Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,



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Transkript:

Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für die Dauer des Prozesses vor, die vorsorglichen Massnahmen - Definition: Der einstweilige Rechtsschutz ist provisorischer, umfassender oder beschränkter, auf summarischer Anspruchsprüfung beruhender Schutz von Kläger resp. Beklagtem zur Abwehr der Nachteile, die den Parteien aus der Verfahrensdauer entstehen können. Tatbestandsmerkmale: - Abwehr von Schaden infolge Prozessdauer - Provisorischer Schutz gestützt auf eine summarische Anspruchsprüfung - Umfassender oder beschränkter Schutz einer Partei

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110, vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens - Abs. 1: Wiederholung der bundesrechtlichen Voraussetzungen - Abs. 2: Superprovisorische Massnahmen - ZPO 222 Ziff. 3 und 224 - vorsorgliche Massnahmen (ZPO 222.3) - superprovisorische Massnahmen (ZPO 224) - Weitere Bestimmungen: Rechtskraft des Endentscheides führt zur Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen (Abs. 3), Arten von möglichen Verfügungen (ZPO 223 Ziff. 1 und 2)

Voraussetzungen Nach geschriebenem Bundesrecht - ZGB 28c ff. - Spezialerlasse, z.b. UrG 65 Nach ungeschriebenem Bundesrecht - Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil - Nachteil kann durch einen günstigen Endentscheid nicht behoben werden - Vergleich Situation des Klägers jetzt mit Situation im Zeitpunkt der Urteilsfällung in der Hauptsache (Annahme: Entscheid zu Gunsten des Klägers) - materieller / immaterieller Schaden - Positive Hauptsachenprognose Klage muss Aussicht auf Erfolg haben

- Glaubhaft machen der beiden Voraussetzungen - Genauer: Tatsachen, welche den beiden Voraussetzungen zugrunde liegen, müssen vorgebracht werden - das Gericht muss vom Vorliegen der Tatsachen nicht überzeugt sein - es reicht, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Bejahung der behaupteten Tatsachen spricht - Interessenabwägung - Nachteil des Klägers, wenn keine Massnahme angeordnet wird - Nachteil des Beklagten, wenn eine Massnahme angeordnet wird - die beiden Nachteile müssen gegeneinander abgewogen werden - Entscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

Inhalt der vorsorglichen Massnahmen - Unterteilung in drei Arten - Leistungsmassnahmen - i.d.r. unzulässig - Die Zürcher Praxis neigt dazu, auch Leistungsmassnahmen im Grundsatz umfassend zuzulassen. Sie verlangt jedoch besonders strenge Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Anspruchs und das Drohen eines besonders schweren Nachteils (ZR 85 [1986] Nr. 38). - Regelungsmassnahmen: vorläufige Ordnung für Dauerschuldverhältnisse - Sicherungsmassnahmen - Sicherung der Vollstreckung (aber nicht von Geldforderungen) - Bsp.: Beschlagnahme, Verfügungsbeschränkung, Beweissicherung

Prüfschema 1. Verfahren - örtliche Zuständigkeit - sachliche Zuständigkeit - Verfahrensablauf, besondere Vorschriften (ZPO 93ff. 204ff., 110, 224, 227ff.) 2. Voraussetzungen - Glaubhaftmachen der positiven Hauptsachenprognose - Glaubhaftmachen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils - Interessenabwägung im Rahmen der Nachteilsprognose 3. Inhalt - Bundesrecht - Art der Massnahme

Einstweiliger Rechtsschutz/vorsorgliche Massnahme Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein zu schützender Anspruch gegeben ist? (Hauptsachenprognose) Nein Kein e. RS Ja Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht? (Nachteilsprognose) Nein Kein e. RS Ja Die vorsorgliche Massnahme ist zu bewilligen

Ist der Prozess rechtshängig? Nein Ja ZPO 222 ff. ZPO 110 Ist ein e.rs sofort Ist ein e.rs sofort erforderlich? erforderlich? Nein (1) Ja (2) Nein (3) Ja (4) Vorprozessualer einstweiliger Rechtsschutz 1. ZPO 222 Ziff. 3: Der Einzelrichter im summarischen Verfahren erlässt nach Anhörung des Beklagten die geeignete Massnahme. 2. ZPO 224 superprovisorische Anordnung: Der ER im summarischen Verfahren erlässt ohne Anhörung der Gegenpartei mit sofortiger Vollstreckbarkeit die geeignete Massnahme. Einstweiliger Rechtsschutz im rechtshängigen Prozess 3. ZPO 110 Abs. 1: Das ordentliche Gericht erlässt die geeignete Massnahme, nach einer besonderen Verhandlung bzw. besonderem Schriftenwechsel. 4. ZPO 110 Abs. 2: Das ordentliche Gericht erlässt ohne Anhörung der Gegenpartei mit sofortiger Vollstreckbarkeit die geeignete Massnahme (superprovisorische Anordnung).

Unterschiede vorsorgliche Massnahmen - Befehlsverfahren Charakter Voraussetzungen Vorsorgliche Massnahmen Vorläufiger Rechtsschutz - wahrscheinliche Begründetheit des Hauptbegehrens Befehlsverfahren (nach 222 Ziff. 2) Kombination von Beurteilung und Vollstreckung - liquide Sachlage - liquide Rechtslage - drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (insgesamt hier höhere Anforderungen als bei v. M.) Beweis Glaubhaftmachen Strikter Beweis Weiterer Verfahrensablauf Fazit Hauptverfahren und ev. Vollstreckungsverfahren durch den Kläger Kein weiteres Verfahren erforderlich; direkte Vollstreckung möglich Man ist schnell am Ziel, aber die Anforderungen sind hier höher

Fall 2 Die Art. 28-28l ZGB sehen den Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen vor. - Art. 28c: Wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen. - Nicht nur kantonales Recht (Vorschriften allgemeiner Natur), sondern auch spezielle Bestimmungen (28c ZGB) des Bundesrechts. Diese Vorschriften sind einheitlich. - Vorsorgliche Massnahmen sind im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes besonders wichtig. Nur mit ihrer Hilfe können oft drohende Gefahren abgewendet werden

a. Einleitung einer Klage mit einem Begehren um vorsorgliche Massnahme (Art 28 ZGB und ZPO 110 Abs. 1 und 2): praktisch ausgeschlossen, wegen des Sühnverfahrens - Örtliche Zuständigkeit: Art. 12 GestG b. Vorprozessuale vorsorgliche Massnahme bei einem Einzelrichter 1. Verfahren - Örtliche Zuständigkeit: Örtliche Zuständigkeit - GestG 33, 12 lit. a - Massnahmezuständigkeit am Sitz der Zeitung (GestG 33) und am Sitz des Beklagten (GestG 33 i.v.m. 12 lit. a) - Sachliche Zuständigkeit: ZPO 222 Ziff. 3: Einzelrichter - Voraussetzungen: Glaubhaftmachung: i) Positive Hauptsachenprognose: Tatsachen, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung zu befürchten lassen, ii) Nachteilsprognose: auch immaterieller Schaden, Ruf könnte geschädigt werden, guter Ruf kann nur mit hohem Aufwand wiederhergestellt werden.

- Interessenabwägung: guter Ruf, Bundesratwahlen in den nächsten Tagen, Pressefreiheit, Information des Publikums). - Art 28c Abs. 3: Eine Verletzung durch periodisch erscheinende Medien kann das Gericht jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder beseitigen, wenn sie (kumulativ) (a) einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, (b) offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und (c) die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint. Analyse der hohen Anforderungen, die erfüllt sein müssen. - Voraussetzungen (kumulativ): a) Ein besonders schwerer Nachteil b) Offensichtlich kein Rechtsfertigungsgrund c) Die Massnahme erscheint nicht unverhältnismässig

c. Superprovisorische Massnahmen vor dem Prozess (ZGB 28d Abs. 2): dringende Gefahr: Anhörung des Gesuchsgegners nicht möglich schnelle Reaktion möglich Tageszeitung: Gefahr schon für den nächsten Tag. Hier sind sowohl die Voraussetzungen des Art. 28c I als auch des Art. 28c III sowie des Art. 28d II (Dringlichkeit) gegeben. d. Befehlsverfahren: praktisch ausgeschlossen (der Sachverhalt ist streitig und nicht sofort beweisbar). Art 28 II 1: Das Gesetz zählt die möglichen vorsorglichen Massnahmen nicht abschliessend auf, erwähnt indessen insbesondere zwei Massnahmen: Inhalt der Massnahme: a) Beweissicherung, b) die Verletzung vorsorglich zu verbieten oder zu beseitigen.