Grundbogen 0.2 Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen gemäß der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Allgemeines Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde am 07.08.1996 zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinen als Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit erlassen. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung geeigneter Maßnahmen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu sichern und zu verbessern. Dabei handelt es sich um technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Die in 5 Arbeitsschutzgesetz geforderte Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber ist eine schon durch viele andere Rechtsnormen geforderte Pflicht. Die am 21.08.1997 durch die Umsetzung des 6 Arbeitsschutzgesetz in Kraft tretende Dokumentationspflicht dagegen ist neu. Begriffsbestimmung Gefährdung und Belastung 5 ArbSchG präzisiert die Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Richtung der mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen. Es handelt sich somit nicht um eine allgemeine Arbeitsplatzanalyse, sondern um eine Gefährdungsanalyse. Die Hochschulen sollten sich bei der Durchführung von Gefährdungsanalysen auf die Ermittlung von Gefährdungen und nicht allgemeiner Belastungen konzentrieren. Um den Unterschied zwischen Gefährdung und Belastung herauszustellen, werden beide Begriffe gegenübergestellt: Unter Gefährdung wird im Arbeitsschutz verstanden, wenn schädigende Energie oder schädigende Stoffe räumlich und zeitlich mit dem Menschen zusammentreffen können und daraus ein Gesundheitsschaden entstehen kann. Unter Belastung ist die Gesamtheit der äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem zu verstehen, die den physischen und/ oder psychischen Zustand einer Person beeinflussen. Bei der Gefährdungsermittlung besteht somit ein Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen Körperschaden und Gefahrenquelle. Arbeitgeber Die Aufgabe, eine Gefährdungsermittlung vorzunehmen, obliegt nach 5 ArbSchG dem Arbeitgeber. Verantwortungsbereiche in den Hochschulen ergeben sich aus den rechtlichen Bestimmungen der Landeshochschulgesetze ( z.b. für die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre, Leitung der Fachbereiche, wissenschaftlicher oder zentraler Einrichtungen oder der Hochschulverwaltung). Die Hochschulverwaltung trägt die Organisationsverantwortung für den Vollzug der Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes und bietet den jeweiligen Leitungsverantwortlichen Handlungshilfen an. Die in der zentralen Hochschulverwaltung angesiedelten sicherheitstechnischen Abteilungen haben daher zwar ein geeignetes Organisationskonzept bzw. Erhebungsinstrumentarium zu erstellen sowie bei der Beratung der Leitungsverantwortlichen mitzuarbeiten, im Regelfall aber
nicht die Analyse vor Ort selbst durchzuführen. Diese Vorgehensweise ist aus sachlichen Gesichtspunkten sinnvoll, weil i.d.r. die Verantwortlichen und Beschäftigten vor Ort die Gefährdungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen besser beurteilen können. Gefährdungsanalyse Der 5 ArbSchG nennt folgende allgemeine Kriterien, die bei einer Gefährdungsanalyse zu berücksichtigen sind: - Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, - Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, - Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, - unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Einen über diese allgemeinen Anforderungen des 5 ArbSchG hinausgehenden Kriterienkatalog für Gefährdungsanalysen im Sinne einer normierten Vorgehensweise gibt es derzeit nicht. Das Analyseverfahren kann frei gewählt werden. Zielrichtung bei der Durchführung von Gefährdungsanalysen gemäß den allgemeinen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ist es, Gefährdungen aufgrund stoff- und arbeitsplatzbezogener Aspekte im Einzelfall zu ermitteln, zu beurteilen und konkrete Schutzmaßnahmen für das spezifische Arbeitsverfahren zu entwickeln. Beurteilung Der 5 ArbSchG sieht nicht nur eine Ermittlung der Gefährdungen, sondern auch eine Beurteilung dieser Gefährdungen vor. Durch diese Forderung wird deutlich, daß es nicht genügt, ein Arbeitsplatzkataster anzulegen, mit dem allgemeine Daten erfaßt und gesammelt werden. Es ist vielmehr erforderlich, die ermittelten Arbeitsplatzbedingungen hinsichtlich ihrer Gefahren zu beurteilen. Eine Beurteilung beinhaltet immer auch subjektive Einschätzungen von Gefahren, die aus konkreten Arbeitsabläufen resultieren. Bei der Beurteilung der Gefährdungen kommt den jeweiligen Leitungsverantwortlichen und deren Mitarbeitern eine besondere Bedeutung zu, da externe Stellen durch sporadische Begehungen immer nur eine Momentaufnahme des Arbeitsbereiches erhalten. Dokumentation Nach 6 ArbSchG muß der Arbeitgeber die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und die von ihm festgelegten Schutzmaßnahmen dokumentieren. Den Leitungsverantwortlichen der Hochschule verbleiben vielfältige Möglichkeiten der Dokumentation. Dies bedeutet, daß alle bisherigen Unterlagen über Arbeitsplätze (z.b. Begehungsprotokolle, Laborordnungen, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen) ebenfalls als Dokumentation anzusehen sind. Diese Unterlagen sollten bei den verantwortlichen Personen an zentraler Stelle gesammelt werden. Eine Dokumentation im Sinne des 6 AbSchG könnte somit aus den Basisdaten von Erhebungsbögen, in denen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen festgehalten sind, sowie vertiefenden Informationen in Form von Laboruntersuchungen, Betriebsanweisungen etc. bestehen. Soweit es spezielle Analysen zum Arbeitsplatz gibt (z.b. Begehungsprotokolle, Meßprotokolle), sind diese der Dokumentation beizulegen.
Wer führt die Gefährdungsanalyse durch? Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Im Hinblick auf das an der Universität -GH Essen praktizierte Duale Verantwortungssystem obliegt es somit den jeweiligen Organisationsverantwortlichen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Arbeitsplätzen gemäß den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes zu beurteilen und zu dokumentieren. Die vorliegenden Erhebungsbögen sind so aufgebaut, daß sowohl der Verantwortliche als auch jeder Mitarbeiter den Arbeitsplatz und die möglichen Gefährdungen beurteilen kann. Sinnvoll ist es die Mitarbeiter bei der Gefährdungsanalyse zu beteiligen. Wie wird die Gefährdungsanalyse und Dokumentation durchgeführt? Zur Gefährdungsbeurteilung und zur Dokumentation liegen vor: 1. Grundbogen 03: Der Grundbogen 03 dient in erster Linie der Abfrage raumbezogener Daten 2. Erhebungsbögen: Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfolgt zum einen tätigkeitsbezogen, zum anderen gefährdungsbezogen. Da es ausreichend ist, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zu beurteilen, wurden Erhebungsbögen typisierter Arbeitsplätze entwickelt (siehe Übersicht I). Diesen Bögen liegt die Unterteilung in 8 Gefährdungsklassen zugrunde, die Überbegriffe zu konkreten Gefährdungen darstellen (siehe Übersicht II). Zunächst wird ermittelt und durch ankreuzen dokumentiert, welche Gefährdungen vorliegen. Danach wird überprüft, ob die zur Beseitigung der Gefährdung vorgeschlagenen Maßnahmen erfüllt, nicht erfüllt sind oder entfallen können. Die in den Bögen aufgelisteten Schutzmaßnahmen sind als Beispiele anzusehen und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist deshalb genügend Platz für Ergänzungen gegeben. Falls es Arbeitsplätze gibt, die sich nicht anhand eines der o.g. Bögen beurteilen lassen, muß ein neuer Erhebungsbogen erstellt werden. Als Hilfestellung kann dazu der Gesamtbogen 0.4 herangezogen werden. Was geschieht mit den ausgefüllten Bögen? Die Erhebungsbögen und die Dokumentationsbögen sind an zentraler Stelle im Verantwortungsbereich so aufzubewahren, daß sie von den Mitarbeitern und den zuständigen Behörden auf Verlangen eingesehen werden können. Unter Hinweis auf die Organisationsverantwortung des Kanzlers ist eine Kopie der Erhebungsbögen an das Sachgebiet 5.4 Arbeits- und Umweltschutz zu senden. Wo erhalten Sie zusätzliche Informationen? Sollten beim Ausfüllen der Bögen Unklarheiten aufgetreten sein, steht Ihnen das Sachgebiet Arbeitsund Umweltschutz beratend zur Verfügung. Ansprechpartner: Herr Schiwy Tel.: 3166 Frau Knirck Tel.: 3170 Frau Pösken Tel.: 2657 Herr Czekay Tel.: 3170
Anlage: Übersicht I Übersicht II Grundbögen und Erhebungsbögen für typisierte Arbeitsplätze Klassifikation der Gefährdungsfaktoren Übersicht I Grundbögen 0.0 Grundbögen 0.1 Ablaufplan für das hochschuleinheitliche Verfahren 0.2 Erläuterungen: Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen gemäß der 5 und 6 ArbSchG (auf Anfrage) 0.3 Allgemeine raumbezogene Prüfliste 0.4 Gesamtbogen Erhebungsbögen für typisierte Arbeitsplätze 1.0 Experimentelle Arbeitsbereiche 1.1 Arbeitsplätze in chemisch orientierten Laboratorien 1.2 Arbeitsplätze in physikalisch orientierten Laboratorien 1.3 Arbeitsplätze in biologisch orientierten Laboratorien 1.4 Photolaboratorien 1.5 Arbeitsplätze nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung 2.0 Werkstätten 2.1 Arbeitsplätze in Elektro- und Elektronikwerkstätten 2.2 Arbeitsplätze in mechanischen oder feinmechanischen Werkstätten 2.3 Arbeitsplätze in Holzwerkstätten 2.4 Glasinstrumentebau 3.0 Büroarbeitsplätze 3.1 Bildschirmarbeitsplätze 4.0 Allgemeine Dienstleistungen 4.1 Arbeitsplätze in der Druckerei 4.2 Reinigungsarbeitsplätze 4.3 Hausmeistertätigkeiten 4.4 Arbeitsplätze in Gefahrstofflagern 4.5 Arbeitsplätze in der Abfallentsorgung 5.0 Arbeitsplätze in der Landwirtschaft 5.1 Arbeitsplätze in Gärten (Gewächshäuser, Freiland) und der Landwirtschaft
Übersicht II Klassifikation der Gefährdungsfaktoren Gefahrstoffe Schwebstoffe (Nebel, Rauche, Gase Stäube, Partikel, Dämpfe) Flüssigkeiten, Feststoffe, CMT-Stoffe 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Brand- und Explosionsgefährdungen leichtentzündliche Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase 3 3.1 3.2 Biologische Gefährdungen Allergene, toxische Stoffe von Mikroorganismen GVO u.ä., Infektionsgefahr Brandfördernde Stoffe Explosivstoffe Explosionsgefährdung durch Stäube, Dämpfe, Gase Gefährdung durch Tiere oder Pflanzen Elektrostatische Aufladung 4 4.1 4.2 4.3 Elektrische Gefährdungen Elektrische Anlagen Gefährliche Körper- Lichtbögen und Betriebsmittel ströme 5 5.1 5.2. 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 Mechanische Gefährdungen Maschinenteile Ungeschützte bewegte wegte Teile Unkontrolliert be- Teile mit gefährlichen Oberflächen Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel 6 6.1 6.2 6.3 6.4 Physikalische Lärm Hitze, Kälte, Feuchte Gefährdungen Ionisierende Strahlung (Röntgenstrahlen, Radioaktivität) Nichtionisierende Strahlung (UV, IR, Laser, sichtbares Licht) 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 Physische Gefährdungen Einseitige dynamische Schwere dynamische Haltungsarbeit / Haltearbeit Tauchen Arbeit Arbeit 8 8.1 8.2 8.3 Hautgefährdung Sonstige Gefährdungen Sturz, Absturz, Ausrutschen ergonomische Gestaltung Arbeiten in engen Räumen oder Behältern Herabfallende, umstürzende Gegenstände Druckbehälter scharfe und spitze Gegenstände