Netznutzungsvertrag. - nachfolgend Netznutzer (Kunde) genannt - - Netzbetreiber- Vertragsdaten Kunden-Nr. Zählpunktbezeichnung Hautpeinspeisung



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Transkript:

Netznutzungsvertrag zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber zur Netznutzung zum Zwecke der Belieferung von Entnahmestellen im Netz des Verteilnetzbetreibers (Netzbetreibers) mit elektrischer Energie zwischen Netznutzer: - nachfolgend Netznutzer (Kunde) genannt - und Albstadtwerke GmbH Goethestraße 91 72461 Albstadt - Netzbetreiber- Vertragsdaten Kunden-Nr. Zählpunktbezeichnung Hautpeinspeisung Zählpunktbezeichnung Unterstation Straße, Nr. PLZ, Ort E-Mail Adresse für Lastgangübermittlung Vertragsbeginn Spannung Mittelspannung (MSP) kv aus Umspannung (MSP/ NSP) kv Niederspannung (NSP) kv Messung: Zählernummer: Messung erfolgt Lastgangmessung ja nein mittelspannungsseitig niederspannungsseitig Lastprofilzuordnung: Lastprofil Stand 01.01.2006 Seite 1 von 21

1. Vertragsgegenstand 1.1. Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie, an das die elektrischen Anlagen des Kunden angeschlossen sind. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach 20 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz und 3 StromNZV. Das Netznutzungskonzept und die Abwicklung der Netznutzung beruhen auf den Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 07. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) vom 25. Juli 2006 (BGBl. I S. 2243). 1.2. Einzelheiten zu weiteren Entnahmestellen, die Bestandteil dieses Vertrages sind, sind in der Anlagenliste (Anlage 1) aufgeführt. In der Anlagenliste wird nach Lastprofil- und Lastgangentnahmen unterschieden. Entnahmen von Haushaltskunden werden gesondert gekennzeichnet. 1.3. Änderungen wesentlicher Vertragsdaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. 1.4. Die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie bedarf eines gesonderten Vertrages zwischen dem Kunden und einem Lieferanten. Dieser Vertrag muss entweder den gesamten Bedarf des Kunden an der Entnahmestelle oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehenden Bedarf des Kunden vollständig abdecken (offener Liefervertrag) 1.5. Für die nachfolgend aufgeführten Bereiche bedarf es gesonderter Regelungen: Eigenerzeugungsanlagen Reserveübergabestellen Netzreservekapazität Sonderformen der Netznutzung (z.b. singulär genutzte Betriebsmittel) 2. Voraussetzungen für die Netznutzung 2.1 Voraussetzung für die Netznutzung durch den Kunden ist das Vorliegen eines Netzanschlussverhältnisses oder eines Anschlussnutzungsverhältnisses. Der Netzbetreiber stellt entsprechende Vertragsmuster auf seiner Internetseite zur Verfügung. Sofern und soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch Festlegung der Regulierungsbehörde nicht anderweitig geregelt, obliegt die Regelung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber. Es wird davon ausgegangen, dass Verträge, sofern es sich nicht um einen neu errichteten Netzanschluss oder einen Wechsel des Netzanschlussnutzers handelt, bereits vorliegen. Evtl. erforderliche Netzanschlussverträge werden vom Netzbetreiber in der Regel direkt mit dem Netzanschlussnehmer abgeschlossen. Ggf. erforderliche Anschlussnutzungsverträge können vom Lieferanten in Vollmacht für den Kunden, sofern dieser Netzanschlussnutzer ist, unterzeichnet werden. Stand: 01.01.2006 Seite 2 von 21

2.2. Der Kunde ist berechtigt, sich an den Zählpunkten von einem Lieferanten mit elektrischer Energie beliefern zu lassen und diese dem Netz zu entnehmen. Voraussetzung für die Belieferung des Kunden am Zählpunkt durch einen Lieferanten ist, dass der Netzbetreiber die Lieferung dem Lieferanten zuordnet. Voraussetzung dafür ist, dass - der Lieferant mit dem Netzbetreiber einen Rahmenvertrag über die Durchführung der Lieferung von elektrischer Energie an Kunden abgeschlossen hat und seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt. - der Lieferant die Belieferung fristgerecht anmeldet 2.3 Vorraussetzung für den Energiebezug an den jeweiligen Anschlussstellen ist ein Leistungsfaktor (cos phi) zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv bei Kundenanlagen am Niederspannungsnetz bzw. zwischen 0,9 induktiv und 1,0 bei Kundenanlagen ab dem Mittelspannungsnetz. Nutzen mehrere Netzkunden den Netzanschluss, gilt dies auch für die Summe des Energiebezugs aller Netzkunden. 3. Abwicklung der Netznutzung und Belieferung 3.1 Wird die Belieferung des Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so besteht eine Lieferantenkonkurrenz. Dazu gehört auch der Fall, dass von einem Lieferanten eine Lieferanmeldung, vom bisherigen Lieferanten aber keine Abmeldung beim Netzbetreiber vorliegt. Der Netzbetreiber legt entsprechend den Vereinbarungen mit den Lieferanten fest, welcher Lieferant den Kunden beliefert. 3.2. Sofern eine Entnahmestelle zu einem Zeitpunkt keinem Lieferanten zugeordnet ist, fällt sie in die Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung wird durch die Neuanmeldung eines Lieferanten, spätestens nach dem gesetzlich festgelegten Mindestzeitraum, frühestens nach drei Monaten, beendet. Die Beendigung der Ersatzversorgung kann auch untermonatlich erfolgen. 3.3 Während einer Ersatzversorgung wird für Haushaltskunden im Sinne des EnWG die Netznutzung durch den Grundversorger durchgeführt. In diesem Falle ruht die in diesem Vertrag vereinbarte Netznutzung. Für alle anderen Zählpunkte gelten die Bedingungen dieses Vertrages weiter. 5. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren 5.1. Bei einer Jahresverbrauchsprognose von mehr als 100.000 kwh für die Entnahmestellen erfolgt durch den Messstellenbetreiber eine fortlaufende registrierende ¼-h-Leistungsmessung (RLM). Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, wird er auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten mit Übergang in das Eigentum des Netzbetreibers auch unterhalb dieser Grenze eine RLM in der jeweiligen Entnahmestelle einbauen. 5.2. Die Einzelheiten zum angewandten Lastprofil und Lastprofilverfahren werden im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. Stand: 01.01.2006 Seite 3 von 21

6. Messung und Ablesung Sofern keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von 21 b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziff. 6.1. bis 6.6.; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, finden Ziff. 6.7. und 6.8. in jedem Fall Anwendung. 6.1. Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. 6.2. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Übermittlung der Messdaten vom Netzbetreiber auf Wunsch an den Kunden. Die Bereitstellung bzw. Übermittlung der Lastgänge der RLM-Entnahmestellen erfolgt im MSCONS-Format. 6.3. Für die Fernauslesung von RLM-Entnahmestellen müssen beim Kunden ein hierfür geeigneter Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230- V-Anschluss zur Verfügung stehen. Der Netzbetreiber teilt dem Kunden auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz, etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Steht der für eine Fernauslesung benötigte Telekommunikationsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung oder kann aufgrund örtlicher Gegebenheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Zähldatenauslesung auf Wunsch des Kunden und zu dessen Lasten gemäß Preisblatt (Anlage 2). Anderenfalls legt der Netzbetreiber ein geeignetes Lastprofil fest. 6.4. Zählerstände von SLP-Entnahmestellen werden vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus ermittelt. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einer Umstellung von Beistellung auf Netznutzung, bei einem Umzug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die vom Netzbetreiber ermittelten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Bilanzierung der RLM-Entnahmestellen beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Abrechnung von Differenzmengen der SLP-Entnahmestellen zugrunde gelegt. Der Netzbetreiber hat hierfür auch durch den Kunden abgelesene Zählerstände zu verwenden bzw. für eine rechnerische Abgrenzung heranzuziehen. Bei Zweifeln ist er berechtigt, diese zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Stand: 01.01.2006 Seite 4 von 21

6.5. Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestellte je ein Entgelt für die Messung in Rechnung gestellt. Diese beinhalten die Messung und Erfassung von für die turnusmäßige Abrechnung oder Netznutzung relevanten Daten. Beauftragt der Kunde den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgeltlich. Die Höhe des Entgelts ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. 6.6. Der Kunde hat das Recht, zusätzlich eigene Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Die Messdaten dieser Einrichtung werden in der Regel nicht zur Abrechnung herangezogen, sofern nicht in Ziff. 6.7. a etwas anderes festgelegt ist. 6.7. Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder können keine Messwerte ermittelt werden, wird wie folgt verfahren: Bei SLP-Entnahmestellen ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden Ablesezeitraums oder durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Bei registrierender Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN-Metering Code 2004 nach folgendem Schema: a. Bei vorhandener Vergleichzählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. b. Bei nicht vorhandener Vergleichzählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte bei einer ununterbrochenen Zeitspanne von 2 h ein Interpolationsverfahren angewandt, ansonsten werden die Ersatzwerte vom Netzbetreiber auf Basis von Vergleichswerten festgelegt. Bei eindeutig festgestellten Versorgungsunterbrechungen werden Null-Ersatzwerte festgelegt. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt. 6.8. Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gem. 21 b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zugrunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziff. 6.7. Anwendung. 7. Datenaustausch 7.1. Die Vertragspartner werden im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobene oder zugänglich gemachte Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung des 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in Stand: 01.01.2006 Seite 5 von 21

dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen und kommerziellen Abwicklung des Netzzugangs erforderlich oder zweckmäßig ist. 8. Entgelte 8.1. Der Kunde zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung Netznutzung nach Ziff. 2. sowie für andere Leistungen nach diesem Vertrag Entgelte nach den Preisregelungen gem. Preisblatt (Anlage 2). Individualisierte Entgelte nach 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarungen im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung. Unterschreitet / Überschreitet der Leistungsfaktor die Werte gemäß 2.3, so erfolgt eine gesonderte Verrechnung der bereitgestellten Blindarbeit (kvarh) gem. Preisblatt (Anlage 2). 8.2. Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung gestellt. Diese beinhaltet die Verarbeitung und Weiterleitung von für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten, sowie die Durchführung der finanziellen und energetischen Abrechnung der Netznutzung. 8.3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Entgelte, insbesondere Netzentgelte, anzupassen, wenn und soweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Entgelte nach Maßgabe von 23 a Abs. 2 S. 2 EnWG zulässig ist. Hierüber wird der Netzbetreiber den Kunden in Textform unverzüglich informieren. Bei Einführung einer Anreizregulierung auf Basis einer Rechtsverordnung gem. 21 a EnWG gilt anstelle von Satz 1, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Entgelte anzupassen, wenn und soweit die geltenden Obergrenzen für die Entgelte beachtet werden. 8.4. Der Netzbetreiber wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben, wenn ein Antrag auf Änderung zu genehmigender Entgelte gestellt worden ist. 8.5. Ändern sich die Entgelte, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Abrechnung der Netzentgelte folgenden Kalendermonats kündigen. 8.6. Preisanpassung: Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen, gilt Folgendes: Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen oder senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Satz 1 gilt insbesondere für gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Maßnahmen des Netzbetreibers zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung. Stand: 01.01.2006 Seite 6 von 21

Der vorstehende Absatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Netzbetreibers in der in dem vorstehenden Absatz genannten Art verändern. 8.7 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWKG-Aufschläge gemäß KWKG vom 19. 03. 2002 sowie die auf die Stromlieferungen an Entnahmestellen von Kunden des Lieferanten anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netznutzungsentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Macht der Lieferant geltend, auf seine Lieferung entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. 8.8. Alle Entgelte unterliegen dem in Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 9. Abrechnung, Zahlung und Verzug 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte gemäß Ziff. 9 bei Lastprofilkunden jährlich, bei Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung grundsätzlich monatlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, bei Lastprofilkunden nach seiner Wahl monatliche oder 2-monatliche Abschlagszahlungen zu vereinbaren. 9.2. Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 9.3. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Einwände gegen die Rechnung und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, a. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen b. und wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. 9.4. Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Stand: 01.01.2006 Seite 7 von 21

10. Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung 10.1. Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe der Energie an den Kunden des Lieferanten gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten. 10.2. Der Netzbetreiber unterrichtet den Kunden rechtzeitig vor einer beabsichtigten Unterbrechung der Stromzufuhr in geeigneter Weise. Wenn eine Unterrichtung nicht rechtzeitig möglich ist, macht der Netzbetreiber den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Unterbrechung oder Störung Mitteilung. Bei kurzen Unterbrechungen werden nur die Kunden unterrichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt worden ist. Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung der Unterbrechung verzögern würde. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben. 10.3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung sowie die damit verbundenen Dienstleistungen fristlos einzustellen und den Anschluss vom Netz zu trennen, wenn die Einstellung erforderlich ist, um a. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, b. den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern, c. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückflüsse auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Die Einstellung ist auch zulässig, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist und die Einstellung zur Beseitigung der Gefahr erforderlich ist. 10.4. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten unverzüglich unter Angabe der Gründe mit, wenn er die Netznutzung verweigert und die Kundenanlage vom Netz trennt. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Trennung. 10.5. Der Netzbetreiber hat die Netznutzung in den Fällen der Ziffern 11.1 und 11.3 unverzüglich wieder zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Beendigung entfallen sind. Stand: 01.01.2006 Seite 8 von 21

11. Haftung Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen durch die Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung entstehen, nach Maßgabe des 6 AVBEltV in der Fassung vom 21. Juni 1979, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (Anlage 3). Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung gilt diese. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 12. Sicherheitsleistung 12.1. Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Ziffer 13.5 nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. 12.2. Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn a. der Netznutzer mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wiederholt im Verzug ist, b. gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind, c. die vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Lieferant werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen. 12.3. Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 12.4. Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten angemessenen Frist die Sicherheit in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen. 12.5. Der Netznutzer ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 12.6. Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Stand: 01.01.2006 Seite 9 von 21

12.7. Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung entfallen sind. 13. Laufzeit und Kündigung 13.1. Der Vertrag tritt am tt.mm.jjjj in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Ziffer 9.5 bleibt unberührt. 13.2. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird. 13.3. Bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung ist der Netzbetreiber berechtigt, das Vertragsverhältnis einen Monat nach Ankündigung fristlos schriftlich zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und die Aussicht besteht, dass der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Netzbetreiber kann mit der zweiten Mahnung zugleich die Kündigung androhen. 13.4. Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist der andere Teil berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen. 14. Schlussbestimmungen 14.1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren alle früheren die Entnahmestellen (Kundenanlage) betreffenden Netznutzungsverträge zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber ihre Gültigkeit. 14.2. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Stand: 01.01.2006 Seite 10 von 21

Code sowie Metering Code ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke. 14.4. Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmendbedingungen anpassen. 14.5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel. 14.6. Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers. 14.7. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 14.8. Die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragsparteien und die Anschriften sind in der Anlage 4 aufgeführt. 15. Anlagen Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages. Verzeichnis der Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Preisblatt Ansprechpartner, Anschriften etc. Albstadt, den (Ort), den Unterschrift Albstadtwerke GmbH Unterschrift / Stempel Kunde Stand: 01.01.2006 Seite 11 von 21

Anlage 1: Preisblatt 2009 Preise Netznutzung mit Leistungsmessung (Stand 1. Mai 2008) 1. Netznutzung Der Netzkunde zahlt für die Netznutzung zum Zwecke des Bezuges von elektrischer Energie aus dem Stromverteilungsnetz dem Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt. Das Netznutzungsentgelt ist abhängig von der Jahreshöchstleistung (höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Leistung) und der im Abrechnungsjahr bezogenen Jahresenergiemenge (in kwh), die an dem Entnahmepunkt gemessen wird. Aus dem Quotienten aus der bezogenen Jahresenergiemenge und der Jahreshöchstleistung ergibt sich die Benutzungsdauer des Kunden. Das Netznutzungsentgelt setzt sich aus dem Leistungs- und dem Arbeitsentgelt zusammen, das sich aus dem Produkt der Jahreshöchstleistung und dem Leistungspreis sowie der Jahresenergiemenge und dem Arbeitspreis ergibt. Es gelten folgende Leistungs- und Arbeitspreise für die Netznutzung: 1.1. Jahresleistungspreissystem Entnahme im Mittelspannungsnetz Benutzungsdauer bis 2.500 h/a Leistungspreipreis Arbeits- /kwa Cent/kWh 7,63 9,08 2,13 2,53 Benutzungsdauer über 2.500 h/a Leistungspreis /kwa 54,67 65,06 Arbeitspreis Cent/kWh 0,25 0,30 Umspannung zur NSp 5,92 7,04 3,10 3,69 82,91 98,66 0,02 0,024 Niederspannungsnetz 6,60 7,85 3,21 3,82 33,77 40,19 2,13 2,53 1.2. Monatsleistungspreissystem Mittelspannungsnetz Leistungspreis /kw und Monat 1) 9,11 10,84 Arbeitspreis Cent/kWh 0,25 0,30 Umspannung zur NSp 13,82 16,45 0,02 0,024 Stand: 01.01.2006 Seite 12 von 21

Niederspannungsnetz 5,63 6,70 2,13 2,53 1) Zuzüglich Steuern, Abgaben und anderen Zuschlägen (z. B. Umsatzsteuer, Konzessionsabgabe, KWK-G) soweit gesetzlich oder aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben zulässig und der Höhe und dem Grunde nach üblich. 2. Aufschläge aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz Zusätzlich sind noch die jeweils gültigen Belastungen aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKGneu) zu berücksichtigen (siehe auch www.vdn-berlin.de). Diese betragen für: Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Letztverbrauchergruppe A (Abnahme bis einschließlich 100.000 kwh/a) Preis netto Cent/k Wh Preis brutto inkl. 19% USt. Cent/kW h Letztverbrauch <= 100.000 kwh pro Jahr je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) Letztverbrauchergruppe B (Abnahme über 100.000 kwh/a, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) Letztverbrauch <= 100.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) Letztverbrauch der über 100.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht (Endverbrauchskategorie B) Letztverbrauchergruppe C (Abnahme über 100.000 kwh/a, stromintensives, produzierendes Gewerbe) Letztverbrauch <= 100.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) Letztverbrauch, der über 100.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht; nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,231 0,237 0,231 0,237 0,05 0,06 0,231 0,237 0,025 0,03 Sofern die Entnahme im Mittelspannungsnetz, die Messung jedoch niederspannungsseitig erfolgt, werden die auftretenden Verluste durch einen Aufschlag in Höhe von 0,03 Cent/kWh netto (0,04 Cent/kWh brutto inkl. USt.) auf den jeweiligen Arbeitspreis der Netznutzung entgolten. *) Stand: 01.01.2006 Seite 13 von 21

3. Blindstrom Übersteigt die in einem Abrechnungsmonat an dem Entnahmepunkt bezogene elektrische Blindarbeit (kvarh) 50 % der im gleichen Zeitraum gelieferten Wirkarbeit (kwh), so zahlt der Kunde ein Blindarbeitsentgelt für den 50 % übersteigenden Anteil. Der Blindarbeitspreis beträgt: netto: brutto inkl. USt.: 0,95 Cent/kvarh 1,13 Cent/kvarh 4. Messung und Abrechnung Die Messung der in Anspruch genommenen Leistung sowie der elektrischen Wirk- und Blindarbeit erfolgt monatlich über eine Messeinrichtung mit Fernauslesung (1/4 h- Lastprofilzählung). Messung, Ablesung und Datenbereitstellung (Euro /Jahr) Mittelspannung netto 872,55 brutto inkl. USt. 1038,33 Umspannung netto 386,87 brutto inkl. USt. 460,38 Niederspannung mit Wandler netto 386,87 brutto inkl. USt. 460,38 Niederspannung ohne Wandler netto 129,97 brutto inkl. USt. 154,66 Das Entgelt für die Messung erhöht sich entsprechend der Komplexität des Messaufbaus, z. B. für - zusätzliche Messeinrichtungen, - einen abweichenden Übertragungsmodus der Zählwerte, - die Erfassung der Zählwerte über mehrere Übergabepunkte. Abrechnung (Euro /Jahr) Mittelspannung netto 66,99 brutto inkl. USt. 79,72 Umspannung netto 66,99 brutto inkl. USt. 79,72 Niederspannung mit Wandler netto 66,99 brutto inkl. USt. 79,72 Stand: 01.01.2006 Seite 14 von 21

Niederspannung ohne Wandler netto 66,99 brutto inkl. USt. 79,72 Zusätzliche Leistungen gegen Aufpreis (Euro /Jahr): TK-Komponente MSP netto 95,45 brutto inkl. USt. 113,59 TK-Komponente NSP netto 95,45 brutto inkl. USt. 113,59 Funkmodul netto 61,76 brutto inkl. USt. 73,49 zusätzliche Datenbereitstellung pro Zählpunkt/Summenzählpunkt* netto 60,00 brutto inkl. USt. 71,40 für Impulsweitergabe pro Kunde bis 4 Kontakte* netto 60,00 brutto inkl. USt. 71,40 Pauschale für Summierung* netto 252,00 brutto inkl. USt. 299,88 Davon abweichende Leistungen sind individuell zu vereinbaren! 5. Konzessionsabgabe Für Letztverbraucher, deren Energielieferung konzessionsabgabenpflichtig ist, erhöhen sich die Netznutzungsentgelte um die Konzessionsabgabe. In der Regel beträgt die Konzessionsabgabe für Netzkunden im Sinne dieses Vertrages 0,11 Cent/kWh netto (0,13 Cent/kWh brutto inkl. USt.). Frei von Konzessionsabgaben sind Stromlieferungen an Sondervertragskunden, deren Durchschnittsstrompreis im Kalenderjahr unter dem gemäß 2 KAV jeweils gültigen Grenzpreis liegt. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber in diesem Fall durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen, dass sein Gesamtdurchschnittspreis der Stromlieferung, der sich aus dem Preis der Erzeugung und dem spezifischen Durchschnittspreis der Netznutzung zusammensetzt, unter diesem Grenzpreis liegt. Der Netzbetreiber behält sich vor, dem Netzkunden auch nachträglich die erhöhten Konzessionsabgabensätze für die Belieferung von Tarifkunden in Rechnung zu stellen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächliche Verbrauchsstruktur des Kunden zu einer höheren Konzessionsabgabe führt. Stand: 01.01.2006 Seite 15 von 21

6. Aushilfsenergielieferungen *) Aushilfslieferungen von elektrischer Energie, die im Rahmen dieses Netznutzungsvertrages geliefert werden, werden nach dem jeweils gültigen Preisblatt der Ersatzversorgung / Grundversorgung der Albstadtwerke GmbH berechnet. 7. Umsatzsteuer *) Zusätzlich zu den sich nach den Ziffern 1 bis 6 insgesamt ergebenden -Entgelten wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Der Umsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19%. Die angegebenen Brutto-Beträge sind gerundet. *) Hierbei handelt es sich um nicht von der Landesregulierungsbehörde genehmigten Preise, die als individuell vereinbart gelten. Preise Netznutzung ohne Leistungsmessung (Stand 1. Mai 2008) 1. Netznutzung Die Anwendungsgrenze für synthetische Lastprofile liegt bei einem Verbrauch von maximal 100.000 kwh pro Jahr. Der Netzkunde zahlt für die Netznutzung mittels Lastprofilen zum Zwecke des Bezuges von elektrischer Energie aus dem Stromverteilungsnetz dem Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt. Das Netznutzungsentgelt bemisst sich nach der an der Anschlussstelle entnommenen elektrischen Arbeit in kwh sowie nach dem zugeordneten Lastprofiltyp. Ab dem 01.05.2008 gelten die genehmigten Preise für die Netznutzung: Entnahme im Niederspannungsnetz Grundpreis /Jahr --- --- Arbeitspreis Cent/kWh 4,35 5,18 Der oben genannte Arbeitspreis enthält keinen Risikozuschlag für die mangels Leistungsmessung beim einzelnen Kunden nicht feststellbaren Abweichungen zwischen dem nach Lastprofilen bilanzierten und dem von den Kunden in Anspruch genommenen Lastgang. Das pauschale Netznutzungsentgelt für Nachtspeicherheizungen beträgt: Entnahme im Niederspannungsnetz Arbeitspreis Cent/kWh 2,18 2,59 Stand: 01.01.2006 Seite 16 von 21

Das pauschale Netznutzungsentgelt für Wärmepumpe beträgt: Entnahme im Niederspannungsnetz Arbeitspreis Cent/kWh 3,05 3,63 Das pauschale Netznutzungsentgelt für Lieferungen an die Stadt beträgt: Entnahme im Niederspannungsnetz Arbeitspreis Cent/kWh 3,92 4,66 Der Stadt Albstadt wird ein Nachlass von 10% auf die Netzentgelte im Niederspannungsnetz gewährleistet. 2. Aufschläge aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz Zusätzlich sind noch die Belastungen aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKGneu) zu berücksichtigen. Diese betragen für: Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Letztverbrauchergruppe A (Abnahme bis einschließlich 100.000 kwh/a) Preis netto Cent/k Wh Preis brutto inkl. 19% USt. Cent/kWh Letztverbrauch <= 100.000 kwh pro Jahr je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) Letztverbrauchergruppe B (Abnahme über 100.000 kwh/a, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) Letztverbrauch <= 100.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) Letztverbrauch der über 100.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht (Endverbrauchskategorie B) Letztverbrauchergruppe C (Abnahme über 100.000 kwh/a, stromintensives, produzierendes Gewerbe) Letztverbrauch <= 100.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) Letztverbrauch, der über 100.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht; nur stromintensive Unternehmen des produzieren- 0,231 0,237 0,231 0,237 0,05 0,06 0,231 0,237 0,025 0,03 Stand: 01.01.2006 Seite 17 von 21

den Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 3. Messung und Abrechnung Messung, Ablesung und Datenbereitstellung (Euro/Jahr) Drehstrom /Mehrtarif mit Wandler netto 65,26 brutto inkl. USt. 77,66 Dreh-, Wechselstrom /Mehrtarif netto 29,19 brutto inkl. USt. 34,74 Dreh-, Wechselstrom /Eintarif netto 15,57 brutto inkl. USt. 18,53 Kassierzähler netto 81,61 brutto inkl. USt. 97,12 Abrechnung (Euro/Jahr) Drehstrom /Mehrtarif mit Wandler netto 5,58 brutto inkl. USt. 6,64 Dreh-, Wechselstrom /Mehrtarif netto 5,58 brutto inkl. USt. 6,64 Dreh-, Wechselstrom /Eintarif netto 5,58 brutto inkl. USt. 6,64 Der Zählerstand der Messeinrichtung beim Netzkunden wird einmal jährlich durch den Netzbetreiber oder einen Beauftragten abgelesen. Unterjährig erforderliche Verbrauchsabgrenzungen, z. B. aufgrund eines Lieferantenwechsels erfolgen auf der Basis einer rechnerischen Abgrenzung. Wünscht der Netzkunde ausdrücklich die Berücksichtigung eines selbst abgelesenen und dem Netzbetreiber mitgeteilten oder eines durch den Netzbetreiber abgelesenen Zählerstandes bei der Abrechnung, werden hierfür folgende Kostenpauschalen zusätzlich in Rechnung gestellt: *) Ablesung durch den Netzkunden durch den Netzbetreiber /Ablesung 5,00* 30,00* /Ablesung 5,95* 35,70* Stand: 01.01.2006 Seite 18 von 21

4. Konzessionsabgabe Für Letztverbraucher, deren Energielieferung konzessionsabgabenpflichtig ist, erhöhen sich die Netznutzungsentgelte um die Konzessionsabgabe. Es gelten die Konzessionsabgabesätze gemäß 2 KAV. Die Konzessionsabgabe für Netzkunden im Sinne dieses Vertrages beträgt USt. netto brutto inkl. in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent/ kwh 1,57 Cent/ kwh in Gemeinden über 25.000 bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent/ kwh 1,89 Cent/ kwh in Gemeinden über 100.000 bis 500.000 Einwohner 1,99 Cent/ kwh 2,37 Cent/ kwh für Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird. Bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, beträgt die Konzessionsabgabe netto 0,61 Cent/kWh, brutto inkl. USt. 0,73 Cent/kWh. 5. Aushilfsenergielieferungen *) Aushilfslieferungen von elektrischer Energie, die im Rahmen dieses Netznutzungsvertrages geliefert werden, werden nach dem jeweils gültigen Preisblatt der Ersatzversorgung / Grundversorgung der Albstadtwerke GmbH berechnet. 6. Umsatzsteuer *) Zusätzlich zu den sich nach den Ziffern 1 bis 4 insgesamt ergebenden -Entgelten wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Der Umsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19%. Alle Brutto-Beträge sind gerundet. 7. Lieferabweichungen *) Lieferabweichungen werden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt (Zusatzstromlieferung) bzw. vergütet (ungewollte Mehreinspeisung). Entgeltregelung Zusatzstromlieferungen des Netzbetreibers netto 5,20 Cent/kWh brutto inkl. USt. 6,19 Cent/kWh ungewollte Mehreinspeisungen des Lieferanten netto 5,20 Cent/kWh brutto inkl. USt. 6,19 Cent/kWh Stand: 01.01.2006 Seite 19 von 21

8. Preise für die Reservenetzkapatzität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen Zur Absicherung des Ausfalles einer Erzeugungsanlage kann für den Zeitpunkt und den Umfang des Reservestrombezuges eine Reserve-Netzkapazität beim Netzbetreiber bestellt werden. Die Netzkapazität kann maximal bis zur Höhe der -Engpassleistung der betroffenen Erzeugungsanlagen in Anspruch genommen werden. Die Entgelte richten sich nach der Zeitdauer der Inanspruchnahme. Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Eine unterjährig zeitanteilige Abrechnung ist nicht möglich. Netzebene Inanspruchnahme bis 200 h p.a. bis 400 h p.a. bis 600 h p.a. in pro kw und Jahr 1) in pro kw und Jahr 1) in pro kw und Jahr 1) Hochspannung 0,00 0,00 0,00 Umspannung zur Mittelspannung 14,63 17,56 20,49 Mittelspannung 19,14 22,97 26,80 Umspannung zur Niederspannung 21,17 25,40 29,63 Niederspannung 55,09 66,11 77,13 1) zuzüglich KWK-Aufschlag und Konzessionsabgabe Alle hier aufgeführten Preise sind preise. Hinzu kommt die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer von zurzeit 19% *) Hierbei handelt es sich um nicht von der Landesregulierungsbehörde genehmigten Preise, die als individuell vereinbart gelten. Stand: 01.01.2006 Seite 20 von 21

Anlage 1: Ansprechpartner, Anschriften etc. Unternehmensbezeichnung: Albstadtwerke GmbH Straße: Goethestraße 91 Postleitzahl, Ort: 72461 Albstadt Codenummer Verteilnetzbetreiber: 9900010000001 Kurzbezeichnung: Bilanzierungsgebiet: Bilanzkreis: Subbilanzkreis: ASW 11YW-ALBSTADT--5 11XSUEDWESTRO8 42L-ALBSTADT-EXM E-Mail-Adressen des Netzbetreibers: Netznutzungsan- und Abmeldungen netz_edifact@albstadtwerke.de Bitte verwenden Sie diese E-Mail Adressen ausschließlich nur für Textnachrichten!!! Frau Lebherz 07432/ 160-4226 Netznutzung@albstadtwerke.de Stand: 01.01.2006 Seite 21 von 21