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Transkript:

DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden, 2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauern nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben, 3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist. (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder aufgrund des Bezuges einer Sozialleistung ( 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. (3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

DA Seite 2 28 Inhaltsverzeichnis Gesetzestext... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 Stichwortverzeichnis... 3 28.0 Sonstige versicherungsfreie Personen... 4 28.1 Personen mit Anspruch auf Regelaltersrente... 4 28.2 Personen mit Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung... 5 28.3 Konkurrenzregelung... 6 28.4 Nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe... 6

DA Seite 3 28 Stichwortverzeichnis Arbeitgeberbeitrag (28.4) Deutsches Seeschiff (28.9) Erwerbsminderungsrente (28.5) Feststellung der Erwerbsminderung (28.11) Konkurrenzregelung (28.8) Nicht-deutsche Besatzungsmitglieder (28.10) Regelaltersgrenzen (28.2) Regelaltersrente (28.1) Vergleichbare ausländische Leistungen (28.6) Vergleichbarkeit der Rente (28.7) Vollendung des Lebensjahres (28.3)

DA Seite 4 28 Geschäftsanweisung 28.0 Sonstige versicherungsfreie Personen 28.1 Personen mit Anspruch auf Regelaltersrente (1) Personen die die Regelaltersgrenze erreicht haben sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird. Ein Anspruch auf Regelaltersrente muss nicht bestehen; das Erreichen des maßgeblichen Alters ist ausreichend. (2) Für Personen die vor dem 1.1.1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Sind sie in der Zeit vom 1.1.1947 bis zu, 31.12.1063 geboren, wird die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 stufenweise angehoben. Regelaltersrente (28.1) Regelaltersgrenzen (28.2) Anhebung der Altersgrenzen: Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr und Monat 1947 1 65 + 1 1948 2 65 + 2 1949 3 65 + 3 1950 4 65 + 4 1951 5 65 + 5 1952 6 65 + 6 1953 7 65 + 7 1954 8 65 + 8 1955 9 65 + 9 1956 10 65 + 10 1957 11 65 + 11 1958 12 66 + 0 1959 14 66 + 2 1960 16 66 + 4 1961 18 66 + 6 1962 20 66 + 8 1963 22 66 + 10 1964 24 67 + 0 (3) Vollendet wird das Lebensjahr mit Ablauf des Tages vor der Wiederkehr des Geburtstages ( 26 SGB X i.v.m. 187 Abs. 2 und 188 Abs. 2 BGB). Ein am Ersten eines Monats Geborener vollendet sein Lebensjahr folglich mit Ablauf des letzten Tagen des Vormonats (Urteile des BSG vom 31.7.1969 4 RJ 451/68 - und vom 1.7.1970 4 RJ 13/70 - ). Vollendung des Lebensjahres (28.3)

DA Seite 5 28 Beispiele: Ein am 15.10.1945 geborener Arbeitnehmer vollendet am 14.10.2010 sein 65. Lebensjahr. Versicherungsfreiheit tritt am 1.11.2010 ein. Ein am 1.10.1945 geborener Arbeitnehmer vollendet am 30.9.2010 sein 65. Lebensjahr. Versicherungsfreiheit tritt am 1.10.2010 ein. (4) Die Versicherungsfreiheit wegen des Anspruchs auf Regelaltersrente erstreckt sich nur auf den Arbeitnehmer. Wird der Arbeitnehmer trotz Vollendung der Regelaltersgrenze weiter beschäftigt, hat der Arbeitgeber für den an sich versicherungsfreien Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil nach 346 Abs. 3 zu entrichten. Arbeitgeberbeitrag (28.4) 28.2 Personen mit Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (1) Die Versicherungsfreiheit nach 28 Abs. 1 Nr. 2 setzt voraus, dass die Verfügbarkeit auf Dauer wegen einer Minderung der Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Dem geht ein Verfahren voraus, in dem ein Fachausschuss zu befinden hat, ob die WfbM der geeignete Einsatzort ist. Dem Fachausschuss gehört u.a. auch der zuständige Reha-Träger an; das kann die BA, aber auch der zuständige Rententräger sein. Es soll entschieden werden, ob der behinderte Mensch, wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann. Das zugrunde liegende Gutachten wird vom zuständigen Reha-Träger bei einem Amtsarzt oder psychologischen Dienst in Auftrag gegeben. Feststellung der Erwerbsminderung (28.11) Die Versicherungsfreiheit tritt aber erst von dem Zeitpunkt an ein, an dem sowohl die Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit wie der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung (nach 43 Abs. 2 SGB VI) festgestellt haben. (2) Beim Übertritt in den Arbeitsbereich findet keine erneute Begutachtung statt. Die Entscheidung über die Minderung der Leistungsfähigkeit wirkt fort. Ab Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente tritt Versicherungsfreiheit nach 28 Abs. 2 ein. (3) Versicherungsfreiheit nach 28 Abs. 1 Nr. 3 setzt voraus, dass es sich um eine von einem ausländischen Leistungsträger der Rente wegen Erwerbsminderung vergleichbare Sozialleistung handelt. Es ist ausreichend, wenn ein Anspruch (nicht Bezug) auf die vergleichbare Leistung besteht. Indiz dafür, dass eine Sozialleistung vorliegt, ist die Gewährung durch einen Leistungsträger an den einzelnen Berechtigten nach dem Prinzip der Versicherung, Versorgung oder Fürsorge. Wird eine Leistung ohne Anknüpfung an soziale Rechte gewährt, ist ihre Einordnung als Sozialleistung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Bei der Frage, ob es sich um eine vergleichbare Leistung handelt, ist auf einen generalisierenden und abstrakten Vergleichsmaßstab abzustellen. Allgemein kann eine Vergleichbarkeit mit der Rente wegen Erwerbsminderung angenommen werden, wenn die Gewährung der ausländischen Leistung auf einem besonders hohen Maß einge- Erwerbsminderungsrente (28.5) Vergleichbare ausländische Leistungen (28.6) Vergleichbarkeit der Rente (28.7)

DA Seite 6 28 tretener Invalidität beruht und/oder eine gegenüber der Regelleistung erhöhte Rente zuerkannt worden ist. 28.3 Konkurrenzregelung Wegen der nach 26 Abs. 2 Nr. 3 eintretenden Versicherungspflicht bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente regelt 28 Abs. 2 das Zusammentreffen dieses Tatbestands mit anderen Versicherungspflichttatbeständen. Die soziale Absicherung soll ganz bei der Rentenversicherung liegen. Daher tritt sowohl bei zeitgleichem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch beim Bezug anderer Sozialleistungen nach 26 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ausnahmsweise keine Versicherungspflicht ein. Konkurrenzregelung (28.8) 28.4 Nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe (1) Die Versicherungsfreiheit setzt eine Beschäftigung auf einem deutschen Seeschiff voraus. Als deutsches Seeschiff gelten nach 13 Abs. 2 SGB IV alle Schiffe, die berechtigt sind, die deutsche Flagge zu führen. (2) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Die Änderung bewirkt eine Klarstellung; bereits nach europäischen Recht sind Seeleute aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in die Versicherungspflicht nach dem SGB III einzubeziehen. Für die Feststellung, wo sich der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Besatzungsmitglieds befindet, sind die Kriterien des 30 Abs. 3 SGB I zugrunde zu legen. Allein die Beschäftigung auf dem deutschen Seeschiff begründet noch keinen inländischen Aufenthaltsort. Deutsches Seeschiff (28.9) Nicht-deutsche Besatzungsmitglieder (28.10)