Referentenentwurf des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG)



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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau RR in Angela Stöbener / Frau RD in Martina Giesler Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin per E-Mail: buero-viiib3@bmwi.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Bi - B 07/15 +49 30 27876-310 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de 03.06.2015 Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Stöbener, sehr geehrte Frau Regierungsdirektorin Giesler, der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG) gegenüber dem BMWi Stellung zu nehmen. Den Referentenentwurf halten wir insgesamt für einen geeigneten Vorschlag zur Umsetzung der berufsrechtlichen Anforderungen der Abschlussprüferverordnung (AP-VO) Nr. 537/2014 sowie der Abschlussprüferrichtlinie (AP-RL) 2014/56/EU. Insbesondere begrüßen wir die Ausnutzung der Mitgliedstaatenwahlrechte im Hinblick auf die Delegationsmöglichkeiten von Aufgaben der Berufsaufsicht. Diese ermöglicht eine weitgehende Beibehaltung der beruflichen Selbstverwaltung in Form der Wirtschaftsprüferkammer WPK. Zu einzelnen Aspekten des Referentenentwurfs möchten wir nachfolgend Stellung nehmen:

zu 13a Abs. 2 WPO-E verkürztes WP-Examen für vbps Der DStV begrüßt ausdrücklich die in 13a Abs. 2 WPO-E eingeführte Möglichkeit für vereidigte Buchprüfer (vbp) eine Prüfung in verkürzter Form abzulegen. Insbesondere unterstützen wir die Anrechnung der bereits im Buchprüferexamen enthaltenen Bereiche. Durch das Ablegen der Prüfung in Bereichen, die im Wirtschaftsprüferexamen zusätzlich enthalten sind, wird sichergestellt, dass die vereidigten Buchprüfer nach Ablegen der Prüfung in der verkürzten Form denselben Wissensstand aufweisen wie Wirtschaftsprüfer (WP). Dies sichert einerseits die Qualitätsansprüche an den Wirtschaftsprüferberuf, andererseits die Anerkennung beim Mandanten. Der Referentenentwurf bietet in diesem Punkt eine angemessene Balance zwischen den Anforderungen an vbps und der notwendigen Qualitätssicherung. zu 27 WPO-E Zulassen europäischer Rechtsformen Wir unterstützen das Vorhaben, auch die in anderen Mitgliedsstaaten zugelassenen Rechtsformen als Rechtsform für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zuzulassen. Sofern die übrigen, der Sicherung der Prüfungsqualität und Unabhängigkeit sowie des Mandantenschutzes dienenden Regelungen erhalten bleiben, sehen wir keinen Rechtfertigungsgrund, lediglich deutsche Rechtsformen als WPG zuzulassen. Im Besonderen betrifft dies die Regelungen zur Leitung und zum Besitz von WPG sowie die Berufshaftpflichtversicherung. zu 57a Abs. 1 WPO-E Abschaffung der Teilnahmebescheinigung Wie bereits in unseren vorherigen Stellungnahmen erläutert, wurde die Teilnahmebescheinigung von vielen Berufsangehörigen als Belastung empfunden. Wir unterstützen daher den Übergang zu einem Register der Prüfer, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen. Wir geben jedoch zu bedenken, dass die Teilnahmebescheinigung bisher auch dazu genutzt wurde, dem zu prüfenden Unternehmen Sicherheit bezüglich der Befähigung und Berechtigung des Abschlussprüfers zur Durchführung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung zu geben. Diese Funktion könnte beispielsweise durch einen Vermerk im öffentlich zugänglichen Berufsregister erreicht werden. zu 57a Abs. 2 WPO-E Beschränkung der Qualitätskontrolle auf gesetzliche Abschlussprüfungen Der DStV begrüßt außerordentlich, dass in 57a Abs. 2 WPO-E lediglich die Mindestanforderungen der AP-RL umgesetzt werden. Die Beschränkung der Qualitätskontrolle auf gesetzliche Abschlussprüfungen trägt deren besonderem Schutzzweck Rechnung. Die Rückführung des in die Qualitätskontrolle einbezogenen Umfangs wird eine spürbare 2

Entlastung für die Kanzleien bedeuten. Weiterhin begrüßen wir die Festlegung des maximalen Qualitätskontrollintervalls auf sechs Jahre. zu 57a Abs. 5b WPO-E Skalierung der Qualitätskontrolle Der Referentenentwurf berücksichtigt eine Skalierung der Qualitätskontrolle nicht nur nach Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Geprüften, sondern auch die Skalierung der untersuchten Prüfungen selbst. Dies wurde vom DStV mehrfach so gefordert. Der Entwurf findet daher große Zustimmung, denn er ermöglicht eine effiziente, risikoorientierte Abschlussprüfung auch von mittelständischen Mandanten. zu 57a Abs. 6 WPO-E Auswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle Der DStV unterstützt die beibehaltene Möglichkeit, bis zu drei Vorschläge für den Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) bei der WPK einzureichen. Dies ermöglicht den Berufsangehörigen ein gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass der Begriff Person in der WPO stets für natürliche Personen verwendet wird. Insofern ist der Begriff Die zu kontrollierende Person in Satz 1 nicht vollumfänglich, da im Falle von zu prüfenden WPG diese einen Vorschlag einreichen, nicht die Berufsangehörigen selbst. zu 57c Abs. 3 WPO-E Sicherung der Funktionsfähigkeit der Qualitätskontrolle Grundsätzlich ist der DStV der Ansicht, dass die Rahmenbedingungen für die Berufsaufsicht innerhalb des Berufsstands bzw. der WPK festgelegt werden sollten. Die Qualitätskontrolle muss jedoch unbedingt funktionsfähig und wirksam sein. Angesichts der Entwicklungen innerhalb der Selbstverwaltung in den letzten Jahren ist für uns daher die Schaffung einer Möglichkeit der Intervention der zuständigen Ministerien in den Fällen eines Funktionsversagens nachvollziehbar. zu 57e Abs. 2 WPO-E Abschaffung der Firewall Der DStV begrüßt den vorgeschlagenen Weg zur Verwertung von in der Qualitätskontrolle gefundenen Feststellungen. Wir haben bereits in unserer Stellungnahme zum Eckpunktepapier dafür geworben, keine direkten Sanktionen aus der Qualitätskontrollprüfung folgen zu lassen, da diese eine andere Zielrichtung verfolgt. Die gefundenen Feststellungen in einer Sonderprüfung zu untersuchen, ist ein möglicher Weg, dieses umzusetzen. 3

zu 59 Abs. 1 S. 3 WPO Kein Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus dem Beirat Wir unterstützen den Vorschlag, dass die Vorstandsmitglieder der WPK weiterhin Mitglieder des Beirats bleiben und nicht, wie bisher, aus dem Beirat ausscheiden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Entscheidungen im Beirat mit den vom Berufsstand gewählten Mehrheiten getroffen werden. Im Gegensatz zu anderen Modellen (beispielsweise einem Nachrücken von Kandidaten derselben Liste wie die aus dem Beirat ausgeschiedenen Mitglieder) hat dieses Verfahren klare Vorteile: Im Beirat treffen diejenigen Berufsangehörigen die Entscheidungen, die tatsächlich gewählt wurden. Ebenfalls liegt im Wahlverfahren der Beiratswahlen (personalisierte Verhältniswahl) die Möglichkeit begründet, dass einer Liste mehr Plätze zugeteilt werden können, als diese Kandidaten aufgestellt hat. Eine Nachnominierung ist nicht vorgesehen. Beim Ausscheiden einer oder mehrerer Beiratsmitglieder dieser Liste durch eine Vorstandsmitgliedschaft würden beim Nachrückverfahren weitere Beiratsplätze unbesetzt gelassen. Dies halten wir für undemokratisch und es trägt nicht zu einer qualifizierten Mehrheits- und Sachfindung bei. zu 61a WPO-E Originäre Zuständigkeit für die Berufsaufsicht Wir begrüßen das Vorhaben des BMWi, die Zuständigkeit für die Berufsaufsicht vorrangig bei der WPK zu belassen und somit den in der AP-RL gegebenen Delegationsrahmen weitest möglich auszunutzen. Die Berufsaufsicht durch die zuständige Kammer ist ein entscheidender Baustein der beruflichen Selbstverwaltung in Deutschland und muss daher unbedingt erhalten bleiben. Ein Heraustrennen der Berufsaufsicht würde die Bedeutung der WPK erheblich absenken. zu 62b Abs. 1 WPO-E Trennung von Qualitätskontrolle und Inspektionen Die klare Trennung zwischen Inspektion und Qualitätskontrolle findet bei uns große Unterstützung. Das Vorhaben, dass es keine Inspektion bei Praxen mit lediglich 319 HGB- Prüfungen ohne besonderen Anlass geben darf, unterstreicht die Aufgabentrennung zwischen WPK und Aufsichtsbehörde und regelt klar deren Aufgabenbereiche. Die Regelung wird daher von uns begrüßt. zu 66a WPO-E Aufgabentrennung zwischen WPK und Aufsichtsbehörde Alle Vorschriften im 66a WPO-E sorgen für die vom DStV geforderte klare gesetzliche Aufgabentrennung zwischen WPK und Aufsichtsbehörde. Besonders positiv ist aus unserer Sicht, dass im Bereich der Praxen mit lediglich 319 HGB-Prüfungen die Kompetenzen der 4

Aufsichtsbehörde auf die zur Ausübung der Letztverantwortung erforderlichen beschränkt sind. Dies stärkt die WPK in ihrer Gesamtheit und wird daher durch uns voll unterstützt. zu 68 Abs. 1 WPO-E Berufsgerichtsbarkeit und WPK Insgesamt führt auch die Erweiterung der Kompetenzen der WPK auf die Berufsgerichtsbarkeit zu einer Stärkung der WPK und wird daher grundsätzlich befürwortet. Die gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen ist hierbei ein entscheidendes Mittel zur angemessenen Ausgestaltung. Wir geben jedoch mit Hinblick auf die in Nr. 1 genannte Erhöhung der maximalen Geldbuße auf 500.000 EUR zu bedenken, dass sich diese auf kleinere Kanzleien existenzbedrohend auswirken kann und daher mit Bedacht vorgegangen werden sollte. zu 68b Abs. 1 und 2 WPO-E vorläufiges Berufsverbot Wir schätzen ein vorläufiges Berufsverbot als äußerst scharfe Sanktionierung ein, weshalb die 2/3-Mehrheit des Vorstands die Untergrenze für eine solche Entscheidung darstellen sollte. Eher halten wir ein höheres Quorum (3/4 oder Einstimmigkeit) für angemessen. Wird ein vorläufiges Berufsverbot ausgesprochen, sollte sich dieses ausschließlich auf die Erbringung von Prüfungsleistungen beschränken. Ein darüber hinausgehendes Verbot der Erbringung von bspw. steuerlichen Beratungen halten wir für zu weitgehend. zu 69 Abs. 1 WPO-E Veröffentlichung personenbezogener Daten In unseren früheren Stellungnahmen haben wir bereits gefordert, dass zum Schutze vor Vorverurteilung und der Persönlichkeitsrechte lediglich über abgeschlossene berufsrechtliche Verfahren berichtet werden sollte und keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Dieser Forderung wurde voll entsprochen, weshalb wir die Regelung ausdrücklich unterstützen. 5

Anmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APASEG) zu 1 APASEG - Aufsichtsbehörde Wir begrüßen die Entscheidung, die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzusiedeln. Weiterhin sehen wir die Vorkehrungen, die getroffen wurden um sicherzustellen, dass die Abteilung Abschlussprüferaufsichtsstelle die notwendige Freiheit bei den Entscheidungen bekommt, für ausreichend. zu 3 APASEG Mitglieder des Fachbeirats Unseres Erachtens ist es für eine fachlich hochwertige und zeitgemäße Abschlussprüferaufsicht notwendig, dass die Aufsichtsbehörde durch Spezialisten beraten wird. Dies kann durch den vorgesehenen Fachbeirat sicher gestellt werden. Wir geben jedoch zu bedenken, dass auch aktuelle Entwicklungen im Bereich der tatsächlichen Prüfungsarbeit einbezogen werden sollten, welche unseres Erachtens vorwiegend durch in der Abschlussprüfung tätige Berufsangehörige beigebracht werden kann. Den Verweis auf Art. 21 Unterabsatz 3 der AP-VO halten wir daher für zu weitreichend. 6

zu 5 APASEG Übernahme der Mitarbeiter der APAK Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und wirksamen Berufsaufsicht ist es notwendig, dass das vorhandene Wissen über die Berufsaufsicht in Form der Mitarbeiter in die zu gründende Aufsichtsbehörde übergeht. Das Vorhaben der Personalübernahme wird daher von uns unterstützt. Wir haben bereits in unseren früheren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass Wirtschaftsprüfer mit den für die Aufsicht notwendigen Kenntnissen und Erfahrungen Gehälter oberhalb der Vergütung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst verdienen. Im Hinblick auf die Qualitätssicherung für die Abschlussprüferaufsicht halten wir daher die Öffnung der Gehaltsstrukturen für notwendig und angebracht. Für weitere Konsultationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke (Hauptgeschäftsführer) gez. StB Dipl.-Kfm. René Bittner (Referent) ***************************************** Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe - repräsentiert bundesweit rund 35.000 und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen. Er vertritt ihre Interessen im Berufsrecht, im Steuerrecht, der Rechnungslegung und dem Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, in den uns angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen. ****************************************** 7