Kfz-Flotten-Rahmenvereinbarung für KMU von 3 bis max. 20 Fahrzeugen



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Transkript:

Kfz-Flotten-Rahmenvereinbarung für KMU von 3 bis max. 20 Fahrzeugen (gültig ab 01.02.2015, Fassung: 02/2015) muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10 tel: +43 (0)50 665 1000, fax: +43 (0)50 665 4401 e-mail: kfz@muki.com, web: www.muki.com bankverbindung: volksbank vöcklabruck-gmunden, iban AT88 4283 0260 0864 0000, bic VBOEATWWVOE dvr 2110857, fn 251897m, lei-code 529900TDV3M737GX7846 02/2015

INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines 2. Annahmebestimmungen für den gesamten Kfz-Bereich 3. Prämienkonditionen 4. Kfz-Haftpflicht 5. Kfz-Kasko 6. Insassen-Unfall und Lenker-Unfall 7. Allgemeine Bedingungen 8. Klauseln 9. Laufzeit 10. Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß 14 KHVG 1994 11. Besondere Hinweise und Bestimmungen 2

1. Allgemeines Die vorliegende Rahmenvereinbarung gilt nur für Fuhrparks von Klein- und Mittelbetrieben ab drei bis max. 20 Fahrzeugen (Zulassung: ohne besondere Verwendung oder Werksverkehr), wobei es sich primär um eine Neuakquisition handeln muss. Der Abschluss von Neuverträgen sowie auch die Umdeckung von bestehenden muki VVaG-Polizzen in eine Kfz-Flottenpolizze sind individuell von der Kfz-Fachabteilung zu prüfen und freizugeben. Die Schadenquote des Vorversicherers, welche mit dem Antrag zu übermitteln ist, muss unter 65 % (für das laufende Jahr und die beiden Vorjahre) liegen. Bei einer Schadenquote über 65 % bzw. mehr als 20 versicherten Fahrzeugen ist eine Annahme bzw. Prämienberechnung nur in Abstimmung mit der Kfz-Fachabteilungsleitung möglich. Die mit dieser Vereinbarung fixierten Konditionen gelten bis auf Widerruf. Angebote dürfen nur mit einer Bindungsfrist von maximal sechs Wochen erstellt werden. Alle bisherigen Vereinbarungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Prinzipiell kommen für den Abschluss von Kfz-Versicherungen die jeweils gültigen Unternehmenstarife (Produkte, Selbstbehalte, Fahrzeugmarken usw.) und Versicherungsbedingungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Annahmerichtlinien, zur Anwendung, soweit im Nachfolgenden nichts anderes vereinbart ist. Die jeweiligen Unternehmenstarife sowie die jeweiligen Allgemeinen Bedingungen werden zur Verfügung gestellt bzw. können jederzeit angefordert werden. 2. Annahmebestimmungen für den gesamten Kfz-Bereich Risken, welche nicht gezeichnet werden: Verträge, welche von anderen Gesellschaften gekündigt oder wegen negativen Schadenverlaufs einvernehmlich gelöst werden / wurden Malusverträge ab Stufe 10 aufwärts Taxi / Selbstfahrmietfahrzeuge / Omnibusse Botendienste (gewerblich genutzte Pkw und Lkw für Zustelldienste) Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern bestimmt sind Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind Einsatzfahrzeuge, Blaulichtorganisationen, Rettungsfahrzeuge Überstellungskennzeichen / Kfz mit ausländischen Kennzeichen Verträge mit einer kürzeren Laufzeit als ein Jahr Risken, welche nicht im Unternehmenstarif enthalten sind (z.b. Ferrari, Maserati, BMW X6), können nur mit Zustimmung der Kfz-Fachabteilungsleitung gezeichnet werden. Die Annahmebestimmungen können jederzeit den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. 3. Prämienkonditionen In den Prämien und Prämienfaktoren sind alle möglichen Rabatte berücksichtigt; es ist daher kein weiterer Nachlass zulässig (ausgenommen Klausel K17). Die angegebenen Prämien beinhalten die aktuelle allgemeine Versicherungssteuer von 11 % bzw. 4 %. Das Bonus/Malus-System findet keine Anwendung. Alle Verträge unterliegen in der Haftpflicht der Indexanpassung gem. Artikel 12 der AKHB. In der Kasko unterliegen alle Produkte für Pkw/Kombi und Lkw bis 3,5 t Gesamtgewicht, für Lkw bis 5 t Nutzlast der Indexanpassung gemäß Artikel 12 der AKKB und ATKB. Alle Verträge werden mit Hauptfälligkeit 01. Jänner polizziert. Es gilt generell der Verzicht auf Unterjährigkeitszuschlag als vereinbart. 3

4. Kfz-Haftpflicht Im Sinne des 9 (2) KHVG gilt eine Pauschalversicherungssumme (Personen- und Sachschäden) pro Ereignis in der Höhe von EUR 20 Mio. als vereinbart. Jahresbruttoprämien: Pkw/Kombi Variante A (bis 9 Plätze inkl. Lenker) EUR 298,- Pkw/Kombi Variante B (bis 9 Plätze inkl. Lenker) EUR 358,- Lkw bis 1,5 t Nutzlast EUR 298,- Lkw bis 3 t Nutzlast EUR 518,- Lkw bis 5 t Nutzlast EUR 1.198,- Anhänger ohne besondere Verwendung bzw. Werksverkehr EUR 10,- Landwirtschaftliche Traktoren EUR 80,- Zugmaschine Werksverkehr EUR 365,- muki 24h-Nothilfe Für Pkw/Kombi, Lkw bis 3,5 t Nutzlast gilt das Zusatzpaket muki 24h-Nothilfe als prämienfrei mitversichert (Klausel ASK). 5. Kfz-Kasko Zur Prämienberechnung werden der Listenneupreis (inkl. NOVA und MwSt) sowie der übersteigende Wert der prämienfrei mitversicherten Sonderausstattung (siehe Punkt Sonderausstattung ) addiert. Dieser Preis wird zur Prämienberechnung herangezogen. Die Prämie wird nun von dem errechneten Listenpreis lt. nachfolgender Prämienprozentsatztabelle ermittelt. Fahrzeuge, bei denen die erstmalige Zulassung bei der Antragstellung 5 Jahre zurück liegt, können in der Vollkaskoversicherung nicht mehr versichert werden. Fahrzeuge, bei denen die erstmalige Zulassung bei der Antragstellung 8 Jahre zurück liegt, können in der Teilkaskoversicherung nicht mehr versichert werden. Jahresbruttoprämiensätze: Pkw/Kombi und Lkw bis 1,5 t Nutzlast Vollkasko Premium SB 290 2,76% Vollkasko Premium SB 440 2,20% Vollkasko Standard SB 290 2,20% Vollkasko Standard SB 440 1,76% Vollkasko Standard SB 880 2,26% für Fzg. mit einem Listenpreis über EUR 100.000,- Teilkasko Premium SB 290 1,38% Teilkasko Premium SB 440 1,10% Teilkasko Standard SB 290 1,10% Teilkasko Standard SB 440 0,88% Teilkasko Standard SB 880 1,13% für Fzg. mit einem Listenpreis über EUR 100.000,- Lkw über 1,5 t Nutzlast Vollkasko Standard SB 440 2,30% Teilkasko Standard SB 440 1,15% 4

Listenpreis Für Fahrzeuge, deren Listenpreis inkl. Sonderausstattung EUR 100.000,- übersteigt, bedarf es bei der Übernahme einer vorläufigen Deckung sowie bei der Prämienberechnung der Absprache mit der Kfz-Fachabteilungsleitung. Sonderausstattung Die Sonderausstattung ist bei Pkw/Kombi und Lkw bis 1,5t Nutzlast bis 2.500,- prämienfrei mitversichert. Nachträglich angeschaffte Sonderausstattung ist ebenfalls zu beantragen und in der Fachabteilung bekannt zu geben. Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer Eine Vergütung der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer im Versicherungsfall erfolgt nur bei Pkw/Kombi, außer es besteht bei diesen Fahrzeugen Vorsteuerabzugsberechtigung. Leasingklausel Gegen einen Prämienzuschlag von 10 % kann die KLK-Leasingklausel (GAP-Deckung) für Pkw/Kombi und LKW bis 1,5t Nutzlast eingeschlossen werden. Neuwertentschädigung Gegen einen Prämienzuschlag von 10 % kann die Zusatzdeckung KNT-Neuwertentschädigung im Totalschadenfall für Pkw/Kombi und Lkw bis 1,5t Nutzlast eingeschlossen werden. Besichtigung Kasko Bei Fahrzeugen, die bei Vertragsabschluss älter als drei Monate sind, ist eine Besichtigung durch den ÖAMTC, ARBÖ oder die Fa. Stibl erforderlich. Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Wohnmobile sind ausschließlich von einem Sachverständigen der Fa. Stibl zu besichtigen. Kasko-Deckungsübersicht für Pkw, Kombi, Lkw bis 1,5 t Nutzlast und Wohnmobile bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht TEILKASKO VOLLKASKO Standard Premium Standard Premium inkl. Parkschaden inkl. Parkschaden durchgehender teilweiser und Vandalismus und Vandalismus SB SB Deckungsumfang der Kasko-Varianten durchgehender teilweiser SB SB Brand, Explosion Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Unterschlagung Naturgewalten, Sturm, Blitz, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Hochwasser, Muren Dachlawinen, Eiszapfen und andere Eisgebilde Berührung des Fahrzeuges mit Tieren aller Art Schmorschäden, Kurzschlussschäden Schäden durch Marderbisse Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen des persönlichen Bedarfs*) bis 1.500,- durch Einbruchdiebstahl Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen Selbstverschuldeter Unfall X X Schäden bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfällen***) X X Bruchschäden an Scheinwerfern, Kleingläsern ab einer Schadensumme von 500,-: SB 290,- fix Bruchschäden an Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben, Glasschiebedach und Panoramaverglasung**) Kollision mit unbekanntem Fahrzeug (Parkschaden) Voller Deckungsumfang ohne Selbstbehalt 5

Voller Deckungsumfang abzüglich vereinbartem Selbstbehalt ( 290,- / 440,- / 880,-) X Keine Deckung *) Verlust von ihm Fahrzeug befindlichen Gegenständen des persönlichen Bedarfs bis 1.500,- durch Einbruchdiebstahl. Ausgenommen sind: Bargeld über 150,-, Kostbarkeiten, Wertpapiere, Bankomatkarten, Kreditkarten, Schlüssel, tragbare Computer / PDA, ipods, MP3- und DVD-Player, Navigationsgeräte, Mobiltelefone und Digitalkameras sowie Fotoausrüstungen oder ähnliche tragbare elektronische Geräte jeweils inkl. Zubehör im Kfz freiliegend (Zeitwertentschädigung). **) Kein Selbstbehalt, wenn die Reparatur ohne Austausch der Scheibe erfolgt. ***) Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind: Einbruchdiebstahl, Totaldiebstahl und Raub; unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen; Unfälle, bei denen der Lenker durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte beeinträchtigt ist oder über keine kraftfahrtrechtliche Lenkberechtigung verfügt; Schäden, die durch die Verwendung von Reifen verursacht werden, die nicht die gesetzlich vorgesehene Mindestprofiltiefe aufweisen; Schäden, die aufgrund der Verletzung der Winterreifenpflicht nach 102 KFG entstehen; Schäden, die durch Lenker mit Probeführerschein verursacht werden. Kasko-Deckungsübersicht für Lkw über 1,5 t bis 5 t Nutzlast und im Werksverkehr TEILKASKO VOLLKASKO Standard Premium Standard Premium inkl. Parkschaden inkl. Parkschaden durchgehender teilweiser und Vandalismus und Vandalismus SB SB Deckungsumfang der Kasko-Varianten durchgehender teilweiser SB SB Brand, Explosion Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Unterschlagung Naturgewalten, Blitz, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Hochwasser, Muren, Überschwemmungen, Sturm über 60 km/h Berührung des Fahrzeuges mit Tieren aller Art Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen Selbstverschuldeter Unfall X X Kollision mit unbekanntem Fahrzeug (Parkschaden) Voller Deckungsumfang ohne Selbstbehalt Voller Deckungsumfang abzüglich vereinbartem Selbstbehalt ( 440,- / 880,-) X Keine Deckung 6. Insassen-Unfall und Lenker-Unfall Standard Insassen-Unfallschutz für Pkw/Kombi und Lkw bis 1,5 t Nutzlast Versicherungssumme Pauschalsystem Invalidität EUR 70.000,- Tod EUR 30.000,- Jahresbruttoprämie (inkl. 4 % Versicherungssteuer) EUR 45,- Standard Lenker-Unfallschutz für Pkw/Kombi und Lkw bis 1,5 t Nutzlast Versicherungssumme Pauschalsystem Invalidität EUR 70.000,- Tod EUR 30.000,- Jahresbruttoprämie (inkl. 4 % Versicherungssteuer) EUR 25,- 6

7. Allgemeine Bedingungen Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB, gültig ab 01.02.2015), die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Vollkaskoversicherung (Kollisionskasko-AKKB, gültig ab 01.02.2015), die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Teilkaskoversicherung (ATKB, gültig ab 01.02.2015) und die Allgemeinen Bedingungen für die muki 24h-Nothilfe für Kraftfahrzeuge (ASK, gültig ab 01.02.2015) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeuginsassen- und Lenkerunfallversicherung (AFILUB, Fassung 2015). 8. Klauseln ASK muki 24h-Nothilfe für Kraftfahrzeuge Die muki 24h-Nothilfe informiert, berät und organisiert Hilfe- und Beistandsleistungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Fahrzeuges innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis zu den angeführten Höchstbeträgen, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der muki 24h-Nothilfe und damit auch einer Eintrittspflicht des Versicherers einschließlich Bezahlung von Hilfeleistungen ist, dass in allen Fällen die muki-notrufzentrale telefonisch unter der Telefonnummer +43 / 1 / 364 4 364 vor Inanspruchnahme der Hilfeleistungen kontaktiert und mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut wird. Die muki- Notrufzentrale ist das ganze Jahr hindurch 24 Stunden täglich erreichbar. Die Leistungen der muki 24h-Nothilfe umfassen: a) 24h-Schadenaufnahme b) 24h-Reiseinformation c) Pannenhilfe und eventuelles Abschleppen des Fahrzeuges d) Bergung des Fahrzeuges e) Mietwagen nach Fahrzeugausfall f) Übernachtung nach Fahrzeugausfall g) Weiterfahrt oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall h) Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall i) Fahrzeugunterstellung / Garagierung nach Fahrzeugausfall j) Fahrzeugverzollung und verschrottung Deckungsumfang: a) 24h-Schadenaufnahme Die muki 24h-Nothilfe nimmt jederzeit Meldungen des Versicherungsnehmers über Schadenfälle entgegen. b) 24h-Reiseinformation Vor oder während einer Reise (weltweit) informiert die muki 24h-Nothilfe über: Impf- und Gesundheitsbestimmungen im Ausland Ein-, Durch- und Wiedereinreisebestimmungen (Visum und ähnliches) Devisenbestimmungen, Währung (Höhe der Ein- bzw. Ausfuhr von Landeswährung) Diplomatische und konsularische Vertretungen Österreichs im Urlaubsland c) Pannenhilfe und eventuelles Abschleppen des Fahrzeuges Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, organisiert die muki 24h-Nothilfe die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort. Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft nicht möglich, organisiert die muki 24h-Nothilfe das Abschleppen des Fahrzeuges (einschließlich des Gepäcks und nicht gewerblich beförderter Ladung) in die nächste markenspezifische Fachwerkstätte. 7

Die muki 24h-Nothilfe trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 220,00, nicht jedoch die Kosten des im Zuge der Pannenhilfe verwendeten Ersatz-Materials. d) Bergung des Fahrzeuges Ist das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall von der Straße abgekommen, organisiert die muki 24h-Nothilfe dessen Bergung (einschließlich des Gepäcks und nicht gewerblich beförderter Ladung) und trägt dafür die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,00. e) Mietwagen nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall nicht mehr fahrbereit und kann am selben Tag nicht repariert werden, oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistung gemäß Buchstabe f) und g) die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges (nach Maßgabe der lokalen Möglichkeiten) bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft bzw. der Wiederauffindung des versicherten Fahrzeuges übernommen, max. EUR 75,00 je Tag jedoch höchstens für fünf Tage zu gesamt EUR 375,00. Diese Leistung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Schadensort außerhalb der Wohnsitzgemeinde liegt. Bei Versicherungsfällen im Ausland werden gesamt max. EUR 375,00 auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen. Außer den unmittelbaren Kosten für die Anmietung werden keine weiteren Kosten (z.b. Versicherungen, Treibstoff und dgl.) übernommen. f) Übernachtung nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall nicht am selben Tag fahrbereit oder wurde es gestohlen und der Schadensort liegt 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers, so wird bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Buchstabe h) oder i) für maximal eine Nacht eine Übernachtung organisiert bzw. werden die Übernachtungskosten übernommen. Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall nicht am selben Tag fahrbereit oder wurde es gestohlen und wird nach Fahrzeugausfall kein Mietwagen (Buchstabe e)) oder keine Weiterfahrt oder Rückfahrt (Buchstabe g)) in Anspruch genommen, so wird eine Übernachtung organisiert. Die Kostenübernahme von maximal EUR 75,00 pro Übernachtung erfolgt jedenfalls längstens bis die Fahrbereitschaft wieder hergestellt wurde bzw. bis zur Wiederauffindung des versicherten Fahrzeuges, maximal jedoch für vier Nächte. g) Weiterfahrt oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder einem Unfall nicht am selben Tag fahrbereit oder wurde es gestohlen und liegt der Schadensort 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers, übernimmt die muki 24h-Nothilfe anstelle der Leistung gemäß Buchstabe f) die Kosten für: die Fahrt vom Schadensort zum Wohnort bzw. zum Zielort für alle berechtigten Personen und wahlweise die Fahrt vom Wohn- bzw. Zielort zurück zum Schadensort für eine Person wenn das versicherte Fahrzeug tatsächlich dort repariert wurde und wieder fahrbereit ist. Insgesamt trägt die muki 24h-Nothilfe die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 365,00 bei einem Schadensort im Inland bzw. EUR 2.200,00 bei einem Schadensort im Ausland. h) Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug, sofern der Schadensort 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers liegt, nach einem technischen Gebrechen, Unfall, oder Wiederauffinden nach Diebstahl, nicht innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungszustand (= Wiederbeschaffungswert) aufgewendet werden muss, organisiert die muki 24h-Nothilfe den Transport zu einer markenspezifischen Fachwerkstatt, die zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist und übernimmt die dafür anfallenden Kosten. i) Fahrzeugunterstellung/Garagierung nach Fahrzeugausfall Muss das versicherte Fahrzeug, sofern der Schadensort 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers liegt, nach einem technischen Gebrechen oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer geeigneten Werkstatt oder nach Wiederauffinden nach Dieb- 8

stahl bis zur Durchführung des Fahrzeugtransportes untergestellt werden, um drohenden wesentlichen Verschlechterungen des Fahrzeugzustandes vorzubeugen, organisiert die muki 24h-Nothilfe die Garagierung und trägt die dafür anfallenden Kosten für ortsübliche Unterstellungsgebühren, für die Dauer von maximal zwei Wochen, jedoch höchstens gesamt EUR 350,00. j) Fahrzeugverzollung und verschrottung Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Totalschaden oder einem Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die muki 24h-Nothilfe bei der Verzollung und trägt die dafür anfallenden Verfahrensgebühren, mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Bei Verschrottung des Fahrzeuges werden die dafür anfallenden Kosten (inkl. Transportkosten zur nächsten Verschrottungsstelle und ortsüblicher Garagierungskosten für die Dauer von maximal zwei Wochen) übernommen. KNT Neuwertentschädigung bei Totalschaden (gilt nur für nichtvinkulierte Fahrzeuge) In Abänderung von Art. 5 Z.1.2. der TK01 bzw. KK01 Allgemeine Bedingungen für die Teilkasko- bzw. Kfz- Vollkaskoversicherung gilt bei Totalschaden eine Neuwertentschädigung als vereinbart. Die Entschädigung richtet sich nach dem Alter des Fahrzeugs: 0 6 Monate: 100 % vom Kaufpreis 7 12 Monate: 90 % vom Kaufpreis 13 24 Monate: 80 % vom Kaufpreis Zur Berechnung des Fahrzeugalters wird der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeugs und Eintritt des Totalschadens herangezogen. Voraussetzung für die Leistung einer Neuwertentschädigung ist die Vorlage der Rechnung des Fahrzeugkaufs. Wenn keine Rechnung vorgelegt werden kann sowie bei Fahrzeugen, die älter als 24 Monate sind, wird der Wiederbeschaffungswert im Sinne des Art. 5 Z.1.2. der TK01 bzw. KK01 geleistet. Für die Sonderausstattung sowie das Zubehör des versicherten Fahrzeuges und die Dinge des persönlichen Bedarfs gilt Zeitwertentschädigung. KLK Leasingklausel (GAP-Deckung) Die GAP-Deckung ist eine Erweiterung der Fahrzeug-Kaskoversicherung, die im Totalschadenfall nicht nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, sondern auch einen höheren Auflösungswert aus dem Leasing- oder Kreditvertrag abdeckt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn in Folge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses das Fahrzeug zerstört oder in Verlust geraten ist oder die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich des Restwertes des bestehenden Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist jener Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen. Unter Auflösungswert versteht man den kontokorrentmäßig ermittelten Abrechnungsbetrag aus dem Finanzierungsvertrag (Leasing- oder Kreditvertrag), wobei zum Abrechnungsbetrag bereits fällige Leasing- oder Kreditraten und noch nicht verbrauchte Eigenmittel (Kaution) bei der Ermittlung des Auflösungswertes nicht mitgerechnet werden. Ist im Totalschadenfall der Auflösungswert aus dem Leasing- bzw. Kreditvertrag höher als der Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeuges, tritt der auf Grund der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages ermittelte Auflösungswert an die Stelle des Wiederbeschaffungswertes. Zum Schadenzeitpunkt bereits fällige Leasingraten (Kreditraten) und Mahnspesen sind nicht versichert. Der vereinbarte Selbstbehalt ist bei der Ersatzleitung zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Ersatzleistung auf Basis des Auflösungswertes ist die Vorlage einer kontokorrentmäßigen Berechnung des Auflösungswertes durch den Leasing- oder Kreditgeber. 9

K17 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Ist der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Sache zum Vorsteuerabzug berechtigt (vorsteuerabzugsberechtigtes Firmenfahrzeug), so wird im Schadenfall die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht vergütet. Gleichzeitig ist auf die Prämie zur Fahrzeug-Kaskoversicherung ein Nachlass von 17 % eingeräumt. Der Verzicht auf Umsatzsteuerersatz gilt nur bei vorsteuerabzugsberechtigten Firmenfahrzeugen. Perfect-Safe-Package Grobe Fahrlässigkeit Abweichend von 61 VersVG erbringt der Versicherer auch eine Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfällen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: Einbruchdiebstahl und Raub; unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen; Unfälle, bei denen der Lenker durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte beeinträchtigt ist oder über keine kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung verfügt; Schäden, die durch die Verwendung von Reifen verursacht werden, die nicht die gesetzlich vorgesehene Mindestprofiltiefe aufweisen; Schäden, die aufgrund der Verletzung der Winterreifenpflicht nach 102 KFG entstehen. 9. Laufzeit Diese Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 10. Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß 14 KHVG 1994 1. Der Versicherungsvertrag endet, wenn er mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt; wenn er zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart. 2. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf in geschriebener Form gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der 14 KHVG 1994 ist bei Sammelverträgen für die einzelnen versicherten Fahrzeuge anzuwenden. 11. Besondere Hinweise und Bestimmungen Der Antragsteller ist allein für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Versicherers in Bad Ischl. Bindungsdauer: An den Antrag hält sich der Antragsteller 6 Wochen ab Antragstellung gebunden. Angaben zum Antrag: Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten müssen schriftlich erfolgen. Abmachungen und Erklärungen sind für den Versicherer nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausgefertigt und von einer Verwaltungsstelle des Versicherers rechtsgültig gezeichnet werden. Soweit keine vorläufige Deckung gewährt worden ist, kommt der Versicherungsvertrag erst mit Zugang des Versicherungsscheins oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustande. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungsschutz. 10

Vorvertragliche Anzeigepflicht: Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernden Personen sind gemäß 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die Fragen nach den gefahrenerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern die muki Versicherung, die von ihr zu übernehmende Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann die muki Versicherung vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Informationen gem. 24 DSG zur Datenanwendung / Datenschutz: Zustimmung zur Ermittlung, Übermittlung und sonstigen Verwendung von Daten: Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass Personenidentifikations- und Versicherungsfalldaten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen, der umfassenden Betreuung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie für statistische Auswertungen von der muki Versicherung verwendet und zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen an andere die Personen- oder Schadenversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen weitergeleitet und von diesen an die muki Versicherung übermittelt werden. Diesem Zweck dient auch das Zentrale Informationssystem ZIS des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 (Informationsverbundsystem isd 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000). Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernden Personen stimmen weiters zu, dass die muki Versicherung Personalidentifikations- und Vertragsdaten zu ihrer Betreuung und Beratung auch hinsichtlich anderer Produkte verwendet. Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernden Personen können ihre Zustimmung zur Datenverwendung jederzeit widerrufen. Rücktrittsrecht gem. 5b Abs. 2 VersVG: Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen in geschriebener Form vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm nicht vor Unterzeichnung des Antrages die Versicherungsbedingungen und bei persönlicher Abgabe des Antrages an den Versicherer oder dessen Beauftragten eine Antragskopie übergeben wurden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald dem Versicherungsnehmer die Polizze, die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über dieses Rücktrittsrecht zugegangen sind. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze einschließlich einer Belehrung über dieses Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Anwendbares Recht und zuständige Aufsichtsbehörde: Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht. Zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien. Vereinbarte Geschäftsgebühr gem. 40 VersVG: Im Falle einer vorzeitigen Vertrgsauflösung aufgrund von Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie wird eine Geschäftsgebühr gem. 40 VersVG in der Höhe von EUR 27,75 (inkl. 11 % Versicherungssteuer) verrechnet. Vereinbarung zur Form von Erklärungen und anderen Informationen Schriftform: Folgende Erklärungen und Mitteilungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten sind nur in Schriftform wirksam: Kündigungen und Rücktrittserklärungen, Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses, Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.b. Bezugsrechtsänderung). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. 11

Geschriebene Form: Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. Telefax oder E-Mail), entsprochen. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. Mit dieser Vereinbarung bin ich ausdrücklich einverstanden (bitte ankreuzen!)...... Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers 12