des Personenverkehrs 31.3 35.9 Für Autoverladezüge mit Re 425 am Lötschberg sowie von und nach Iselle gilt generell ein relativer Verbrauchswert von 42 Wh pro Btkm.

sformel für Bildung der Ansätze je Zuggattung Tagesansatz NZV-BAV/1000 relativer Verbrauchswert Wh pro Btkm = Preisansatz CHF je Btkm. Kaufmännische Rundung auf 4 Nachkommastellen. 23 Beispiel Zuggattung 1, Fahrzeug mit Rekuperationsbremsen: 0.125 CHF/1000 23.1 = 0.0029 CHF/Bktm 1.3.1.2. Netzlastfaktor Energie (Art. 20a NZV) Energiebezug ab Fahrdraht Netzlastfaktor Energie Netzlastfaktoren Normaltarif (zwischen 9.00 und 15.59 Uhr sowie zwischen 19.00 und 21.59 Uhr) HVZ (Mo bis Fr zwischen 6.00 und 8.59 Uhr sowie zwischen 16.00 und 18.59 Uhr) Faktor Faktor 1.0 Faktor 1.2 Nachttarif (zwischen 22.00 und 5.59 Uhr) Faktor 0.6 Samstag und Sonntag gibt es keine HVZ, sondern der Normaltarif gilt zwischen 6.00 und 21.59 Uhr. Allgemeine Feiertage gelten als Sonntage. Allgemeine Feiertage sind: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember. Der Netzlastfaktor trägt der unterschiedlichen Nachfrage und der damit resultierenden Produktionskosten über den Tagesverlauf Rechnung. Für die Erhebung des Netzlastfaktors ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Zug einen Betriebspunkt gemäss SOLL-Fahrplan verlässt. Der Netzlastfaktor kommt auf allen Netzen zur Anwendung.

24 1.4. Bonus/Malus (Art. 21 NZV) Bonus/Malus Der Grundpreis wird als Anreiz zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes durch ein Bonus-/Malus-System ergänzt. Das BAV regelt die Einzelheiten. Zurzeit besteht kein Bonus-/Malus-System mit finanziellen Auswirkungen. Dieses Trassenpreiselement wird im LK aufgeführt um das gesamte Trassenpreismodell abzubilden.

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2. Zusatzleistungen. 26 Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um vereinbarte Planleistungen (Vorhaltung) sowie um kurzfristig benötigte Leistungen, die unter dem Vorbehalt von vorhandenen Ressourcen (Personal und Fahrzeuge) und Kapazitäten (Anlagen) erbracht werden. Auf kurzfristig bestellte Einzelleistungen innerhalb der Fahrplanperiode kann kein Anspruch erhoben werden. Diesen wird nach dem Prinzip «first in = first served» entsprochen.

2.1. Trassenoptionen (Art. 22 Abs. 1 lit. a NZV) 27 Preisansätze Preis in CHF Preis pro Verkehrstag und Fahrplanperiode 4000.00 Grenzverbindungsbahnen in Basel, Buchs SG, Genève, Schaffhausen, St. Margrethen und Vallorbe: Preis pro Verkehrstag und Fahrplanjahr kostenlos Trassenoptionen können für regelmässige und im Fahrplan programmierte Leistungen bestellt werden. Als Grundlage dazu dienen die Verkehrsperioden (VP). Für bestellte Trassenoptionen, welche später als einen Monat nach der definitiven Trassenzuteilung abbestellt werden, sind die Optionsgebühren geschuldet. Es können auch unterjährig eingeführte Trassen mit Optionen belegt werden, sofern es sich ab dem Zeitpunkt der Einführung ebenfalls um regelmässige, im Fahrplan programmierte Trassen handelt. Die Preise dafür sind dieselben wie für ganzjährige Optionen. Die Option verfällt um 17 Uhr am Vortag der Ausführung, sofern die Trasse vom Kunden nicht definitiv bestellt wurde. Eine Trassenoption wird entzogen, wenn für den gleichen Zeitraum eine definitive Bestellung einer anderen EVU vorliegt und die Optionsnehmerin die Option nicht in eine Bestellung umwandelt. Falls die Option innerhalb der zurück liegenden 60 Kalendertage (frühestens ab dem ersten geplanten Verkehrstag nach Fahrplanwechsel) nicht mindestens zu 50 % der Verkehrstage genutzt wurde, wird die Optionsgebühr nicht rückerstattet. Andernfalls wird die Optionsgebühr anteilsmässig rückerstattet. Die Sonderregelung im Bereich der Grenzverbindungsbahnen in Basel und Genève als Anschluss zu Trassenoptionen der Nachbarnetze ist für die folgenden Strecken anwendbar: Basel Bad Grenze Basel SBB RB bzw. PB Basel St. Johann Grenze Basel SBB RB bzw. PB Buchs SG Landesgrenze (LGCL) Buchs SG La Plaine Grenze Genève La Praille bzw. Genève Schaffhausen Nord bzw. Süd Schaffhausen GB St. Margrethen Landesgrenze (SMLG) St. Margrethen Vallorbe Grenze Vallorbe bzw. umgekehrt. sbeispiele Verkehrstag(e) Verkehrsperiode (VP) Preis in CHF Montag 11 4000.00 Montag bis Freitag 15 20 000.00 Mittwoch bis Donnerstag 34 8000.00 Anzahl Verkehrstage Preis Trassenoption

28 2.2. Rangieren (Art. 22 Abs. 1 lit. d und g NZV) 2.2.1. Einstellen von Rangierungen (ausgenommen Züge im Verarbeitungsprozess in Rangierbahnhöfen der ISB SBB) Preisansätze Rangieren mit elektrischen Fahrzeugen Rangieren mit elektrischen Fahrzeugen für rabattberechtigte Züge Rangieren mit thermischen Fahrzeugen Preis in CHF/Einheit 7.01/Rangierung 6.89/Rangierung 5.85/Rangierung Der Rangierbetrieb in den Bahnhöfen der ISB wird in der Regel durch die EVU ausgeführt. Der Preis für die Rangierungen umfasst die Absprache über den Ablauf (unabhängig der Kommunikationsart z. B. Telefon, Funk oder Funkgleismelder), die Stellwerkbedienung, die Fahrerlaubnis und die Benutzung der Verkehrsanlagen sowie gegebenenfalls den Energiebezug ab Fahrdraht. Als Rangierungen gelten: Eine Rangierfahrt vom Start bis Ziel auf dem möglichen Fahrweg ohne eine freiwillige zeitliche Unterbrechung (gilt nur innerhalb eines Bahnhofes). Umfahren des Zuges mit Lok ohne Lasten/Formationsänderungen des Zuges. Wagenzustellung/Wagenabholung werden je als getrennte Rangierungen berechnet. Fahrten zur Beförderung von Personal (Taxifahrten) in ein Gleis und zurück (Wendefahrt) werden als mindestens zwei getrennte Rangierungen berechnet. Anzahl Rangierungen entsprechender Preisansatz Für rabattberechtigte Züge gemäss Art. 3 NZV-BAV wird der Bahnstrompreis um 10 % reduziert. 2.2.2. Rangieren in Rangierbahnhöfen Zerlegen, sortieren und bilden von Güterzügen des nationalen und internationalen Güterverkehrs in den Rangierbahnhöfen der ISB SBB. Als Rangierbahnhöfe gelten: Basel SBB RB Buchs SG Chiasso SM Lausanne Triage Rangierbahnhof Limmattal, einschliesslich Rangieranlage Zürich Mülligen Rangieranlage Däniken RB Für Fahrten zwischen dem Rangierbahnhof Limmattal und der Rangieranlage Zürich Mülligen sind die Trassengebühren geschuldet.

2.2.2.1. Wagendurchlauf im Rangierbahnhof 29 Preisansätze Preis in CHF/Einheit Wagendurchlauf im Rangierbahnhof Einfahrt Ausfahrt 5.00/Wagen 5.00/Wagen Der Verarbeitungsprozess «Wagendurchlauf im Rangierbahnhof» beginnt ab dem Einfahrgleis und endet mit der Bereitstellung im Abfahrgleis (gilt auch für die Dreieckverkehre in Basel). Enthalten sind nachstehende Leistungen: Einfahrgruppe: Entleeren der Luftbehälter, entkuppeln, zerlegen des Zuges, rangiertechnische Aufbereitung der Wagendaten. Richtungsgleis/Ausfahrgruppe: Kuppeln der Wagen, überführen der Wagen von der Ausfahrgruppe ins Abfahrgleis. Folgende Leistungen sind im Verarbeitungsprozess nicht enthalten und werden, wenn sie beansprucht werden, als Serviceleistungen gemäss Ziff. 3 LK in Rechnung gestellt: Einfahrt Lok abhängen, Schlusssignal abnehmen Eingangskontrolle CIS (EK/TREK) Ausfahrt Lok anhängen Transport und anbringen des Schlusssignals Bremsprobe Meldung an den Lokführer Meldung der Abfahrtsbereitschaft Abgangskontrolle CIS (AK, TRAK) Die Preise werden für die Einfahrt und Ausfahrt je getrennt berechnet und der bestellenden EVU in Rechnung gestellt. Verschiebungen zwischen Basel RB I und Basel RB II werden nicht als zusätzlicher Wageneingang und -ausgang berechnet.

30 2.2.2.2. Formationsgruppen Preisansatz Preis in CHF Formationsgruppe ab 2. Gruppe 100.00 Formationsgruppen sind geplante Gruppenbildungen für Güterzüge in den Rangierbahnhöfen der ISB SBB. Da die geplanten Gruppenbildungen Vorhaltungen von Personal, Triebfahrzeugen und Gleisanlagen auslösen, basiert die Preisbildung auf den Planmengen. Wagengruppen mit Ablaufbergverbot werden nicht als Formationsgruppen verrechnet. Anzahl Gruppen je Zug und geplanten Verkehrstagen Preisansatz. Die erste Gruppe je Zug wird nicht verrechnet. 2.2.2.3. Zuschlag Sonderrangierungen Preisansatz Zuschlag Sonderrangierungen Preis in CHF/Einheit 9.50/Wagen Zusätzliche Rangierungen in Rangierbahnhöfen ausserhalb des üblichen Verarbeitungsprozesses. Die Leistung gilt ab Entnahme des Wagens aus dem üblichen Verarbeitungsprozess bis zur Wiedereinführung in den üblichen Verarbeitungsprozess. Die Zusatzleistung gemäss Ziff. 2.2.2.1 LK wird dadurch nicht hinfällig. Rangierungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Zugbildung/-auflösung von Zügen, deren Lasten in den Rangieranlagen verarbeitet werden, sind in den Preisen der Ziff. 2.2.2.1 LK enthalten. Für Lokwechsel bei Zügen, die nicht im Verarbeitungsprozess eines RB sind, werden die Rangierungen gemäss Ziff. 2.2.1 LK in Rechnung gestellt. Als Sonderrangierung werden verrechnet: Wagen mit folgenden Codes der Beförderungsbeschränkungen: 07 Abstoss und Ablauf nur mit bedienter Handbremse 09 mit Personal besetzten Wagen (begleitet) 15 Befahren des Ablaufbergs verboten. Ablaufen lassen verboten. 16 Ablaufen lassen und abstossen verboten. 18 Wagen, die Gleisbremsen und andere Rangier- und Hemmeinrichtungen in wirksamer Stellung nicht befahren dürfen. 41 An der Spitze einreihen 42 Am Schluss einreihen 43 Spitze oder Schluss einreihen 63 Aussergewöhnlicher Transport 93 Schlussläufer

Rangieren innerhalb Anlagen RB sofern Auftrag vor Zerlegung bekannt (Zustellen von Wagen an die Zollrampen/Zollgleis, in den Freiverlad, zur Reparatur usw.). Behandlung von Wagen ohne Disposition (insbesondere Sammlung von Wagen für Leer wagenmanagement, von Eintreffen Wagen bis Abgang Wagen RB wird nur eine Sonderrangierung verrechnet). Umstellen von Zügen/Wagengruppen innerhalb der Anlagen RB, (Umstellen in Abstellgeleise, Ablasten bei Überlast, Überführen von Zügen usw.). In den Rangierbahnhöfen Basel SBB RB und Chiasso SM werden pro Sonderrangierung bzw. pro Rangierauftrag maximal 15 Wagen verrechnet. Sonderübergänge von Wagen ausserhalb des Systemverkehrs (Zwangsanschlüsse). Nach besonderen Beförderungsplänen (Tageskurse in festgelegtem Nummernbereich). 31 Bei kurzfristigen Bestellungen besteht kein Anspruch auf eine Sonderrangierung. Bei ausgelasteten Ressourcen oder belegten Anlagen behalten sich die RB-Betreiber vor, die Ausführung abzulehnen oder auf ein anderes Zeitfenster zu verschieben. Es gilt die Reihenfolge des Bestelleingangs. Sind Wagen für Sonderrangierungen mit Codes 15, 16 oder 18 im ankommenden Zug nicht entsprechend den geltenden Vorschriften eingereiht, wird zusätzlich ein Zuschlag für Aussetzen von Wagen gemäss Ziff. 2.2.2.4 LK erhoben. Anzahl Wagen Preisansatz 2.2.2.4. Zuschlag Aussetzen von Wagen/Einsetzen von Wagen Preisansätze Zuschlag Aussetzen von Wagen Zuschlag Einsetzen von Wagen Preis in CHF/Einheit 88.00/Wagen 88.00/Wagen Aussetzen von Wagen im Ankunfts- oder Abgangszug und Überstellen in definiertes Zielgleis. Dieser Zuschlag wird auch für Wagen mit CIS-Codes 15, 16 oder 18 erhoben, die im ankommenden Zug nicht entsprechend den geltenden Vorschriften eingereiht eintreffen. Verlangt ein EVU das Einsetzen von Wagen in eine bestimmte Position im Abgangszug, so kommt der Zuschlag «Einsetzen von Wagen» zur Anwendung. Für das Einsetzen von Wagen an der Spitze oder am Schluss des Zuges kommt der Zuschlag für Sonderrangierungen zur Anwendung. Anzahl Wagen Preisansatz

32 2.3. Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen (Art. 22 Abs. 1 lit. c NZV) Preisansätze Bahnhöfe der Kategorie A Bahnhöfe der Kategorie B Bahnhöfe der Kategorie C Preis in CHF/Einheit 0.036/Meter-Stunde 0.024/Meter-Stunde 0.012/Meter-Stunde Diese Preisansätze sind auf der ISB HBSAG nicht gültig. Der Preis umfasst die Planung, Absprache und die Nutzung der Abstellanlagen unabhängig des örtlichen Ausbaustandards sowie deren Unterhalt (inklusive Fusswege und Übergänge). Die Preisdifferenzierung erfolgt nach Auslastungsgrad und Landwert der betreffenden Bahnhöfe in drei Kategorien gemäss der Liste im Anhang 2. Das Abstellen kommt für alle Fahrzeuge und Züge zur Anwendung, welche nach Zugsankunft oder vor der Zugsabfahrt mehr als 2 Stunden unverändert (Beistellen oder Wegstellen von Triebfahrzeugen gelten nicht als Veränderung der Zugskomposition) stehen bleiben. Die Abstellungen sind je Zugsnummer/Debitorencode und Bahnhof zu bestellen (inklusive Freiverlad). Je Zug und Verkehrstag werden maximal 12 Stunden verrechnet. Die Abstellzeiten und -meter sind auch zu bestellen, wenn die Dauer weniger als 2 Stunden beträgt. Für das Abstellen von Zügen wird die maximale Zugslänge im Rahmen der Bestellung der Grundleistung verrechnet, für Fahrzeuge ohne Bezug zu einer Grundleistung die benötigte Gleislänge in Metern. Aufgrund der Vorhaltekosten ist die Abstellgebühr auch geschuldet, wenn der Zug nicht verkehrt oder für die Abstellung nicht die gesamte bestellte Zeitdauer oder Gleislänge beansprucht. Abbestellungen sind nur kostenlos, wenn sie im Rahmen der unterjährigen Fahrplantermine erfolgen. Bezieht eine EVU Leistungen, welche die Bestellung um einen Toleranzwert von 20 Prozent in den Gleis metern oder 1 Stunde in der Zeitdauer überschreitet, wird ein Preiszuschlag von 100 Prozent auf der ganzen Menge erhoben. Der Zuschlag entfällt, wenn die EVU die Abweichung zur Bestellung spätestens um 17 Uhr des Vortages dem OSS per Mail (onestopshop@sbb.ch) meldet. Die Zuteilung der Abstellkapazitäten erfolgt je Bahnhof nach den Vorgaben der trasse.ch. Es gibt kein Anrecht auf eine spezifische Gleisnutzung. Bei Nichtverfügbarkeit der Gleise in der entsprechenden Qualität (z. B. mit Wasseranschluss oder Vorheizanlage) und fehlender Alternative am gleichen Bahnhof entfällt die Abstellgebühr für diese Dauer. Eine Anerkennung der Haftpflicht für Beschädigungen und Vandalismus an Fahrzeugen entfällt (Ziff. 16ff AGB-ISB). RID-Gefahrgüter dürfen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf der Infrastruktur SBB und der BLS Netz AG und der durch sie betriebenen Infrastrukturen (Strecken und Bahnhöfen) nicht abgestellt werden. Für Züge und Wagen, die sich im Verarbeitungsprozess eines RB befinden, werden die Gebühren für den Wagendurchlauf gemäss der Ziff. 2.2.2.1 LK erhoben. Der Aufenthalt ist in den Durchlaufgebühren bereits enthalten. Der Verarbeitungsprozess beginnt mit Ankunft des

Zuges und dauert bis zur planmässigen Abfahrt des Anschlusszuges ab dem Plangleis. Für Wagen, die nicht planmässig weiter geleitet werden können (z. B. Wagen ohne Disposition) wird die Abstellgebühr verrechnet. Für Züge ohne Verarbeitung (z. B. Lokwechsel) werden auch in einem RB bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden Abstellgebühren erhoben. 33 Für den Be- und Entlad in den Freiverladegleisen werden während max. 8 Geschäftsstunden keine Abstellgebühren verrechnet. Betrieblich besteht kein generelles Anrecht auf die Nutzung der vollen 8 Stunden. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die zuvor vereinbarten Abstellmeter, Verkehrstage und die Zeitdauer. Als Geschäftsstunden für den Be- und Entlad in den Freiverladegleisen gelten von Montag bis Freitag die Stunden zwischen 7 und 17 Uhr. Wenn die gebührenfreie Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, wird diese Zeit nicht angerechnet. Diese ist nicht gültig für die ISB HBSAG. Die Zusatzleistung Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen muss mit der ISB HBSAG separat vereinbart werden. RID-Gefahrgüter dürfen bei entsprechender Bewilligung auf der Infrastruktur der HBSAG abgestellt werden. Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 4.4 LK beschrieben. Meter Stunden bahnhofspezifischer Preisansatz Für die der Kosten werden die ersten zwei Stunden von der gesamten Abstelldauer abgezogen. Angebrochene Stunden werden auf die nächste Stunde aufgerundet. Verrechnet wird die auf ganze Meter aufgerundete Länge über Puffer (aller Fahrzeuge).

34 2.4. Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie (Art. 22 Abs. 1 lit. e NZV) Stationäre Versorgung von Fahrzeugen mit Wasser und elektrischer Energie. 2.4.1. Wasser Preisansätze Preis in CHF/Einheit Bezug von Wasser 5.55/m 3 Bezug von Wasser 2.15/Fahrzeug Befüllung der Fahrzeuge mit Wasser ab Wasserzapfstelle. Der Ansatz pro Fahrzeug kommt nur zur Anwendung, wenn die bezogene Menge in m 3 nicht bekannt ist. Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Menge in m 3 oder Anzahl Fahrzeuge entsprechender Preisansatz 2.4.2. Energie Preisansätze Bezug von elektrischer Energie Bezug von elektrischer Energie pro kwh für rabattberechtigte Züge Bezug von elektrischer Energie Bezug von elektrischer Energie pro Wagen und ½ Stunde für rabatt berechtigte Züge Preis in CHF/Einheit 0.1025/kWh 0.0923/kWh 2.45/Fahrzeug und ½ Stunde 2.21/Fahrzeug Versorgung von Fahrzeugen mit Strom ab Heizanlage oder Fahrleitung für die Vorheizung und Klimatisierung. Die Preise kommen bei einem Energiebezug ab Fahrdraht oder ab Steckdosen mit einer Spannung von 1000V (elektrische Zugvorheizanlage) zur Anwendung. Wenn der Energiebezug direkt durch einen für die Infrastruktur nachvollziehbaren und plausiblen Verbrauchsnachweis der EVU für die gesamte Fahrzeugflotte. berechnet werden kann, kommt der Ansatz pro kwh zur Anwendung. Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Menge in kwh oder Anzahl Fahrzeugen entsprechender Preisansatz Für rabattberechtigte Züge gemäss Art. 3 NZV-BAV wird der Bahnstrompreis um 10 % reduziert.

2.5. Nutzung der Strecke ausserhalb der Streckenöffnungszeiten (Art. 22 Abs. 1 lit. h NZV) 35 Preisansatz Je ausserordentlich besetzten Bahnhof/Fernsteuerbereich ZSW und je angebrochene Stunde und Mitarbeiter Preis in CHF 112.00 Während den veröffentlichten Streckenöffnungszeiten können die Strecken- und/oder Streckenabschnitte befahren werden. Jeder Bahnhof in den bezeichneten Strecken kann auch Startoder Zielbahnhof sein. Für diese Leistungen werden unabhängig der technischen Ausrüstung der Bahnhöfe keine zusätzlichen Kosten berechnet. Befahren ausserhalb der Streckenöffnungszeiten Wenn die Machbarkeit gegeben ist, kann eine Strecke auch ausserhalb der Öffnungszeiten befahren werden. Für das Befahren einer Strecke ausserhalb der veröffentlichten Streckenöffnungszeiten wird neben dem Trassenpreis ein Zuschlag für die ausserordentlichen Bahnhofbesetzungen pro zu besetzendem Bahnhof/Fernsteuerbereich berechnet. sgrundlage ist die geplante, fahrplanmässige Start-, Ankunfts- oder Durchfahrtszeit im bzw. beim Ein- und Austritt in den Streckenabschnitt. Massgebend ist die Startoder Eintrittszeit in den Streckenabschnitt. Für die EVU wird die günstigere sart gewählt. Pro angefangene Stunde wird der Stundenpreis mit den aus technischen Gründen besetzten Dienststellen multipliziert (mehrere Stellwerke pro Dienststelle = 1 Dienststelle). Wenn mehrere Kunden eine Ausdehnung der Streckenöffnungszeiten beanspruchen, wird der Betrag für jede gemeinsame Stunde durch die Anzahl Kunden geteilt. 2.6. Benutzung von Gleis- oder Strassenwaagen (Art. 22 Abs. 1 lit. f NZV) Preisansatz Je Abwägung 10.00 Preis in CHF Abwägung von Fahrzeugen und Wagen auf Gleis- und Strassenwaagen. Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung. Anzahl Abwägungen Preisansatz

36 2.7. Kranbenutzung (Art. 22 Abs. 1 lit. f NZV) Preisansatz Kranbenutzung Preis in CHF/Einheit 80.00/je angebrochene Stunde Benutzung von Krananlagen (Verladeanlagen). Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung. Anzahl Stunden Preisansatz 2.8. Benutzung von Vorbremsanlagen (Art. 22 Abs. 1 lit. e NZV) Preisansätze Benutzung der Vorbremsanlagen auf ISB SBB Benutzung der Vorbremsanlagen auf ISB HBSAG Preis in CHF/Einheit 0.15/Wagen 0.60/Wagen Benutzung von Vorbremsanlagen. Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung. Für die Benützung der Vorbremsanlagen der ISB HBSAG gelten spezielle Vereinbarungen. Anzahl Wagen Preisansatz

2.9. Bestellte Halte auf Streckengleisen (weitergehend als Trassenbenutzung) (Art. 22 Abs. 1 lit. b NZV) 37 Preisansatz Bestellte Halte auf Streckengleisen Preis in CHF/Einheit 100.00/Halt Der Ansatz wird erhoben, wenn der Halt auf der Strecke durch das EVU bestellt wird (zum Beispiel für Fotohalte, Ein- und Ausstieg von Reisenden). Halte werden nur erlaubt, sofern diese betrieblich möglich sind. Keine Verrechnung erfolgt bei Halten für Bremsmessungen, Halte auf Haltestellen oder provisorisch angelegten Haltestellen. Anzahl Halte je Zug Preisansatz 2.10. Ausserordentliche Halte auf Bahnhöfen (Art. 22 Abs. 1 lit. b NZV) Preisansatz Ausserordentlicher Halt auf Bahnhöfen Preis in CHF/Einheit 50.00/Halt Ein ausserordentlicher Halt ergibt sich, wenn das EVU bei der Trassenzuteilung den Halt nicht bestellt hat. Ausserordentliche Halte werden nur bewilligt, sofern sie betrieblich möglich sind. Keine Verrechnung erfolgt bei ausserordentlichen Halten von Traktorgüterzügen sowie durch die ISB angeordneten Halte im Störungsfall. Anzahl ausserordentliche Halte je Zug Anzahl Verkehrstage Preisansatz

38 2.11. Anzeigegeräte für die Kundeninformation (über dem Grundstandard) (Art. 22 Abs. 1 lit. j NZV) Preisansätze Gleisanzeiger normal Gleisanzeiger gross Monitor für Ankünfte oder Abfahrten Gleiszugangsanzeiger Preis in CHF/Einheit 7400.00/je Gerät und Jahr auf ISB SBB 9600.00/je Gerät und Jahr auf ISB SBB 7160.00/je Gerät und Jahr auf ISB SBB 8570.00/je Gerät und Jahr auf ISB SBB Diese Zusatzleistung kann einzig bei der SBB Infrastruktur bestellt werden. Für die Kundeninformation am Bahnhof besteht ein Grundstandard, welcher vom Bund finanziert wird. Im Grundstandard enthalten sind neben dem Standard an Ausgabegeräten in Bahnhöfen auch die IT-Basisplattform, die Informationsaufbereitung sowie die Ausgabesteuerung. Es steht den an SBB-Bahnhöfen verkehrenden EVU frei, darüber hinaus zusätzliche Ausgabegeräte zu beziehen. Die Ausgabegeräte bleiben im Eigentum der SBB Infrastruktur und sind gemäss den CI-Vorgaben (Corporate Identity) der SBB gestaltet. Der jährliche Preis pro Gerät beinhaltet folgende Leistungen: Betrieb des Geräts 7 24h Gerät und Installation Stromkosten Anbindung ans Datennetz Präventive und korrektive Instandhaltung Reparaturen Funktionskontrollen vor Ort Innen- und Aussenreinigung Life Cycle Management, Service Management Details zu den Informationsinhalten und den Layouts der Displays sind dem Dokument D I-32130 «Dynamische Kundeninformation am Bahnhof» sowie dem Dokument I-50010 «Ausrüstungsstandards und Bestellwesen Ausgabegeräte Kundeninformation am Bahnhof» zu entnehmen. Geräte Gleisanzeiger normal Gleisanzeiger gross Durchschnittliche Lebensdauer 15 Jahre 15 Jahre Monitor für Ankünfte oder Abfahrten 8 Jahre Gleiszugangsanzeiger 15 Jahre