Richtlinien Schülertransportkosten vom 6. Mai 2014



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Transkript:

Richtlinien Schülertransportkosten vom 6. Mai 2014 Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Udligenswil

- 2 - Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Übernahme Schülertransportkosten... 3 Art. 1 Primarschüler... 3 Art. 2 Sekundarschüler... 3 Art. 3 Kantonsschüler... 3 Art. 4 Freiwilliger Besuch von Privatschulen... 3 Art. 5 Schulzuweisung an eine Privatschulen durch die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) des Kantons Luzern... 4 Art. 6 Sportschulen... 4 Art. 7 Schülertransport für Kinder ausserhalb des Dorfzentrums... 4 Art. 7a Grundlage für die Anspruchsberechtigung... 4 Art. 7b Anspruchsberichtigte Schülerinnen und Schüler... 5 Art. 7c Antragstellung... 5 Art. 8 Rechtsmittel... 5 III. Genehmigung durch den Gemeinderat... 5 IV. ANHÄNGE... 6 Anhang 1... 6

- 3 - I. Einleitung Für Kinder ist der Schulweg ein wichtiger Teil im Schulleben und sollte wann immer möglich zu Fuss zurückgelegt werden. Er fördert die Kontakte und bringt Bewegung in den Alltag. Auf Grund dieser Überlegungen sollten private Schülertransporte möglichst vermieden werden. Bei grösseren Distanzen ist ein Transport dennoch nötig. Gestützt das Gesetz über die Volksschulbildung des Kantons Luzern (VBG) ist die Gemeinde für die Organisation und die Finanzierung des Schülertransports zuständig, wenn der Schulweg für die Lernenden unzumutbar ist. Mit nachstehenden Richtlinien soll die Kostenübernahme durch die Gemeinde für den Transport der Schülerinnen und Schüler von der Primarschule bis zur Vollendung der regulären Schulzeit geregelt werden. II. Übernahme Schülertransportkosten Art. 1 Primarschüler Bei den Primarschülern ist kein Transport der Schüler notwendig, da sich die Schulanlage in der Gemeinde Udligenswil befindet. Vorbehalten bleibt Art. 7 nachstehend. Art. 2 Sekundarschüler Die Sekundarschüler von Udligenswil besuchen die Sekundarschule in Adligenswil. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die Streckenkarte des öffentlichen Verkehrsmittels im Betrage von zurzeit CHF 330. Art. 3 Kantonsschüler Die Kantonsschüler besuchen entweder die Kantonsschule in Luzern oder das Gymnasium Immensee. Die Gemeinde übernimmt bei jedem Schüler die Kosten in der Höhe wie die Streckenkarte des öffentlichen Verkehrsmittels nach Adligenswil, das heisst aktuell CHF 330. Beim Besuch der Kantonsschule in Luzern und dem Gymnasium Immensee ist es unabhängig, ob der Bus benützt wird, oder ob die Schüler von den Eltern mit dem Privatauto transportiert werden. Ab dem 10. Schuljahr werden keine Fahrkosten mehr von der Gemeinde übernommen. Art. 4 Freiwilliger Besuch von Privatschulen Die Gemeinde übernimmt keine Transportkosten für den freiwilligen Besuch von Privatschulen.

- 4 - Art. 5 Schulzuweisung an eine Privatschulen durch die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) des Kantons Luzern Die Übernahme der Transportkosten bei einem Schulbesuch an einer Privatschule, welche durch die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) verfügt wurde, wird durch den Kanton Luzern geregelt. Somit werden diese Transportkosten direkt durch den Kanton Luzern abgerechnet. Art. 6 Sportschulen Unabhängig welche Sportschule besucht wird, übernimmt die Gemeinde bei jedem Schüler die Kosten analog der Kostenentschädigung bei Sekundarschüler, das heisst aktuell CHF 330. Ab dem 10. Schuljahr werden keine Fahrkosten mehr von der Gemeinde übernommen. Art. 7 Schülertransport für Kinder ausserhalb des Dorfzentrums Sofern der Schulweg für die Lernenden unzumutbar ist, organisiert die Gemeinde den entsprechenden Schülertransport. Falls der Transport von einzelnen Kindern nicht durch die Gemeinde ausgeführt wird, kann sie mit Dritten den Schülertransport organisieren oder den Erziehungsberechtigten pro Kind eine pauschale Entschädigung für die privaten Schülertransporte vergüten. Die Gemeinde entschädigt die Erziehungsberechtigten für jedes Kind, welches die Primarschule Udligenswil besucht und im Gebiet gemäss Anhang 1 wohnt. Die Höhe des Betrages ist identisch mit dem Preis einer Streckenkarte des öffentlichen Verkehrsmittels nach Adligenswil, das heisst aktuell CHF 330. Art. 7a Grundlage für die Anspruchsberechtigung Der Anspruch für den Schülertransport errechnet sich aufgrund der Distanz und der Höhenunterschiede des Schulweges. Stufe Kindergarten- 3. Klasse Zumutbare Dauer Schulweg Zumutbare Länge Schulweg Zumutbarer Höhenunterschied Zumutbare Gefahren Bis 30 Min 1,4 km <50m Fussgängerwege oder Trottoir und Regelung (z.b. Lichtsignale) der Übergänge an Hauptstrassen 4. 6. Klasse Bis 40 Min 1,5 2 km <100m Fussgängerwege oder Trottoir und Zebrastreifen bei Hauptstrassen Oberstufe Bis 45 Min 3-5 km <200m Jede Verkehrssituation ausser Unfallschwerpunkte Diese Werte können im Einzelfall erhöht werden, wenn ein Kind ein Velo benützen kann und/oder ein Angebot Tagesstrukturen vorhanden ist.

- 5 - Art. 7b Anspruchsberichtigte Schülerinnen und Schüler Anspruchsberechtigt für Schülertransporte sind alle Schülerinnen und Schüler, die in einer der im Anhang 1 festgehaltenen Gebiete/landwirtschaftlichen Liegenschaften wohnhaft sind. Für die Auszahlung ist von den Erziehungsberechtigten jährlich ein entsprechendes Gesuch pro Kind einzureichen. Art. 7c Antragstellung Antragsformulare für die Überprüfung und Auszahlung von Schulwegentschädigungen können bei der Gemeindeverwaltung Udligenswil bezogen werden. Pro Kind ist ein separates Formular auszufüllen und durch die Erziehungsberechtigten einzureichen. Ausgefüllte Antragsformulare sind bei der Gemeindeverwaltung vor Beginn des neuen Schuljahres, spätestens jedoch bis 31. Juli einzureichen. Die Anträge werden durch die Finanzverwaltung geprüft und vom Bildungsvorsteher genehmigt. Art. 8 Rechtsmittel Gegen Entscheide des Bildungsvorstehers kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. III. Genehmigung durch den Gemeinderat Vorstehende Richtlinien wurden an der Sitzung vom 6. Mai 2014 durch den Gemeinderat Udligenswil genehmigt und treten auf das Schuljahr 2014/15 in Kraft. Udligenswil, 6. Mai 2014 GEMEINDERAT UDLIGENSWIL Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Thomas Rebsamen Reto Schöpfer

- 6 - IV. ANHÄNGE Anhang 1 Schulweg-Distanzen Aufstellung Gebiet/landwirtschaftliche Liegenschaften Distanz km Steigung Gefälle LKM zus. Gefälle ab 150m/1LKM LKM zus. Steigung pro 100m/1LKM LKM total Burnighof 1.0 4 64 1.0 Chare 2.2 169 51 berechtigt 2.2 4.4 Dreiangel 1.6 43 30 1.6 Ey 1.0 1 69 1.0 Fürte 2.1 113 16 berechtigt 1.3 3.4 Gabelegg 1.5 162 19 berechtigt 1.8 3.3 Grindli 1.4 26 24 1.4 Hasli 1.1 23 25 1.1 Hinter Haasenberg 2.1 107 41 berechtigt 1.5 3.6 Hinteregg 1.8 144 17 berechtigt 1.6 3.4 Mittler Haasenberg 1.7 107 23 berechtigt 1.3 3.0 Mülihof 1.7 4 93 1 2.7 Neuheim 1.1 5 73 1.1 Obegg 1.4 133 12 berechtigt 1.5 2.9 Schiffmannshof 2.4 150 24 berechtigt 1.7 4.1 Schönau 1.3 13 44 1.3 Sonnegg Sonne Egge 1.8 1.9 157 23 20 108 berechtigt berechtigt Stafelweid 1.4 20 51 1.4 Stegmatt 1.6 19 87 1 2.6 Vorder Haasenberg 1.4 83 26 1.1 2.5 Waldegg 1.8 157 20 berechtigt 1.8 3.6 1.8 1.3 3.6 3.2