Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) Stand 31. Juli 2009



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Transkript:

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) Stand 31. Juli 2009 Vorbemerkungen Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung ist sich aus Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut - NATO-ZAbk (Bundesgesetzblatt - BGBl. - 1961 II S. 1218, 1297), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 I S. 2594, 2598). Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk enthält einen selbständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Die Umsatzsteuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers nicht aus. Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk umfasst Lieferungen und sonstige Leistungen an die amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und niederländischen Stationierungstruppen. Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nur in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sein. Amtliche Beschaffungsstellen sind nur die Dienste und Organisationen, die im BMF-Schreiben vom 4. Februar 2008 (Bundessteuerblatt - BStBl - 2008 I S. 384) aufgeführt sind. Nicht befreit sind dagegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die unmittelbar an die einzelnen Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges bewirkt werden. Deshalb ist es den Truppenangehörigen auch verwehrt, umsatzsteuerfrei unmittelbar bei einem Unternehmer z. B. eine Ware zu erwerben oder eine sonstige Leistung (z. B. Autoreparatur) in Anspruch zu nehmen. Der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung muss ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sein. Den begünstigten Verwendungszweck bestätigen die Beschaffungsstellen üblicherweise im Abwicklungsschein. Zusätzlich muss das Auftragsschreiben (Bestellschein) der amtlichen Beschaffungsstelle vorliegen, wenn nicht sie, sondern die Empfangsdienststelle Teil 2 des Abwicklungsscheins ausgefüllt hat. Bei der Berechnung des Entgelts darf die Umsatzsteuer nicht in Ansatz gebracht worden sein.

- 2 - Der Unternehmer darf in die Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht einbeziehen. Unternehmer, die Kleinbetragsrechnungen ( 33 UStDV) oder allgemein Bruttopreise berechnen, müssen die darin enthaltene Umsatzsteuer erkennbar absetzen. Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen (Nrn. 1 bis 4) ist belegmäßig und buchmäßig nachzuweisen. Neben dem Belegnachweis (z. B. Beschaffungsauftrag, Rechnung, Abwicklungsschein) hat der Unternehmer buchmäßig nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind. Das heißt, es muss eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein, dass die einzelnen Voraussetzungen vorliegen Weitergehende Einzelheiten können dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004 (BStBl 2004 I S. 1200) entnommen werden. Grundsätzliches zum Amerikanischen Beschaffungsverfahren Um den Mitgliedern der Truppe usw. (Truppenangehörige) die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und sonstigen Leistungen zu ermöglichen, hat das Hauptquartier der amerikanischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (USAREUR) ein besonderes Beschaffungsverfahren (Amerikanisches Beschaffungsverfahren) eingeführt, Dieses Beschaffungsverfahren verfolgt den Zweck, bei Beschaffungen für die Truppenangehörigen eine amtliche Beschaffungsstelle als alleinigen Vertragspartner des Unternehmers zwischenzuschalten, damit der Unternehmer die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Anspruch nehmen kann. Auch beim Amerikanischen Beschaffungsverfahren setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zwingend die tatsächliche Einschaltung einer amtlichen Beschaffungsstelle voraus. Dies sind bei den amerikanischen Streitkräften die MWRF (Morale Welfare and Recreation Funds) bzw. bei der US Army die den MWRF zugeordneten VAT Relief Offices und bei der US Air Force die dem USAFE Service Fund zugeordneten VAT Relief Offices. Grundsätzlich muss bei der Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen des Amerikanischen Beschaffungsverfahrens ein Kettengeschäft zwischen dem Unternehmer, der amtlichen Beschaffungsstelle und dem Truppenangehörigen zustande kommen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass dem Unternehmer die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk gewährt werden kann. Ein solches Kettengeschäft kommt jedoch nur zustande, wenn die vorgeschriebenen Abwicklungsmodalitäten genau eingehalten werden. Wenn das Amerikanische Beschaffungsverfahren korrekt durchgeführt wird, liegen mithin zwei Umsätze vor, die gleichzeitig ausgeführt werden (Kettengeschäft).

- 3 - Den ersten Umsatz bewirkt der Unternehmer an die amtliche Beschaffungsstelle. Dieser ist nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit. Den zweiten Umsatz bewirkt die Beschaffungsstelle an den Truppenangehörigen. Dieser Umsatz unterliegt nach Artikel 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht der Umsatzsteuer. Einzelheiten des Amerikanischen Beschaffungsverfahrens Beschaffung von Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 2.500 Euro In diesen Fällen erfolgt die Beschaffung von Waren und sonstigen Leistungen direkt durch den Kunden, als Beschaffungsbeauftragten der amtlichen Beschaffungsstelle. 1. Der Unternehmer erhält zwei Ausfertigungen (im Original) des mit einem noch nicht abgelaufenen Verfallsdatum versehenen MWRF-Beschaffungsauftrags (AE FORM 215-6B). Der Antrag muss bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie den Preisangaben vollständig ausgefüllt, vom MWRF unterschrieben und mit einem amtlichen Stempel des MWRF versehen sein. Der Unternehmer wird in dem Antrag ermächtigt, den durch die Annahme des Antrags mit dem MWRF geschlossenen Vertrag durch Aushändigung der Ware bzw. durch Erbringung der Dienstleistung an den Kunden zu erfüllen. Darüber hinaus erhält der Unternehmer einen Abwicklungsschein nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Der Abwicklungsschein muss bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 (Rückseite) von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung des MWRF zuständigen Offizier unterschrieben sein. 2. Der Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des MWRF-Beschaffungsauftrags und setzt in beide Ausfertigungen des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie den Preis ein. 3. Der Kunde bezahlt (bar, mit Scheck oder Kreditkarte) die Ware oder Dienstleistung, nimmt sie in Empfang und bescheinigt den Empfang auf der Erstausfertigung des Beschaffungsauftrags. Der Unternehmer vermerkt auf der Erstausfertigung des Beschaffungsauftrags die Bezahlung. 4. Die Erstausfertigung des Beschaffungsauftrags sowie den rosa Durchschlag erhält der Kunde. Die Zweitausfertigung verbleibt beim Unternehmer. 5. Der vom Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Waren oder Dienstleistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt beim Unternehmer. Beschaffung von Waren und Dienstleistungen mit einem Wert über 2.500 Euro 1. Der Unternehmer erhält einen schriftlichen Auftrag (Beschaffungsauftrag - AE FORM 215-6B) vom MWRF (oder einer besonders zugelassenen MWR-Stelle),

- 4 - die darin bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung an die Truppe oder das zivile Gefolge zu erbringen. 2. Darüber hinaus erhält er einen Abwicklungsschein nach amtlich vorgeschriebenem Muster, der in Teil 2 (Rückseite) vom MWRF bzw. USAFE Services Fund ausgefüllt und von dem Mittelverwalter des MWRF und zusätzlich von dem für die Überwachung des Funds zuständigen Offizier unterschrieben ist. In Teil 1 (Vorderseite) hat der Unternehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben indiesem Teil mit Datum und Unterschrift rechtsverbindlich zu bestätigen. Es ist besonders darauf zu achten, dass auch das Datum der Lieferung oder der sonstigen Leistung in Spalte 1 eingetragen wird. 3. Die Bezahlung erfolgt unbar durch einen Scheck des MWRF oder durch Überweisung aus einem Konto der zahlenden Dienststelle. Barzahlungen sind in diesem Verfahren nicht vorgesehen. 4. Der Unternehmer stellt dem MWRF eine Rechnung über die von ihm erbrachte Lieferung oder sonstigen Leistung aus. Umsatzsteuer darf bei der Berechnung des Entgelts nicht in Ansatz gebracht werden. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen der 14 bis 14c UStG zu beachten; die Rechnung muss einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung enthalten ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). 5. Den mit Geschäftsstempelabdruck und Unterschrift versehenen Originalauftrag sowie den rosa Durchschlag erhält der Kunde. Der gelbe Durchschlag sowie der Abwicklungsschein ist für die Steuerunterlagen des Unternehmers bestimmt. Bei der Anwendung des zuletzt dargestellten Beschaffungsverfahrens ist außerdem Folgendes zu beachten: 1. Wenn der MWRF vom Unternehmer vor Auftragserteilung in schriftlicher Form Angaben über den Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung und den Preis wünscht, darf der Unternehmer dieses Schriftstück nicht als Rechnung bezeichnen. Es kann sich dabei nur um ein Angebot / Kostenvoranschlag handeln. 2. Da bei sonstigen Leistungen (z. B. Autoreparaturen) die Höhe des Preises in vielen Fällen erst nach dem Erbringen der Leistung genau feststeht, kann der Unternehmer dem MWRF im Voraus keine Angaben über den Preis machen. Dementsprechend braucht der Beschaffungsauftrag in solchen Fällen keine Angaben über den Preis zu enthalten. Ausschlussgründe Das vorstehende Beschaffungsverfahren darf nicht angewandt werden a) wenn der Verkauf nicht innerhalb der Gültigkeitsdatums des Bestellformulars erfolgt b) wenn der Name auf dem Formular nicht mit dem Namen auf dem Dienstausweis übereinstimmt c) beim Erwerb von unbebauten oder bebauten Immobilien

d) bei Warenlieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder größeren Reparaturen e) bei der Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser oder Telekommunikationsleistungen Weiterhin gelten folgende Besonderheiten: Für die Beschaffung von Medikamenten und medizinischen Hilfsmittel für Truppenmitglieder der US-Streitkräfte und deren Angehörigen kann das mit Dienststempelabdruck der jeweiligen Beschaffungsstelle versehene computergenerierte MCP Care Authorization Form (sog. Referral) als Beschaffungsauftrag angesehen werden. Für die Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte gelten die im BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I 2009 S. 529) geregelten Besonderheiten (Verwendung einer IMPAC- VISA-Kreditkarte und Verwendung abweichender Vordrucke). Für die Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen belgischer Truppen bis zu einem Wert von 1.500 Euro wird ein von der belgischen Beschaffungsstelle OCASC/CDSCA ausgestellter Vordruck verwendet.