Konsequenzen aus dem Medizinalberufegesetz (MedBG) für die Oralchirurgie. P. Wiehl, Basel



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Konsequenzen aus dem Medizinalberufegesetz (MedBG) für die Oralchirurgie P. Wiehl, Basel

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Aufbau - Einleitung - Medizinalberufe - Aus-, Weiter- & Fortbildung - Anerkennung Diplome - Anerkennung Weiterbildung - Berufspflichten / Sanktionen - Registeraufbau - Konsequenzen für SSOS

Das neue Medizinalberufegesetz MedBG Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe Per 1. September 2007 in Kraft gesetzt ausser Art. 35 (90-Tage-Regelung) und Art. 51-54 Register (1.9.2008). Ersatz für Gesetz aus 1877

Das neue Medizinalberufegesetz Nicht vermischen Bologna-Reform der Universitäten: Bachelor / Master Verknüpfungen vorhanden

Rechtliche Systematik - Bundesrecht geht vor - Gesundheitswesen ist Kompetenzbereich der Kantone Karteng ru ndlage: BFS G EO STAT / L+T

Kt. Aufsichtsbehörde 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben. Art. 41

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Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Aus-, Weiter- & Fortbildung - Anerkennung Diplome - Anerkennung Weiterbildung - Berufspflichten / Sanktionen - Registeraufbau - Konsequenzen für SSOS

Universitäre Medizinalberufe - Fachpersonen im Bereich der - Humanmedizin - Zahnmedizin - Chiropraktik - Pharmazie - Veterinärmedizin

Universitäre Medizinalberufe 1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Art. 1

Universitäre Medizinalberufe Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin. 2 Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der CH. Art. 1

Universitäre Medizinalberufe 3 Zu diesem Zweck umschreibt es a. die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen; Art. 1

Universitäre Medizinalberufe d. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel; e. die Regeln zur selbstständigen Ausübung der universitären Medizinalberufe; Art. 1

Universitäre Medizinalberufe f. die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register). Art. 1

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Aus-, Weiter- & Fortbildung - Anerkennung Diplome - Anerkennung Weiterbildung - Berufspflichten / Sanktionen - Registeraufbau - Konsequenzen für SSOS

Selbsteinschätzung Wieviele % der notwendigen Kompetenzen zur Führung einer Praxis als Zahnarzt haben Sie erworben in der Ausbildung? in der Weiterbildung? in der Fortbildung?

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Ausbildung - Weiterbildung - Fortbildung

Definitionen 1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung. Art. 3

Definitionen 2 Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf. Art. 3

Definitionen 3 Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet. Art. 3

Definitionen 4 Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz. Art. 3

Aufgaben der Universität (Sicht: Rektorate / Politik) - Ausbildung - Weiterbildung inkl. Prüfung & Doktorat - Fortbildung

Universitäre Ausbildung 4 AbsolventInnen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen: Art. 6

Universitäre Ausbildung - Wissenschaftl. Grundlagen Zaz - Verständnis für Forschung - Erkennen, Beurteilen, Berücksichtigen gesundh. Faktoren - Kooperationsfähig med. Berufe - Umsetzung med. Informationen - Gesetzl. GL GW und SV-System Art. 6

Universitäre Ausbildung - Beurteilung von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit & Wirtschaftlichkeit und deren Umsetzung - Verständnis Volkswirtschaft und Gesundheitswesen - Umsetzung Wissen im Beruf und Fortbildung Art. 6

Vermittlung Kompetenzen - Entwicklung soziale Kompetenz - Erkennung eigener Grenzen, Stärken und Schwächen - Verständnis für ethische Dimension des Zaz-Berufs - Wahrnehmung Verantwortung Individuum, Gesellsch., Umwelt Art. 7

Eidg. Prüfung (Staatsex) 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. Art. 14

Humanmedizin / Chiropraktik Ziel der ärztlichen und chiropraktischen Ausbildung: - nicht Praxisbefähigung - Vorbereitung auf die obligatorische Weiterbildung Art. 8

Zahnmedizin Ziel der zahnmed. Ausbildung: Praxisbefähigung da keine obligatorische Weiterbildung existiert!!!

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Ausbildung - Weiterbildung - Fortbildung

Verord. Krankenversicherung Art. 42 Zulassung als Lerb (KVV: 1.9.07) Zugelassen sind ZahnärztInnen, die über ein eidg. Diplom verfügen und sich über eine 2jährige praktische Weiterbildung in einer Zaz-Praxis oder einem zaz. Institut ausweisen.

Eidg.Diplome/ Weiterbildungstitel 3 Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidg. Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen BG erforderlich ist. Art. 5

Weiterbildung 1 Sie erweitert und vertieft die in der univ. Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausgeübt werden kann. Art. 17

Weiterbildung 2 Sie befähigt sie namentlich dazu: - sichere Diagnosen zu stellen - geeignete Therapien durchführ. - Respektierung Menschenwürde - Begleitung Pat. bis Lebensende Art. 17

Weiterbildung 2 Sie befähigt sie namentlich dazu: - Beherrschung Notfallsituat. - Massnahmen treffen zur: - Erhaltung & Förderung GH, - Vorbeugung gesundheitlicher Störungen Art. 17

Weiterbildung 2 Sie befähigt sie namentlich dazu: - wirtschaftlicher Mitteleinsatz - Kooperation mit anderen Gesundheits-Berufen und Gesundheitsbehörden - Berufslange Fortbildung Art. 17

Weiterbildung 1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre. 2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert. Art. 18

Weiterbildung 1 Einen akkreditierten Weiterbildungsgang absolvieren kann, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt. 2 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz. Art. 19

Weiterbildung 3 Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. Art. 19

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Ausbildung - Weiterbildung - Fortbildung

ZF Berufspflichten (1/3) - Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen - Berufsleb-l.Fortbildungspflicht - Wahrung der Patienten-Rechte - Objektive, dem öffentlichen Bedürfnis entspr. Werbung, die nicht irreführend ist Art. 40

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Aus-, Weiter- & Fortbildung - Anerkennung Diplome - Anerkennung Weiterbildung - Berufspflichten / Sanktionen - Registeraufbau - Konsequenzen für SSOS

Anerkennung ausl. Diplome 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem Eidg. Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Art. 15

Anerkennung ausl. Diplome InhaberIn eine Landessprache der Schweiz beherrscht. 2 Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidg. Diplom. Art. 15

Kt. Aufsichtsbehörde 1.04.2008 1 861 H.C. Hirzel Art. 41

Kt. Aufsichtsbehörde 135 45 36 3 9 3 7 18 17 Art. 41 H.C. Hirzel

Anerkennung ausl. Diplome 3 Für Anerkennung zuständig: Medizinalberufekommission. 4 Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidg. Diplom erworben werden kann. Art. 15

Beherrschung Landessprache - die am Praxisort relevante Amtssprache - Die Kantone bestimmen ihre Amtssprache selber (Art. 70 BV) - Beherrschung = Kommunikation in mündlicher und schriftlicher Form mit PatientInnen & Dritten Etter, Boris: MedBG, Stämpfli Verlag 2006

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Aus-, Weiter- & Fortbildung - Anerkennung Diplome - Anerkennung Weiterbildung - Berufspflichten / Sanktionen - Registeraufbau - Konsequenzen für SSOS

Weiterbildungstitel Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel. SSO Fachgesellschaften Art. 20

Ausl. Weiterbildungstitel 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidg. Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist Art. 21

Ausl. Weiterbildungstitel und die InhaberIn eine Landessprache beherrscht. 2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidg. Weiterbildungstitel. Art. 21

Ausl. Weiterbildungstitel und die InhaberIn eine Landessprache beherrscht. 2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidg. Weiterbildungstitel. KONSEQUENZEN

Ausl. Weiterbildungstitel 3 Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission. Art. 21

Ausl. Weiterbildungstitel 4 Anerkennt sie einen ausländ. Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie nach Anhören der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen, unter welchen Voraussetzungen der entspr. eidg. WBT erworben werden kann Art. 21

Weiterbildungstitel - Eidgenössische Fachzahnärzte (auf ewig) - Privatrechtliche WBA (alle 7 Jahre rezertifizieren)

Eidg. Weiterbildungstitel: Fachzahnärzte (auf ewig) - Kieferorthopädie ( 4 Jahre) EU - Oralchirurgie ( 3 Jahre) EU - Rekonstruktive Zahnmedizin ( 3 Jahre) keine EU - Parodontologie (3 Jahre) keine EU

H.C. Hirzel Art. 41

Kt. Aufsichtsbehörde 1.04.2008 173 63 H.C. Hirzel Art. 41

Privatrechtliche WBA SSO - Allgemeine Zahnmedizin - Endodontologie - Kinderzahnmedizin - Präventive und rekonstruktive Zahnmedizin

WBA SSO (keine EU-Anerkenn., aber alle 7 Jahre rezertifizieren) - SSO Mitgliedschaft - Promotion noch verlangt (ab 2011 wegen Bologna neu zu regeln)

Weiterbildung - Fachzahnärzte (EU/ohne EU) - Zahnärzte mit WBA SSO in... (ohne EU) - Mastertitel (nicht als Ausbildungsabschluss Bologna) z.b. Master of Science Orale Chirurgie / Implantologie z.b. DonauUniversität Krems

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Aus-, Weiter- & Fortbildung - Anerkennung Diplome - Anerkennung Weiterbildung - Berufspflichten / Sanktionen - Registeraufbau - Konsequenzen für SSOS

ZF selbstständige Tätigkeit - Wer selbstständig zahnärztlich tätig ist, braucht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, welche im MedBG geregelt ist - Einheitliche bundesrechtliche Berufspflichten und Sanktionierung von Verletzungen aufgrund des MedBG

ZF Disziplinarrecht (1/2) - Schaffung eines einheitlichen Disziplinarrechts auf Bundesebene - Konsequenzen bei Verletzungen von direkt anwendbaren Bestimmungen des MedBG, insbes. von Berufspflichten

ZF Disziplinarrecht (2/2) - Strafen: - Verwarnung - Verweis - Busse bis zu CHF 20 000 - Befristetes Berufsausübungsverbot bis 6 Jahre - Definitives Berufsausübungsverbot

Berufsausübungsverbot 1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. 2 Es setzt jede Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ausser Kraft. Art. 45

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Aus-, Weiter- & Fortbildung - Anerkennung Diplome - Anerkennung Weiterbildung - Berufspflichten / Sanktionen - Registeraufbau - Konsequenzen für SSOS

ZF Medizinalberuferegister (1/2) - Öffentlich in elektronischer Form zugänglich (Ausnahme vertrauliche Daten) - Führung durch Departement des Innern

ZF Medizinalberuferegister (2/2) - Zwecke: - Schutz von Patienten - Qualitätssicherung - Statistische Zwecke - Erstellung der medizinischen Demografie - Information ausl. Stellen - Vereinfachung der Abläufe

Meldepflicht 1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Departement ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung, Art. 52

Meldepflicht namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen. 2 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.

Fliegende EU-Zahnärzte(Art.35) V- Weiterbildungstitel 17.10.01 - Bewilligungsfreie Ausübung des zahnärztlichen Berufs durch EU- Staatsangehörige in der Schweiz während max. 90 Tagen - Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde - Diese Regelung ist auch innerhalb der EU umstritten

Berufshaftpflicht (BHV) - i.d.r. Schäden im Innland - nicht automatisch für Ausland - schriftliche Vereinbarung für europaweite Deckung (300-400 Zusatzkosten /a) - BHV tritt nicht auf Schaden ein: persönliche Haftung Zahnarzt Die dental praxis p. 51 Heft 1/2-2008

Aufbau - Einleitung - Universitäre Medizinalberufe - Aus-, Weiter- & Fortbildung - Anerkennung Diplome - Anerkennung Weiterbildung - Berufspflichten / Sanktionen - Registeraufbau - Konsequenzen für SSOS

Konsequenzen - Neuorientierung an MedBG - Neuorientierung an - Diplomverordnung - Registerverordnung - Prüfungsverordnung - Unterstützung kantonszahnärztliche Dienste aller Kantone

Konkrete Konsequenzen - Überprüfung Reglement FZaz - Promotion unter Bologna? - Überprüfung Homepage - Vorgehen Nicht alle FZaz sind Mitglied SSOS (Label SSO?) - Einrichtung Weiterbildungsstipendiate

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Quo vadis?