Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung, 115a SGB V Nach 115a Abs. 1 SGB V kann das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um 1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder 2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung). => Es ist also ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt erforderlich! In zeitlicher Hinsicht gilt grundsätzlich 115a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V. Die Vergütung erfolgt durch die Krankenkassen auf der Grundlage eines entsprechenden Landesvertrages ( 115a Abs. 3 Satz 1 SGB V). Folie 2
VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (2) 2. Ambulantes Operieren, 115b SGB V Für die Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe sind die Krankenhäuser nach 115b Abs. 2 Satz 1 SGB V kraft Gesetzes zugelassen. Den Umfang des Angebots zur Durchführung ambulanter Operationen bestimmt das Krankenhaus durch seine Mitteilung nach 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V. Der Umfang der Ermächtigung ist im sog. AOP-Vertrag gem. 115b Abs. 1 SGB V geregelt. Eine stationäre Behandlung ist bei Vorliegen bestimmter Tatbestände möglich. Die Vergütung erfolgt nach der regionalen Euro-Gebührenordnung bzw. dem EBM ( 7 AOP-Vertrag) und ist vom Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse abzurechnen ( 18 Abs. 4 AOP-Vertrag). Nach 115b Abs. 1 Satz 4 SGB V n. F. ist auch eine Kooperation mit niedergelassenen Ärzten zulässig. Folie 3
VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (3) 3. Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, 116b SGB V 116b SGB V a. F. (2004): Krankenhaus u. Krankenkassen schließen Verträge über die ambulante Behandlung im Krankenhaus bei hochspezialisierten Leistungen oder seltenen Erkrankungen (sog. Vertragsmodell ). 116b SGB V a. F. (2007): Die Krankenhausplanungsbehörde bestimmt per Verwaltungsakt, welche Krankenhäuser derartige Leistungen erbringen dürfen (sog. Verwaltungsaktsmodell ). Da die Krankenhäuser nur unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation zugelassen wurden, kam es zahlreichen Konkurrentenklagen (siehe aber BSG, NZS 2012, S. 700 ff.: keine unmittelbar drittschützende Wirkung). 116b SGB V n. F. (2012): Schaffung eines eigenständigen Bereichs für (seltene) Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, hochspezialisierten Leistungen sowie bestimmten ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen ( dritten Sektor ) mit gleichen Qualitätsanforderungen für Ärzte und Krankenhäuser. Näheres zum Anzeigeverfahren regelt der G-BA. Folie 4
VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (4) 4. Ermächtigungen von Krankenhausärzten, 116 SGB V, 31a Ärzte-ZV Gem. 116 Satz 1 SGB V können Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss ( 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist gem. 116 Satz 2 SGB V zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird (quantitativ-allgemeiner oder qualitativ-spezieller Bedarf). Beachte: Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, 32a Satz 1 Ärzte-ZV Folie 5
VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (4) Die Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet ( 120 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet ( 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Das BVerfG hat mit Beschl. v. 17.08.2004 1 BvR 378/00 (NZS 2005, 144 ff.) die drittschützende Wirkung von 116 Satz 2 SGB V bejaht. Nach dem BSG müssen aber folgende Voraussetzungen gegeben sein (siehe BSG, Urt. v. 28.10.2009 B 6 KA 42/08 R, BeckRS 2010, 66573): Folie 6
VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (4) Voraussetzungen der vertragsärztlichen Konkurrentenklage: - Kläger und Konkurrent bieten die gleichen Leistungen im selben räumlichen Bereich; - dem Konkurrenten wird die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert ( Basisstatus ) und nicht nur weiterer Leistungsbereich genehmigt, - der dem Konkurrenten eingeräumte Statuts ist nachrangig (bspw. nicht gegeben bei der Zulassung eines MVZ). Folie 7
VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (5) 5. Weitere Ermächtigungen und Ambulanzen - Institutsermächtigungen, 116a SGB V - Hochschulambulanzen, 118 SGB V - Psychiatrische Institutsambulanzen, 118 SGB V - Geriatrische Institutsambulanzen, 118a SGB V - Sozialpädiatrische Zentren, 119 SGB V - Notfallambulanzen 6. Medizinische Versorgungszentren, 95 Abs. 2 S. 1 SGB V Folie 8