MAGOLD, WALTER & HERMANN Rechtsanwaltspartnerschaft



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Transkript:

Haftungsrisiken des Sachverständigen im Allgemeinen und des Hunde-Sachverständigen im Besonderen Ein Experte ist ein Mann, der hinterher genau sagen kann, warum seine Prognose nicht gestimmt hat. (Winston Churchill) Vortrag von RA Dr. Malte Magold

Gliederung des Vortrags Die Aufgabe des Sachverständigen im Verfahren Die unterschiedlichen Verfahrensarten Rechte des Sachverständigen im Verfahren Pflichten des Sachverständigen im Verfahren Haftungstatbestände für den Sachverständigen im Verfahren Tipps für die forensische Praxis des Sachverständigen

Die Aufgabe des Sachverständigen im Gerichtsverfahren. Der Sachverständige ist Helfer und Berater des Gerichtes auf dem Weg zu einem gerechten Urteil. Die Position des Sachverständigen verpflichtet zu strikter Neutralität. Das bedeutet der Sachverständige darf kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens haben. Der Sachverständige erfüllt seine Aufgabe durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, das die zu untersuchenden Fragen auf der Grundlage von Fachkenntnis, Erfahrungssätzen und Tatsachenanalyse beantwortet. Zu beachten ist das Transparenzgebot, d.h. die Tatsachen, aus denen der Sachverständige seine Schlussfolgerungen ableitet, sind vollständig offen zu legen. Der Sachverständige ist Helfer des Richters - NICHT der Richter selbst. neutral - NICHT parteiisch. fachkundig - NICHT interessierter Laie. transparent in seiner Arbeit NICHT undurchsichtig.

Die unterschiedlichen Verfahrensarten Zivilverfahren Strafverfahren Ordentliche Gerichtsbarkeit behördliches Verwaltungsverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne Sozialgerichtsbarkeit Arbeitsrechtsgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Patentgerichtsbarkeit Disziplinargerichtsbarkeit Schiedsgerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit Sonstige Verfahrensarten

Die unterschiedlichen Verfahrensarten Der Sachverständige im Zivilverfahren Regelungen zur prozessualen Rolle 402 bis 414 der Zivilprozessordnung (ZPO) Vergütung 8 bis 14 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) Verfahrenszweck Rechtsstreit zwischen (zumeist) Privatpersonen um das Bestehen von (meist geldwerten) Ansprüchen Exemplarischer Fall A verlangt vom örtlichen Tierheim Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der im Tierheim befindliche Rottweiler des Tierhalters B den A biss, nachdem er zuvor die ihm angelegte Leine zerrissen hatte. Das Tierheim ist zwar nicht Halter des Hundes, war jedoch im Zeitpunkt des Vorfalls Tieraufseher im Sinne des 834 BGB. Der vom Gericht auf Antrag des Klägers bestellte Sachverständige soll nun prüfen, ob der Biss auf einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Tierheims beruht.

Die unterschiedlichen Verfahrensarten Der Sachverständige im Strafverfahren Regelungen zur prozessualen Rolle 72 bis 93 der Strafprozessordnung (StPO) Vergütung 8 bis 14 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) Verfahrenszweck Gerichtliche Überprüfung, ob und wenn ja in welchem Maße sich Personen durch schuldhaftes Verhalten strafbar gemacht haben. Im Verurteilungsfall: Sanktionierung. Exemplarischer Fall Ein Kleinkind wird von einem unangeleinten Hund auf dem Spielplatz angefallen und getötet. Der Hundehalter, der sich im Zeitpunkt dieses tragischen Ereignisses beim Gassigehen mit jenem Hund befunden hatte, wird daher der fahrlässigen Tötung ( 222 StGB) angeklagt. Der von Amts wegen durch das Strafgericht bestellte Sachverständige soll nun untersuchen, ob und inwieweit im Zeitpunkt der Tötung des Kindes der Hundehalter auf seinen Hund hätte einwirken können, um das Unglück zu verhindern bzw. inwiefern er seine Halterpflichten unter besonderer Berücksichtigung der Rasse und Eigenart des Hundes vernachlässigt hat.

Die unterschiedlichen Verfahrensarten Der Sachverständige im Verwaltungsverfahren Regelungen zur prozessualen Rolle 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.v.m 402ff ZPO Vergütung 8 bis 14 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) Verfahrenszweck Exemplarischer Fall Anfechtung einer belastenden oder Erwirkung einer begünstigenden staatlichen Maßnahme, Handlung oder Regelung. Kläger ist eine natürliche oder juristische Privatperson, beklagt wird stets eine juristische Person des öffentlichen Rechtes (z.b. Stadt München, Freistaat Bayern). Dem A wird die Haltung seines (vermeintlichen) Kampfhundes aufgrund von fehlender Zuverlässigkeit durch das Landratsamt untersagt. Gegen den entsprechenden Bescheid wendet sich A mit der Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht. Er argumentiert hierbei, dass es sich bei seinem Hund tatsächlich nicht um einen wie die Behörde meint AmStaff-Terrier und damit einen sog. Listenhund nach Art. 37 LStVG handele, sondern nur um einen harmlosen Boxer- Labrador-Mix, dessen Haltung erlaubnisfrei möglich ist. Der Sachverständige soll nun im Auftrage des Gerichts feststellen, ob es sich tatsächlich um keinen Listenhund handelt.

Rechte des Sachverständigen im Verfahren Allgemeine Rechte Aufklärungsrecht ( 408 Abs. 1 ZPO bzw. 80 Abs. 1 StPO) Recht auf gerichtliche Erläuterung ( 404a Abs. 2 ZPO bzw. 78 StPO) Vergütungsrecht ( 413 ZPO bzw. 84 StPO) Verweigerungsrecht im Einzelfall ( 408 Abs. 1 ZPO bzw. 76 Abs. 1 StPO). Besonderes Recht im Zivilprozess Recht bestellt zu werden bei einvernehmlichem Wunsch der Parteien ( 404 Abs. 4 ZPO)

Pflichten des Sachverständigen im Verfahren Allgemeine Pflichten Vorabprüfungspflicht bezüglich eigener Fachkunde ( 407a Abs. 1 ZPO bzw. 75 Abs. 1 StPO) Höchstpersönlichkeit ( 407a Abs. 2 ZPO bzw. 77 Abs. 1 StPO) Grundsätzliche Gutachtenserstattungspflicht ( 407 Abs. 1 ZPO bzw. 75 Abs. 1 StPO) Fristwahrungspflicht ( 411 Abs. 2 ZPO bzw. 73 Abs. 1 S. 2 StPO) Erscheinenspflicht im Termin ( 411 Abs. 3 ZPO bzw. 77 Abs. 1 StPO) Pflicht zur Unparteilichkeit ( 410 Abs. 3 ZPO bzw. 79 Abs. 2 StPO) Pflicht, richterlichen Weisungen zu entsprechen ( 404a ZPO bzw. 78 StPO) ABER: Weisungsrecht besteht nur zu Art & Umfang der Tätigkeit, NICHT bzgl. des Ergebnisses Nachfragepflicht ( 407a Abs. 3 ZPO) Besondere Pflichten im Zivilprozess Herausgabepflicht bezüglich Unterlagen ( 407a Abs. 4 ZPO)

Haftungstatbestände für den Sachverständigen im Verfahren Die Risiken für den Sachverständigen Prozessuale Haftungstatbestände Zivilrechtliche Haftungstatbestände Strafrechtliche Haftungstatbestände

Haftungstatbestände für den Sachverständigen im Verfahren Prozessuale Haftungstatbestände Befangenheit Ablehnung ( 406 ZPO bzw. 74 StPO) Gutachtensverweigerung Kostenerstattungspflicht Ordnungsgeld bis zu 2.000 ( 409 Abs. 1 S 1, 2. Alt. ZPO bzw. 77 Abs. 1 S 1, 2. Alt. StPO) Nichterscheinen im Termin Kostenerstattungspflicht Ordnungsgeld bis zu 2.000 ( 409 Abs. 1 S 1, 1. Alt. ZPO bzw. 77 Abs. 1 S 1, 1. Alt. StPO) Herausgabeverweigerung Kostenerstattungspflicht Ordnungsgeld bis zu 2.000 ( 409 Abs. 1 S 1, 3. Alt. ZPO) Fristversäumung Ordnungsgeld bis zu 2.000 (nach Androhung) ( 77 Abs. 2 StPO)

Haftungstatbestände für den Sachverständigen im Verfahren Zivilrechtliche Haftungstatbestände 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. 839a BGB.(2) 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (= Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.)

Haftungstatbestände für den Sachverständigen im Verfahren Strafrechtliche Haftungstatbestände an Beispielen Exemplarischer Fall 1 Ein Sachverständiger, der nicht über eine öffentliche Bestellung und Vereidigung verfügt, gibt sich gleichwohl als solcher aus, um vom Gericht bestellt zu werden. Titelmissbrauch - 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Haftungstatbestände für den Sachverständigen im Verfahren Strafrechtliche Haftungstatbestände an Beispielen Exemplarischer Fall 2 Ein Sachverständiger gibt gegenüber dem Gericht bewusst wahrheitswidrig an, dass es sich bei einem AmStaff-Terrier um einen harmlosen Boxer-Labrador-Mix handele. In der zweiten Instanz des Verfahrens wird er erneut gehört und nunmehr vereidigt. Falsche uneidliche Aussage bzw. Meineid - 153 Abs. 1 bzw. 154 Abs. 1 StGB Sanktion 153: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Sanktion 154: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (Sollte die Falschaussage nur fahrlässig erfolgt sein, besteht Strafbarkeit nach 163 StGB, die immer noch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert wird)

Haftungstatbestände für den Sachverständigen im Verfahren Strafrechtliche Haftungstatbestände an Beispielen Exemplarischer Fall 3 Ein Sachverständiger gibt gegenüber dem Verwaltungsgericht bewusst wahrheitswidrig an, dass es sich bei einem AmStaff-Terrier um einen harmlosen Boxer-Labrador-Mix handele. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen darf der Kläger den Hund behalten. Der Hund fällt wenig später ein Kleinkind an und tötet es. Bei der nunmehr nochmaligen Untersuchung des Hundes wird die tatsächliche Rasse zutreffend ermittelt und vom nun betrauten Sachverständigen für offensichtlich befunden. Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Zu beachten ist hier insbesondere, dass zwei Straftaten vorliegen: das Aussagedelikt und die Fahrlässige Tötung in Tatmehrheit. Hier wird auf eine Gesamtstrafe erkannt werden. Daneben besteht die volle zivilrechtliche Haftung gemäß 823 Abs. 1 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 222 StGB. (Sollte das Kind nur verletzt werden, so wäre Fahrlässige Körperverletzung nach 229 StGB gegeben Sanktion hierfür: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.) Fahrlässige Tötung - 222 StGB

Haftungstatbestände für den Sachverständigen im Verfahren Sonstige strafrechtliche Haftungstatbestände an Beispielen Verletzung von Privatgeheimnissen ( 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB) Halter mit HIV Strafvereitelung ( 258a StGB) Gefälligkeitsgutachten für angeklagten Hundehalter Mittelbare Falschbeurkundung ( 271 Abs. 1 StGB) Behörde registriert falsche Hunderasse Vorteilsannahme & Bestechlichkeit ( 331, 332 StGB) Geschenk durch den Kläger

Tipps für die forensische Praxis des Sachverständigen neutraler Helfer Der Sachverständige ist Helfer des Gerichtes und nicht Partei im Verfahren. Am Ausgang des Verfahrens ist der Sachverständige im positiven Sinne desinteressiert Gutachten dürfen nur übernommen werden, wenn die verlangte Fachkunde vorhanden ist. Wahrheit Unzutreffende Feststellungen verbieten sich, sei es aus Unachtsamkeit oder Vorsatz Wo keine wirklich sicheren Feststellungen getroffen werden können, sind Wahrscheinlichkeitsaussagen zu treffen, wo auch dies nicht möglich ist, ist es darzutun. Ein gutes Gutachten erkennt man daran, dass es einem keine schlaflose Nacht bereitet. Risikobetonun g Distanz Bei der Begutachtung von Hunden sind stets die Risikofaktoren zu betonen. POLEMISCH VERKÜRZT: Es ist haftungstechnisch weit besser aus einem Schoßhund gutachterlich eine potentiell reißende Bestie zu machen, als umgekehrt. ALLE denkbaren Risiken sind im Gutachten namhaft zu machen. Man tut gut daran, zu den Parteien während der Verfahrensdauer Distanz zu wahren und sollte dies auch in der Art des Umgangs berücksichtigen (kein Duzen o.ä.). Es verbieten sich insoweit jegliche Gefälligkeiten, Präsent-Entgegennahmen o.ä. Honorar Ein langes Gutachten wirkt nicht nur beeindruckender, sondern ist auch lukrativer, als ein kurzes. Es empfiehlt sich auch insoweit eine schriftliche Gutachtenserstattung. Es sollte stets versucht werden, nach Entgegennahme des Gutachtensauftrages eine Honorierung nach Honorargruppe M3 (= 85 je Stunde) durch das Gericht festsetzen zu lassen, mit der Begründung, dass es sich um ein psychologisches, nämlich tierpsychologisches Gutachten handelt.

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit & stehe Ihnen gerne zur Verfügung. Oedenberger Straße 149 90491 Nürnberg Tel. 0911 37288 0 Fax 0911 37288 88 E-Mail: info@kanzlei-mwh.de Internet: www.kanzlei-mwh.de