Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 10. Juni 2015 im Deutschen Bundestag



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Transkript:

R E C H T S A N W A L T Hans-Ulrich von Mäßenhausen Zietenstrasse 55 53173 Bonn Telefon: 0228 36 31 64 e-mail: v.maessenhausen@t-online.de Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 10. Juni 2015 im Deutschen Bundestag Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (BT-Drucks. 18/4714) unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung 1. Artikel 1 Nr. 2 ( 4 Abs. 5 BBergG - Unternehmerbegriff) Der Unternehmerbegriff des 4 Abs. 5 BBergG ist für die Bestimmung des Adressaten berggesetzlicher Pflichten maßgeblich. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass der Unternehmerbegriff für alle Tätigkeiten und Einrichtungen gilt, die dem Geltungsbereich des BBergG unterliegen. Dies ist aufgrund der vorgesehenen Erweiterungen der Bergschadenshaftung auf Kavernen sachgerecht. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Herausnahme von Betriebseinrichtungen, die überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten dienen ( 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG), aus dem Unternehmerbegriff ist weder sinnvoll noch notwendig. Nr. 3 erfasst alle Betriebsanlagen, die überwiegend der Aufsuchung, Gewinnung einschließlich Wiedernutzbarmachung sowie Aufbereitung von Bodenschätzen dienen. Die Betriebseinrichtung und die Aufsuchung und Gewinnung müssen nicht zwingend von einem Unternehmer betrieben werden. So kann z. B. eine Zentralhalde zur Aufnahme von Rückständen verschiedener Bergbaubetriebe betrieben werden. In diesen Fällen ist die Einreichung von zwei Betriebsplänen durch unterschiedliche Unternehmer erforderlich. Soweit es aus technischen Gründen notwendig ist, einen Betriebsplan für beide Betriebsteile aufzustellen, kann die Behörde gemäß 52 Abs. 3 BBergG die Vorlage eines gemeinsamen Betriebsplans verlangen. An der Fassung des Regierungsentwurfs sollte festgehalten werden. Bisher können nur natürliche und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften bergrechtlicher Unternehmen sein nicht jedoch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft). Nachdem die Rechtsfähigkeit auch der BGB-Gesellschaft nach dem Beschluss des BGH vom 4.11.1991, II ZB 10/91 anerkannt und seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde, sollte auch eine BGB-Gesellschaft die Unternehmereigenschaft eingeräumt werden. Dies könnte durch das Wort Gesellschaften statt Personenhandelsgesellschaften erfolgen.

- 2-2. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a ( 67 Satzteil vor Nr. 7 BBergG - Ermächtigungsnorm) Nach der Gesetzesbegründung erfolgt die Ergänzung des 67 BBergG, um den Bezug des Begriffs Einwirkungsbereich zur Bergschadensvermutung aufzuzeigen. Diese sinnvolle Klarstellung sollte im Gesetzestext noch dadurch verdeutlicht werden, indem nach dem vorgeschlagenen Wort Einwirkungsbereichen die Worte nach 120 eingefügt werden (so auch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzentwurfs). 3. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b ( 67 Nr. 7 BBergG - Ermächtigungsnorm) Die vorgesehene Erweiterung der Bergschadensvermutung macht auch eine Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage des 67 Nr. 7 BBergG notwendig. Die Bergschadensvermutung des 120 BBergG gilt für speziell bergbautypische Gefahren und stellt folgerichtig auf die Aufsuchung und Gewinnung ab. Der für die neue Fassung der Nummer 7 gewählte Begriff Bergbaubetrieb erfasst jedoch auch die Aufbereitung, von der keine speziellen bergbaulichen Gefahren ausgehen. Entsprechend des 120 BBergG sollte Nr. 7 unter Berücksichtigung des Vorschlags des Bundesrates wie folgt gefasst werden: In Nummer 7 wird das Wort Gewinnungsbetrieb durch die Worte Aufsuchung- und Gewinnungsbetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den 126 bis 129 (bergbauverwandte Betriebe) ersetzt. 4. Artikel 1 Nr. 4 ( 120 Bergschadensvermutung) Kernpunkt des Regierungsentwurfs ist die Ausdehnung der - Bergschadensvermutung auf den Bohrlochbergbau - Bergschadensvorschriften einschließlich Bergschadensvermutung auf Kavernen. Mit den Bergschadensvorschriften ( 114 ff BBergG) wird die Abwicklung von Schäden, die durch bergbauliche Tätigkeiten verursacht werden, speziell geregelt. Mit diesen Sonderregelungen zum allgemeinen Schadensrecht wird den Sachgesetzlichen der Rohstoffgewinnung, die oft zwangsläufig mit Auswirkungen auf die Oberfläche verbunden sind, und der Situation des Geschädigten Rechnung getragen. Dabei sind bereits die geltenden Vorschriften des Bergschadensrechts ( 114 ff) durch einige Besonderheiten zugunsten des Geschädigten gekennzeichnet. Während nach dem allgemeinen Schadensrecht eine Haftung nur besteht, wenn den Schadensverursacher ein Verschulden trifft, ist die Bergschadenshaftung des 114 BBergG als eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das heißt, dass der Bergbauunternehmer für einen durch seine bergbauliche Tätigkeit verursachten Schaden haftet, ohne dass es darauf ankommt, ob er dies durch ein vorsätzliches oder fahrlässige Handeln verursacht hat analog etwa der im Rahmen der Kfz- Haftpflichtversicherung gegenüber einem

- 3 - Unfallgeschädigten. Solche Bergschäden sollen insoweit zutreffender Weise nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Über diese verschuldensunabhängige Haftung hinaus, hat der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes bereits 1980 für Geschädigte die Durchsetzung ihrer Bergschadensersatzansprüche mit einer Kausalitätsvermutung, d. h. der Bergschadensvermutung, erleichtert. Dies ist der Fall, wenn zwischen bergbaulicher Handlung und Schadensfall eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Schaden durch die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen verursacht worden ist. Treten im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebes durch bergbautypische Oberflächenveränderungen Schäden auf, die ihrer Art nach Bergschäden sein können, spricht der erste Anschein dafür, dass der Schaden durch bergbauliche Tätigkeiten verursacht worden ist. Mit der Bergschadensvermutung wird dem Geschädigten die sonst im allgemeinen Schadensrecht dem Geschädigten obliegende Beweislast für die Verursachung des Schadens abgenommen es liegt in der Hand des Unternehmers zu beweisen, dass der Bergbau nicht den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Der Bergbauunternehmer trägt danach zunächst allein die Beweislast. Die Umkehr der Beweislast darf aber wie der Gesetzgeber zutreffend festgestellt hat - nicht so ausgestaltet werden, dass alle nicht ganz entfernt liegenden Schäden zunächst dem Bergbauunternehmer angelastet werden (BT-Drs. 8/1315, S. 144). Vielmehr ist die Art der Tätigkeit sowie die Art und der Umfang der Oberflächenveränderungen mit zu berücksichtigen, um mögliche andere Schadensursachen auszuschließen. Aus diesem Grund ist die Geltung der Bergschadensvermutung als Ausnahmeregelung eng gefasst und von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die sicherstellen, dass nur die Fälle erfasst werden, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass der Bergbau der Verursacher des Schadens ist. 1. Die Bergschadensvermutung gilt für Schäden, die durch typische bergbauliche Tätigkeiten auftreten dies sind die Aufsuchung und die Gewinnung von Bodenschätzen. Bei anderen Tätigkeiten in einem Bergbaubetrieb wie z. B. der Aufbereitung besteht kein Unterschied zu vergleichbaren Tätigkeiten in anderen Bereichen; zudem ist die mögliche Mitverursachung durch Dritte zu groß (BT-Drucks. 8/1315, S. 144). 2. Die Aufsuchung und Gewinnung muss zu bergbautypischen Auswirkungen an der Oberfläche führen, die geeignet sind Schäden zu verursachen. Bei der mit der Schaffung von Hohlräume verbundenen untertägigen Aufsuchung und Gewinnung können je nach den geologischen Verhältnissen und dem Bergbauzweig. z. B. bei der Steinkohlengewinnung, typischer Weise Senkungen, Pressungen und Zerrungen der Oberfläche und Erdrisse auftreten ( 120 Abs. 1 BBergG). Diese sind geeignet, z. B. Gebäudeschäden zu verursachen. 3. Nicht jede dieser Auswirkung auf die Erdoberfläche ist zwangsläufig durch den Bergbau verursacht worden. Solche Auswirkungen können ihre Ursache auch in geologischen Ereignissen haben, z. B. Erdstöße, Erdrutschung, Grundwasserspiegelschwankungen aufgrund von Re-

- 4 - genfällen oder anderen Tätigkeiten, wie z. B. Erdarbeiten bei Bauvorhaben (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 144). Auch führt nicht jede der angeführten Senkungen, Pressungen, Zerrungen und Erdrisse automatisch zu Schäden, hierzu müssen diese einen gewissen Umfang haben,damit man davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb dieses Bereichs,d. h. dem bergschadensbezogenen Einwirkungsbereich,mit großer Wahrscheinlichkeit andere Verursacher ausgeschlossen werden können. Nach dem damaligen Erkenntnisstand ist dies bei der mit der Schaffung von Hohlräumen verbundenen untertägigen Aufsuchung und Gewinnung bestimmter Bergbauzweige und dann der Fall, wenn mehr als 10 cm Senkungen auftreten. (vgl. Begründung zur Einwirkungsbereichs-Bergverordnung BR-Drucks. 378/82, zu Art. 2 II, zu 2). Entsprechend dieser Anforderung ist nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung der für die Bergschadensvermutung maßgebliche Einwirkungsbereich für bestimmte Bergbauzweige mit untertägiger Aufsuchung und Gewinnung zutreffenderweise so festgelegt, dass er den Bereich umfasst, in dem mit mehr als 10 cm Senkungen zu rechnen ist. Nach dieser Vorgabe ist der sog. Einwirkungswinkel zur Festlegung des Einwirkungsbereichs in der Einwirkungsbereichs- Bergverordnung festgelegt (vgl. Skizze aus der Begründung zur Einwirkungsbereichs- Bergverordnung, Anlage). 4. Der Schaden muss seiner Art nach ein vom Bergbau verursachter Bergschaden sein. So kann z. B. ein Schaden des Gebäudedachs bereits nach seinem Erscheinungsbild nicht auf bergbauliche Tätigkeiten zurückgeführt werden. Entsprechend dieser vier Eckpunkte und im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Beweis des ersten Anscheins ist die geltende Bergschadensvermutung als Ausnahmeregelung zugunsten eines potenziell Bergschadensgeschädigten für die untertägige Aufsuchung und Gewinnung gefasst. Der Bergbauunternehmer kann diese Kausalitätsvermutung nur durch einen von ihm erbrachten Beweis des Gegenteils erschüttern. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs der Bergschadensvermutung sind die oben dargestellten Eckpunkte maßgeblich, wobei einerseits zu berücksichtigen ist, dass eine Ausnahmeregelung eng zu fassen ist, andererseits auf den ggf. fortgeschrittenen Erkenntnisstand über die mit bergbaulichen Tätigkeiten verbundenen Auswirkungen auf die Oberfläche abzustellen ist. 5. Artikel 1 Nr. 4a ( 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG - Bergschadensvermutung) Unabhängig davon, ob der Begriff untertätig in 120 BBergG umstritten war, mag die vorgesehene Erweiterung auf die bergbaulichen Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen aufgrund neuerer Erkenntnisse über die mit Bohrungen verbundenen Auswirkungen gerechtfertigt sein. Der hierbei verwendete Begriff bergbauliche Tätigkeiten geht jedoch zu weit, da dieser auch die Aufbereitung erfasst ( 2 Nr. 1 BBergG) und die von einer Aufbereitungsanlage möglicherweise ausgehenden Gefahren nicht bergbautypisch sind und eine Ungleichbehandlung auch im Vergleich zur untertägi-

- 5 - gen Gewinnung nicht gerechtfertigt ist. Ausgehend von dem Vorschlag des Bundesrates zu Art. 1 Nummer 4 Buchst. a) bbb) könnten in 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG nach dem Wort Bergbaubetrieb die Worte oder einer diesem Zweck dienende Bohrung von übertage eingefügt werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einbeziehung von Aufsuchungen unter Anwendung maschineller Kraft und Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen, wird von dem nicht auf eine bestimmte Art der Aufsuchung abstellenden Begriff der Aufsuchung erfasst und ist somit entbehrlich. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Erweiterung der Bergschadensvermutung auf die übertägige Aufsuchung und Gewinnung (zu Art. 1 Nr. 4a) aa) aaaa) überschreitet dagegen die für eine Kausalitätsvermutung geltenden Eckpunkte. Bergbaubedingte Einwirkungen auf die Oberfläche, die Rechte Dritter verletzten können, treten im Bereich eines Tagebaus, d. h. dem Abbaugebiet nicht auf. Außerhalb dieses Bereichs können bei übertägigen Rohstoffgewinnungsbetriebe bergbaubedingte Veränderungen der Oberfläche auftreten, wenn für die Trockenhaltung des Tagebaues großflächige Grundwasserabsenkungen erforderlich sind, wie z. B. bei der Gewinnung von Braunkohle. Die von Grundwassersenkungen betroffenen Gebiete können jedoch nicht mit dem Einwirkungsbereich gemäß 120 BBergG gleichgesetzt werden. Die Grundlage für eine allgemeine Kausalitätsvermutung können nach zutreffender Ansicht des Wirtschaftsausschusses des Bundestages nur Kriterien sein, die den Regelfall des für diese Vermutung maßgeblichen Zusammenhangs von Ursache und Wirkung darstellen. Ausnahmetatbestände sind dagegen als Grundlage ungeeignet (BT-Drucks. 8/3965, S. 143). Grundwasserabsenkungen für die übertägige Gewinnung führen zu 95 % zu gleichförmigen Bodensenkungen, die keine Bergschäden zur Folge haben. Von einem Regelfall oder einer hohen Wahrscheinlichkeit von Bergschäden im Bereich der Grundwasserabsenkung kann nicht gesprochen werden. Aus diesem Grund kann bei der übertägigen Gewinnung nicht auf den Bereich der Grundwassersenkung abgestellt werden. Soweit aufgrund der an einzelnen Stellen bestehenden besonderen geologischen Anomalien Oberflächenveränderungen zu Bergschäden führen, sind dies Einzelfälle, die räumlich nur schwer bestimmbar sind und die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Bergschadens nicht erfüllen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene erweitere Verpflichtung des Geschädigten, dem Unternehmer erforderlichenfalls Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren (zu Art. 1 Nr. 4b) entspricht der bei einer Kausalitätsvermutung bestehenden Mitwirkungspflicht des Begünstigten und sollte übernommen werden. 6. Artikel 1 Nr. 5 ( 126 BBergG Untergrundspeicher) Nach der geltenden Rechtslage finden auf Untergrundspeicher die Bergschadensvorschriften des 114 ff BBergG keine Anwendung, da nach zutreffender Auffassung des damaligen Gesetzgebers die dem Grundeigentümer bei Untergrundspeichern im Gegensatz zur Rohstoffgewinnung im vollem Umfang zustehenden rechtlichen Möglichkeiten des Zivilschutzes dem Grund-

- 6 - eigentümer ausreichende Abwehransprüche einräumen. Das bedeutet aber nicht, dass das Bergschadensrecht heute für Untergrundspeicher ohne Bedeutung ist. Für einen Teil des Untergrundspeichers nämlich die Kavernen und eine bestimmte Betriebsphase nämlich die Herstellung einer Kaverne durch Aussolen finden die 114 ff BBergG bereits heute Anwendung, da es sich um die Gewinnung eines Bodenschatzes handelt. Auf den Zweck der Gewinnung kommt es dabei nicht an. Eine darüber hinausgehende Geltung der Bergschadensvorschriften wie vorgeschlagen wäre gerechtfertigt, wenn neue Erkenntnisse über die Auswirkungen des Betriebes einer Kaverne vorliegen. Soweit bekannt werden im Umkreis von Kavernen sehr langsame und gleichmäßige Bodenabsenkungen seit langem beobachtet. Eine Häufung von begründeten Schadensfällen ist hier ebenso unbekannt, wie andere neuere Erkenntnisse, die eine Änderung der Rechtslage gebieten würde. Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich nichts anderes entnehmen. Insoweit sollte an der bestehenden Rechtslage festgehalten werden. Zudem ist der Verursachungsbeitrag einzelner Unternehmer bei Kavernen, die mit anderen Kavernen in räumlicher Nähe stehen, aufgrund der sich dann teilweise überlappender Auswirkungen kaum zuzuordnen. Sollte dennoch dem Vorschlag des Regierungsentwurfs gefolgt werden, bedarf es jedoch der Änderung der Übergangsvorschrift (vgl. Anmerkung Nr. 7 zu Art. 1 Nr. 7) und der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (vgl. Anmerkung Nr. 9 zu Art. 2 Nr. 7). 7. Artikel 1 Nr. 7 ( 170 BBergG Übergangsvorschrift) Der Ansatz der Übergangsvorschrift zur Einführung der Bergschadenshaftung ist zutreffend, da er nicht auf den Schaden, sondern auf die verursachende Handlung abstellt. Beim Bergbau liegen nämlich je nach Gewinnungsart zwischen der verursachenden Bergbauhandlung und Schadenseintritt längere Zeiträume. Dies gilt besonders für Kavernen, bei denen nach der Herstellung und dem Betrieb über einen sehr langen Zeitraum hin sehr geringe Senkungen auftreten. Der Kavernenhersteller bzw. betreiber kann nach der schadensverursachenden Handlung keinen Einfluss mehr auf den weiteren Verlauf nehmen, um sich technisch, rechtlich und wirtschaftlich (u. a. Rückstellungen) auf die neue Situation einzustellen. Der Vertrauensschutz gebietet deshalb, die neuen Bergschadensregelungen nur für die Schäden gelten zu lassen, die ausschließlich nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage verursacht wurden. Im Gegensatz zu dem Gesetzentwurf muss sich die Ausschließlichkeit im Hinblick auf die sehr langsamen und langen Wirkungen auf der Anwendung des neuen Rechts - und nicht auf das alte Recht beziehen. In Anlehnung an die Regelung im Einigungsvertrag (Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchst. k Satz 2) könnte die Übergangsregelung wie folgt lauten: Die 120 und 126 gelten für Schäden im Sinne des 114, soweit diese ausschließlich nach Inkrafttreten nach Artikel 3 verursacht wurden.

- 7-8. Artikel 2 Nr. 1 ( 1 Einwirkungsbereichs-Bergverordnung) Entsprechend des Anwendungsbereichs des 120 BBergG sollte in Satz 1 auch von der untertägigen oder mittels Bohrungen von über Tage erfolgten Aufsuchung oder Gewinnung sowie von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum (Kavernen) gesprochen werden. 9. Artikel 2 Nr. 7 (Anlage zur Einwirkungsbereichs-Bergverordnung) Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung soll nach dem Regierungsentwurf für alle untertägigen und mittels Bohrungen betriebenen Bergbaubetriebe sowie Kavernen gelten, unabhängig davon, ob die Bergbauzweige im Anhang aufgeführt sind. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung, ob von einer bestimmten bergbaulichen Tätigkeit bergbautypische Gefahren ausgehen, nicht auf Verordnungsebene festgelegt wird, sondern im Einzelfall auf der Vollzugsebene von den Behörden mit den damit verbundenen Unsicherheiten, getroffen werden muss. Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs sieht der Regierungsentwurf als Regelfall nicht die Bestimmung des Einwirkungsbereichs anhand festgelegter Einwirkungswinkel vor, sondern eine Festlegung im Einzelfall. Dies sollte vor allem für die Bergbauzweige gelten, für die die Einwirkungsbereichs- Bergverordnung erstmalig gilt. Dies ist im Regierungsentwurf konsequenterweise für den Bohrlochbergbau vorgesehen. Für die ebenfalls erstmals betroffenen Kavernen wird jedoch ein einheitlicher Einwirkungswinkel festgelegt. Die Festlegung eines einzigen Einwirkungswinkels für alle Kavernenanlagen in Deutschland zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs ist aufgrund der unterschiedlichen geologischen und geometrischen Verhältnisse bei Kavernen nicht sachgerecht. So können sich Kavernen in Salzstöcken oder im Schichtensalz befinden, die Salzstöcke variieren dabei über wiederum hinsichtlich Größe, Teufenlage sowie Zusammensetzung des Salzes und des überliegenden Deckgebirges erheblich. Des weiteren sind Faktoren wie Teufenlage, Größe und Anzahl der Kavernen zu beachten. Selbst die Begründung weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Wert von 45 gon von den Kavernen Etzel ausgeht und für andere Kavernen andere Einwirkungswinkel im Einzelfall bestimmt werden können. Darüber hinaus ist nicht klar, ob der vorgeschlagene Einwirkungswinkel von 45 gon vom Senkungsnullrand oder vorn dem für den Einwirkungsbereich maßgeblichen 10 cm Senkungsbereich ausgeht. Grundsätzlich unterscheiden sich Kavernen und Salzbergwerke nicht hinsichtlich ihres Senkungsverhaltens an der Oberfläche. Ein einheitlicher Einwirkungswinkel für Kavernen mit einem Wert von 65 gon wäre dabei sachgerecht. Anderenfalls sollte man auf die Festlegung eines Einwirkungswinkels für Kavernen in der Anlage der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung verzichten, so dass eine Festlegung im Einzelfall erfolgt.

- 8-10. Zu Artikel 1 Nr. 2c neu ( 48 Abs. 3 BBergG neu Raumordnungsklausel) Über die Themenbereiche des Gesetzentwurfs hinaus schlägt der Bundesrat die Einfügung einer sog. Raumordnungsklausel vor (zu Art. 1 Nr. 2c neu), wonach bei Betriebsplanzulassungen die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Die vorgeschlagenen Zusätze sind nicht erforderlich und führen zu einer nicht begründbaren Vorrangstellung dieser Belange. Die Verbindlichkeit der Erfordernisse der Raumordnung ist sachgerecht im Raumordnungsgesetz (ROG) geregelt. Hiernach sind bei raumbedeutsamen Bergbauvorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, im Planfeststellungsverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten ( 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Bei anderen Bergbauvorhaben sind die Belange der Raumordnung und Landesplanung im Betriebsplanverfahren als öffentliches Interesse zu berücksichtigen. Eine Regelungslücke besteht somit nicht. Eine Übernahme des Vorschlages würde auch bei einer nur beispielhaften Nennung praktisch dazu führen, dass die Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Verhältnis zu den anderen nicht ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen nach 48 BBergG eine Vorrangstellung erlangen, die nicht zu rechtfertigen ist. Auch würde dies über die Vorgaben des ROG hinausgehen, da sich der Vorschlag auf Betriebspläne aller Bergbauvorhaben nicht nur auf raumbedeutsame Vorhaben bezieht. Dem Vorschlag des Bundesrates sollte nicht gefolgt werden.