Approbationsordnung (ApprO)



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Transkript:

Approbationsordnung (ApprO) 1. Welche konkreten Details soll das in der Approbationsordnung definierte Ausbildungsziel beinhalten? Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Legaldefinition, Anforderung der Versorgung, Bedeutung von Wissenschaft/Praxis, Bezug zu Weiterbildung Kompetenzerwerb ( ) für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie für Institutionen der komplementären Versorgung. Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene). Diesbezüglich stimmen wir mit den Überlegungen zum Berufsbild (inkl. neugefasster Legaldefinition) und dem Kompetenzprofil überein. 2. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die Approbationsordnung regeln? Stichwörter: Kompetenzprofile und Kompetenzniveaus in Abgrenzung zur Weiterbildung, Masterniveau (d. h. EQR 7), Verbindung zu Lernzielen Kompetenzerwerb ( ) für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie für Institutionen der komplementären Versorgung. Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene). Wir unterstützen die Überlegungen, die basierend auf den Berufsbild und dem Kompetenzprofil von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der psychodynamischen Hochschullehrerinnen und lehrer sowie unter Hinzuziehung weiterer Experten (Strukturmodell) vorgelegt wurden. 3. Wie soll die Ausbildung untergliedert werden? Stichwörter: Ausbildungsinhalte, Ausbildungsabschnitte (Dauer), Praktika (Dauer, Zeitpunkt). Um die praktischen Kompetenzen ausbauen zu können, damit mit der Erteilung der Approbation einerseits eine Weiterbildungsbefähigung

bestätigt werden kann, aber anderseits auch eine (basale) Behandlungskompetenz, sollte nach dem Masterabschluss ein praktisches Jahr vorgesehen werden und danach das Staatsexamen zur Approbation folgen. 4. Wann und wie soll der Kompetenzerwerb geprüft werden? Stichwörter: Staatsexamen, Modulprüfungen, Masterniveau (d. h. EQR 7) Abschluss Staatsexamen (EQR 7 bzw. auf Masterniveau) 5. Welche Aspekte der Lehre sind in der ApprO wie festzulegen? Stichwörter: Inhalte/Umfänge, Verfahrensbezug, Methoden, Verschränkung Theorie/Praxis, Klinische Praxis/patientenorientierte Lehre/Selbsterfahrung/Supervision, Qualifikation Lehrpersonal (auch in Bezug auf Verfahrensbezug) Vermittlung der vier Grundorientierungen der Psychotherapie (verhaltenstherapeutisch, psychodynamisch, systemisch und humanistisch) mit Strukturqualität. An dafür geeigneten und interessierten Universitäten sollte es im Sinne einer Profilbildung die Möglichkeit geben, dass schwerpunktmäßig neuropsychologische und neurowissenschaftliche Grundlagen vermittelt werden. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie und der Wissenschaftliche Beirat der GNP haben bereits Modelle entwickelt, durch die sich neuropsychologische Grundkenntnisse in einen Studiengang Psychotherapie integrieren lassen (vgl. Anhang). An diesen Universitäten könnten dann im Masterstudiengang als Therapieansatz unter Anleitung entsprechend qualifizierter Psychotherapeuten grundlegende praktische Fertigkeiten und Erfahrungen in der Klinischen Neuropsychologie vermittelt werden. 6. Welche Strukturmerkmale der Hochschulen sind in der ApprO vorzugeben? Stichwörter: Strukturmerkmale in Bezug auf Forschung, Lehre, Personal, Krankenbehandlung Wissenschaftliches Hochschulstudium

Entsprechend der Antwort zu 5. müsste an diesen Universitäten Möglichkeiten zu neurowissenschaftlicher und neuropsychologischer Lehre und Forschung mit entsprechend qualifiziertem Personal vorhanden sein. 7. Welche Vorgaben soll die ApprO in Bezug auf kooperierende Einrichtungen machen? Stichwörter: Kooperationsbereiche (Ausbildungsabschnitte, Kompetenzen, Versorgungssettings), Strukturmerkmale kooperierender Einrichtungen, Rahmenbedingungen für gelingende Kooperation (Verbindlichkeit, Finanzierung) Notwendig sind Kooperationen mit dem gesamten Spektrum der dem neurologischen Phasenmodell zugeordneten Versorgungseinrichtungen sowie mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen. 8. Welche Übergangsregelungen soll eine ApprO vorsehen? Stichwörter: heutige PP und KJP, PiA, Studierende, Nachqualifizierungen Angemessene Übergangsfristen für diejenigen, die Studium bzw. Ausbildung nach den derzeitigen Regelungen begonnen haben Gegenwärtig gibt es zahlreiche Diplom-Psychologen und psychologinnen, die eine Zusatzqualifizierung in Klinischer Neuropsychologie erworben haben und einen wichtigen Beitrag in der Versorgung der Patienten vor allem in stationären Einrichtungen leisten. Für diese sind die gegenwärtigen Bedingungen der Psychotherapieausbildung sehr ungünstig und unattraktiv, hinzu kommen negative Auswirkungen auf die bisherige Versorgung. Es sollten Übergangsregelungen ggf. mit geeigneten Angeboten zur Nachqualifizierung vorgesehen werden, um diesem Personenkreis eine Approbation zu ermöglichen. 9. Welche Vorschläge gibt es zu Details der Ausbildung, die indirekt über die ApprO oder an anderer Stelle zu regeln sind? Stichwörter: heutige Kapazitäten/Finanzierung, Leistungsportfolio der Hochschulen/Kooperierenden Einrichtungen, Verankerung der Ausbildungseinrichtungen in anderen Gesetzen/Ordnungen

10. Weitere Aspekte zu den Details einer Approbationsordnung? II. Weiterbildung Abschnitt A: Allgemeiner Teil 1. Welchen Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf den Allgemeinen Teil der Musterweiterbildungsordnung? Stichwörter: Weiterbildungsbefugnis und Zulassung, Anforderungen an WB-Befugte und WB-Stätten Koordinierung und Organisation der Weiterbildungsgänge über die gesamte Weiterbildungszeit von Weiterbildungsstätten einschließlich der Theorieanteile, Supervision und Lehrtherapien. Überleitung der derzeitigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten zu Weiterbildungsstätten, wenn sie die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllen. Abschnitt B: Generelle Eckpunkte und ggf. verfahrensspezifische Anforderungen 2. Welchen Regelungs-/Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf die Definition und das Ziel der Weiterbildung? Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Anforderung der Versorgung Vertiefungen in wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren und - methoden sowie Schwerpunktsetzungen mit vertiefter Qualifizierung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bzw. von Erwachsenen. In der aktuell gültigen MWBO ist die Klinische Neuropsychologie als ein Weiterbildungsbereich geregelt, basierend auf einem Studium der Psychologie und einer Psychotherapieausbildung. Zukünftig müssten die Dauer und Inhalte der Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie den dann sich geänderten Ausgangsbedingungen angepasst werden. Neben der Weiterbildung in den wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren sollte auch eine eigenständige Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie möglich sein. In diesem berufsbegleitenden Weiterbildungsgang, der mit einem Fachkundenachweis für den Bereich Neuropsychologie abschließt,

sollte der Psychotherapeut die Befähigung zur umfassenden Behandlung von Patienten mit organischen psychischen Störungen erwerben. Die neuropsychologische Therapie ist ein Psychotherapieverfahren, dass vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie bisher für den Anwendungsbereich 12 ( Hirnorganische Störungen ) als Psychotherapiemethode wissenschaftlich anerkannt wurde. Die störungsspezifische Indikation schließt allerdings nicht aus, dass eine Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie hinsichtlich theoretischer, methodischer und praktischer Inhalte vergleichbare Anforderungen wie eine Weiterbildung in einen anderen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erfordert. Ein großer Teil der Patienten mit erworbenen Hirnschäden leidet in der Folge unter langjährigen und vielfältigen psychischen Störungen Hierzu zählen kognitive Störungen, Verhaltens- und Persönlichkeitsänderungen, Depressionen, Angst- und Suchterkrankungen. Sie können sowohl direkte Auswirkungen der Hirnschädigung als auch eine Reaktion auf die Hirnschädigung sein. Die Behandlung dieser Störungen setzt umfangreiche diagnostische und therapeutische Spezialkenntnisse voraus. Die Behandlung erfolgt mit restitutionstherapeutischen Methoden, durch die Vermittlung von Kompensations- und Anpassungsstrategien sowie durch den Einsatz (allerdings abgewandelten und an die organische Grundstörung angepassten) andere psychotherapeutischen Methoden oder Techniken. In der Weiterbildung sollten alle psychotherapeutischen Verfahren, Methoden und Techniken enthalten sein, die zu der Behandlung der speziellen Patientengruppe benötigt werden. Da die vielfältigen Störungsbilder der Diagnosekategorie F0 eine umfangreiche praktische Erfahrung voraussetzen, sollten Psychotherapeuten während der Weiterbildung schwerpunktmäßig in Einrichtungen zur Versorgung von Patienten mit Hirnschädigung tätig sein. 3. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die (Muster-)Weiterbildungsordnung regeln? Stichwörter: Kompetenzprofile und Kompetenzniveaus in Abgrenzung zur Ausbildung Abschlüsse bilden die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich. Die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie würde zur Fachkunde in Klinischer Neuropsychologie führen. Nach derzeitigem Stand wäre diese Fachkunde begrenzt auf die Behandlung entsprechend der Neuropsychologierichtlinie. Für Kolleginnen und Kollegen, die neben der neuropsychologischen Fachkunde noch eine

andere Fachkunde (z.b. in Verhaltenstherapie) erwerben wollen, müsste es Regelungen zur Verklammerung der Weiterbildung geben, die Redundanzen und Synergien Rechnung tragen sollten. 4. Wie soll die Weiterbildung gegliedert werden? Stichwörter: Weiterbildungsbestandteile, Weiterbildungsstätten (verbindlich/optional) und Weiterbildungszeiten Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie könnte berufsbegleitend in 5 Jahren erfolgen ( z.b. zwei Jahre stationäre Tätigkeit, zwei Jahre an einem Weiterbildungsinstitut, ein Jahr in einer neuropsychologischen Praxis, vgl. Vorstellungen von Dr. Tripp (DVT) anlässlich des Ideenwettbewerbs 10/13) Durch Teilzeitregelungen und Anrechenbarkeit einschlägiger Forschungstätigkeit sollte die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der wissenschaftlichen Qualifikation gewährleistet werden. 5. Welche Regelungen sind in Bezug auf die Weiterbildungsinhalte zu treffen? Stichwörter: Inhalte/Umfänge, Methoden, Theorie (Methoden, Qualifikation der Dozenten), Praxis (Versorgungsbereiche, Settings, ), Selbsterfahrung/Supervision, Qualifikation Lehrpersonal [Weiterbildungs-] Abschlüsse bilden die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich. Das bisherige Weiterbildungscurriculum in Klinischer Neuropsychologie müsste entsprechend der Ausführung zur Frage 2 weiterentwickelt werden. 6. Weitere Aspekte zu den Details der Weiterbildung? III. Weitere Aspekte: 1. Wie sind Aus- und Weiterbildung im GKV-System (und ergänzend im komplementären Bereich) zu verankern?

Stichwörter: Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes; Qualifikations- und Leistungsprofil der Psychotherapeuten in Weiterbildung; GKV-relevantes Leistungsportfolio von Weiterbildungsstätten in der ambulanten und stationären Versorgung; Verankerung der Weiterbildungsstätten /-befugten/ -plätze in Gesetzen/Ordnungen; versorgungsbereichsbezogene (ambulant, stationär, komplementär) Vergütung der im Rahmen der Weiterbildung erbrachten Versorgungsleistungen Ermöglichung angemessener finanzieller Rahmenbedingungen für die Vergütung der Versorgungsleistungen von Weiterbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern sowie für die von Weiterbildungsstätten beziehungsweise die in den Einrichtungen zur Weiterbildung Befugten erbrachten Versorgungs- und Qualifizierungsleistungen.