ABWASSERVERBAND REGION MELLINGEN. Personalreglement. vom 1. Januar 2004



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Transkript:

ABWASSERVERBAND REGION MELLINGEN Personalreglement vom 1. Januar 2004

Inhaltsverzeichnis 2 A. Allgemeine Bestimmungen I. Grundsatz II. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organisation, Führung 4 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses 5 Anstellung des Arbeitnehmers 6 Mitarbeitergespräche Qualitätsmanagement Qualifikation 7 Stellenplan 8 Mitspracherecht III. Rechtsschutz 9 Anspruch auf rechtlichen Beistand B. Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis I. Entstehung des Arbeitsverhältnisses 10 Begründung des Arbeitsverhältnisses 11 Probezeit II. Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Personal 12 Grundsatz 13 Unparteilichkeit 14 Vertretungspflicht 15 Amtsgeheimnis 16 Arbeitszeit 17 Überzeitarbeit Pikettdienst 18 Dienst- und Schutzkleider 19 Öffentliche Ämter Nebenbeschäftigung 20 Aus- und Weiterbildung 21 Geschenke III. Besoldung 22 Lohnanspruch Spesen 23 Basislohn/leistungsbezogener Lohnanteil 24 Einstufung Lohnanpassung 25 Leistungsprämie 26 Zulagen Spesen 27 Auszahlung des Lohnes 28 Treueprämie Dienstaltergeschenk 29 Sondervergütungen IV. Versicherungen 30 Versicherungen 31 Besoldung bei Krankheit und Unfall 32 Krankenversicherung 33 Unfallversicherung 34 Berufliche Vorsorge

35 Leistungen im Todesfall 3 V. Ferien, Urlaub, Militärdienst, Zivilschutz, Mutterschaft 36 Ferien 37 Urlaub 38 Feiertage 39 Militär- und Bevölkerungsschutzdienst 40 Mutterschaft VI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 41 Ende des Arbeitsverhältnisses 42 Kündigungsfristen 43 Pensionierung, ordentliche und vorzeitige 44 Entlassung aus wichtigen Gründen C Disziplinarbestimmungen 45 Grundsatz geltendes Recht 46 Disziplinarmassnahmen 47 Rechtliches Gehör 48 Strafverfahren D Übergangs- und Schlussbestimmungen 49 Subsidiäres Recht 50 Besitzstand 51 Ausführungsbestimmungen 52 Inkraftsetzung Anhang zum Personalreglement Anhang I Anhang II Anhang III Anhang IV Stelleneinreihung Stellenstruktur Besoldungskonzept Besoldungsstruktur

Personalreglement 4 Der Vorstand des Abwasserverbandes Region Mellingen erlässt für sein Personal dieses Personalreglement mit Anhang. Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. A. Allgemeine Bestimmungen I. Grundsatz Der Abwasserverband Region Mellingen will mit dem vorliegenden Personalreglement dem Personal moderne Rahmenbedingungen geben, um die zukünftigen Aufgaben wirkungsorientiert erfüllen zu können. Dabei werden folgende Grundsätze beachtet: Die Leistungen werden unter Beachtung von ethischen, fachlichen, sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien erbracht. Der Vorstand gewährleistet eine fortschrittliche und zweckmässige Organisation sowie die langfristige Sicherstellung der Dienstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Anzustreben ist eine sinnvolle Flexibilität in der Führung und in der täglichen Arbeit. Partnerschaftliche Personalpolitik bildet die Grundlage für gute und zeitgemässe Arbeitsbedingungen. Der Vorstand achtet und schützt die persönliche Integrität des Personals, nimmt auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht und schafft ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Er fördert die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben und ist dafür besorgt, dass das Personal aufgrund des Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt wird. Eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung wird erreicht durch entsprechende Führungsinstrumente, durch organisatorische Anpassungen, durch Aus- und Weiterbildung des Personals und durch den Einbezug des Personals in die Verantwortung. II. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel Das Personalreglement hat zum Ziel, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Abwasserverband Region Mellingen vertreten durch den Vorstand sowie deren Personal zu regeln.

5 2 Geltungsbereich 1 Das Personalreglement gilt für die ständigen, mit einem festen Voll- oder Teilpensum tätigen Angestellten sowie für die befristet Beschäftigten mit hoheitlichen Befugnissen (nachstehend Personal genannt). 2 Nicht diesem Personalreglement, sondern dem Privatrecht (Art. 319 ff. OR) unterstellt werden Arbeitnehmer, die temporär im Dienst des Abwasserverbandes Region Mellingen stehen wie Aushilfen und befristete Beschäftigte (ohne hoheitliche Befugnisse) im Stundenlohn Beschäftige 3 Nicht diesem Personalreglement, sondern mit einem separaten Vorstandsbeschluss begründet, wird der Aufgabenbereich und das Arbeitsverhältnis von nebenamtlichen Funktionären. 3 Organisation, Führung 1 Der Vorstand regelt die Aufgaben und Kompetenzen mittels Organigramm oder Stellenbeschreibungen. 2 Dem Personal kann vorübergehend eine ihren Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Arbeit zugewiesen werden, auch wenn diese nicht zu den ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört. 4 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Abwasserverband Region Mellingen und Angestellten ist öffentlich-rechtlicher Natur Aushilfen, befristete Beschäftigte (ohne hoheitliche Befugnisse), und im Stundenlohn Beschäftigte ist privat-rechtlicher Natur (Art. 319 ff OR). 5 Anstellung der Arbeitnehmer 1 Die Anstellung der Arbeitnehmer erfolgt durch den Vorstand. Der zuständige Betriebsleiter hat ein Mitspracherecht. 6 Mitarbeitergespräche, Qualitätsmanagement, Qualifikation 1 Mit den Arbeitnehmern werden jährlich Mitarbeitergespräche geführt, um eine nachhaltige Förderung und Entwicklung zu gewährleisten. 2 Der Vorstand verfolgt ein sinnvolles Qualitätsmanagement und ein lohnwirksames Qualifikationskonzept für das Personal. 3 Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der Arbeitnehmer über die Art und Weise der Durchführung der Mitarbeitergespräche

6 über das anzuwendende Qualifikationskonzept und die Leistungsprämiensystematik. 4 Der Vorstand erlässt die hierzu notwendigen Ausführungsbestimmungen. 7 Stellenplan 1 Der Vorstand setzt sich für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen und Stellenplan ein. 2 Der Vorstand überprüft periodisch die Notwendigkeit der bewilligten Stellen. Er kann zur Überbrückung von Engpässen für die Bewältigung der Aufgaben temporäres Personal einstellen. 8 Mitspracherecht 1 Das Personal kann zu Personal-, Besoldungs-, Arbeitsplatz- und Arbeitszeitfragen Vorschläge unterbreiten. 2 Der Entscheid liegt beim Vorstand. III. Rechtsschutz 9 Anspruch auf rechtlichen Beistand Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ein gerichtliches Verfahren angehoben wird, erhalten Rechtsschutz. Der Vorstand entscheidet über die Gewährung, Art und Umfang des Rechtsschutzes. B. Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis I. Entstehung des Arbeitsverhältnisses 10 Begründung des Arbeitsverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet. 2 Der Arbeitsvertrag muss im Normalfall schriftlich abgefasst werden. Bei Anstellungen von Aushilfen kann ein Vertrag auch mündlich vereinbart werden. 11 Probezeit 1 Die Probezeit beträgt drei Monate.

2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit oder Unfall kann die Probezeit auf längstens sechs Monate ab Stellenantritt verlängert werden. 3 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von wenigstens sieben Tagen auf das Ende einer Woche aufgelöst werden. 7 II. Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Personal 12 Grundsatz Das Personal hat seine volle Arbeitskraft für den Arbeitgeber einzusetzen, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und stets die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren. 13 Unparteilichkeit Das Personal ist der Unparteilichkeit und der Sache verpflichtet. Es ist gehalten, sich im persönlichen Kontakt höflich und taktvoll zu benehmen. 14 Vertretungspflicht 1 Das Personal ist verpflichtet, sich in Fällen von Abwesenheit sowie in Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten. 2 Bei längerer Dauer und starker Mehrbelastung durch eine Stellvertretung kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. 15 Amtsgeheimnis Das Personal untersteht für die Dauer und nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Schweigepflicht. 16 Arbeitszeit 1 Der Vorstand legt die Arbeitszeit fest, überprüft diese periodisch und passt sie den Gegebenheiten entsprechend an. 2 Die wöchentliche Arbeitszeit für alle Mitarbeitenden mit einem 100% Pensum beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Die Sollarbeitszeit pro Jahr beträgt 2100 Stunden. In dieser Zeit sind Pausen von maximal 20 Minuten pro Tag inbegriffen. 17

8 Überzeitarbeit Pikettdienst 1 Überstunden, die nicht in der Nacht oder an Sonntagen- oder Feiertagen anfallen, werden im Normalfall durch Freizeit ohne Zuschlag kompensiert. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, erfolgt die Auszahlung mit den gesetzlichen Zuschlägen (aktueller Lohn plus 25 % Zuschlag gemäss Art. 321c OR). Diese Auszahlungen von Überstunden sind vorgängig durch den Präsidenten zu bewilligen. 2 Sofern dringende, unaufschiebbare Arbeiten zu erledigen sind bedingt durch ausserordentliche Wetterbedingungen, Schadenfälle etc. gilt die Überzeitregelung auch ohne ausdrückliche Anordnung. Die Mitarbeiter erhalten für die Überzeit an Samstagen 25 % sowie in der Nacht (ab 20.00-06.00 Uhr), und an Feiertagen einen Zuschlag von 50 % der aktuellen Besoldungen. Die Überzeit und der Zuschlag sind nach Möglichkeit zu kompensieren; über eine allfällige Auszahlung entscheidet der Präsident. 3 Für Teilzeitangestellte und das Personal mit unregelmässiger Arbeitszeit oder regelmässiger Überzeit, für welches die Besoldung entsprechend angesetzt ist, erhält keinen Überzeitzuschlag. 4 Entschädigungen für die Zusatzleistungen wie Pikettdienst, Störungsdienst sind in der Besoldung enthalten. 18 Dienst- und Schutzkleider Das Personal des Abwasserverbandes Region Mellingen ist einem Kleiderverschleiss ausgesetzt. Es werden ihm deshalb die Dienst- und Schutzkleider sowie Arbeitsschuhe auf Kosten des Abwasserverbandes Region Mellingen zur Verfügung gestellt. 19 Öffentliche Ämter Nebenbeschäftigungen 1 Die Annahme der Kandidatur für ein öffentliches Amt muss mit dem Vorstand abgesprochen werden. Die Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden. 2 Die Ausübung einer regelmässigen Nebenbeschäftigung, die ein Angestellter während der Arbeitszeit beanspruchen kann, bedarf der Bewilligung des Vorstandes. 20 Aus- und Weiterbildung Der Vorstand fördert und unterstützt die berufliche Aus- oder Weiterbildung des Personals. Dies kann durch eine zu Verfügungstellung von Arbeitszeit und durch eine finanzielle Beteiligung erfolgen. Art der Kurse: Dem Personal wird der Besuch von drei Arten von Aus- und Weiterbildungskursen angeboten: - Obligatorische Kurse (1) Fach-, Aus- und Weiterbildungskurse, die für die Ausübung der Funktion notwendig oder zwingend sind. - Kurse im beidseitigen Interesse (2) Darunter fallen vor allem Kurse zur Erlangung von höheren Fachausweisen wie Klärwärter oder Klärmeister etc.

9 - Kurse im Interesse der Angestellten (3) Dazu gehören Kurse der allgemeinen Weiterbildung wie z.b. Sprachkurse, J+S Kurse, Trainerausbildung für Sportverein etc. Der Modus für ev. Rückvergütungen der Ausbildungskosten an den Verband, bei einem Austritt eines Angestellten, wird in der Bewilligung festgelegt. 21 Geschenke Dem Personal ist es grundsätzlich untersagt, Geschenke oder andere Vergünstigungen für seine amtlichen Leistungen anzunehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert. III. Besoldung 22 Besoldung 1 Das Personal hat für seine Leistungen Anspruch auf die im Anhang I bis IV dieses Reglements vorgesehener Besoldung. 2 Die Besoldung inkl. 13. Monatslohn setzt sich zusammen aus: Basislohn Leistungsbezogener Lohnanteil 3 Der Vorstand kann für spezielle Funktionen und Fähigkeiten bis höchstens 10% vom Maximalwert der Besoldungsklassen abweichen. 23 Basislohn/leistungsbezogener Lohnanteil 1 Der Basislohn ist jenes Entgelt, das der Mitarbeiter aufgrund der zu erfüllenden Anforderungen und seiner Fähigkeiten erhält. 2 Der Vorstand legt die Einstufung des Mitarbeiters aufgrund der im Anhang I festgelegten Lohnrichtwertskala fest. Die Werte der Lohnrichtwertskala können über- oder unterschritten werden. 3 Der Vorstand kann Lohngrenzwerte für die verschiedenen Berufsgruppen/Funktionen festlegen. 4 Der Vorstand ist berechtigt, den Basislohn anzupassen. Er kann ihn erhöhen oder reduzieren. Der Vorstand gewährleistet eine vernünftige Lohnentwicklung.

10 5Der leistungsbezogene Lohnanteil wird unter Berücksichtigung der individuellen Leistungen festgelegt. 24 Einstufung Lohnanpassung Der Basislohn kann aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt oder angepasst werden: der Lohnstruktur innerhalb der Gemeindeunternehmen des Könnens der Funktion (Verantwortung) der Erfahrung der Ausbildung der Lohnverhältnisse vergleichbarer Institutionen und der Privatwirtschaft der wirtschaftlichen Situation Der leistungsbezogene Lohnanteil kann jährlich angepasst werden gestützt auf: die Voraussetzungen des Lohnsystem- und Qualifikationsreglements die Ergebnisse der Qualifikation den erbrachten Leistungen Die Kriterien können selektiv angewendet werden, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots. 25 Leistungsprämie 1 Eine zusätzliche jährliche Leistungsprämie kann für ausserordentliche zusätzliche Leistungen ausgerichtet werden. 2 Es können Kollektiv- sowie Individualleistungsprämien ausgerichtet werden. 3 Die Leistungsprämie und die Lohnentwicklung betragen maximal 4 % des Mitarbeiter- Jahreslohnes. 4 Der Vorstand legt im Qualifikationsreglement das Lohnsystem sowie die Handhabung der Leistungsprämie fest. 26 Zulagen, Spesen 1 Es werden die gesetzlich geregelten Zulagen ausgerichtet. 2 Es werden folgende Spesen ausgerichtet: a) Telefonentschädigung pauschal Fr. 25.--/ Monat b) Autoentschädigung für Dienstfahrten von 70 Rp/km

11 c) Für die Teilnahme an Sitzungen ausserhalb der Geschäftszeit gleiche Sitzungsgelder wie Vorstand und Techn. Kommission. 27 Auszahlung des Lohnes und Spesen 1 Der Lohn wird um den 25. jeden Monats ausgerichtet. Die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozial- und Vorsorgeeinrichtungen werden vom Lohn abgezogen. 2 Der Jahreslohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Teil wird im November ausbezahlt. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres oder bei unbezahltem Urlaub erfolgt die Auszahlung anteilmässig. 28 Treueprämie 1 Als Anerkennung für die Treue erhält das Personal nach Ablauf des 5. Dienstjahres ein halbes Monatsgehalt und dann nach Ablauf von jeweils 10 weiteren Dienstjahren, also nach dem 15., 25. und 35. Dienstjahr ein ganzes Monatsgehalt. 2 Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten 5 Jahre. 3 Bei unbefriedigenden Leistungen kann die Treueprämie vorenthalten oder gekürzt werden. 4 Scheidet ein Angestellter infolge Pensionierung aus, erfolgt die Auszahlung der Treueprämie anteilmässig. 5 Steht ein Angestellter im Zeitpunkt der Fälligkeit in gekündigtem Arbeitsverhältnis, so entfällt der Anspruch. 6 Die Treueprämie kann auf Wunsch des Angestellten und soweit es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten, ganz oder teilweise in Ferien umgewandelt werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen. 29 Sondervergütungen Für ausserordentliche Leistungen oder spezielle Arbeiten kann der Vorstand an einzelne Arbeitnehmer oder an das ganze Arbeitsteam einmalige Anerkennungsprämien (Geldzahlungen, Freizeit, Naturalien, besondere Personalentwicklungsmassnahmen) ausrichten. IV. Versicherungsschutz Krankheit Unfall 30 Versicherung 1 DerAbwasserverband Region Mellingen haftet für alle Schäden aus den Tätigkeiten der Mitarbeiter in ihrer Funktion. Eine Schadensbeteiligung durch die Mitarbeiter bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Handlung bleibt vorbehalten.

12 2 Der Abschluss dieser Versicherungen ist Sache des Vorstandes. 31 Besoldung bei Krankheit und Unfall Den Angestellten werden bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die sie nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder verlängert haben, während 6 Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Monate, so werden während weitern 20 Monaten die Leistungen der Lohnausfallversicherung ausgerichtet, welche 100% seines Lohnes entsprechen. Nach Ablauf dieser Frist setzt der Vorstand entsprechend dem ärztlichen Befund die Besoldung neu fest oder verfügt die Pensionierung. Der Vorstand kann jederzeit die Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen. Allgemeine Haftpflichtansprüche eines Angestellten gegenüber Dritten auf Entschädigung von Verdienstausfall gehen bis zur Höhe seiner Besoldungszahlung an den Abwasserverband über. Im gleichen Umfang fallen Unfallentschädigungen für Verdienstausfall aus Versicherungen, deren Prämien ganz oder überwiegend vom Arbeitgeber geleistet wurden, an den Abwasserverband. Hat der Entschädigungspflichtige Dritte nach Wiederaufnahme der Arbeit durch den Angestellten eine Rente oder Abfindung für verminderte Erwerbsfähigkeit zu zahlen, so wird sie auf die Besoldung angerechnet, soweit eine Leistungseinbusse vorhanden ist. Der Anspruch auf Besoldung entfällt bei Arbeitsunfähigkeit wegen Ausserdienstlicher Unfälle, die sich ein Angestellter durch Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, Begehung von strafbaren Handlungen oder durch Wagnisse, mit denen erkennbar grosse Gefahr verbunden ist, zuzieht. Es ist Sache des Personals, für solche Risiken eine genügende private Versicherung abzuschliessen. 32 Krankenversicherung Alle Angestellten sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten für Krankenpflege zu versichern. Der Abwasserverband schliesst auf eigene Kosten eine Taggeldversicherung ab, die den Lohnausfall bei Krankheit während 720 Tagen abdeckt. 33 Unfallversicherung 1 Der Angestellte ist nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung gegen Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfälle, die eine Krankheit, Invalidität zur Folge haben, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) versichert. Die Prämien für die Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle fallen voll zu Lasten des Abwasserverbandes. 2 Der Abwasserverband schliesst auf eigene Kosten eine Zusatzversicherung ab, welche die Taggeldleistungen der SUVA bei Lohnausfall auf 100% während 720 Tagen ergänzt. 34 Berufliche Vorsorge 1 Der Angestellte wird bei der COMUNITAS Pensionskasse des Schweizerischen Gemeindeverbandes versichert.

13 2 Rechten und Pflichten der Mitglieder richten sich nach dem Reglement der COMU- NITAS. 3 Die Beiträge werden zu 60% vom Arbeitgeber und zu 40% vom Arbeitnehmer getragen. 35 Leistungen im Todesfall Stirbt ein Angestellter des ständigen Personals, wird dem überlebenden Ehepartner, sein Lebenspartner (wenn sie während mindestens fünf Jahren in Wohngemeinschaft gelebt haben) oder in Ausbildung stehenden Kindern bis zu Höchstalter von 25 Jahren die Besoldung noch für den laufenden und die 2 folgenden Monate ausbezahlt. V. Ferien, Urlaub, Militärdienst, Zivilschutz, Mutterschaft 36 Ferien 1 Die Ferien werden im Einvernehmen mit den Vorgesetzten so festgelegt, dass durch sie der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird. Der Ferienanspruch ist bis spätestens Ende April des Folgejahres zu beziehen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung abgegolten werden. 2 Pro Kalenderjahr sind mindestens einmal zwei zusammenhängende Ferienwochen zu beziehen, damit die Erholung gewährt ist. 3 Für die Gewährung von Ferien gilt folgende Regelung: a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage b) vom 21. bis zum vollendeten 49. Altersjahr 20 Tage c) nach dem zurückgelegten 50. Altersjahr 25 Tage d) nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr 30 Tage Wird das Anstellungsverhältnis während eines Kalenderjahres begründet oder aufgelöst, so bemisst sich der Ferienanspruch nach der Dauer der Anstellung in diesem Jahr. 4 Bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst bis zu 3 Monaten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) erfolgt keine Anrechnung an den Ferienanspruch. Für jede weitere volle Woche Arbeitsabwesenheit infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst kann der Ferienanspruch um 1/52 gekürzt werden. 5 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist. 6 In die Ferien fallende Feiertage und ärztlich attestierte Krankheitstage gelten nicht als Ferientage.

7 Die Ferien haben der Erholung zu dienen. 14 37 Urlaub 1 Für nachstehende Ereignisse wird dem Arbeitnehmer bezahlter Urlaub gewährt: Eigene Hochzeit 2 Tage Hochzeit in der eigenen Familie 1 Tag Geburt eigener Kinder (Vater) 3 Tage Todesfälle in der Familie 3 Tage Tod von Verwandten im zweiten Grad 1 Tag Andere Todesfälle Teilnahme an der Trauerfeier Militärische Pflichten ausser Dienst Teilnahme Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag 2 Dem in einem Teilzeitpensum im Monatslohn tätigen Personal wird der bezahlte Urlaub im Verhältnis zum Arbeitspensum berechnet. 38 Feiertage 1 Als bezahlte Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1.August, Weihnachten, Stephanstag. 2 Vorbehalten bleiben Änderungen durch übergeordnetes Recht. 39 Militär- und Bevölkerungsschutzdienst 1 Bei Militärleistungen bis zu einem Monat innerhalb eines Jahres, welche das Personal infolge seiner Einteilung oder seines militärischen Grades zu leisten gesetzlich verpflichtet ist, wird das volle Gehalt ausgerichtet. 2 Während der Dauer der Rekrutenschule, bei Beförderungsdiensten und bei übrigen Dienstleistungen von mehr als einem Monat Dauer innerhalb eines Jahres werden folgende Leistungen ausgerichtet: Verheiratete Personen und ledige Personen mit Unterhaltspflicht 80 % Ledige Personen ohne Unterhaltspflicht 50 % 3 Die Regel gilt auch für den Zivildienst, den militärischen Frauendienst sowie für Bevölkerungsschutz. 4 Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf 1 Jahres nach Beendigung eines Beförderungsdienstes aufgelöst, so ist die während des Militärdienste bezogene Besoldung, abzüglich EO-Entschädigung, anteilmässig zurückerstattet. 5 Für Ausbildungskurse in Jugend + Sport (Voraussetzung ist die Abgabe eines EO- Formulars) kann der Vorstand bezahlten Urlaub von maximal 5 Tagen pro Jahr gewähren.

15 40 Mutterschaft Mitarbeiterinnen, die während mindestens 6 Monaten ununterbrochen im Dienste des Abwasserverbandes stehen, haben bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf bezahlten Urlaub von 16 Wochen. Die Höhe der Lohnfortzahlung infolge Schwangerschaft und Niederkunft wird vom Vorstand festgelegt. VI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 41 Ende des Arbeitsverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis endet durch: Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber Ablauf der Vertragszeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen Ordentliche oder vorzeitige Pensionierung Entlassung aus wichtigen Gründen Vollinvalidität Tod 2 Vor einer Entlassung, Kündigung oder vorzeitigen Pensionierung ist der betroffene Arbeitnehmer anzuhören. Es ist ihm überdies Gelegenheit zu geben, seinerseits das Arbeitsverhältnis aufzulösen beziehungsweise sich vorzeitig pensionieren zu lassen. 3 Bei einer Teilinvalidität wird das Arbeitsverhältnis neu geregelt. 42 Kündigungsfristen 1 Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit beträgt drei Monate. Es können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. 2 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 43 Pensionierung, ordentliche und vorzeitige 1 Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf den gleichen Zeitpunkt, mit welchem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat. 2 Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich vorzeitig gemäss Personalvorsorgereglement pensionieren zu lassen. 3 Der Vorstand regelt den Vollzug sowie die Ausrichtung einer möglichen Übergangsrente in den Ausführungsbestimmungen.

4 Das Arbeitsverhältnis kann über die Altersgrenze hinaus verlängert werden. 16 44 Entlassung aus wichtigen Gründen 1 Als wichtige Gründe gelten jene Umstände, bei deren Vorhandensein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (Bsp. wegen erwiesener Unfähigkeit, mangelnden Leistungen, gestörtem Vertrauensverhältnis zu dem Abwasserverband Region Mellingen oder unwürdigem Verhalten eines Arbeitnehmers). 2 Vor einer Entlassung aus wichtigen Gründen ist der Arbeitnehmer anzuhören und über die Rechtsmittel zu orientieren, die er ergreifen kann. 3 Die Entlassung durch den Vorstand erfolgt schriftlich und mit Begründung. C. Disziplinarbestimmungen 45 Grundsatz, Geltendes Recht Gegen Arbeitnehmer, die absichtlich oder aus Fahrlässigkeit ihre Dienstpflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllen oder durch ihr Benehmen eine erspriessliche Zusammenarbeit verunmöglichen, können disziplinarische Massnahmen getroffen werden. 46 Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen richten sich nach dem Gesetz über die Einwohnergemeinden ( 51 GG). 2 Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Vorstand folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Mahnung b) bei fruchtloser Mahnung, bei schwerer Pflichtversäumnis und bei Untüchtigkeit die Versetzung ins Provisorium oder die vorzeitige Entlassung c) bei Führung einer Strafuntersuchung wegen eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens die Einstellung im Amte d) Lohnkürzungen 3 Die Betroffenen sind vorher anzuhören. 47 Rechtliches Gehör Die Einleitung oder Durchführung einer disziplinarischen Massnahme ist dem betreffenden Mitarbeitenden unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Dem Angestellten ist vor und während des Verfahrens das volle rechtliche Gehör zu gewähren. Er ist berechtigt, einen Beistand beizuziehen. 48

17 Strafverfahren 1 Erfüllt die Disziplinarverfehlung zugleich einen Straftatbestand, so ist der Disziplinarentscheid bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen, sofern die Umstände nicht eine ungesäumte Erledigung des Falles verlangen. 2 Der Vorstand kann Personal, das in Strafuntersuchung gezogen wird, vorläufig unter Entzug der Besoldung im Dienst einstellen. Ergibt die Strafuntersuchung die Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so ist ihm die ausgefallene Besoldung zu vergüten, soweit die Entschädigung nicht vom Staat vorgenommen wird. D Übergangs- und Schlussbestimmungen 49 Subsidiäres Recht Für alle ein Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen, die durch dieses Reglement und allfälligen zusätzlichen Verordnungen nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften des kantonalen Personalgesetzes. 50 Besitzstand 1 Für die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Besoldungsreglements gültigen Grundbesoldungen und Zulagen wird der Besitzstand gewährleistet. 2 Bisherige Dienstjahre werden voll angerechnet. 3 Der Ferienbesitzstand bleibt. 51 Ausführungsbestimmungen Der Vorstand erlässt die für dieses Reglement notwendigen Ausführungsbestimmungen. 52 Inkraftsetzung 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen dieses Reglements (erste Leistungsprämie im Dezember 2004).

Durch den Vorstand beschlossen am 24. September 2003 18 Mellingen, 1. Januar 2004 Abwasserverband Region Mellingen Im Namen des Vorstandes Der Präsident Der Aktuar Walter Böhlen Jörg Sandmeier