AG Familienrecht Newsletter Nr. 1/15 8.1.2015 Zum Neuen Jahr Allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV wünscht der Geschäftsführende Ausschuss viel Glück, Gesundheit und Erfolg im neuen Jahr. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen mit Ihnen, zum Beispiel beim 66. Deutschen Anwaltstag, der unter der Überschrift "Streitkultur im Wandel - weniger Recht?" vom 11. bis 13. Juni 2015 in Hamburg stattfindet. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht wird dort wieder mit eigenen Veranstaltungen vertreten sein. Oder Sie kommen zur Herbsttagung und Mitgliederversammlung vom 26. bis 28. November nach Weimar. Die Nachlese zur letztjährigen Herbsttagung in Marburg finden Sie auf der Internetseite mit vielen Fotos und Erinnerungen an eine gelungene Veranstaltung. Wir möchten Sie auch ganz besonders auf unsere Veranstaltungs-Highlights im laufenden Jahr aufmerksam machen. WinterIntensiv in Warth am Arlberg vom 1. bis 6. März 2015, Wellnesshotel Warther Hof. Hier werden die Schnittstellen Familien-, Erbund Steuerrecht unter die Lupe genommen, hochkarätige Referenten sorgen für Fortbildung auf hohem Niveau. Die Jubiläumsveranstaltung 20 Jahre Griechenland findet vom 20. - 27. Mai 2015 auf Lesbos statt, fernab vom Paragraphendschungel. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich dort intensiv mit Themen auseinander, die außerhalb der üblichen Fachfortbildung liegen, aber für den beruflichen Alltag wichtig sind. Schließlich SommerIntensiv auf der Seiser Alm, eine Woche Zeit im Spätsommer, um sich in allen Fragen des Versorgungsausgleichs zu informieren und fortzubilden. Ein aktuelles familienrechtliches Thema wird parallel angeboten. Das Einsteigerseminar für die jungen Anwältinnen und Anwälte und eine Spezialfortbildung zur Fachsekretärin bzw. zum Fachsekretär im Familienrecht - im vergangenen Jahr zum ersten Mal auf der Tagesordnung - werden ebenfalls wieder angeboten. Weiterhin informieren wir Sie in unserem monatlichen Newsletter an jedem Monatsanfang über Entwicklungen in der Rechtspolitik, der Rechtsprechung und halten Sie auf dem Laufenden über wichtige Termine und Veranstaltungen rund ums Familienrecht. Anregungen und Kritik nehmen wir gern entgegen. Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2015 Zum 1. Januar 2015 wurde der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1.1.2015.
Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe dieses Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben. Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte der OLG-Pressemitteilung.(direkt zur Tabelle) BGH: Anerkennung kalifornischer Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft Das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die so genannten Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, ist in Deutschland anzuerkennen - im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses. Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen. Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird. Beschluss vom 10.12.2015, BGH-Pressemitteilung BGH: Unbezifferter Antrag in der Berufungsinstanz Berufungsanträge sind gemäß 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden. Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der gesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden. Az XII ZB 522/14, Beschluss vom 19.11.2014 BGH: Anwaltlich versichertes Vorbringen als Entscheidungsgrundlage Grundsätzlich darf von dem, was anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versichert vorgebracht wird, in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Das gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten Az XII ZB 289/14, Beschluss vom 12.11.2014 BGH: Bestreiten einer schlüssig behaupteten Vermögensminderung
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen. Az XII ZB 469/13, Beschluss vom 12.11.2014 BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell Wenn im Rahmen eines Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, aber die Beurteilung braucht sich nicht allein hierauf zu beschränken. Az XII ZB 599/13, Beschluss vom 5.11.2014 OLG Köln: Einhaltung der Schulpflicht dient dem Kindeswohl Die Einhaltung der Schulpflicht dient nicht allein öffentlichen Interessen, sondern auch dem Kindeswohl. Denn dem Kind wird durch den Schulbesuch ermöglicht, bestimmte soziale Kompetenzen zu erlernen und formale Bildungsabschlüsse zu erwerben. Davon hängen künftige Lebenschancen ab. Von daher könnte die Absicht der Kindeseltern, in ein Land ohne Schulpflicht auswandern zu wollen, eine Sorgerechtsentziehung wegen beharrlicher Schulverweigerung begründen. Weil die Pläne jedoch sehr vage sind, ist dies zurzeit nicht nötig. (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2014-6 UF 30/14 -, FamRZ 2014, 1857). Az 4 UF 97/13, Beschluss vom 2.12.2014 OLG Karlsruhe: Vaterschaftsanfechtung - kein Rechtsanwalt für Beteiligte In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem Beteiligten, der nicht Antragsteller ist (hier: die Mutter), im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht stets ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 78 Abs. 2 FamFG hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Anders als der Antragsteller haben die weiteren Beteiligten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht die Hürde des schlüssigen Vortrages und der strengen Beweisanforderungen zu nehmen. Soweit sie in einem mit widerstreitenden Interessen geführten Verfahren allerdings im Eigeninteresse nachzuprüfen haben, ob der Antragsteller den strengen Voraussetzungen gerecht geworden ist, gilt dies in einem einvernehmlich geführten Verfahren gerade nicht. Hier war dem Interesse der Mutter schon damit gedient, dass sie dem Antrag des Beteiligten zu 1 zustimmt oder diesem nicht entgegentritt. Dazu allein aber bedurfte sie keiner anwaltlichen Vertretung. Az 2 WF 172/14, Beschluss vom 29.10.2014
OLG Hamm: Wert bei Abänderung von statischem auf dynamischen Unterhaltstitel Der unterhaltspflichtige, getrennt lebende Ehemann hat eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag für die zwei Töchter errichten lassen. Danach wollte die Ehefrau den Mann verpflichten lassen, 100 Prozent des Mindestunterhalts zu zahlen. In diesem Fall richtet sich jedoch der Verfahrenswert nach dem Interesse der Frau, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels. Der Verfahrenswert kann in einem solchen Fall auf 15 Prozent der in 12 Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt werden. Der dynamische Titel bietet den Vorteil, dass sich die Antragstellerin bei Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle und bei einem Altersstufenwechsel der Kinder nicht um die Anpassung des Titels bemühen muss. Az 2 WF 184/14, Beschluss vom 17.10.2014 OLG Hamm: Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs Wenn ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum nichts in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, führt dies nicht zu einer Beschränkung oder einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht. Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind. Az 2 UF 91/14, Beschluss vom 14.10.2014 OLG Düsseldorf: Erhöhung des Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen Eine Erhöhung des als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nach 45 Abs. 3 FamGKG ist nur geboten, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Umstände so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde. Das wäre zum Beispiel wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache der Fall. Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus (entgegen OLG Celle, Az 10 WF 399/10, Beschluss vom 11.2.2011, NJW 2011, 1373). Az II-8 WF 105/14, Beschluss vom 19.9.2014 Zeitschrift Forum Familienrecht Heft Nr. 1 erscheint Anfang Januar 2015 mit einem Editorial von RAin Inge Saathoff, Oldenburg: "Oh, du Fröhliche - oder, wie gut, dass die Feiertage überstanden sind." Außerdem in der aktuellen Ausgabe zwei Aufsätze, der eine von Prof. Dr. Gabriele Britz, Richterin des Bundesverfassungsgerichts, "Statistisches zu den Fremdunterbringungsentscheidungen des BVerfG" und der zweite von RA Prof. Dr. Winfried Born, Dortmund, "Betreuungsunterhalt - Was gibt es Neues?". In der Rubrik
"FF aktuell" sind zwei Entscheidungen abgedruckt: Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft (BGH) und Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar (Finanzgericht Rheinland-Pfalz). In der Rubrik "Personalien" werden die Vorsitzenden der Familiensenate in den ostdeutschen Bundesländern vorgestellt. Die Zeitschrift Forum Familienrecht präsentiert sich auch im Internet: http://forumfamilienrecht.de/startseite.html. Termine WinterIntensiv in Warth am Arlberg vom 1. bis 6. März 2015, Wellnesshotel Warther Hof. Entspannt tagen im schneesicheren Skigebiet. Zum 14. Mal findet das Seminar zum Familien- und Erbrecht statt. Auch 2015 bieten wir Ihnen Vorträge von Repräsentanten aller höchsten deutschen Gerichte, die sich mit Familien- und Erbrecht befassen. Anmeldeformular Die Jubiläumsveranstaltung 20 Jahre Griechenland vom 20. - 27. Mai 2015 findet auf Lesbos statt. Das Hauptthema lautet "Freiheit und Familienrecht" mit den Gastreferenten Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Rechtsanwältin, Justizsenatorin a.d., Berlin, PD Dr. Friederike Wapler, Frankfurt/M., Dr. Malte Ivo, Notar, Hamburg und Prof. em. Dr. Dieter Schwab, Regensburg. Vorankündigung und Anmeldung Ein Ausblick auf weitere Veranstaltungen im neuen Jahr: Die beiden Einführungsseminare Familienrecht 2015 finden in Würzburg vom 5.-7. März und in Köln vom 12.-14. November statt. Die Seminare zum Versorgungsausgleich sind neu strukturiert: a) Grundlagenseminar 24. April in Jena, 26. Juni in Berlin, 25. September in Münster b) Angewandter Versorgungsausgleich (Workshop) 30. Januar in Ludwigshafen, 9. Mai in Bamberg, 27. Juni in Berlin, 26. September in Münster, 30. Oktober in Jena Sonderkonditionen ab 1. Januar 2015: Ermäßigung in Höhe von 5 % für das 2. und 10 % für das 3. Seminar (ff) im Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon sind bereits ermäßigte Seminare, Auslandsveranstaltungen, Mitarbeiterschulungen, Einführungsseminare und die Herbsttagung/MV. Seminare der AG Familienrecht im DAV in allen OLG-Bezirken finden Sie auf unserer Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Conventionpartners, die unsere Seminare betreuen, erreichen Sie unter folgender Adresse: Conventionpartners, Aennchenstraße 19, 53177 Bonn, Tel. 0228-391 79 70, Fax 0228-391 79 729. conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de Weitere Termine: 19. Interdisziplinäre Mediationsausbildung von März 2015 bis Mai 2016 (120 Stunden Grundausbildung und 80 Stunden Aufbauausbildung zur Familienmediatorin bzw. zum Familienmediator), ein Angebot des Berliner Instituts für
Mediation (BIM). Sämtliche Ausbilderinnen und Ausbilder des Teams sind seit vielen Jahren selbst als Mediatoren tätig und verfügen über langjährige Dozentenerfahrung. Kennzeichnend für die Ausbildung ist, dass besonderer Wert auf eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe gelegt wird. (Rechtsanwälte, Psychologen, Sozialarbeiter u.a.). Interessant für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Die mediativen Techniken erweitern das Handlungsspektrum im Mandantengespräch und fördern die Mandantenbindung. v.i.s.d.p.: Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht im DAV Für eine Abmeldung aus dem Verteiler wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung des DAV: Tel. 030 / 72 61 52-107 Felix Weiß D E U T S C H E R A N W A L T V E R E I N - Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030 / 726152-0, Fax: 30 / 726152-190, dav@anwaltverein.de Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. 2015