SATZUNG DER BERLIN HYP AG



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Transkript:

SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma Berlin Hyp AG. Sie hat ihren Sitz in Berlin. 2 Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Pfandbriefbank im Sinne des Pfandbriefgesetzes mit Ausnahme der Ausgabe von Schiffspfandbriefen und des Erwerbs von Schiffshypotheken. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zulässigen Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten sowie andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen. 3 Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft ist berechtigt, Informationen an Aktionäre der Gesellschaft mit deren Zustimmung auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Satzung 29. Juli 2015 Seite 2 von 7

II. ABSCHNITT Grundkapital und Rücklagen 4 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt siebenhundertdreiundfünfzigmillionendreihundertneunundachtzigtausendzweihundertvierzig Euro und zweiunddreißig Cents (753.389.240,32 Euro) und ist eingeteilt in zweihundertvierundneunzigmillionenzweihundertzweiundneunzigtausendsechshundertzweiundsiebzig (294.292.672) auf den Inhaber lautende Stückaktien. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Inhaber. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2020 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 205.826.344,96 Euro (Genehmigtes Kapital 2015) zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der jeweiligen Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann für die neuen Aktien eine von der Vorschrift des 60 AktG abweichende Beteiligung am Jahresgewinn bestimmt werden. 5 Die Form und der Inhalt der Aktien, der Gewinnanteils- und der Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. 6 Bei der Feststellung des Jahresabschlusses können Vorstand und Aufsichtsrat mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies nach 58 AktG zulässig ist. Satzung 29. Juli 2015 Seite 3 von 7

III. ABSCHNITT Verfassung der Gesellschaft A. Vorstand 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung. Unbeschadet seiner gemeinschaftlichen Verantwortung für die Geschäftsführung entscheidet der Vorstand über die Verteilung einzelner Geschäftsbereiche unter seinen Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. 8 Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. B. Aufsichtsrat 9 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf die längste nach 102 AktG zulässige Zeit; Wiederwahl ist statthaft. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederlegen. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, endet im Falle einer Ersatzwahl die Amtszeit des neu gewählten Mitgliedes mit Ablauf der Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Satzung 29. Juli 2015 Seite 4 von 7

10 Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der er gewählt wurde, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. 11 Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen; die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich bzw. durch Fernkopie erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnimmt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Beschlüsse des Aufsichtsrats können auch durch schriftliche, durch Fernkopie übermittelte oder fernmündliche Abstimmung herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer Woche widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. 12 Willenserklärungen des Aufsichtsrats und von ihm gebildeter Ausschüsse werden in deren Namen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. Bei schriftlichen Erklärungen soll der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die Firma der Gesellschaft und die Bezeichnung Der Aufsichtsrat beigefügt werden. 13 Der Aufsichtsrat ist jederzeit ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Satzung 29. Juli 2015 Seite 5 von 7

14 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen (einschließlich Umsatzsteuer) eine feste jährliche Vergütung, die sich für das einzelne Mitglied auf jährlich 12.000,00 Euro für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf den doppelten und für jeden Stellvertreter auf den eineinhalbfachen Betrag beziffert. Die Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen (einschließlich Umsatzsteuer) zusätzlich zur Aufsichtsratsvergütung eine feste jährliche Vergütung, die sich für das einzelne Mitglied auf jährlich 6.000,00 Euro, für den jeweiligen Ausschussvorsitzenden auf den eineinhalbfachen und für den jeweiligen Stellvertreter auf den eineinviertelfachen Betrag beziffert. Übernehmen Mitglieder des Aufsichtsrats in dieser Eigenschaft eine besondere Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, so kann ihnen hierfür durch Beschluss des Aufsichtsrats eine besondere Vergütung bewilligt werden. Hat ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäftsjahres angehört, so erhält es einen diesem Zeitraum entsprechenden Teil der Jahresvergütung. Diese Regelungen gelten erstmals für die für das Geschäftsjahr 2014 zu zahlende Vergütung. C. Hauptversammlung 15 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein Stellvertreter oder eine sonstige vom Aufsichtsratsvorsitzenden benannte Person. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung einen Versammlungsleiter wählt; in diesem Fall führt die von der Hauptversammlung gewählte Person den Vorsitz in der Hauptversammlung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung. Satzung 29. Juli 2015 Seite 6 von 7

IV. ABSCHNITT Jahresabschluss und Gewinnverteilung 16 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 17 Soweit die Gesellschaft mit Zustimmung der Hauptversammlung Genussrechte gewährt hat, und sich aus den jeweiligen Genussrechtsbedingungen für die Genussrechtsinhaber ein Anspruch auf Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn ergibt, ist der Anspruch der Aktionäre auf diesen Teil des Bilanzgewinns ausgeschlossen ( 58 Abs. 4 AktG). Satzung 29. Juli 2015 Seite 7 von 7