GMSG - Automatischer Informationsaustausch



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GMSG - Automatischer Informationsaustausch Herausforderungen aus Sicht der Kreditwirtschaft Doris Zingl 1.10.2015 1 Verband österreichischer Banken und Bankiers

Automatischer Austausch von Finanzinformationen nach GMSG Wer: Wie: Was: Wozu: Warum: Finanzinstitut (Bank, Versicherung, Investmentunternehmen) Wird gesetzlich verpflichtet Kundenkonten anhand vorgegebener Sorgfaltspflichten zu überprüfen und jährlich bestimmte Kontoinformationen von im Ausland steuerlich ansässigen Personen (zb Name, Adresse, Wohnsitzstaat, Kontostand, Finanzeinkünfte) an die nationale Finanzbehörde des Finanzinstituts zu melden Zur Ermöglichung des automatischen Austausches von Finanzinformationen zwischen Finanzbehörden Effektivere Bekämpfung der Steuerhinterziehung Wann: Anwendung GMSG: 1. Oktober 2016 Erster Datenaustausch GMSG: September 2017 (nur Neukonten) 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 2

Herausforderungen bei der Umsetzung des GMSG Organisatorische Herausforderungen: Insbes. Sorgfaltspflichten und entsprechendes Due-Diligence Verfahren implementieren, Kontoeröffnungsprozess neu aufsetzen, Anpassung des Dokumentenmanagements, hoher laufender Dokumentationsaufwand Rechtliche Herausforderungen: Beurteilung der gesetzlichen Bestimmungen, insbes. hinsichtlich der Ermittlung der von der Meldepflicht betroffenen Kundenkonten (Kontenüberprüfung ), Prüfung der Meldepflicht von Produkten, Datenweitergabe unter Berücksichtigung von Bankgeheimnis und Datenschutz, Erfüllung von Informationspflicht gegenüber Kunden Technische Herausforderungen: Meldepflichtige Daten müssen aus den EDV-Systemen der Bank (Kundenstammdaten und Daten der Produktebene) in eine gemeinsame Meldung an das BMF einfließen, Aufbau der automatisierten Meldeschiene zum BMF, Validierungsprozess und Abarbeitung von Fehlern in den Meldefeldern, Programmierung der notwendigen EDV-Änderungen (inkl. Test der EDV-Änderungen) Zeitliche Herausforderungen: Korrektes Umsetzen der Meldepflicht im gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 3

Zeitliche Herausforderungen im Überblick 29/10/2014 OECD Abschluss des Multilateral Competent Authority Agreement 30/6/2018 GMSG Meldung für den Meldezeitraum 2017 14/2/2014 OECD OECD veröffentlicht CRS 1/10/2016 GMSG Beginn mit der Neukundenannahme nach EU- AHRL und OECD-Standard (CRS) Beginn Rumpfmeldezeitraum 2016 für Neukonten 9/2017 GMSG Erste BMF-Datenübermittlung von im Rumpfmeldezeitraum 2016 eröffneten Neukonten 30/9/2018 GMSG BMF-Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2017 2014 2015 2016 2017 2018 2019 20/9/2014 OECD G20 nehmen CRS an Common Reporting Standard CRS (OECD) EU-Amtshilfe-Richtlinie (EU-AHRL) 9/12 + 16/12/2014 EU-AHRL Beschluss durch ECOFIN Veröffentlichung der EU-AHRL 14/10/2014 EU-AHRL Politische Einigung zur Übernahme des CRS in die EU-AHRL Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) 30/6/2017 GMSG Meldung von im Rumpfmeldezeitraum 2016 eröffneten Neukonten an das BMF 31/12/2016 GMSG Ende Rumpfmeldezeitraum 2016 für seit 01/10/2016 eröffnete Neukonten 1/1/2017 GMSG Beginn Meldezeitraum für bestehende Konten (siehe 79 GMSG) 31/12/2018 GMSG Abschluss der Überprüfung aller bestehenden Konten von natürlichen Personen und von Rechtsträgern 31/12/2017 GMSG Abschluss der Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 4

Wesentliche Stichtage für Finanzinstitute 1. Oktober 2016: Erstmalige Anwendung der neuen Melde- und Sorgfaltspflichten (Stichtag für die Klassifizierung als bestehendes Konto oder Neukonto) 31. Dezember 2016: Ende des Rumpfmeldezeitraums 2016 für Neukonten (1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016) 1. Jänner 2017: Beginn des Meldezeitraums für bestehende Konten 30. Juni 2017: Übermittlung der Meldung der im Rumpfmeldezeitraum 2016 eröffneten Neukonten an das BMF 30. September 2017: Erster zwischenbehördlicher Datenaustausch durch das BMF für im Rumpfmeldezeitraum 2016 eröffnete Neukonten 31. Dezember 2017: Abschluss der Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert 30. Juni 2018: Übermittlung der Meldung für den Meldezeitraum 2017 an das BMF 30. September 2018: Zwischenbehördlicher Datenaustausch durch das BMF für den Meldezeitraum 2017 31. Dezember 2018: Abschluss der Überprüfung von bestehenden Konten von geringem Wert und von bestehenden Konten von Rechtsträgern 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 5

System der Kontenklassifizierung zur Durchführung der Überprüfung nach GMSG Finanzkonten Finanzkonten natürliche Person Finanzkonten Rechtsträger Bestehendes Konto vor 1/10/2016 11-28 GMSG Neukonto ab 1/10/2016 30-32 GMSG Bestehendes Konto vor 1/10/2016 34-42 GMSG Neukonto ab 1/10/2016 44-46 GMSG Konten von geringem Wert < USD 1.000.000 11-16 GMSG Konten von hohem Wert > USD 1.000.000 18-26 GMSG Konten < USD 250.000 Konten > USD 250.000 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 6

Überprüfungsverfahren bei bestehenden Konten von geringem Wert 1/5 Bestehende Konten von geringem Wert = am Stichtag 30.9.2016 < USD 1 Mio. Überprüfung anhand des Residence Address Test ( 11 GMSG): Zur Feststellung, ob ein Kontoinhaber (natürliche Person) eine meldepflichtige Person ist, kann das meldende Finanzinstitut, sofern es in seinen Unterlagen die aktuelle Wohnsitzadresse des Kontoinhabers hat und diese Adresse auf einem Beleg gem. 101 GMSG beruht, den Kontoinhaber als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt. Erleichterungen zum Residence Address Test : 11 Abs. 2 GMSG: Der Residence Address Test ist auch erfüllt, wenn der Staat der Wohnsitzadresse dem Staat entspricht, der das offizielle Dokument ausgestellt hat (zb Wohnsitzadresse in Deutschland, deutscher Pass als Identifikationsdokument). 11 Abs. 3 GMSG: Ein von einer österr. Behörde ausgestellter Lichtbildausweis, der im Rahmen der Kundenidentifizierung vorgelegt wurde, deutet auf eine österr. Wohnsitzadresse hin, sofern keine auf einen anderen Staat hinweisende Adresse vorliegt (keine Adresse liegt vor, Kunde hat sich mit österr. Pass identifiziert). 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 7

Überprüfungsverfahren bei bestehenden Konten von geringem Wert 2/5 Überprüfung anhand der elektronischen Indiziensuche (Electronic Record Search; 12 GMSG): Wenn sich das Finanzinstitut nicht auf den Residence Address Test verlassen kann, müssen die elektronisch durchsuchbaren Daten ( 104 GMSG) nach folgenden Indizien durchsucht werden: Identifikation des Kontoinhabers als Ansässiger eines teilnehmenden Staates Aktuelle Post- oder Wohnsitzadresse in einem teilnehmenden Staat Eine oder mehrere Telefonnummer(n) in einem teilnehmenden Staat und keine Telefonnummer im Ansässigkeitsstaat des Finanzinstituts Dauerauftrag (sofern nicht in Bezug auf Einlagenkonten) zur Überweisung von Geldern auf ein in einem teilnehmenden Staat geführtes Konto Gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit einer Adresse in einem teilnehmenden Staat Nur ein Postlagerungsauftrag oder nur eine c/o-adresse in einem teilnehmenden Staat (d.h. Finanzinstitut führt für diesen Kontoinhaber keine andere Adresse) 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 8

Überprüfungsverfahren bei bestehenden Konten von geringem Wert 3/5 Wenn keine Indizien gefunden werden, sind keine weiteren Maßnahmen (zb Meldung) erforderlich ( 13 GMSG). Dies gilt nur, solange es nicht zur Änderung der Gegebenheiten (Change in Circumstances) kommt oder der Kontostand nicht USD 1.000.000 überschreitet. Wenn eines oder mehrere der in 12 Z 1-5 GMSGS genannten Indizien gefunden werden, dann hat das Finanzinstitut den Kontoinhaber als in jenem Staat steuerlich ansässig zu behandeln, auf den die gefundenen Indizien hinweisen ( 14 GMSG), außer das Finanzinstitut wendet ein Heilungsverfahren gemäß 16 GMSG an. Heilungsverfahren : Ermessen des Finanzinstitutes, ob durch Einholung entsprechender Unterlagen die auf einem Indizienfund basierende Behandlung isd 14 GMSG vermieden wird: Selbstauskunft und Beleg ( 12 Z 2-4 GMSG) Selbstauskunft oder Beleg ( 12 Z 5 GMSG) 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 9

Überprüfungsverfahren bei bestehenden Konten von geringem Wert 4/5 Besondere Vorschriften für Postlagerungsaufträge und c/o-adressen ( 15 GMSG) Voraussetzungen: Einziges Indiz: Postlagerungsauftrag bzw. c/o-adresse ( 12 Z 6 GMSG) Keine andere Adresse oder keine anderen Indizien festgestellt Das Finanzinstitut muss folgende Maßnahmen durchführen (in der am besten geeigneten Reihenfolge): Suche in den Papierunterlagen ( 19 GMSG) Versuch, eine Selbstauskunft oder einen Beleg einzuholen, um die steuerliche Ansässigkeit festzustellen Wird bei der Suche in den Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, ist das betreffende Konto als nicht dokumentiertes Konto zu melden. 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 10

Überprüfungsverfahren bei bestehenden Konten von geringem Wert 5/5 Finanzkonto von geringem Wert Residence Address Test durchführbar Indiziensuche in elektronischen Datensätzen Indiz nicht durchführbar kein Indiz => Ende Identifizierung der strl. Ansässigkeit Adresse Telefonnummer Dauerauftrag Vollmacht nur Postlagerungsauftrag nur c/o-adresse Heilung (SA und Belege) Heilung (SA oder Belege) Papiersuche Selbstauskunft Indiz SA kein Ergebnis Meldepflichtiges Konto (sofern nicht in Österreich ansässig) Nein Ja => Ende Nein Ja => Ende Kein meldepflichtiges Konto => Ende Nicht dokumentiertes Konto 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 11

System der Kontenklassifizierung zur Überprüfung nach GMSG im Überblick Finanzkonten Finanzkonten natürliche Person Finanzkonten Rechtsträger Bestehendes Konto vor 1/10/2016 Neukonto ab 1/10/2016 Bestehendes Konto vor 1/10/2016 Neukonto ab 1/10/2016 Konten von geringem Wert < USD 1.000.000 Residence Address Test Indiziensuche in elektr. Datensätzen Konten von hohem Wert > USD 1.000.000 Indiziensuche in elektronischen Datensätzen und Suche in Papierunterlagen und Nachfragen beim Kundenbetreuer Selbstauskunft Plausibilitätsüberprüfung Konten < USD 250.000 De-Minimis-Grenze, daher keine: Überprüfung Identifizierung Meldung Konten > USD 250.000 Alle Rechtsträger: Selbstauskunft Plausibiliätsüberprüfung zusätzlich bei Passive NFE Selbstauskunft der beherrschenden Person Alle Rechtsträger: AML/KYC-Überprüfung der Ansässigkeit zusätzlich bei Passive NFE: AML/KYC-Überprüfung der Ansässigkeit der beherrschenden Person (< USD 1.000.000) Selbstauskunft der beherrschenden Person (> USD 1.000.000) 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 12

Meldepflichtige Informationen - Umfang Personenbezogene Daten: Natürliche Person: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steuernummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort Rechtsträger: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steuernummer(n) Beherrschende Person: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steuernummern(n), Geburtsdatum und Geburtsort (sowie Rechtsträgerdaten des Passive NFE) Meldendes Finanzinstitut: Name und Identifikationsnummer (österr. StNr.) Finanzinformationen: Kontonummer Kontosaldo oder -wert zum 31.12. bzw., ob das Konto geschlossen wurde Verwahrkonto: Bruttoeinkünfte (laufende Kapitalerträge, Veräußerungserlöse) Einlagenkonto: Bruttozinseinkünfte Eigen-/Fremdkapitalbeteiligung, Versicherungsvertrag: Bruttoeinkünfte Währung, auf die die gemeldeten Beträge lauten 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 13

Meldepflichtige Informationen - Rechtliche Themen Bankgeheimnis, Datenschutz und Informationspflicht Bankgeheimnis - 38 Abs. 2 Z 10 BWG : Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses für den automatischen Informationsaustausch für Steuerzwecke wird durch eine formelle Revision des 38 BWG vorgenommen Schaffung eines eigenen neuen Ausnahmetatbestandes Datenschutz - 5 Abs. 1 GMSG: Explizite Ermächtigung für Finanzinstitute zur Ermittlung, Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der für die Meldung oder für die Indiziensuche relevanten Informationen, unabhängig davon, ob der Kontoinhaber meldepflichtig ist Aber: Meldungen an das Datenverarbeitungsregister (DVR-Meldung ) notwendig, sofern keine Standardanwendung gem. StMV erreicht werden kann Informationspflicht - 5 Abs. 2 GMSG: Information jeder von einer GMSG-Meldung betroffenen Person über die Übermittlung der meldepflichtigen Informationen an das Finanzamt 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 14

Strafbestimmungen des GMSG Verletzung der Meldepflicht ( 107 GMSG): Die Meldung wird nicht fristgerecht erstattet Meldepflichtige Personen werden nicht gemeldet Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsdatum, erforderlich sind, werden nicht oder unrichtig gemeldet Angaben zur Ansässigkeit oder zum zu meldenden Betrag werden nicht oder unrichtig gemeldet Strafhöhe: Vorsatz: Bis zu EUR 200.000 Grobe Fahrlässigkeit: Bis zu EUR 100.000 Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung ( 108 GMSG): Eine andere Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung, die nicht bereits eine Verletzung der Meldepflicht darstellt Strafhöhe: Vorsatz: Bis zu EUR 20.000 Grobe Fahrlässigkeit: Bis zu EUR 10.000 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 15

Fazit - Herausforderungen bei der Umsetzung des GMSG sind komplex Automatischer Informationsaustausch stellt Paradigmenwechsel hinsichtlich des Umgangs mit Kundendaten dar Über Jahrzehnte entwickelte Bank-Abläufe und -EDV-Systeme sind nicht auf steuerlich motivierte Kundenmeldungen ausgerichtet Umsetzungsherausforderungen für Banken sind vielfältig, daher sind bereits lange vor dem ersten Tag der Anwendung der GMSG-Verpflichtungen entsprechend Umsetzungsmaßnahmen zu treffen; Projekte können erst nach Vorliegen verbindlicher rechtlicher und technischer Vorgaben begonnen werden Teilweise fehlendes Verständnis der Standard-Setter in Bezug auf die Komplexität der Bank-EDV-Systeme führt zu terminlich ambitionierten Umsetzungsvorstellungen Umfassender Eingriff in die Banken-EDV notwendig und nur mit hohem Ressourceneinsatz möglich Daten und Informationen, die Steuerverwaltungen im Zuge des automatischen Informationsaustausches bekommen sind umfangreich 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 16

Mag. Doris Zingl, M.B.L.-HSG Leiterin Bereich Recht Verband österreichischer Banken und Bankiers Börsegasse 11, 1010 Wien +43 1 535 1771 25 E-Mail: zingl@bankenverband.at www.bankenverband.at 1.10.2015 Verband österreichischer Banken und Bankiers 17