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V E R W A L T U N G S G E R I C H T M I N D E N I M N A M E N D E S V O L K E S U R T E I L Az.: 3 K 332 5/99 In dem Verwaltungsrechtsstreit der Radiogruppe Im AJZ, vertreten durch Uwe Middelberg, Heeper Straße 132, 33607 Bielefeld, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meisterernst und andere, Geiststraße 2, 48151 Münster, Gz. 02099/99, gegen den Direktor der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen, Willi- Becker-Allee 10, 40227 Düsseldorf, Beklagten, Beigeladene: Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk Radio Bielefeld e.v., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Werner Efing, Am Sparrenberg 8, 33602 Bielefeld,

wegen eines Programmbeitrags zum Offenen Kanal im lokalen Rundfunk hat die 3. Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung durch vom 14. Juni 2000 Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Alberts, Richterin am Verwaltungsgericht Scholle, Richterin am Verwaltungsgericht Schürmann, ehrenamtlichen Richter Jach, Konditormeister, ehrenamtlichen Richter Jeken, kaufm. Angestellter für Recht erkannt: Der Bescheid des Beklagten vom 18. August 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999 werden auf gehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Ablehnung des Programmbeitrages A 2 Privat/Morgenwelt Privatfirmen ersetzen den Staat durch die Beigeladene nicht statthaft war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin produziert Sendebeiträge im Rahmen des Bürgerfunks der Beigeladenen. Für den 3. November 1998 hatte die Klägerin einen Beitrag von insgesamt ca. 52 Minuten Dauer mit dem Titel A 2 Privat/Morgenwelt Privatfirmen ersetzen den Staat zur Ausstrahlung vorgesehen und diesen bei der

Beigeladenen eingereicht. Der Beitrag war wie folgt aufgeteilt: Der sog. Jingle der Klägerin nimmt zunächst 37 Sekunden in Anspruch. Darauf folgt eine etwa einminütige, von Mitgliedern der Klägerin gesprochene und verfasste Anmoderation. Der eigentliche Beitrag ist nahezu 45 Minuten lang und besteht aus dem Zusammenschnitt einzelner Teile eines von der Klägerin selbst aufgezeichneten und ursprünglich etwa zweistündigen Vortrags mit Diskussion mit dem Titel A 2 Privat, der am 5. April 1998 von Herrn Hartwig Thomas im Bunker Ulmenwall in Bielefeld gehalten worden war. Etwas weniger als 4 Minuten entfallen schließlich auf die aus zwei Teilen bestehende Abmoderation, die restliche Zeit von etwa einer Minute auf Musikdarbietungen. Auf die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene Niederschrift der Tonbandaufnahme wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 lehnte die Beigeladene es ab, den Bürgerfunkbeitrag auszustrahlen, da dieser hauptsächlich aus dem Mitschnitt einer Veranstaltung bestehe und damit nicht eigenständig von der Klägerin gestaltet worden sei. Die Klägerin bat daraufhin den Beklagten um Entscheidung. Der Beklagte erklärte die Ablehnung des Sendebeitrags durch die Beigeladene mit Bescheid vom 18. August 1999 für statthaft. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beitrag sei nicht i.s.d. 24 Abs. 4 des Landesrundfunkgesetzes eigenständig gestaltet worden. Nach 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk liege keine eigenständige Gestaltung vor, wenn lediglich aneinander gereihte fremde Tonträger oder fremde Texte den Beitrag prägten. Dies sei bei dem Beitrag der Klägerin schon deshalb der Fall, weil An- und Abmoderation in zeitlicher Hinsicht eine untergeordnete Rolle spielten. Der Umstand, dass die Klägerin den Vortrag zusammengeschnitten habe, vermöge das Merkmal der eigenständigen Gestaltung nicht zu begründen; dies sei vielmehr im Rahmen der selbstständigen Herstellung zu berücksichtigen.

Die Klägerin legte am 8. September 1999 Widerspruch ein. Ihrer Auffassung nach ist es nicht angemessen, den Sendebeitrag nur nach dessen zeitlicher Aufteilung zu beurteilen. Indem sie den Originalton bearbeitet und die zu sendenden Textpassagen ausgewählt habe, habe sie den Beitrag eigenständig gestaltet. Des Weiteren habe sie den Inhalt kommentiert; auf die Dauer des Kommentars komme es nicht an. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999 zurück. Zur Begründung führte er aus, in Abgrenzung zum Erfordernis einer eigenständigen Gestaltung ziele das Merkmal der selbstständigen Herstellung auf die technische Produktion des Beitrags. Damit solle gewährleistet werden, dass die jeweilige Bürgerfunkgruppe die zur Herstellung des Sendebeitrags erforderliche Studioarbeit selbst leiste und nicht Dritte damit beauftrage. Auch die mit dem technischen Vorgang des Zusammenschneidens verbundene inhaltliche Arbeit sei grundsätzlich der technischen Seite der Sendung zuzurechnen. Selbst wenn man dies anders beurteile und diese (inhaltliche) Bearbeitung des Beitrags bei der Beurteilung der Frage, ob dieser eigenständig gestaltet worden sei, berücksichtige, sei den Anforderungen nicht Genüge getan. Denn der zusammengeschnittene Vortrag präge als fremder Text den Sendebeitrag, da 84 % der Sendezeit auf dessen Wiedergabe entfielen. Nur die Anmoderation und der erste Teil der Abmoderation setzten sich mit dem Vortrag auseinander, sodass der unmittelbar von der Klägerin verfasste Anteil an der Gesamtsendezeit nur 4 bis 5 % ausmache. Auch bei Einbeziehung der übrigen Teile der Sendung sei der der Klägerin zuzurechnende Wortanteil schon in zeitlicher Hinsicht nicht in der Lage, den Beitrag zu prägen. Die inhaltliche Ausfüllung der Sendezeit stelle die geistige Urheberschaft der Klägerin ebenfalls nicht sicher. Die Klägerin hat am 15. Oktober-1999 Klage erhoben. Sie vertritt weiter die Ansicht, sie habe den Sendebeitrag eigenständig gestaltet, indem sie zunächst das Sendekonzept entwickelt und sodann den Vortrag bearbeitet und eine eigene Kommentierung hinzugefügt habe. Eine Aneinanderreihung fremder Texte liege nicht vor; dies sei nur dann der Fall, wenn diese wahllos miteinander kombiniert würden. Sie habe - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Reihenfolge der in dem Vortrag behandelten Themenbereiche geändert, diese zum Teil gekürzt oder auch ganz

weggelassen, und die Diskussionsbeiträge aus dem Publikum den dazu gehörigen Ausführungen des Vortragenden zugeordnet. Der Zusammenachnitt, mit dem sie ihre journalistischen Vorstellungen umgesetzt habe, unterscheide sich erheblich von dem Vortrag im Original. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. August 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Ablehnung des Programmbeitrages A 2 Privat/Morgenwelt -Privatfirmen ersetzen den Staat durch die Beigeladene nicht statthaft war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Feststellung, dass die Ablehnung des Sendebeitrages A 2 Privat/Morgenwelt - Privatfirmen ersetzen den Staat durch die Beigeladene nicht statthaft war, zulässig. Der Beklagte entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten in den Fällen der Abs. 4 bis 6 gemäß 24 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NRW) durch Verwaltungsakt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juni 1996-5 A 1668/94 -, 5. 8 des Entscheidungsabdrucks. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Beklagten, dass die Ablehnung des Beitrags durch die Beigeladene nicht statthaft war. Der gegenteilige Ausspruch des Beklagten in dem Bescheid vom 18. August 1998, der allerdings entgegen der Annahme von Klägerin und Beklagtem tatsächlich vom 17. August 1998 datieren dürfte, wie den Kennzeichnungen auf den Postzustellungsurkunden zu entnehmen ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichteordnung- - VwGO -). 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NRW verpflichtet Veranstaltergemeinschaften wie die Beigeladene, nach Maßgabe des Programmschemas mindestens 60 Minuten Programmbeiträge von Bürgerfunkgruppen in ihr tägliches Programm einzubeziehen. Sie hat dabei nach 24 Abs. 5 Satz 2 LRG NRW - u.a. - die Ausstrahlung von Programmbeiträgen abzulehnen, die den Anforderungen des 24 Abs. 4 LRG NRW nicht genügen. Die Beigeladene hat den Sendebeitrag A 2 Privat/Morgenwelt Privatfirmen ersetzen den Staat zu Unrecht mit Schreiben vom 27. oktober 1998 mit der Begründung abgelehnt, dieser sei von der Klägerin nicht i.s.v. 24 Abs. 4 Satz 2 LRG NRW eigenständig gestaltet worden; der Beklagte ist daher zu verpflichten, zu der Meinungsverschiedenheit über die eigenständige Gestaltung des Beitrags gemäß 24 Abs. 7 LRG NRW die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung zu treffen. Da allein die Beigeladene als Veranstaltergemeinschaft gemäß 24 Abs. 5 LRG NRW für

den Inhalt der Programmbeiträge verantwortlich ist und über deren Ablehnung (und damit ihre Ausstrahlung) entscheidet, und es keine Vorschrift gibt, die dem Beklagten in diesem Zusammenhang ein Weisungerecht gegenüber einer Veranstaltergemeinschaft einräumt, kann dieser - auch bei Vorliegen eines entsprechenden Klageantrags - nicht verpflichtet werden, den streitigen Beitrag auszustrahlen oder ausstrahlen zu lassen. Das Erfordernis einer eigenständigen Gestaltung gemäß 24 Abs. 4 Satz 2 LRG NRW soll die geistige Urheberschaft der Bürgerfunkgruppe an dem Sendebeitrag sicherstellen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gruppe das Thema des Beitrags bestimmt, das Sendekonzept entwickelt und dieses umgesetzt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.o. 5. 11 des Ent scheidungsabdrucks. Nach diesen Kriterien hat die Klägerin den zur Ausstrahlung am 3. November 1998 vorgesehenen Beitrag eigenständig gestaltet. Sie hat durch die Bearbeitung des Vortrages ein von ihr entwickeltes Sendekonzept umgesetzt. Nach ihrem weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen bestrittenen Vorbringen hat die Klägerin sich Schwerpunkte gesetzt und die diesbezüglichen Passagen aus dem ursprünglich insgesamt zweistündigen Vortrag Hartwig Thomas ausgewählt. Außerdem hat sie den Vortrag durch das Straffen oder gänzliche Weglassen von Themenbereichen redigiert. Schließlich hat sie die Abfolge des Vortrags geändert und einzelne, ursprünglich nicht zusammenhängend vorgetragene Teile zusammengeschnitten. Dass diese Arbeit von der Klägerin nach einem bestimmten Konzept umgesetzt worden ist, ergibt sich schon aus dem Inhalt des auf diese Weise erstellten Sendebeitrags. Wäre wahllos geschnitten worden, dann hätte nicht, wie aber geschehen, ein in sich verständlicher Sendebeitrag vorgelegt werden können. Auch die Vorschriften der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 21. August 1998 (GV.NRW 5. 556> - sofern diese überhaupt anwendbar sein sollten - sprechen nicht dagegen, den Beitrag der Klägerin als eigenständig gestaltet anzusehen. Nach 2 Abs. 4 Satz 2

dieser Satzung liegt eine Gestaltung insbesondere nicht vor, wenn lediglich aneinander gereihte fremde Tonträger oder fremde Texte den Beitrag prägen. Soweit die Klägerin mit dem im Bunker Ulmenwall gehaltenen Vortrag einen fremden Text verwandt hat, prägt dieser ihren Sendebeitrag nicht in einer Weise, der an ihrer geistigen Urheberschaft zweifeln lassen könnte. Die Klägerin hat gerade nicht nur fremde Texte aneinander gereiht, sondern, wie dargelegt, den von Hartwig Thomas gehaltenen Vortrag nach dem von ihr entwickelten Sendekonzept redigiert. Dass das Sendekonzept und die Art und Weise der Bearbeitung eines fremden Textes oder Tonträgers durch eine Bürgerfunkgruppe für eine Veranstaltergemeinschaft erkennbar sein muss, wenn diese über die Sendefähigkeit des Beitrages entscheidet, ist jedenfalls nicht grundsätzlich zu fordern; dies gibt schon der Wortlaut des 24 Abs. 4 und 5 LRG NRW nicht her. Allenfalls in Grenzfällen kann dies erforderlich sein, um zu überprüfen, ob der zur Ausstrahlung vorgesehene Beitrag tatsächlich eigenständig gestaltet worden ist. Vorliegend hat aber weder die Beigeladene noch der Beklagte in Zweifel gezogen, dass die Klägerin den Vortrag Hartwig Thomas in der von ihr dargelegten Weise redaktionell bearbeitet hat. Dieser Vortrag war lediglich Grundlage des durch die Bearbeitung der Klägerin geprägten Sendebeitrags. Die Erstellung des Sendekonzeptes und die auf dessen Grundlage erfolgte inhaltliche Gestaltung des Beitrags durch Auswahl der zu sendenden Passagen aus dem Vortrag sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bei der Prüfung des in 24 Abs. 4 Satz 2 LRG NRW enthaltenen Tatbestandsmerkmals der selbstständigen Herstellung zu berücksichtigen. Diese Arbeiten können keinesfalls der technischen Produktion des Beitrags zugerechnet werden, insbesondere nicht der Studioarbeit, die lediglich die zuvor zu treffenden redaktionellen Entscheidungen umsetzt und deren Leistung unmittelbar durch die Bürgerfunkgruppe das Gesetz mit dem Tatbestandsmerkmal der selbstständigen Herstellung fordert. vgl. OVG NRW, a.a.o. 5. 10 des Entscheidungsabdrucks.

Herausgehobene Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung eines Bürgerfunkbeitrages gemäß 24 Abs. 4 Satz 2 LRG NRW können nicht gestellt werden. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Die dortige Definition des Programmbeitrages - ein Beitrag, der von den im Verbreitungsgebiet tätigen Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet wird und ausschließlich für die Ausstrahlung in diesem Verbreitungsgebiet bestimmt ist - sollte nach den Gesetzesmaterialien (nur) gewährleisten, dass professionelle Anbieter nicht in verschiedenen Verbreitungsgebieten dieselben Beiträge abspielen. Vgl. Landtags-Ausschussprotokoll 11/1572 vom 16. März 1995, 5. 10; Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses des Landtags vom 23. März 1995, Landtags-Drs. 11/8645, 5. 49; Landtags- Plenarprotokoll 11/158, 5. 19866; vgl. auch OVG NRW, a.a.o. Ein weiterer Bestandteil der Gestaltung des Sendebeiträge durch die Klägerin ist in der An- und Abmoderation zu erblicken. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sich diese sich nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil inhaltlich mit dem Vortrag auseinander setzen. Die gestalterische Tätigkeit der Klägerin liegt aber bereits darin, dass die Texte von ihren Mitgliedern selbst verfasst und vorgetragen worden sind. Einer weiter gehenden Auseinandersetzung mit dem den Sendebeitrag in zeitlicher und inhaltlicher Sicht im Wesentlichen in Anspruch nehmenden Vortrag bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser nicht im Original oder in einem Ausschnitt von der Klägerin übernommen, sondern vielmehr, wie bereits ausgeführt, als fremder Text in das erarbeitete Sendekonzept integriert worden ist. Der Qualifikation als eigenständig gestalteter Sendebeitrag steht deshalb schließlich auch nicht entgegen, dass der allein von der Klägerin originär verfasste Text, nämlich An- und Abmoderation, nur insgesamt etwa 5 von insgesamt ca. 52 Sendeminuten ausmachen. In Zusammenschau mit der inhaltlichen Bearbeitung des Vortrages kommt ihre Handschrift und damit ihre geistige Urheberschaft bei der Erstellung des Beitrages trotz der zeitlich knapp gehaltenen An- und Abmoderation hinreichend zum Ausdruck.

Andere Gründe, die die Ablehnung des Sendebeitrages tragen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass dahinstehen kann, ob das Gericht sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten flach 24 Abs. 7 LRG NRW auch auf Umstände außerhalb der Meinungsverschiedenheit zwischen Klägerin und Beigeladener stützen kann oder sich auf die Prüfung der konkret zwischen diesen streitigen Punkte zu beschränken hat. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 22389 Minden) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des 124 Abs. 2 VwGO darlegen. Der Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechts-lehrer an einer deutschen Hochschule oder unter den in 67 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen durch einen Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Alberts Scholle Schürmann Am 15. Juni 2000 ergeht außerdem - ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 8.000,00 DM festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 22423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht ab-hilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. Alberts Scholle Schürmann