Muster-Jugendordnung. Vorschlag I für kleinere Vereine. Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des... der Vereinssatzung des Sportvereins...



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Muster-Jugendordnung Vorschlag I für kleinere Vereine Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des... der Vereinssatzung des Sportvereins... 1 Name und Mitgliedschaft Mitglieder sind alle Jugendliche des...(name des Vereins) sowie die innerhalb des Jugendbereichs geen und berufenen Mitarbeiter(innen) der Jugendabteilung. 2 Die...(Name der Jugend des Vereins) führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. der...(name der Jugend des Vereins) sind insbesondere: a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit (vgl. KJHG 11, 3) b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit. Gesunderhaltung und Lebensfreude c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen f) Pflege der internationalen Verständigung ( 1-2 sind für alle Vorschläge gleich) 3 Organe Organe der Jugend des...(name des Vereins) sind die Jugendvollversammlung der Jugendausschuss 4 Jugendvollversammlung a) Die Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des...(name des Vereins). Sie bestehen aus allen jugendlichen Mitgliedern bis zum Alter von... Jahren (z.b. 18). b) der Jugendvollversammlung sind: Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes Entlastung des Jugendausschusses Wahl des Jugendausschusses Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat Beschlussfassung über vorliegende Anträge c) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses vier Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. d) Eine außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. (Abs. c S. 2 gilt entsprechend) e) Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer(innen) nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch die/den Versammlungsleiter(in) auf Antrag vorher festgestellt ist. f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das...(z.b. 7. oder 14.) Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme. 5 Jugendausschuss a) Der Jugendausschuss besteht aus: der/dem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter(in)... (Anzahl) Beisitzer(inen) für spezielle bereiche und 2 Jugendvertreter(innen), die z.zt. der Wahl noch Jugendliche sind (Vereine mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen). b) Die/der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist sie/er nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes. c) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer von... (z.b. einem) Jahr ge und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. d) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von... (z.b. 14) Jahren wählbar. e) Der Jugendausschuss erfüllt seine im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. f) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. g) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. d:\dokumente und einstellungen\treptow.est-kl\lokale einstellungen\temporary internet files\olk5d\jo-muster.doc

h) Zur Planung und Durchführung besonderer kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses. 6 Jugendordnungsänderungen Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und wird von der... (z.b. Mitgliederversammlung oder anderes Organ des Gesamtvereins) bestätigt. 7 Verhältnis zum Gesamtverein Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen. Anmerkungen Folgende Regelungen müssen verbindlich in die Hauptsatzung des Vereins aufgenommen werden: Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung (unter Punkt Ordnungen ). Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes (unter Punkt Zusammensetzung des Vereinsvorstandes ). Musterjugendordnung - Vorschlag I Schaubild Jugendausschuss Vorsitzende(r) Stellvertreter(in) Beisitzer(innen) Jugendvertreter(innen) Jugendvollversammlung Mitglieder der Vereinsjugend 2

Muster-Jugendordnung Vorschlag II für mittlere Vereine Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des... der Vereinssatzung des Sportvereins... 1 Name und Mitgliedschaft Mitglieder sind alle Jugendliche des...(name des Vereins) sowie die innerhalb des Jugendbereichs geen und berufenen Mitarbeiter(innen) der Jugendabteilung. 2 Die...(Name der Jugend des Vereins) führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. der...(name der Jugend des Vereins) sind insbesondere: a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit (vgl. KJHG 11, 3) b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit. Gesunderhaltung und Lebensfreude c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen f) Pflege der internationalen Verständigung ( 1-2 sind für alle Vorschläge gleich) 3 Organe Organe der Jugend des...(name des Vereins) sind die Jugendvollversammlung der Jugendausschuss der Jugendvorstand 4 Jugendvollversammlung a) Die Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des...(name des Vereins). Sie bestehen aus allen jugendlichen Mitgliedern bis zum Alter von... Jahren (z.b. 18). b) der Jugendvollversammlung sind: Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes Entlastung des Jugendvorstands Wahl des Jugendvorstands 3 Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat Beschlussfassung über vorliegende Anträge c) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses vier Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. d) Eine außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. (Abs. c S. 2 gilt entsprechend) e) Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer(innen) nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch die/den Versammlungsleiter(in) auf Antrag vorher festgestellt ist. f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das...(z.b. 7. oder 14.) Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme. 5 Jugendausschuss a) Der Jugendausschuss besteht aus: den Mitgliedern des Jugendvorstands den leiter(innen) den vertreter(innen), die z.zt. der Wahl noch Jugendliche sind (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgiedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen). b) des Jugendausschusses sind: Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit, sowie Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein Führung der Jugendkasse Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstands Einsetzen von Unterausschüssen für zeitlich begrenzte Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend Koordination der Jugendaktivitäten in den Abteilungen Bestätigung der ordnung Gewinn von weiteren Mitarbeiter(innen) für die Jugendarbeit Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Fällen abweichend von der Jugendordnung weitere Ausschussmitglieder zu berufen.

6 Der Jugendvorstand a) Der Jugendvorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter(in)... (Anzahl) Beisitzer(inen) für spezielle bereiche und 2 Jugendvertreter(innen), die z.zt. der Wahl noch Jugendliche sind (Vereine mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen). b) Die/der Vorsitzende des Jugendvorstands vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist sie/er nicht volljährig, bestimmt der Jugendvorstand ein volljähriges anderes Jugendvorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. c) Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes. d) Die Mitglieder des Jugendvorstands werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer von... (zwei) Jahren ge und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstands im Amt. e) In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von... (z.b. 14) Jahren wählbar. f) Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf, jedoch viermal jährlich statt. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung. Musterjugendordnung - Vorschlag II Schaubild Vollversammlung Jugendvorstand Mitglied Jugendausschuss 7 en Die en sind durch die/den leiter(innen) und die vertreter(innen) im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten. Sie werden durch die versammlung entsprechend der Jugendordnung für die Dauer von... (z.b. zwei) Jahren ge. 8 Jugendkasse a) Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. b) Sie ist Teil des Vereinsvermögens und zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen. c) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. leiter(in) vertreter(in) z.b. Fußball Mitglied Mitglieder der A leiter(in) vertreter(in) Mitglieder der B z.b. Turnen 9 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung Änderungen der Jugendordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, bedarf sie der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 10 Sonstige Bestimmungen 4

Muster-Jugendordnung Vorschlag III für Großvereine Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des... der Vereinssatzung des Sportvereins... 1 Name und Mitgliedschaft Mitglieder sind alle Jugendliche des...(name des Vereins) sowie die innerhalb des Jugendbereichs geen und berufenen Mitarbeiter(innen) der Jugendabteilung. Entgegennahme des Kassenberichts Festlegen von Schwerpunkten der Jugendarbeit in der Abteilung d) Die vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß (schriftlich) und fristgemäß (vier Wochen vorher) eingeladen wurde. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer(innen) nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch die/den Versammlungsleiter(in) auf Antrag vorher festgestellt ist. e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. f) Die Mitglieder der, die das...(z.b. 7. oder 14.) Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme. 2 Die...(Name der Jugend des Vereins) führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. der...(name der Jugend des Vereins) sind insbesondere: a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit (vgl. KJHG 11, 3) b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit. Gesunderhaltung und Lebensfreude c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen f) Pflege der internationalen Verständigung ( 1-2 sind für alle Vorschläge gleich) 3 Organe Organe der Jugend des...(name des Vereins) sind der Gesamtjugendausschuss der Jugendvorstand die vollversammlung die vorstände 4 vollversammlung a) Einmal jährlich, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins, berufen die jeweiligen vorstände alle jugendlichen Abteilungsmitglieder bis zu einem Alter von... (z.b. 18) Jahren zur vollversammlung ein. b) Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen der Abteilung ab Vollendung des... (z.b. 7.) Lebensjahres, sowie die/der gee Abteilungsjuendleiter(in) und sein(e) Stellvertreter(in). c) der vollversammlung sind: Wahl des s 5 5 a) Der besteht aus: der/dem leiter(in) der/dem sprecher(in), die z.zt. der Wahl noch Jugendliche sind (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen sprecher wählen lassen). weitere vertreter(innen) für spezielle bereiche b) Die/der leiter(in) vertritt mit Sitz und Stimme die Interessen der im Abteilungsvorstand. c) des s: Führen und Verwalten der kasse Zusammenarbeit mit dem Gesamtjugendausschuss Wahl der Vertreter(innen) der in den Gesamtjugendausschuss Vertretung der im Abteilungsvorstand d) Die Mitglieder des s werden von der vollversammlung für die Dauer von... (z.b. 2 oder 4, vgl. Wahlperiode Vorstand Abteilung) Jahren ge und bleiben bis zur Neuwahl des s im Amt. 6 Gesamtjugendausschuss Der Gesamtjugendausschuss ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Stimmberechtigte Mitglieder des Gesamtjugendausschusses sind: a) Die/der Vertreter(innen) der en b) die Mitglieder des Jugendvorstands Die Anzahl der Stimmen pro Abteilung richtet sich nach der Abteilungsgröße. Es wird unterschieden nach kleinen Abteilungen (z.b. 3 Stimmen), mitleren Abteilungen (z.b. 4 Stimmen) und großen Abteilungen (z.b. 5 Stimmen). des Gesamtjugendausschusses sind: a) Wahl des Jugendvorstands b) Führen und Verwalten der Vereinsjugendkasse c) Beratung von grundsätzlichen Fragen der Vereinsjugendarbeit d) Organisation von großen Veranstaltungen im freizeitsportlichen und freizeitkulturellen Bereich e) Durchführung bzw. Bereitstellung von Bildungsangeboten

f) Beschlussfassung über die Jugendordnung des Vereins bzw. von Änderungen 7 Jugendvorstand Der Jugendvorstand besteht aus: a) der/dem Vereinsjugendleiter(in) b) der/dem Vereinsjugendsprecher(in) die z.zt. der Wahl noch Jugendliche sind (max. 18 Jahre) c) bis zu... (vier) weiteren Vertreter(innen) für spezielle bereiche Die/der Vereinsjugendleiter(in) vertritt die Interessen der Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Gesamtvorstand des Vereins. des Jugendvorstands sind: a) Führen der Geschäfte des Gesamtjugendausschusses zwischen dessen Sitzungen b) Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtjugendausschusses c) Betreuung der vorstände und Zusammenarbeit mit diesen d) Bearbeiten von Konzepten und Vorlagen für den Gesamtjugendausschuss e) Vertretung und Repräsentation der Vereinsjugend nach innen und außen Die Mitglieder des Jugendvorstands werden für die Dauer von... (z.b. 2 oder 4, vgl. Wahlperiode Vorstand Gesamtverein) Jahren ge und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 10 Sonstige Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung. Musterjugendordnung - Vorschlag III Schaubild Jugendvorstand Gesamtjugendausschuss - Vertreter der A - Vertreter der B -... - Vertreter der F 8 Jugendkasse, kasse a) Die Jugendkasse und die Abteilungskassen sind Teil des Vereinsvermögens. Sie sind zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen. b) Die Vereinsjugend und die wirtschaften selbständig und eigenverantwortlich mit den ihnen direkt zufließenden Miteln. Sie sind verantwortliche Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. c) Die Jugendkasse und die kassen sind 2jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein geen Kassenprüfer(innen) zu prüfen. vollver sammlung vollver sammlung vollver sammlung 9 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung Abteilung A Abteilung B Abteilung C Die Jugendordnung muss vom Gesamtjugendausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, bedarf sie der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins. z.b. z.b. z.b. Fußball Turnen Judo 6