Herzlich willkommen! Herbstversammlung 2013
Resort Ausbildung Einige wichtige Infos: _ Schulhausumbau _ ÜK Standortsuche _ ÜK neue Bivo allgemeine Infos _ ÜK Kompetenznachweise 1/2/3 _ ÜK Kosten _ ÜK Subventionen _ QV 2015
Schulhaus-Umbau ABZ _ Umbauphase Sommer 2014 ca. Sommer 2017 _ 4 ABZ Standorte werden auf 1 Standort konzentriert _ Lernende werden in Provisorium unterrichtet _ ÜK kann nicht mehr in der ABZ statt finden _ Antrag auf ein Bau eines Labors im neuen Schulgebäude wurde gut begründet abgelehnt
ÜK Standortsuche _ Situation durch Schulhausumbau zwingt uns, einen externen ÜK Standort zu suchen mit Labor und Theorieunterrichtsmöglichkeiten _ Viele Kontakte wurden angegangen, 3 mögliche Standorte besichtigt, (MCS, Rütihof, Schlieren) _ Standort in Schlieren (Firma Prionics) wird prioritär als mögliche Lösung in Betracht gezogen _ Meinung der Mitglieder über Kosten, zusätzliche Nutzung als z.b. Naturathek- Produktionsstandort, Lehrlingslabortage, Produktionsstandortort für Hausspez, etc
Wie geht s weiter: ÜK Standortsuche _ Bis Ende Okt wird in Schlieren ein Angebot unsererseits gemacht über die Höhe der Miete für Laborraum, oder für Labor/Theorieraum _ Bis Ende Okt erhalte ich von Rütihof eine Offerte für eine mögliche Tagesmiete _ Absage MCS _ Evt. Suche von weiteren Möglichkeiten Ziel: Bis Ende Jahr Vertrag für neue ÜK Räumlichkeiten ab Sommer 2014
ÜK allg. neue Bivo Im Jan 2014 findet letzter ÜK nach alter Bivo statt ÜK neu 14 Tage _ ÜK 1: 3 Tage Verkaufsschulung findet nach Herbstferien im 1 LJ statt _ ÜK 2 / ÜK 3: 2 Tage QSS, Warenbewirtschaftung findet nach Sommerferien im 2. LJ statt _ ÜK 4: 8 Tage Produkteherstellung findet verteilt statt, 4 Tage im 2LJ & 4 Tage im 3LJ _ ÜK 5: 1 Tag Verkaufsförderung &Werbung findet im Feb vom 4LJ satt
ÜK Kompetenznachweise 1/2/3 _ ÜK KN sind völlig vom Schluss QV ausgelagert _ ÜK KN finden bereits im Frühling des 3 LJ satt _ Die Organisation obliegt jeder Sektion selbst _ Die entstehenden Kosten trägt jede Sektion selbst _ Der Kanton hat nur noch beratende Funktion
ÜK Kompetenznachweise 1/2/3 Am Tag 12 und 13 finden die KN 1/2/3 statt 1. Durchführung März 2014 für alle mit Lehrbeginn 2011 KN1 schriftlich: 60min schriftliche Prüfung über Warenbewirtschaftung KN2 schriftlich: 30min Beantwortung zu Fragen über 5 Analysezertifikate KN2 praktisch: 30min organoleptische Prüfung von 5 Substanzen, Vorgehen wird von Experten beobachtet und bewertet KN3 praktisch: 240min Herstellung von 3 verschiedenen Produkten, Vorgehen wird von Experten beobachtet und bewertet
ÜK Kompetenznachweise 1/2/3 Notengebung: _ Jeder KN gibt 1 Note _ Durchschnitt aus diesen 3 Noten fliesst als Erfahrungsnote ÜK in das abschliessende QV ein _ Notenblatt mit den KN Noten wird den Lernenden in der Schule im Mai/Juni verteilt. _ Das Beschwerderecht gegen die Notengebung erfolgt nach Abschluss des QV am Ende des vierten Lehrjahres.
ÜK Kompetenznachweise 1/2/3 Was geht weiter: _ Im Okt / Nov werden Labor-Experten aufgeboten _ Anfangs Nov werden die Einladungen für den ÜK 4 mit KN von Eveline versendet _ Begleitschreiben für die Lernenden über den genauen Ablauf liegt bei _ Im Jan findet Sitzung statt mit allen Laborlehrern und Experten über den genauen Ablauf, die Bewertungsprotokolle und die Entschädigungen
ÜK Kosten Die Kosten für die ÜK-Tage werden höher Hauptgründe dafür: _ massiv höhere Miete _ höhere Personalkosten, da 2 Tage mehr und da die KN nebst den ÜK-Laborlehrern Experten brauchen, Bereitstellung und Vorbereitungsstunden und Korrekturstunden für die KN sind hoch _ Grössere Investitionen bei Standortwechsel durch Neuanschaffungen Für das Schuljahr 2014/2015 wird ein neuer ÜK Tagesansatz für die Lehrbetriebe festgelegt. Info über die Höhe folgt an der GV 2014
ÜK Subventionen _ National zz Fr. 40.- / ÜK Tag / Lernende _ Nach Vollkostenrechnung-Erhebung in allen Sektionen strebt man auf 14/15 einen höheren Beitrag an. _ Lernende aus dem Kanton Zürich erhalten neu zusätzlich Fr. 40.- / ÜK Tag / Lernende aus dem Berufsbildungsfonds. Für 13/14 und 14/15 gesichert, danach ungewiss! _ Die ÜK Kosten für die Lehrbetriebe können in Zukunft von Schuljahr zu Schuljahr variieren, da die Subventionen aus dem zürcherischen Berufsbildungsfond immer angepasst werden.
QV 2015 _ Autorengruppe mit Vertretern aus alle Sektionen sind an der Erarbeitung des QV 2015 _ Nach Sommer 2014 sollte eine 0 Serie durchgeführt werden _ QV 2015 läuft in einigen Bereichen anders ab als die «alte» LAP _ Leitfaden zur Durchführung des QV kann auf der SDV Seite heruntergeladen werden
QV 2015 - Prüfungskommision (PK) Zürich konstituiert sich bereits für LAP 2014 neu - Chefexperte Zürich (Amtsantritt Jan. 2014) - Infoveranstaltung SDV über QV 2015 für alle alten, neuen, interessierten Experten und Chef s
Neue Homepage www.sdv-zh.ch
Berufsmesse 2013
Findet vom Dienstag 19.11. bis am Samstag 23.11.2013 in der Messehalle Zürich statt Mitarbeitersuche für die Standleitung ist abgeschlossen interaktive Schauproduktion ist in der letzten Planungsphase
FamExpo 2014 findet wieder vom Freitag 30.5.- am Sonntag 1.6.2014 in den Eulachhallen in Winterthur statt Teilnahme als Messdrogerie mit bis zu diesem Zeitpunkt folgenden Mitausstellern: Omida, Weleda, Laboratoire Expanscience und Holle erneutes Sponsoring eines der Publikumsmagneten des Nostalgiekarussels
LAP Fest 2013 LAP Fest 2014 Abschlussreise 2014
GMP für kleine Mengen revidiert _ Supplement 11.1 zu Pharmacopoea Helvetica 11 seit 1. September 2013 in Kraft _ mit den revidierten Kapiteln 20.1 und 21.1 GMP
GMP für kleine Mengen revidiert - Präzisierung der bestehenden Regeln _ Integration Bestimmungen der Risikoprüfung nach Anhang 1b AMBV GMP
Versandhandel Arzneimittel
Apotheke zur Rose
Verwaltungsverfahren Kanton TG _ Urteil Verwaltungsgericht TG zu «Versand nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel» vom 22. Mai 2013 _ Entscheid negativ:» «Im Ergebnis sind beim Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für eine Verbandsbeschwerde noch diejenigen für eine Konkurrentenbeschwerde gegeben. [ ]» Versandhandel
Verwaltungsverfahren Kanton TG _ Weiterzug Urteil Verwaltungsgericht TG vom 22. Mai 2013 ans Bundesgericht, weil» Verwaltungsgericht ist mit keinem Wort auf die materiellen Eingaben des SDV eingegangen, was eigentlich der Praxis entsprechen würde» vorerst letzte Möglichkeit auf juristischem Weg gegen den Kanton TG vorzugehen Versandhandel
Privatklagen Datenschutzgesetz _ negative Urteile aus Kanton Bern und aus Kanton Zürich mit der Hauptbegründung:» Rechtsmissbrauch der beiden Privatkläger Martin Bangerter und Erich Müller aufgrund ihrer engen Beziehungen zum SDV _ beide Verfahren werden nicht weitergezogen Versandhandel
Aussagen aus dem Gerichtsaal Gericht ist nicht dazu da um gesetzgeberischen Bockmist in eine Richtung zu bewegen. (Gerichtspräsident) Die Beklagte habe sich gegenüber den Ärzten in den Zusammenarbeitsverträgen verpflichtet, deren Namen nicht bekannt zu geben (RA zur Rose) Bundesgesetzgebung ist nicht sauber (Gerichtspräsident) Versandhandel
aktueller Stand politische Schritte _ Vorstoss zur Präzisierung des HMG im Rahmen der laufenden Revision eingereicht von» NR Yvonne Gilli, Grüne, SG Mitglied der SGK-NR Hausärztin mit eigener Praxis Unterstützung von mehreren Mitglieder der SGK-NR aus verschiedenen Parteien Versandhandel
Artikel 27 HMG 1 Versandhandel mit Arzneimittel ist grundsätzlich untersagt. 2 Bewilligung wird nur erteilt, wenn: [ ] a. für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt b. keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen; c. die sachgemässe Beratung sichergestellt ist; d. eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist. Versandhandel
Antrag Artikel 27 Abs. 2 HMG [ ] 2 Bewilligung wird nur erteilt, wenn: [ ] a. für das betreffende Arzneimittel vor der Bestellung eine ärztliche Verschreibung vorliegt Versandhandel
HMG Revision (2.Etappe) Lobbying
«Neue Regelung der Selbstmedikation» Aus Sicht der Drogerien sind im Rahmen der ordentlichen Revision des HMG folgende Artikel betroffen: Art. 23a (neu): Zuordnung der Arzneimittel zu den einzelnen Kategorien Art. 25 Abs. 1 Bst. b: Anpassung der Abgabekompetenz für Drogerien + Umsetzungsvorschlag Ausführungen aber in der Botschaft Art. 25 Abs. 1 Bst. b, 3 und 4 1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen: b. eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten; 2. ordentliche Revision des HMG
Botschaft des Bundesrates Abgabe von Arzneimitteln Die Kompetenzen von Apothekerinnen und Apothekern sowie Drogistinnen und Drogisten zur selbstständigen Abgabe werden wesentlich erweitert: Drogistinnen und Drogisten sollen neu sämtliche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, Apothekerinnen und Apotheker neu Teile der geltenden Abgabekategorie B ohne vorgängige ärztliche Verschreibung abgeben dürfen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 3 und 4 bzw. Art. 24 Abs. 1bis (neu) HMG). Damit wird auch die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) (07.3290) «Neue Regelung der Selbstmedikation» umgesetzt. Für die meisten Arzneimittel der Abgabekategorie C ist eine Umteilung in die Abgabekategorie D vorgesehen.
Botschaft des Bundesrates Sämtliche Präparate der Abgabekategorie C, welche aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht in die Abgabekategorie D umgeteilt werden können, sollen in die Abgabekategorie umgeteilt werden, die durch Apothekerinnen und Apotheker ohne vorgängige ärztliche Verschreibung selbstständig abgegeben werden dürfen. Dies betrifft beispielsweise Arzneimittel mit spezieller Dokumentationspflicht (wie zum Beispiel die «Pille danach»), Arzneimittel mit bekannten Interaktionen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (wie Hypericum), alle Schlaf- und Beruhigungsmittel mit synthetischem Wirkstoff, Arzneimittel mit Missbrauchspotenzial (z. B. solche mit dem Wirkstoff Dextromethorphan), Arzneimittel, welche spezielle pharmakologische Kenntnisse erfordern (wie zum Beispiel gewisse systemische Schnupfenmittel) usw.
eingereichte Anträge _ zu Art. 23a Abs. 3 (neu)» «3 Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, die das Institut bei der Festlegung der Abgrenzungskriterien und bei der Zuteilung bestimmter Indikationen zu einer Kategorie berät. Er regelt deren Tätigkeit und Zusammensetzung.» _ von ASSGP 2. ordentliche Revision des HMG
eingereichte Anträge _ zu Art. 20 Abs. 3 (neu)» «3 Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige, nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in kleinen Mengen von Fachpersonen gemäss Art. 25 Bst 1 b und c im Rahmen ihrer Abgabekompetenzen eingeführt werden.» _ durch Dakomed 2. ordentliche Revision des HMG
Verhandlungen Stand heute _ Die SGK N ist an ihrer Sitzung Ende Mai ohne Gegenstimmen auf den HMG- Entwurf des Bundesrates eingetreten» Beratungen werden chronologisch entlang den beantragten Änderungen der Gesetzesartikel aufgenommen» nach zwei Sitzungen rund 1/5 der Artikel beraten» nächste Sitzung im Oktober 2. ordentliche Revision des HMG
Geduld ist gefragt! 2. ordentliche Revision des HMG
Jürg Rolli, Mitglied Zentralvorstand, Verantwortlicher Ressourcen und Services FINANZEN
Bilanz 2012
Delegiertenversammlung 2013 _ Solothurn, 15. November 2013 _ statutarische Traktanden (morgens)» Jahresbericht» Rechnung, Revision, GPK» Wahlen - Zentralpräsidium - Prüfungskommission ESD - Ehrenmitgliedschaften» Finanzakte und Budget DV 2013
Herzlichen Dank!