ZBI Fondsmanagement AG. Erlangen. Bekanntmachung. Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber. des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIFs

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Transkript:

ZBI Fondsmanagement AG Erlangen Bekanntmachung Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIFs ZBI Zentral Boden Immobilien GmbH & Co. Achte Professional Immobilien Holding KG (zukünftig: ZBI Zentral Boden Immobilien GmbH & Co. Achte Professional Immobilien Holding geschlossene Investmentkommanditgesellschaft) Aufgrund des In-Kraft-Tretens des KAGBs zum 22. Juli 2013 ist die ZBI Fondsmanagement AG als künftige AIF-KVG gesetzlich verpflichtet Anlagebedingungen für die ZBI Zentral Boden Immobilien GmbH & Co. Achte Professional Immobilien Holding KG (zukünftig: ZBI Zentral Boden Immobilien GmbH & Co. Achte Professional Immobilien Holding geschlossene Investmentkommanditgesellschaft) zu erstellen. Die Neufassung der Anlagebedingungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, spätestens am 21.07.2014. Die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Verwendung der neu gefassten Anlagebedingungen wurde am 18.07.2014 erteilt. Erlangen, im Juli 2014 ZBI Fondsmanagement AG Der Vorstand Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der ZBI Zentral Boden Immobilien GmbH & Co. Achte Professional Immobilien Holding geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, Erlangen (nachstehend Gesellschaft genannt)

extern verwaltet durch die ZBI Fondsmanagement AG, Henkestraße 10, 91054 Erlangen, (nachstehend künftige AIF-KVG genannt) für den von der künftigen AIF-KVG verwalteten geschlossenen Publikums-AIF, die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft gelten. (Stand: 17.07.2014) I. PRÄAMBEL Diese Anlagebedingungen bestimmen in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft das Rechtsverhältnis dieser geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu Ihren Anlegern. II. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Sachwerte in Form von Immobilien gemäß 261 Absatz 1 Nr. 1 i.v. m. 261 Absatz 2 Nr. 1 KAGB. 2. Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen. 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB.

2 Investitionskriterien für den Erwerb von Vermögensgegenständen 1. Die Investition erfolgt nach dem Grundsatz der Risikomischung gemäß 262 Absatz 1 KAGB. 2. Mindestens 80 % des Wertes der Gesellschaft wird investiert in in der Bundesrepublik Deutschland belegene Immobilien gemäß 1 Nr. 1 dieser Anlagebedingungen, oder in Anteile oder Aktien an Gesellschaften im Sinne von 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen, die ihrerseits nach ihrem Gesellschaftszweck auf den Erwerb von in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Immobilien und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände beschränkt sind. 3. Mindestens 60 % der von der Gesellschaft nach 2 Nr. 2 direkt oder indirekt erworbenen Immobilien müssen in Städten mit einer Mindesteinwohnerzahl von 100.000 oder in einem Umkreis von 100 km um solche Städte belegen sein, der verbleibende Anteil in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern. 4. Mindestens 80 % der von der Gesellschaft nach 2 Nr. 2 direkt oder indirekt erworbenen Immobilien müssen Wohnimmobilien sein, wobei der Anteil nutzflächenbezogen ermittelt wird. 3 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf unter Einhaltung der in 2 dieser Anlagebedingungen aufgeführten Investitionskriterien bis zu 100 % in Sachwerte in Form von Immobilien gemäß 1 Nr. 1 dieser Anlagebedingungen investieren. 2. Der Erwerb von Anteilen oder Aktien an Gesellschaften gemäß 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen unter Einhaltung der in 2 dieser Anlagebedingungen aufgeführten Investitionskriterien ist mit bis zu 100 % möglich. 3. Bis zu 20 % dürfen in Bankguthaben gemäß 1 Nr. 3 dieser Anlagebedingungen gehalten werden. 4. Die Gesellschaft muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebes in Einklang mit den in Nr. 1 bis Nr. 3 aufgeführten Anlagegrenzen investiert sein. 5. Die Gesellschaft darf nicht in Vermögensgegenstände investieren, die nach 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB verwahrt werden müssen. Sie darf nicht in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach 261 Absatz 7 KAGB, den 287, 288 KAGB möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen.

4 Leverage und Belastungen Kreditaufnahmen sind bis zur Höhe von 60 % des Verkehrswertes der in der Gesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne des 261 Absatz 1 Nr. 1 KAGB möglich, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind. Die Belastung von Sachwerten nach 1 Nr. 1 der Anlagebedingungen, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen auf Rechtverhältnisse, die sich auf diese Sachwerte beziehen, sind bis zur Höhe von 60 % des Verkehrswertes der in der Gesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände zulässig, wenn dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle nach 263 Absatz 3 Nr. 2 KAGB zustimmt. Die vorstehenden Grenzen für die Kreditaufnahme und die Belastung gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der Gesellschaft, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs. 5 Derivate Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung der von der Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände gegen einen Wertverlust getätigt werden. III. ANTEILKLASSEN 6 Anteilklasse Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß 149 Absatz 2 i.v.m. 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. IV. AUSGABEPREIS UND KOSTEN 7. Ausgabepreis 1. Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht seiner Einlage (Beteiligungsbetrag) zuzüglich Ausgabeaufschlag. 2. Die Mindesteinlage an der Gesellschaft beträgt für jeden Anleger 25.000 Euro, soweit die Geschäftsleitung nicht eine niedrigere Einlage, die jedoch mindestens 10.000 Euro betragen muss, akzeptiert. Höhere Beträge müssen ohne Rest durch 1.000 Euro teilbar sein. 3. Der Ausgabeaufschlag (Agio) beträgt 5 % der Einlage. 4. Die Treuhandkommanditistin war berechtigt, ihre Beteiligung ohne Ausgabeaufschlag zu zeichnen. Es werden darüber hinaus keine Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben.

8 Laufende Kosten 1. Vergütungen, die an die künftige AIF-KVG und bestimmte Gesellschafter (Komplementärin und Treuhandkommanditistin) zu zahlen sind: Die künftige AIF-KVG und die in Absatz 1 Satz 1 benannten Gesellschafter erhalten in Summe eine Vergütung bis zur Höhe von 2,5 % p.a. des Durchschnittswertes des zum Anfang und zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres festgestellten Nettoinventarwertes der Gesellschaft. Die künftige AIF-KVG und die in Absatz 1 Satz 1 benannten Gesellschafter sind berechtigt, monatliche Abschläge in Höhe von je 1/12 der Vergütung bezogen auf den, sich aus den Planzahlen ergebenden Durchschnitts- Nettoinventarwert des jeweiligen Geschäftsjahres, geltend zu machen. Die Planzahlen sind dem tatsächlichen Fondsvolumen anzupassen. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. 2. Vergütungen, die von der Gesellschaft an Dritte zu zahlen sind: Die Vergütung für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit der Verwahrstelle nach Beendigung der Emissionsphase beträgt maximal 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des zum Anfang und zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres festgestellten Nettoinventarwertes der Gesellschaft. Die Verwahrstelle ist berechtigt, monatliche Abschläge in Höhe von je 1/12 der Vergütung bezogen auf den, sich aus den Planzahlen ergebenden Nettoinventarwert des jeweiligen Jahres, geltend zu machen. Die Planzahlen sind dem tatsächlichen Fondsvolumen anzupassen. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten der Gesellschaft: a) Bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremdkapitalkosten (Zinsen und Vermittlungsprovisionen) die an Dritte zu zahlen sind; b) Bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Vermietungs-, Instandhaltungs-, und Instandsetzungskosten einschließlich hierdurch verursachter Baubetreuungskosten und Betriebskosten) die von Dritten in Rechnung gestellt werden; c) bankübliche Depot- und Kontogebühren; d) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; e) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die künftige AIF-KVG für Rechnung der Gesellschaft sowie der Abwehr von gegen die künftige AIF-KVG zu Lasten der Gesellschaft erhobene Ansprüche; f) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf die Gesellschaft erhoben werden; g) Kosten für Rechts- und Steuerberatung der Gesellschaft;

h) Kosten für Druck, Versand und Bekanntmachung der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); i) Kosten für die Bewertung der Vermögensgegenstände der Gesellschaft nach 261, 271 KAGB; j) Kosten für die Prüfung der Gesellschaft durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; k) Die im Zusammenhang mit den an die künftige AIF-KVG, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallenden Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden der Gesellschaft die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten einschließlich Ankaufs- und Verkaufsmakler ( Transaktionskosten ) belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung bzw. dem Umbau und der Belastung von Immobilien einschließlich in diesem Zusammenhang anfallender Steuern werden der Gesellschaft unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet. 5. Bis zum Beginn der Liquidation nach 10 Nr. 3 dieser Anlagebedingungen erhält die künftige AIF-KVG für den Erwerb oder die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes nach 1 Nr. 1 dieser Anlagebedingungen jeweils eine Transaktionsgebühr bis zur Höhe von maximal 0,119 %, des Kauf- oder Verkaufspreises des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung eines solchen Vermögensgegenstandes durch eine Gesellschaft im Sinne des 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen, an der die Gesellschaft beteiligt ist, ist der Kauf- oder Verkaufspreis in Höhe des an dieser Gesellschaft im Sinne von 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen gehaltenen Anteils anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen ist der Verkehrswert der von der Gesellschaft im Sinne des 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen gehaltenen Vermögenswerte in Höhe des an der Gesellschaft im Sinne des 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen zu erwerbenden oder gehaltenen Anteils anzusetzen. Dieser Betrag ist jeweils fällig mit Eingang des Kaufpreises bei der verkaufenden Gesellschaft. 6. In der Liquidationsphase nach 10 Nr. 3 dieser Anlagebedingungen erhält die künftige AIF-KVG für die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes nach 1 Nr. 1 dieser Anlagebedingungen jeweils eine einmalige Transaktionsgebühr bis zur Höhe von maximal 3,57 % des Verkaufspreises des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Im Fall der Veräußerung eines solchen Vermögensgegenstandes durch eine Gesellschaft im Sinne des 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen, an der die Gesellschaft beteiligt ist, ist der Verkaufspreis in Höhe des an dieser Gesellschaft im Sinne von 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen gehaltenen Anteils anzusetzen. Im Falle der Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen ist der Verkehrswert der von der Gesellschaft im Sinne des 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen gehaltenen Vermögenswerte in Höhe des an der Gesellschaft im Sinne des 1 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen gehaltenen Anteils anzusetzen. Dieser Betrag ist jeweils fällig mit Eingang des Kaufpreises bei der verkaufenden Gesellschaft..

7. Die künftige AIF-KVG erhält ferner eine erfolgsabhängige Vergütung je ausgegebenen Anteil in Höhe von 50% des Betrages, um den der Anteilswert am Ende der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung bereits aus Ausschüttungen geleisteter Auszahlungen den Ausgabepreis zuzüglich einer jährlichen Verzinsung in Höhe von 4 % p.a. für die Jahre 2013, 2014 und 7,5 % p.a. für die Jahre 2015 2024 des auf den Kapitalkonten I und II des jeweiligen Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesenen, tatsächlich einbezahlten und nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals übersteigt (absolut positive Anteilswertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 6,0% des durchschnittlichen Nettoinventarwertes der Gesellschaft in der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode läuft von Auflage bis Liquidation der Gesellschaft. 8. Im Rahmen der Kündigung eines Anteils erhebt die Fondsgesellschaft keinen Rücknahmeabschlag. V. ERTRAGSVERWENDUNG, GESCHÄFTSJAHR, DAUER UND BERICHTE 9 Ausschüttung Die verfügbare Liquidität der Gesellschaft soll an die Anleger ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der künftigen AIF-KVG als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten oder zur Substanzerhaltung bei der Gesellschaft benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. 10 Geschäftsjahr und Berichte 1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01.Januar eines jeden Jahres und endet am 31.Dezember. 2. Die Gesellschaft ist entsprechend des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft bis zum Ende des siebten Jahres nach Beendigung der Zeichnungsfrist befristet. Sie wird nach Ablauf dieser Dauer aufgelöst und abgewickelt (liquidiert), es sei denn, die Komplementärin macht auf Vorschlag der künftigen AIF-KVG von dem ihr gesellschaftsvertraglich eingeräumten Recht Gebrauch, die Laufzeit zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. 3. Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen der Gesellschaft eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt. 4. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erstellt die Gesellschaft einen Jahresbericht gemäß 158 KAGB in Verbindung mit 135 KAGB, auch in Verbindung mit 101 Absatz 2 KAGB. Für den Fall einer Beteiligung nach 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 KAGB sind die in 148 Absatz 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes zu machen.

5. Der Jahresbericht ist bei den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen erhältlich; er wird ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht. VI. SONSTIGES Rückgaberechte sind nicht vorgesehen. 11 Rückgaberechte 12 Hinweis gemäß 343 Absatz 3 KAGB Die künftige AIF-KVG verfügt zum Zeitpunkt der Festlegung der Anlagebedingungen noch nicht über die nach 20, 22 KAGB erforderliche Erlaubnis. Diese wurde am 07. Juli 2014 durch die künftige AIF-KVG bei der zuständigen Behörde beantragt. Sofern die künftige AIF- KVG keine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält, besteht das Risiko der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft. In diesem Fall hat die Abwicklung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Erlaubnisantragsfrist am 21. Juli 2014 bzw. nach Versagung der Erlaubnis zu erfolgen. Eine Abwicklung der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall nur abgewendet werden, wenn die Anleger im Rahmen einer Gesellschafterversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung beschließen, dass die Fondsverwaltung auf eine gem. den 20, 22 KAGB lizenzierte Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen wird und sich diese zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt.