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Transkript:

Inhalt Seite Zur Tagesordnung der Hauptversammlung I. Berichte 3 II. Ehrung 5 III. Wahlen 6 IV. Anträge zur Satzung 12 V. Anträge zum Berechtigungsvertrag 15 VI. Anträge zum Verteilungsplan 21 VII. Anträge zu den Geschäftsordnungen für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik und für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter 67 VIII. Verschiedenes 80 Erläuterung (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher fett und gesperrt = neuer Text fett, gesperrt und unterlegt = neuer Text in Modifikation Jahrbuchzitate beziehen sich auf das GEMA-Jahrbuch 2014/2015 2

Ordentliche Mitgliederversammlung vom 05. bis 07. Mai 2015 Am 05. Mai 2015 trat die Versammlung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder um 16:15 Uhr unter dem Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Enjott Schneider zusammen, nachdem die Teilnehmer, getrennt nach Berufsgruppen, seit 14:00 Uhr die Gelegenheit zu einer persönlichen Aussprache hatten. Bei der offiziellen Versammlung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder waren 63 Komponisten sowie 28 Textdichter anwesend. Außerdem waren 37 Verlage vertreten. Am 06. Mai 2015 trafen sich die drei Berufsgruppen der ordentlichen Mitglieder zu ihren jeweiligen Versammlungen. Mit den Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder nahmen insgesamt 203 Komponisten und 38 Textdichter an den Sitzungen teil. Zudem waren 291 Verlage vertreten. In der Hauptversammlung, die am 07. Mai 2015 um 10:19 Uhr vom Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Enjott Schneider eröffnet wurde, waren - mit den Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder - 163 Komponisten, 36 Textdichter und 266 vertretene Verlage anwesend. I. Berichte Zur Tagesordnung der Hauptversammlung 1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Vorstands Dr. Harald Heker über das 81. Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Prof. Dr. Enjott Schneider, erteilt das Wort zur Erläuterung des Geschäftsberichts dem Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Dr. Harald Heker, der den schriftlichen Bericht erläutert und einen Ausblick auf das laufende Geschäftsjahr gibt. 2. Bericht der Abschlussprüfer vom 23. Februar 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stuttgart Zweigniederlassung München

Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht haben wir folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in der Fassung zum Zeitpunkt der Einführung des 9 UrhWG durch das Bilanzrichtliniengesetz sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 9 UrhWG und entsprechend den Vorschriften des 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Vereins und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß 9 Abs. 5 UrhWG bestätigen wir, dass die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht nach unserer pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung entsprechen. Der Aufsichtsratsvorsitzende verweist auf den allen Mitgliedern zugegangenen Auszug aus dem Bericht der Abschlussprüfer, der Bestandteil der Tagesordnung ist. Die Versammlung nimmt den Bericht der Abschlussprüfer zur Kenntnis. 4

3. Entlastung des Vorstands Auf Antrag von Frank Ramond wird dem Vorstand per Handzeichen mit keiner Neinstimme Entlastung erteilt. 4. Entlastung des Aufsichtsrats Auf Antrag von Prof. Christian Bruhn wird dem Aufsichtsrat per Handzeichen mit keiner Neinstimme Entlastung erteilt. Einige Versammlungsteilnehmer, darunter die Betroffenen, enthalten sich ausdrücklich der Stimme. 5. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Enjott Schneider über die Versammlung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder vom 5. Mai 2015 Der Aufsichtsratsvorsitzende berichtet über die Versammlung. II. Ehrung 6. Mitgliederehrung Die Ehrennadel der GEMA wird den folgenden Mitgliedern, die sich um die GEMA besonders verdient gemacht haben, verliehen: Ralph Siegel nach einer Laudatio durch Prof. Christian Bruhn Prof. Bernd Wefelmeyer nach einer Laudatio durch Prof. Dr. Enjott Schneider Jack White nach einer Laudatio durch Karl-Heinz Klempnow Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Prof. Dr. Enjott Schneider, und der Vorsitzende des Vorstands der GEMA, Herr Dr. Harald Heker, nehmen die Mitgliederehrung vor.

III. Wahlen 7. Wahl in den Aufsichtsrat gemäß 13 Ziffer 1 der Satzung (Jahrbuch Seite 177) Wahl von sechs Komponisten, fünf Verlegern und vier Textdichtern in den Aufsichtsrat. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden. Herr Prof. Schneider berichtet, dass Herr Prof. Manfred Schoof nicht mehr in den Aufsichtsrat der Komponisten gewählt wurde sowie Herr Klaus Doldinger auf eine weitere Kandidatur für den Aufsichtsrat verzichtet hat. Alle Versammlungsteilnehmer danken beiden langjährigen Aufsichtsräten mit stehenden Ovationen für ihre bisherige Tätigkeit. Von der Berufsgruppe Komponisten sind in den Aufsichtsrat gewählt worden: Jörg Evers Micki Meuser Jochen Schmidt-Hambrock Prof. Dr. Enjott Schneider Prof. Lothar Voigtländer Dr. Ralf Weigand Als Stellvertreter: Alexander Zuckowski Hartmut Westphal Von der Berufsgruppe Textdichter sind in den Aufsichtsrat gewählt worden: Burkhard Brozat Frank Dostal Frank Ramond Stefan Waggershausen Als Stellvertreter: Tobias Künzel Rudolf Müssig Von der Berufsgruppe Verleger sind in den Aufsichtsrat gewählt worden: Prof. Dr. Rolf Budde Karl-Heinz Klempnow Hans-Peter Malten Dagmar Sikorski Patrick Strauch Als Stellvertreter: Jörg Fukking Winfried Jacobs 6

8. Wahl in den Beschwerdeausschuss gemäß 16 C. Ziffer 3 und 4 der Satzung (Jahrbuch Seite 180) Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter auf Vorschlag des Aufsichtsrats in den Beschwerdeausschuss. Von der Berufsgruppe Komponisten sind in den Beschwerdeausschuss gewählt worden: Johannes K. Hildebrandt Als Stellvertreter: Prof. Harald Banter Von der Berufsgruppe Textdichter sind in den Beschwerdeausschuss gewählt worden: Michael Arends Als Stellvertreter: Peter Zentner Von der Berufsgruppe Verleger sind in den Beschwerdeausschuss gewählt worden: Dr. Götz von Einem Als Stellvertreter: Karina Poche

9. Wahl in die Sitzungsgeldkommission gemäß 16 D. Ziffer 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 181) Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter in die Sitzungsgeldkommission. Von der Berufsgruppe Komponisten sind in die Sitzungsgeldkommission gewählt worden: Wolfgang Lackerschmid Als Stellvertreter: Andreas Weidinger Von der Berufsgruppe Textdichter sind in die Sitzungsgeldkommission gewählt worden: Johann-Christoph Busse Als Stellvertreter: Timothy Touchton Von der Berufsgruppe Verleger sind in die Sitzungsgeldkommission gewählt worden: Peter F. Schulz Als Stellvertreter: Eckhard Becker 8

10. Wahl in den Werkausschuss gemäß 1 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 298) Wahl von vier Komponisten (mit vier Stellvertretern), zwei Textdichtern (mit zwei Stellvertretern) und einem Musikverleger (mit einem Stellvertreter) in den Werkausschuss auf Vorschlag des Aufsichtsrats. Von der Berufsgruppe Komponisten sind in den Werkausschuss gewählt worden: Prof. Martin Christoph Redel Dieter Reith Hans-Peter Ströer Prof. Bernd Wefelmeyer Als Stellvertreter: Moritz Eggert Dr. Anselm Kreuzer Alexander von Schlippenbach Tobias P. M. Schneid Von der Berufsgruppe Textdichter sind in den Werkausschuss gewählt worden: Erich Offierowski Klaus Pelizaeus Als Stellvertreter: Jutta Staudenmayer Peter Zentner Von der Berufsgruppe Verleger sind in den Werkausschuss gewählt worden: Jan Rolf Müller Als Stellvertreter: Stefan Conradi

11. Wahl in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik gemäß 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungsund Tanzmusik (Jahrbuch Seite 398) Wahl von je drei Komponisten, Textdichtern, Verlegern und je drei Stellvertretern in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik nach Anhörung der Vorschläge des Aufsichtsrats. Die in den Ausschuss gewählten Textdichter sind gemäß 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Textdichter in der Sparte E identisch mit den Mitgliedern des Wertungsausschusses für das Wertungsverfahren der Textdichter in der Sparte E. Von der Berufsgruppe Komponisten sind in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik gewählt worden: Thorsten Brötzmann Dr. Rainer Fabich Christoph Rinnert Als Stellvertreter: Peter Finger Christian Neander Michael Reinecke Von der Berufsgruppe Textdichter sind in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik gewählt worden: Michael Holm Erich Offierowski Klaus Pelizaeus Als Stellvertreter: Norbert Hammerschmidt Jutta Staudenmayer Thomas Woitkewitsch Von der Berufsgruppe Verleger sind in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik gewählt worden: Pamela Georgi Barbara Krämer Michael Wewiasinski Als Stellvertreter: Ute Lingner Dr. Sabine Meier Jan Rolf Müller 10

12. Wahl in die Schätzungskommission der Bearbeiter gemäß 1 der Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter (Jahrbuch Seite 407) Wahl von fünf Bearbeitern und drei weiteren Bearbeitern als Stellvertreter in die Schätzungskommission der Bearbeiter nach Anhörung der Vorschläge des Aufsichtsrats. Von der Berufsgruppe Komponisten sind in die Schätzungskommission der Bearbeiter gewählt worden: Raimond Erbe Prof. Wieland Reissmann Joachim Schmeißer Werner Theisen Prof. Bernd Wefelmeyer Als Stellvertreter: Rolf Kosakowski Thomas Rebensburg Wolfgang Vetter-Lohre Die Berufsgruppen Textdichter und Verleger haben nicht gewählt, weil dieser Tagesordnungspunkt ausschließlich die Berufsgruppe Komponisten betrifft.

IV. Anträge zur Satzung 13. Änderungsantrag zu 10 Ziffer 5 Absatz 1 der Satzung (Jahrbuch Seite 172) Satzung Bisherige Fassung: 10 5. Die Einladung erfolgt schriftlich drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eines Auszuges aus dem Geschäftsbericht. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post gegeben worden ist. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Beantragte Neufassung: 10 5. Die Einladung erfolgt schriftlich fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung (- - -). Die Frist wird durch Aufgabe der Einladung zur Post gewahrt. Die Tagesordnung wird mit einem Auszug aus dem Geschäftsbericht fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung auf der Internetseite der GEMA bekannt gegeben. Das Mitglied kann schriftlich beantragen, dass ihm die Tagesordnung mit dem Auszug aus dem Geschäftsbericht bis auf Widerruf zusätzlich per Post zugeschickt wird. Der Versand per Post erfolgt drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Mitgliederversammlung, erstmals jedoch zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Antrag bei der GEMA eingegangen ist. Die Dreiwochenfrist wird durch Aufgabe zur Post gewahrt. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden. 12

Begründung: Gemäß 10 Ziffer 5 der Satzung erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eines Auszugs aus dem Geschäftsbericht durch Versand per Post drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Mitgliederversammlung. Als Service für die Mitglieder wird die Tagesordnung jedoch seit einigen Jahren bereits fünf Wochen vor dem Termin der Versammlung auf der Internetseite der GEMA veröffentlicht. Es wird beantragt, diese Form der Bekanntgabe verbindlich zu regeln und zugleich zum Standard zu machen. Ein Versand der Tagesordnung per Post soll somit grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll dagegen weiterhin per Post versandt werden und einen Hinweis auf die Bekanntgabe der Tagesordnung auf der Internetseite der GEMA enthalten. Die Frist für den Versand der Einladung soll dabei aus Gründen der Einheitlichkeit ebenfalls auf fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Für Mitglieder, die weiterhin eine Druckausgabe der Tagesordnung bevorzugen, soll die Möglichkeit bestehen, den Versand per Post schriftlich zu beantragen. In diesem Fall wird die Tagesordnung wie bisher drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zusätzlich per Post an diese Mitglieder versandt. Der Vorschlag, die Bekanntgabe der Tagesordnung auf der Internetseite der GEMA künftig zum Standard zu machen, ist aus verschiedenen Gründen sinnvoll. Die digitale Bekanntgabe der Tagesordnung wäre zum einen umweltschonender und würde zum anderen zu einer Kostenersparnis führen, die der Gesamtheit der Mitglieder zugute käme. Auch Mitglieder haben sich mit dem Wunsch an die GEMA gewandt, die Tagesordnung aus Umwelt- und Kostengründen nicht mehr in Papierform, sondern digital zu erhalten. Abstimmungsergebnis in den Berufsgruppen: Komponisten: Textdichter: Verleger: mit 162 Jastimmen und keiner Neinstimme angenommen. Kein Komponist enthält sich ausdrücklich der Stimme. mit 32 Jastimmen und vier Neinstimmen angenommen. Ein Textdichter enthält sich ausdrücklich der Stimme. mit 253 Jastimmen und einer Neinstimme angenommen. Zwei vertretene Verlage enthalten sich ausdrücklich der Stimme. Damit ist der Antrag angenommen.

14. Änderungsantrag zu 13 Ziffer 4 Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 178) Satzung Bisherige Fassung: 13 Beantragte Neufassung: 13 4. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, zu den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse der Ausschüsse und Kommissionen aufheben. Er entscheidet in letzter Instanz. 4. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse der Ausschüsse und Kommissionen aufheben. Er entscheidet in letzter Instanz. Dies gilt nicht für Beschlüsse der Sitzungsgeldkommission und des Beschwerdeausschusses. Begründung: Die beantragte Neuregelung dient der Klarstellung, dass der Aufsichtsrat Beschlüsse der Sitzungsgeldkommission und des Beschwerdeausschusses nicht aufheben kann. Dies ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck der Regelungen zur Sitzungsgeldkommission und zum Beschwerdeausschuss. Die Sitzungsgeldkommission ist ein unabhängiges Gremium, dessen Aufgabe es ist, die Höhe der pauschalen Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Ausschüsse und Kommissionen nach Maßgabe der Vorgaben in 5a der Satzung festzulegen. Ihre Beschlüsse sind abschließend und unterliegen nicht der Kontrolle des Aufsichtsrats. Gleiches gilt für Beschlüsse des Beschwerdeausschusses. Auch beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein unabhängiges Gremium. Er ist für Streitigkeiten zwischen der GEMA und ihren Mitgliedern zuständig, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Hierbei kann es sich auch um Streitigkeiten zu Sachverhalten handeln, die in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen. Der Beschwerdeausschuss könnte seine vermittelnde Funktion nicht ausfüllen, wenn der Aufsichtsrat seine Beschlüsse aufheben könnte. Abstimmungsergebnis in den Berufsgruppen: Komponisten: Textdichter: Verleger: mit 162 Jastimmen und keiner Neinstimme angenommen. Kein Komponist enthält sich ausdrücklich der Stimme. mit 35 Jastimmen und einer Neinstimme angenommen. Kein Textdichter enthält sich ausdrücklich der Stimme. mit 245 Jastimmen und acht Neinstimmen angenommen. Kein vertretener Verlag enthält sich ausdrücklich der Stimme. Damit ist der Antrag angenommen. 14

V. Anträge zum Berechtigungsvertrag 15. Änderungsantrag zu 1 i) Absatz 2 und 1 k) des Berechtigungsvertrages (Jahrbuch Seiten 185 und 186) Berechtigungsvertrag Bisherige Fassung: 1 Beantragte Neufassung: 1 i) (1) (2) Bei Fernsehproduktionen vergibt die GEMA die Herstellungsrechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbegesellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragsproduktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch erforderlich, wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt werden sollen. Das gilt insbesondere für Coproduktionen. i) (1) (2) Unter den vorgenannten Voraussetzungen vergibt die GEMA das Herstellungsrecht auch für Fernsehproduktionen zu Zwecken der Programmankündigung (Trailer), jedoch nur insoweit, als hierbei Werke der Tonkunst mit oder ohne Text verwendet werden, die eigens für eine mit dem Trailer angekündigte Eigenoder Auftragsproduktion geschaffen worden sind (Auftragskompositionen). FN) FN) 1 i) Absatz (2) Unterabsatz 2 gilt ab 1.1.2016.

k) Hinsichtlich der Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) zu Werbezwecken wird im Sinne einer separaten Rechtewahrnehmung durch den Berechtigten einerseits und die GEMA andererseits wie folgt unterschieden: k) (1) Die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall Dritten die Zustimmung zur Benutzung eines Werkes der Tonkunst (mit oder ohne Text) zu Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten, verbleibt beim Berechtigten. Die Zustimmung kann räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich beschränkt werden. (2) Der Berechtigte überträgt der GEMA die in den Absätzen a) bis h) und l) genannten Rechte unter einer auflösenden Bedingung jeweils auch zu Werbezwecken. Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte von seiner Befugnis Gebrauch macht und die Benutzung gemäß Absatz (1) im Einzelfall gegenüber einem Dritten verbietet und der Berechtigte dies der GEMA schriftlich mitteilt. (1) (2) 1 i) Absatz (2) Unterabsatz 2 in der Fassung ab 1.1.2016 bleibt unberührt. Begründung: Gemäß 1 i) Absatz 2 des Berechtigungsvertrages (i.f.: BerV) wird das Herstellungsrecht für so genannte Eigen- und Auftragsproduktionen des Fernsehens grundsätzlich von der GEMA wahrgenommen und an die Sendeunternehmen vergeben. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich bei der Eigen- und Auftragsproduktion um Werbung handelt: Gemäß 1 k) BerV verbleibt das Herstellungsrecht für alle Nutzungen zu Werbezwecken und damit auch bei der Herstellung von Eigen- und Auftragsproduktionen, die Werbezwecken dienen, stets beim Berechtigten. Neben Senderkennungen, Werbetrennern und anderen Formen der Sendereigenwerbung handelt es sich insbesondere auch bei so genannten Trailern, die von den Sendeunternehmen oder in deren Auftrag zum Zweck der Programmankündigung produziert werden, um Fernsehproduktionen zu Werbezwecken. Dementsprechend ist das Herstellungsrecht für Trailer nach der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrags von den Berechtigten individuell an die Sendeunternehmen zu vergeben. Im Rahmen der Verteilung wird dieser Umstand dadurch berücksichtigt, dass Trailer wie andere Formen der Fernsehwerbung und sonstige Produktionen, für die die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sendeunternehmen vergibt gemäß Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B im mechanischen Recht nur zu einem Zehntel berücksichtigt werden. Für die Sendeunternehmen besteht indes ein nachvollziehbares praktisches Bedürfnis, das Herstellungsrecht für Trailer, die oft sehr kurzfristig zur Ankündigung eines bestimmten Programmbeitrags hergestellt werden, nicht in jedem Einzelfall individuell klären zu müssen. 16

Es wird daher beantragt, 1 i) Absatz 2 BerV um einen neuen Unterabsatz 2 zu ergänzen, wonach die Berechtigten der GEMA das Herstellungsrecht künftig auch für die Herstellung von Trailern durch die Sendeunternehmen übertragen. Die Regelung soll jedoch ausdrücklich auf Fälle beschränkt werden, bei denen für die Herstellung der Trailer Werke verwendet werden, die konkret für eine mit den Trailern angekündigte Eigen- oder Auftragsproduktion geschaffen worden sind (Auftragskompositionen). Die Sendeunternehmen wären demnach auch nach der vorgeschlagenen Neufassung weiterhin nicht befugt, vorbestehende Werke ohne vorherige individuelle Rechteklärung mit den Berechtigten für ihre Trailer zu verwenden. Ferner soll das Herstellungsrecht für alle sonstigen Formen der Sendereigenwerbung weiterhin beim Berechtigten verbleiben. Um die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung der beantragten Neuregelung schaffen und die Verträge mit den Sendeunternehmen anpassen zu können, soll die Neuregelung erst mit Wirkung ab dem 1.1.2016 gelten. Ab dem Geschäftsjahr 2016 wären die von der Neuregelung erfassten Trailer zudem bei der Verteilung im mechanischen Recht im vollen Umfang zu berücksichtigen. Eine Änderung des Verteilungsplans ist hierfür nicht erforderlich. Abstimmungsergebnis in den Berufsgruppen: Komponisten: Textdichter: Verleger: mit 159 Jastimmen und zwei Neinstimmen angenommen. Drei Komponisten enthalten sich ausdrücklich der Stimme. mit 35 Jastimmen und keiner Neinstimme angenommen. Zwei Textdichter enthalten sich ausdrücklich der Stimme. mit 230 Jastimmen und 18 Neinstimmen angenommen. Elf vertretene Verlage enthalten sich ausdrücklich der Stimme. Damit ist der Antrag angenommen.

16. Änderungsantrag zu 1 m) des Berechtigungsvertrages (Jahrbuch Seite 186) Berechtigungsvertrag Bisherige Fassung: 1 m) Die Ansprüche aus 20b Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 52a Abs. 4, 54 Abs. 1, 54b Abs. 1, 54e und 54f UrhG sowie 137l Abs. 5 UrhG; dazu gehören die Vergütungsansprüche aus 27 Abs. 2 UrhG für Musiknoten. Beantragte Neufassung: 1 m) (1) Die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus 20b Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 45a Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, 52a Abs. 4, 54 Abs. 1, 54b Abs. 1, 54e und 54f UrhG sowie 137l Abs. 5 UrhG (- - -). Mit Ausnahme des 27 Abs. 2 UrhG umfassen die übertragenen Ansprüche nicht die Nutzung grafischer Aufzeichnungen musikalischer Werke. (2) Die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die durch die Schaffung neuer Vorschriften im Bereich der in den Absätzen a) bis l) genannten Rechte entstehen. Der Berechtigte kann die Übertragung der neu entstandenen Ansprüche schriftlich widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung der schriftlichen Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der Wahrnehmung des neu geschaffenen Anspruchs durch die GEMA. Die schriftliche Mitteilung erfolgt jeweils in der an alle Mitglieder versandten Publikation virtuos, wobei auf dem Titelblatt in hervorgehobener Weise auf diese Mitteilung hingewiesen wird. Begründung: Die Berechtigten übertragen der GEMA nicht nur bestimmte Nutzungsrechte an ihren Werken, sondern treten ihr auch so genannte gesetzliche Vergütungsansprüche ab. Diese basieren regelmäßig auf so genannten Schrankenvorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), mit denen Verwertungsrechte in der Form eingeschränkt werden, dass Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden dürfen, letzteren aber im Gegenzug ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht. Aus rechtlichen und faktischen Gründen können gesetzliche Vergütungsansprüche regelmäßig nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. 18

Die wesentlichen gesetzlichen Vergütungsansprüche, die die GEMA für ihre Berechtigten wahrnimmt, sind in 1 m) des Berechtigungsvertrags (i.f.: BerV) ausdrücklich genannt. Aus Gründen der Transparenz sieht der Antrag eine klarstellende Ergänzung des 1 m) BerV um vier weitere gesetzliche Vergütungsansprüche vor, die der GEMA bislang im Rahmen der Übertragung derjenigen Nutzungsrechte mit abgetreten sind, die durch die betreffenden Schrankenregelungen beschränkt werden. Eine Änderung des Wahrnehmungsumfangs ist hiermit nicht verbunden. Insbesondere nimmt die GEMA die gesetzlichen Vergütungsansprüche hinsichtlich der Nutzung grafischer Aufzeichnungen von musikalischen Werken (z.b. in Form von Noten) auch künftig nur im Anwendungsbereich des 27 Abs. 2 UrhG (sog. Bibliothekstantieme) wahr. Zum anderen soll 1 m) BerV um einen neuen Absatz 2 ergänzt werden, mit dem die Berechtigten der GEMA künftig auch solche gesetzlichen Vergütungsansprüche abtreten, die durch neue gesetzliche Bestimmungen im Wahrnehmungsbereich der GEMA entstehen können. I. Klarstellende Ergänzung von vier gesetzlichen Vergütungsansprüchen 1. 45a Abs. 2 Satz 1 UrhG Dieser Anspruch ist auf angemessene Vergütung für Werkvervielfältigungen und -verbreitungen gerichtet, die ausschließlich zu dem Zweck erfolgen, bereits veröffentlichte Werke für behinderte Menschen wahrnehmbar zu machen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nicht in der Lage sind, die bereits verfügbaren Arten der Wahrnehmung zu nutzen. 2. 46 Abs. 4 UrhG Die Regelung enthält einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken als Teil einer Sammlung ausschließlich für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch. Mit Blick auf Werke der Musik sind Sammlungen für den Musikunterricht an Musikschulen ausdrücklich von der erlaubnisfreien, aber vergütungspflichtigen Nutzung ausgenommen. Aufgrund dieses eng begrenzten Anwendungsbereichs hat der Vergütungsanspruch gemäß 46 Abs. 4 UrhG in der Praxis der GEMA bislang keine nennenswerte Bedeutung erlangt. Aus Gründen der Vollständigkeit soll er gleichwohl ausdrücklich in den Katalog des 1 m) BerV mit aufgenommen werden. 3. 47 Abs. 2 UrhG Diese Vorschrift regelt einen Anspruch auf angemessene Vergütung für Vervielfältigungen der innerhalb von so genannten Schulfunksendungen gesendeten Werke für den Fall, dass diese Vervielfältigungen nicht am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres gelöscht werden. Dieser Anspruch entfaltet in der Praxis derzeit keine nennenswerte Relevanz, da keine Schulfunksendungen im Sinne des 47 UrhG mehr ausgestrahlt werden. 4. 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 UrhG Die Vorschriften regeln die Ansprüche auf angemessene Vergütung für bestimmte öffentliche Werkwiedergaben, die keinem Erwerbszweck dienen oder zu religiösen Anlässen veranstaltet werden. Diese Nutzungen sind erlaubnisfrei zulässig, der Veranstalter hat jedoch eine angemessene Vergütung zu zahlen.

II. Abtretung künftig entstehender Vergütungsansprüche Vor dem Hintergrund der voranschreitenden technischen Entwicklungen und gesellschaftlichen Diskussionen ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft weitere gesetzliche Schrankenvorschriften geschaffen werden, mit denen Nutzungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, zugunsten der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt werden, und der Gesetzgeber den Rechteinhabern als finanziellen Ausgleich neue gesetzliche Vergütungsansprüche einräumen wird. Wie in den bislang gesetzlich geregelten Fällen werden auch solche neu entstehenden Vergütungsansprüche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen regelmäßig nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Die beantragte Neuregelung in 1 m) Absatz 2 BerV sieht vor diesem Hintergrund eine Vorausabtretung solcher neu geschaffenen Vergütungsansprüche vor, die im Bereich derjenigen Nutzungsrechte entstehen, die die GEMA für ihre Berechtigten wahrnimmt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die GEMA die Interessen der Berechtigten auch insoweit kontinuierlich wahrnehmen kann, als bestehende Nutzungsrechte in bestimmten Bereichen durch gesetzliche Vergütungsansprüche ersetzt werden sollten. Nur wenn neu geschaffene Vergütungsansprüche sofort von der GEMA wahrgenommen und gegenüber den Vergütungsschuldnern geltend gemacht werden können, ist es möglich, Verzögerungen bei der Durchführung des Inkassos zu vermeiden. Gleichzeitig soll es den Berechtigten jedoch möglich sein, sich für eine individuelle Wahrnehmung eines neu geschaffenen Vergütungsanspruchs zu entscheiden, wenn dies einmal nicht durch rechtliche oder faktische Gründe ausgeschlossen sein sollte. Zu diesem Zweck sieht die beantragte Neuregelung ein Widerrufsrecht vor. Hiernach kann der Berechtigte die Übertragung eines konkreten neu entstandenen Vergütungsanspruchs binnen drei Monaten widerrufen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, dass die GEMA den betreffenden Vergütungsanspruch wahrnehmen wird, zu laufen. Dies entspricht der bereits bestehenden Widerrufsregelung hinsichtlich der Übertragung der Rechte für neue Nutzungsarten in 1 l) BerV. Von der beantragten Neuregelung unberührt bleibt die Regelung in 16 BerV, wonach die Berechtigten die Rechteübertragung auf bestimmte Nutzungsarten beschränken können. Abstimmungsergebnis in den Berufsgruppen: Komponisten: Textdichter: Verleger: mit 156 Jastimmen und zwei Neinstimmen angenommen. Acht Komponisten enthalten sich ausdrücklich der Stimme. mit 34 Jastimmen und keiner Neinstimme angenommen. Drei Textdichter enthalten sich ausdrücklich der Stimme. mit 249 Jastimmen und zwei Neinstimmen angenommen. Sieben vertretene Verlage enthalten sich ausdrücklich der Stimme. Damit ist der Antrag angenommen. 20

VI. Anträge zum Verteilungsplan 17. Änderungsantrag zu 1 Ziffern 2 und 4 a) der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 303), Abschnitt I Ziffern 1, 3 a) und d) und Abschnitt IX Ziffern 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seiten 310, 311 und 329), Abschnitt V des Anhangs zu den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 348), 1 Ziffern 1 und 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 349), Abschnitt I Ziffern 1, 3 a) und d) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 354 und 355) und 4 Absatz 1 des Berechtigungsvertrages (Jahrbuch Seite 187) A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht Allgemeine Grundsätze Bisherige Fassung: 1 Beantragte Neufassung: 1 1. Für jedes Geschäftsjahr wird von dem Gesamtbetrage, den die GEMA innerhalb Deutschlands durch Verwertung der ihr übertragenen Aufführungs- (einschließlich Sende-) Rechte erzielt hat, nach Abzug der Kosten, die an die Bezugsberechtigten zur Verteilung gelangende Summe festgesetzt (Verteilungssumme). Von dem Gesamtbetrag, der zur Verteilung aus Musiknutzungen im Hörfunk zur Verfügung steht, und von dem Gesamtbetrag, der zur Verteilung aus Musiknutzungen im Fernsehen zur Verfügung steht, werden jeweils 66 2/3 % zugunsten des Senderechts und 33 1/3 % zugunsten der mechanischen Rechte verrechnet. 1.

2. Alle Verrechnungssparten werden mit den Unkosten der GEMA unter einheitlicher Anwendung des Kostensatzes belastet. 2. Die Kosten der GEMA werden wie folgt gedeckt: Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden, nach Abzug von 10 % für soziale und kulturelle Zwecke gemäß Ziffer 4 a) Absatz 2, für die Finanzierung der allgemeinen Kosten der Rechtewahrnehmung zur Verfügung gestellt. FN) Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu veröffentlichen. Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Einnahmen verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten durch Anwendung eines einheitlichen Kostensatzes auf alle Verrechnungssparten gedeckt. FN) Gilt ab dem 1.1.2016. Für vorher fällige Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren findet Ziffer 4 a) Absatz 2 in der Fassung vor den Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung 2015 Anwendung. 22

3. Entfällt 4. a) Es werden aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge jeweils 10 % von der Verteilungssumme für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge anfallen, werden sie gleichen Zwecken zugeführt. In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMA- Sozialkasse und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt. 3. Entfällt 4. a) Es werden aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge jeweils 10 % von der Verteilungssumme für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit Zinserträge, (- - -) Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge anfallen, werden sie gleichen Zwecken zugeführt. Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht Bisherige Fassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Sobald Aufführungen oder Sendungen eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet werden. Beantragte Neufassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1.

Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach 4 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. Der Berechtigte kann von dem Anmeldebogen eine Ablichtung gegen Erstattung der Selbstkosten erhalten. 3. a) Der Bezugsberechtigte kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben seinem bürgerlichen oder ständigen Künstlernamen auch Pseudonyme benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass das gewählte Pseudonym noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Der Name einer Gruppe wird nicht anerkannt. Die Werkanmeldung muss vielmehr für jeden einzelnen Urheber in der sonst üblichen Weise vorgenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach 4 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. (- - -) 3. a) Die benutzten Pseudonyme dürfen zusammen mit dem bürgerlichen oder dem ständigen Künstlernamen den Verwertern mitgeteilt werden. Als Kostenersatz ist für das zweite und jedes weitere Pseudonym eine Pauschalvergütung von EUR 51,13 (zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) im Jahr zu zahlen. Der Vergütungssatz erhöht sich vom vierten Pseudonym an auf EUR 102,26 jährlich. b) c) (- - -) Für (- - -) jedes weitere Pseudonym ist eine Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. (- - -) b) c) 24

d) Musikverlage können unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben der Firmenbezeichnung auch Editionsbezeichnungen benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass die gewählte Editionsbezeichnung noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. Als Kostenersatz ist für die zweite und jede weitere Editionsbezeichnung eine Pauschalvergütung von EUR 51,13 (zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) im Jahr zu zahlen. Der Vergütungssatz erhöht sich von der vierten Editionsbezeichnung an auf EUR 102,26 jährlich. d) Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. (- - -) Für (- - -) jede weitere Editionsbezeichnung ist eine Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. (- - -) IX. Verteilung 4. (1) In den Sparten E, BM, EM, ED, U, UD, R, T, TD, FS, T FS, M und DK kann der Bezugsberechtigte innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der verrechneten Werke, der Beteiligungsquote und der Beträge sowie in den Sparten U und UD der Zahl der abgerechneten Aufführungen gegen Erstattung von EUR 1,02 Schreibgebühren pro Seite anfordern. Zusätzlich zu dieser Aufstellung kann der Bezugsberechtigte in den Sparten R, FS und T FS für die verrechneten Werke und Filme gegen vorstehende Kostenerstattung eine gesonderte Aufstellung des Senders, des Sendedatums, der genauen tatsächlichen Spieldauer 16) und der Koeffizienten gemäß Abschnitt XIV anfordern, soweit die GEMA von den Rundfunkanstalten und Sendeunternehmen die entsprechenden Angaben erhalten hat. IX. Verteilung 4. (1) In den Sparten E, BM, EM, ED, U, UD, R, T, TD, FS, T FS, M und DK kann der Bezugsberechtigte innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der verrechneten Werke, der Beteiligungsquote und der Beträge sowie in den Sparten U und UD der Zahl der abgerechneten Aufführungen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze anfordern. Zusätzlich zu dieser Aufstellung kann der Bezugsberechtigte in den Sparten R, FS und T FS für die verrechneten Werke und Filme gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze eine gesonderte Aufstellung des Senders, des Sendedatums, der genauen tatsächlichen Spieldauer 16) und der Koeffizienten gemäß Abschnitt XIV anfordern, soweit die GEMA von den Rundfunkanstalten und Sendeunternehmen die entsprechenden Angaben erhalten hat.

(2) In der Sparte A kann der Bezugsberechtigte ebenfalls innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe der Auslandsabrechnung an, eine Aufstellung gegen Erstattung der Unkosten anfordern, soweit die GEMA von der ausländischen Verwertungsgesellschaft die Unterlagen erhalten hat. 16) Hinsichtlich der Spieldauerangabe gilt die Bestimmung ab Geschäftsjahr 2007. (2) In der Sparte A kann der Bezugsberechtigte ebenfalls innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe der Auslandsabrechnung an, eine Aufstellung gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze anfordern, soweit die GEMA von der ausländischen Verwertungsgesellschaft die Unterlagen erhalten hat. 5. Darüber hinaus kann der Bezugsberechtigte innerhalb von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der Aufführungen seiner im Inland gespielten Werke in ernsten Konzerten mit Angabe des Ortes, des Datums der Aufführung und des Namens des Veranstalters gegen Erstattung von EUR 1,02 für jede bekanntgegebene Veranstaltung verlangen. In den Sparten U und UD kann der Bezugsberechtigte ab Geschäftsjahr 2007 innerhalb der gleichen Frist gegen vorstehende Kostenerstattung eine Aufstellung mit Ort und Datum der durch Programme belegten abgerechneten Aufführungen anfordern, soweit die bei der GEMA eingereichten Programme solche Informationen beinhalten und sich diese Informationen einzelnen Aufführungen zuordnen lassen. 5. Darüber hinaus kann der Bezugsberechtigte innerhalb von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der Aufführungen seiner im Inland gespielten Werke in ernsten Konzerten mit Angabe des Ortes, des Datums der Aufführung und des Namens des Veranstalters gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze verlangen. In den Sparten U und UD kann der Bezugsberechtigte ab Geschäftsjahr 2007 innerhalb der gleichen Frist gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze eine Aufstellung mit Ort und Datum der durch Programme belegten abgerechneten Aufführungen anfordern, soweit die bei der GEMA eingereichten Programme solche Informationen beinhalten und sich diese Informationen einzelnen Aufführungen zuordnen lassen. 26

Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht Bisherige Fassung: V. Propaganda-Vertreter a) Übernimmt ein Verleger ausländische Werke lediglich zum Zwecke der Propaganda, der Vertretung und des Vertriebs, ohne eine eigene Ausgabe zu drucken und handelsüblich zu vertreiben 6) (z. B. in das IDNV- Verzeichnis aufgenommen wurde, eine ISMN-Nr. und/oder einen Barcode trägt), soll der als Propaganda-Vertreter fungierende Verleger grundsätzlich nicht beteiligt werden. Die mit dem ausländischen Originalverleger vereinbarte Beteiligung ist dem GEMA-Verlagsmitglied nach Abzug einer angemessenen Kostenerstattung auf ein Sonderkonto gutzuschreiben. 6) Gilt für An- und Ummeldungen ab 1.1.2007. Beantragte Neufassung: V. Propaganda-Vertreter a) Die mit dem ausländischen Originalverleger vereinbarte Beteiligung ist dem GEMA-Verlagsmitglied nach Abzug einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze auf ein Sonderkonto gutzuschreiben.

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht Allgemeine Grundsätze Bisherige Fassung: 1 1. Bei der Verwertung des mechanischen Vervielfältigungsrechts wird eine Kommission von bis zu 25 % berechnet. Beantragte Neufassung: 1 1. Bei der Verwertung des mechanischen Vervielfältigungsrechts wird eine Kommission von bis zu 25 % berechnet. Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu veröffentlichen. Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Einnahmen verrechnet. 2. Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge werden für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMA- Sozialkasse und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungsund Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt. 2. Zinserträge, (- - -) Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge werden für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. 28

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht Bisherige Fassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Sobald mechanische Vervielfältigungen, Rundfunk- oder Fernsehsendungen mittels Ton- oder Bildtonträger eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. Der Berechtigte kann von dem Anmeldebogen eine Ablichtung gegen Erstattung der Selbstkosten erhalten. Beantragte Neufassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Sobald mechanische Vervielfältigungen, Rundfunk- oder Fernsehsendungen mittels Ton- oder Bildtonträger eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. (- - -) 3. a) Der Bezugsberechtigte kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben seinem bürgerlichen oder ständigen Künstlernamen auch Pseudonyme benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass das gewählte Pseudonym noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Der Name einer Gruppe wird nicht anerkannt. Die Werkanmeldung muss vielmehr für jeden einzelnen Urheber in der sonst üblichen Weise vorgenommen werden. 3. a)

Die benutzten Pseudonyme dürfen zusammen mit dem bürgerlichen oder dem ständigen Künstlernamen den Verwertern mitgeteilt werden. Als Kostenersatz ist für das zweite und jedes weitere Pseudonym eine Pauschalvergütung von EUR 51,13 (zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) im Jahr zu zahlen. Der Vergütungssatz erhöht sich vom vierten Pseudonym an auf EUR 102,26 jährlich. b) c) d) Musikverlage können unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben der Firmenbezeichnung auch Editionsbezeichnungen benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass die gewählte Editionsbezeichnung noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. Als Kostenersatz ist für die zweite und jede weitere Editionsbezeichnung eine Pauschalvergütung von EUR 51,13 (zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) im Jahr zu zahlen. Der Vergütungssatz erhöht sich von der vierten Editionsbezeichnung an auf EUR 102,26 jährlich. (- - -) Für (- - -) jedes weitere Pseudonym ist eine Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 1 Absatz 2 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. (- - -) b) c) d) Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. (- - -) Für (- - -) jede weitere Editionsbezeichnung ist eine Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 1 Absatz 2 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. (- - -) 30

Berechtigungsvertrag Bisherige Fassung: 4 Die Ansprüche des Berechtigten gegen die GEMA sind nur nach Vereinbarung mit der GEMA abtretbar. Die GEMA ist berechtigt, für die Bearbeitung von Pfändungen und Abtretungen mit Ausnahme von Beitragsabtretungen an die Berufsverbände zu Lasten ihres Berechtigten (Schuldners) eine den Unkosten entsprechende Verwaltungsgebühr zu erheben. Beantragte Neufassung: 4 Die Ansprüche des Berechtigten gegen die GEMA sind nur nach Vereinbarung mit der GEMA abtretbar. Die GEMA ist berechtigt, für die Bearbeitung von (- - -) Abtretungen mit Ausnahme von Beitragsabtretungen an die Berufsverbände zu Lasten ihres Berechtigten (Schuldners) eine den Unkosten entsprechende Verwaltungsgebühr zu erheben. Begründung: Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Verwaltungsgebühren werden derzeit gemäß 1 Ziffer 4 a) der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan A (i.f.: AG VPA) und 1 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan B (i.f.: AG VPB) ausschließlich für soziale und kulturelle Zwecke bereit gestellt. Aus Gründen der Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit sollten diese Beträge jedoch in erster Linie zur Finanzierung der mit der Rechtewahrnehmung verbundenen Kosten verwendet werden. Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstigen Verwaltungsgebühren wie folgt neu zu regeln: 1. Verwendung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen Die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sollen ab dem 1.1.2016 zu 90 % für die Finanzierung der allgemeinen Kosten der Rechtewahrnehmung zur Verfügung gestellt werden. 10 % der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sollen dagegen weiterhin für soziale und kulturelle Zwecke verwendet werden, um dem Solidarprinzip und dem Grundsatz der kulturellen Förderung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollen sonstige unverteilbare Beträge (Zinserträge, Konventionalstrafen etc.) weiterhin in voller Höhe für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt werden. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Aufnahmegebühren und des Mitgliedsbeitrags liegt beim Aufsichtsrat. 2. Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen Des Weiteren sieht die beantragte Neuregelung vor, dass für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen (Services) Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe erhoben werden, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festgesetzt werden und zu veröffentlichen sind. Hierdurch soll die Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen einheitlich geregelt werden. Aufsichtsrat und Vorstand befassen sich derzeit mit der Entwicklung eines Konzepts zur fairen und transparenten Neugestaltung der Verwaltungsgebühren. a) Zahlreiche Services im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung sollen allen Mitgliedern auch in Zukunft kostenfrei ohne Erhebung von Verwaltungsgebühren zur Verfügung stehen. Hierzu zählen z. B. Service-Hotlines, Online-Services und Informationsveranstaltungen, wie z. B. Roadshows.