Zusätzliche Einkaufsbedingungen des SWM Konzerns für Anlagen und Anlagenkomponenten ZEB-A Stand: 01/2012



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Transkript:

Zusätzliche Einkaufsbedingungen des SWM Konzerns für Anlagen und Anlagenkomponenten ZEB-A Stand: 01/2012 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich und Vertragsbestandteile...1 2. Ausführung...2 3. Zeichnungen, Arbeits- und Genehmigungsunterlagen...3 4. Montage, Montageendkontrolle, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Abnahmeprüfungen.3 5. Abnahme...5 6. Vorläufige Übernahme...6 7. Abrechnung, Rechnungsstellung...6 8. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen...6 9. Mängelhaftung...7 10. Haftpflichtversicherung, Bauleistungs- und Montageversicherung...7 11. Sistierung...8 12. Arbeitsgemeinschaft...8 1. Geltungsbereich und Vertragsbestandteile 1.1 Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Anlagen und Anlagenkomponenten einschließlich weiterer in diesem Zusammenhang notwendiger Leistungen (im folgenden zusammenfassend Leistungen genannt) für die Stadtwerke München GmbH sowie deren verbundene Unternehmen i.s.v. 15 AktG (im folgenden gesamthaft "Auftraggeber" genannt). 1.2 Vertragsbestandteile sind - bei Unstimmigkeiten in der nachstehenden Reihenfolge a, das Bestellschreiben, b, die Leistungsbeschreibung, c, etwaige Besondere Vertragsbedingungen, d, diese Zusätzlichen Einkaufsbedingungen für Anlagen und Anlagenkomponenten, e, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers für Lieferungen und Leistungen - AEBL. 1.3 Text und Beschreibung gehen zeichnerischen Unterlagen vor, sofern nicht ausdrücklich Zeichnungen und Muster in den Vertragsunterlagen als vorrangig für die Ausführung festgelegt sind. ZEB-A - Stand 01/2012 Seite 1 von 8

2. Ausführung 2.1 Der für die Leitung der Ausführung bestellte Projektleiter des Auftragnehmers ist Ansprechpartner des Auftraggebers und der Projektbeteiligten in allen Angelegenheiten der Auftragsdurchführung. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Projektleiter während der gesamten Projektdauer uneingeschränkt zur Verfügung steht. Ein Wechsel des Projektleiters bedarf des schriftlichen Einvernehmens der Vertragsparteien. 2.2 Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Projektleiter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 2.3 Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Untergang, Beschädigung oder Verlust und Verschlechterung auch außerhalb der Arbeitszeit zu schützen. Das gleiche gilt für alle Anlagen, die im Zusammenhang mit Leistungen des Auftragnehmers Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. 2.4 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Einzelteile, deren Auswechslung erforderlich werden kann, ohne bauliche oder maschinentechnische Änderungen aus- und wieder eingebaut werden können. Er hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen daraufhin zu überprüfen, ob vorstehende Bedingungen erfüllt sind und keine vermeidbaren Erschwernisse beim Auswechseln der Lieferungen oder von Teilen derselben auftreten. Den für den Ein- und Ausbau sowie für die Prüfung und Wartung seiner Lieferungen erforderlichen Platz hat der Auftragnehmer konstruktiv zu berücksichtigen und in seinen Zeichnungen kenntlich zu machen. Verschleißteile müssen soweit möglich ohne Betriebsunterbrechung der Anlage ausgewechselt werden können. Bei der Lieferung gleicher Anlagenkomponenten muss die Auswechselbarkeit der Einzelteile untereinander gewährleistet sein. 2.5 Der Auftraggeber und seine Beauftragten sind berechtigt, die Fertigungsstätten, Baustellen und Lagerräume des Auftragnehmers zu betreten, um die Arbeiten an der Anlage zu überwachen und die dafür bestimmten Materialien und Geräte zu überprüfen. Auf Verlangen sind ihm und seinen Beauftragten die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer wird seinen Nachunternehmern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Die vom Auftraggeber und seinen Beauftragten durchgeführte Überwachung des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung für die von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. 2.6 Maßaufnahmen sowie Zeichnungskontrollen hinsichtlich Übereinstimmung mit den vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden, die zur Ausführung der Leistungen für die konstruktiven Festlegungen und für die Montage und Inbetriebnahme erforderlich sind, nimmt der Auftragnehmer selbst und auf eigene Verantwortung vor. ZEB-A - Stand 01/2012 Seite 2 von 8

3. Zeichnungen, Arbeits- und Genehmigungsunterlagen 3.1 Sämtliche den Leistungsumfang betreffende Unterlagen, die für behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind vom Auftragnehmer zu erstellen. Über Art, Umfang und Ausführung der Genehmigungsunterlagen hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig über den Auftraggeber mit den Genehmigungsbehörden ins Benehmen zu setzen. Der Auftragnehmer ist für die Vollständigkeit, Richtigkeit und termingerechte Erstellung der den Leistungsumfang betreffenden Genehmigungsunterlagen verantwortlich. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Ausführungs- bzw. Montagepläne (Zeichnungen, Berechnungen usw.) vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Handelt es sich dabei um Unterlagen, zu denen eine Stellungnahme, Entscheidung oder Prüfung des Auftraggebers erforderlich ist, so muss die Vorlage so rechtzeitig erfolgen, dass eine angemessene Frist für die Prüfung bleibt und notwendige Änderungen noch berücksichtigt werden können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf Änderungen in den Unterlagen schriftlich hinzuweisen. Die Übersendung der mit Änderungsvermerken versehenen Unterlagen genügt nicht. 3.3 Sämtliche technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Planungs-, Auslegungs-, Prüf- und Fertigungsunterlagen, sind in DIN-Formaten und DIN- Maßstäben zu liefern. Technische Unterlagen, die nicht den geforderten Bedingungen entsprechen, kann der Auftraggeber zurückweisen. Ausführungszeichnungen sind auf Anforderung des Auftraggebers vor der Werkstattausführung vorzulegen. 3.4 Der Auftragnehmer bleibt für seine Leistungen und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen"-Vermerk o.ä. gekennzeichnet hat. 3.5 Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Arbeiten eine anhand der tatsächlichen Ausführung revidierte Dokumentation unter Einbeziehung der Ausführungs- bzw. Montagepläne anzufertigen und dem Auftraggeber einzureichen. Diese Dokumentation muss alle Einzelheiten enthalten, die erkennbar für spätere Umänderungs-, Ergänzungs- und Instandhaltungsarbeiten wichtig werden können. 4. Montage, Montageendkontrolle, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Abnahmeprüfungen 4.1 Montage 4.1.1 Der Auftragnehmer hat für die, für seine Leistungen notwendigen Ablage- Lagerund Rüstflächen sowie Arbeitsplätze zu sorgen. 4.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Montagebeginn die vom Auftraggeber oder Dritten erbrachten Vorleistungen zu prüfen, ob die für seine ordnungsgemäße Montage erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Etwaige Einwände sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Nachträgliche Einwendungen werden nur berücksichtigt, wenn der Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten auf den Mangel der Vorleistung schriftlich hingewiesen hatte oder wenn er den Mangel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte. ZEB-A - Stand 01/2012 Seite 3 von 8

4.2 Montageendkontrolle, Vorbereitung für die Inbetriebnahme 4.2.1 Nach Abschluss der Montage findet eine gemeinsame Montageendkontrolle statt, bei der die Vollständigkeit der erbrachten Leistungen und deren Übereinstimmung mit der Bestellung festgestellt werden. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Montage rechtzeitig vor Beendigung seiner Montagearbeiten schriftlich anzuzeigen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Wenn notwendig und zweckmäßig, erfolgt die Montageendkontrolle in Teilabschnitten. 4.2.2 Für Leistungen, die bei einer Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor der Montageendkontrolle eine gesonderte gemeinsame Feststellung zu beantragen. 4.2.3 Das Ergebnis der Montageendkontrolle bzw. der gemeinsamen Feststellung wird in einem Protokoll schriftlich festgehalten und vom Auftragnehmer und dem Beauftragten des Auftraggebers unterschrieben. 4.3 Inbetriebnahme, Vorbereitung für den Probebetrieb 4.3.1 Inbetriebnahme bedeutet die Summe aller Aktivitäten vom Montageende bis zur Probebetriebsbereitschaft, insbesondere ist dabei der Nachweis des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlagenteile und des ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebes der Gesamtanlage zu erbringen. 4.3.2 Die Inbetriebnahme findet auf Gefahr des Auftragnehmers statt. Dem Auftraggeber ist die jederzeitige Teilnahme zu ermöglichen. 4.3.3 Über Termine und Ergebnisse der Inbetriebnahme führt der Auftragnehmer die Protokolle und zeichnet sie gemeinsam mit dem Auftraggeber ab. 4.3.4 Rechtzeitig vor Beginn des Probebetriebs hat der Auftragnehmer das vom Auftraggeber beigestellte Bedienungs- und Wartungspersonal entsprechend zu schulen. Insbesondere hat die Schulung das Personal zur fachgerechten Wartung und zum fachgerechten Betrieb der Anlage zu befähigen. 4.4 Probebetrieb, Vorbereitung zur Abnahme, Abnahmeprüfungen 4.4.1 Nach ordnungsgemäß abgeschlossener Inbetriebnahme teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Bereitschaft zum Beginn des Probebetriebes mit. Der Auftraggeber genehmigt die Aufnahme des Probebetriebes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Probebetrieb ist in einem Zuge durchzuführen und erfolgt unter Verantwortung des Auftragnehmers mit dem Personal des Auftraggebers. 4.4.2 Der Auftragnehmer hat ausreichendes Fachpersonal zu stellen. Die Bedienung der Anlage während des Probebetriebes erfolgt durch Personal des Auftraggebers. Das Personal des Auftraggebers wird sich hierbei an die Vorgaben des Betriebshandbuches und die technischen Weisungen des Auftragnehmers halten. Nicht abgestimmte Eingriffe in die Bedienung der Anlage während des Probebetriebes durch den Auftragnehmer führen zum Abbruch und Neubeginn des Probebetriebes. 4.4.3 Die täglichen Betriebszeiten, die Fahrweise und Belastung bestimmt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer, wobei betriebliche Erfordernisse vorrangig gelten. Der Auftraggeber hat insbesondere auch das Recht, den Betrieb zu beliebigen Zeitpunkten, unter Beachtung der vom Auftragnehmer gegebenen Betriebsvorschriften, zu unterbrechen und wieder aufzunehmen. ZEB-A - Stand 01/2012 Seite 4 von 8

4.4.4 Kann der Probebetrieb aus Gründen, die im Risikobereich des Auftragnehmers liegen, nicht in einem Zuge durchgeführt werden, so ist der Probebetrieb insgesamt und unverzüglich erneut und für die volle Dauer zu beginnen. Der Auftragnehmer trägt alle durch die Unterbrechung bzw. den Neubeginn des Probebetriebs entstandenen Mehrkosten. 4.4.5 Muss der Probebetrieb aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden, so wird der bis zur Unterbrechung durchgeführte Probebetrieb, sofern er störungsfrei verlaufen ist, auf die vereinbarte Dauer des Probebetriebs voll angerechnet. 4.4.6 Es sind täglich Protokolle zum Probebetrieb anzufertigen. Weiterhin sind zusammenfassende Protokolle über Beginn, Verlauf, besondere Ereignisse (wie beispielsweise Störungen, Unterbrechungen) und den ordnungsgemäßen Abschluss des Probebetriebes vom Auftragnehmer anzufertigen. Die Protokolle sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. 4.4.7 Zur Vorbereitung der Abnahme werden während der ersten Hälfte des Probebetriebs Abnahmeprüfungen durchgeführt. Der Auftragnehmer führt auf seine Kosten die Abnahmeprüfungen durch. Er hat hierfür rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu liefern, alle notwendigen Messstellen vorzusehen und Messgeräte beizustellen. Der Auftraggeber beauftragt auf eigene Kosten zur Überwachung der Abnahmeprüfungen eine eigene Prüfinstitution, der alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sind. Müssen Abnahmeprüfungen aus Gründen, die im Risikobereich des Auftragnehmers liegen, wiederholt werden, gehen alle dem Auftraggeber entstehenden Mehrkosten (einschließlich notwendiger Bereithaltungskosten, wie z.b. der beteiligten Prüfinstitutionen) zu Lasten des Auftragnehmers. Das Ergebnis der Abnahmeprüfungen ist in einem beiderseits zu unterzeichnenden Protokoll niederzulegen. 5. Abnahme 5.1 Der Termin der förmlichen Abnahme soll unverzüglich nach Ende des erfolgreichen Probebetriebs stattfinden. Nachdem der Auftragnehmer nachgewiesen hat, dass er seine Leistungen vertragsgemäß erbracht hat und er eine aktuelle und vollständige Version der zur Betriebsführung notwendigen Dokumentation übergeben hat, wird der Auftraggeber die Leistungen abnehmen. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nachzuweisen. 5.2 Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Prüfungen noch geltend gemacht werden. Die Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert, in dem auch die Termine der vereinbarten Gewährleistungszeiten festgehalten werden sowie ggf. eine Aufstellung der festgestellten und vom Auftragnehmer zu behebenden Mängel (Restpunkteliste) erfolgt. Das Protokoll ist vom Auftragnehmer und vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber und dessen Aushändigung an den Auftragnehmer sind die Leistungen abgenommen. Erfolgt eine Abnahme trotz vorhandener und vorbehaltener Mängel, ZEB-A - Stand 01/2012 Seite 5 von 8

so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme für nachgebesserte oder ersetzte Teile erfolgt bei Abschluss der Nacherfüllung. 5.3 Die Abnahme kann nur in der hier geregelten Form vorgenommen werden. 6. Vorläufige Übernahme 6.1 Sollte die Abnahme davon abhängen, dass der Auftraggeber hierfür bestimmte Voraussetzungen schafft und ist ihm dies zunächst nicht möglich, oder werden die Anlagen, maschinen- oder elektrotechnische Einrichtungen vor ihrer Abnahme vom Auftraggeber betrieblich genutzt, so kann unter der Voraussetzung, dass keinerlei betriebsbehindernden Mängel bestehen, die vorläufige Übernahme durch den Auftraggeber und der Gefahrübergang auf ihn gemäß dem beim Auftraggeber hierfür üblichen Verfahren erfolgen. 6.2 Der Auftragnehmer hat den Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen ohne zusätzliche Vergütung nachzuholen. wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen hierfür geschaffen hat. Das Datum der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers über die vorläufige Übernahme gilt nur dann als Beginn der Gewährleistungsfrist, wenn bei dem späteren Nachweis die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden. 6.3 Für die Zeit dieses späteren Nachweises und evtl. anfallender Nachbesserungsarbeiten geht die Gefahr für die Anlagen, Maschinen und/oder elektrotechnischen Einrichtungen unbeschränkt wieder auf den Auftragnehmer über. 6.4 Sollten bei einem späteren Nachweis die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden, hat der Auftragnehmer umgehend die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten an den Anlagen, Maschinen und/oder elektrotechnischen Einrichtungen oder Teilen davon vorzunehmen. 7. Abrechnung, Rechnungsstellung 7.1 Aufmasse sind gemeinschaftlich vorzunehmen. Alle von den ursprünglichen Ausführungs- bzw. Montageplänen abweichenden Maße bzw. alle zu verrechnenden Massen, die später nicht an Ort und Stelle nachgeprüft werden können, sind in Zeichnungen oder in einem Aufmassblatt mit entsprechender Skizze gemeinsam schriftlich festzulegen. Wird das versäumt, so erfolgt eine erforderlich werdende Freilegung oder sonstige Nachprüfung auf Kosten des Auftragnehmers. 7.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vertragsgemäß abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie ggf. sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen. Art und Umfang der Leistungen sind durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. 7.3 Vom Auftragnehmer gewährte Nachlässe sind abzuziehen. Vereinbarte Skonti sind auszuweisen. 8. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen 8.1 Leistungen zu den im Vertrag genannten Stundenverrechnungssätzen werden nur bezahlt, wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber schriftlich in Auftrag gegeben worden sind. ZEB-A - Stand 01/2012 Seite 6 von 8

8.2 Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten unverzüglich anzuzeigen. 8.3 Der Auftragnehmer hat für die vom Auftraggeber zusätzlich zum Vertrag angeordneten bzw. genehmigten Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind. Eine Ausfertigung der Stundennachweise erhält der Auftragnehmer nach Prüfung als Beleg zurück. 9. Mängelhaftung 9.1 Die Mängelhaftung umfasst ausdrücklich auch Sachmängel infolge korrosiver und erosiver Einwirkungen. 9.2 Soweit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung Unvollständigkeiten oder Mängel an vom Auftragnehmer gelieferten Anlagenteilen nicht festgestellt werden konnten, weil planmäßige erstmalige Inspektionen oder Revisionen an den betreffenden Anlagenteilen innerhalb dieser Fristen nicht vorgesehen waren, wird die Gewährleistungszeit bis zum Abschluss der jeweiligen planmäßigen erstmaligen Inspektion oder Revision verlängert, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abnahme der Anlage. 9.3 Für die im Zusammenhang mit der Anlage bestellten und gelieferten Ersatz- und Reserveteile beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung zwei Jahre vom Zeitpunkt des Einbaues ab gerechnet, sofern dieser innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme der Anlage erfolgt und der Auftraggeber diese Teile bis dahin sachgerecht gelagert hat und deren Einbau sachgerecht erfolgt ist. 9.4 Der Auftraggeber kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung eine gemeinsame Besichtigung der Leistungen stattfindet. 10. Haftpflichtversicherung, Bauleistungs- und Montageversicherung 10.1 Der Auftragnehmer hat eine übliche Betriebshaftpflichtversicherung (wobei auch die Haftpflicht wegen schädigender Einwirkungen auf die Umwelt und alle sich daraus ergebenden Folgen, abgedeckt sein müssen) unter Ausschluss eines Regresses gegen den Auftraggeber - soweit nicht vertraglich eine andere Deckungssumme bestimmt ist - mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. 10.2 Der Auftragnehmer hat für alle Schäden eine ausreichende Montageversicherung unter Mitversicherung des Bestellerrisikos und Regressverzicht gegenüber dem Auftraggeber, seinem Personal und anderen am Bau beteiligten Lieferanten auf seine Kosten abzuschließen und diese bis zur vollständigen Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen aufrecht zu erhalten. Im Schadensfall sind etwaige bestehende Feuer- oder Haftpflichtversicherungen des Auftraggebers gegenüber der Montageversicherung nachrangig. 10.3 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der ZEB-A - Stand 01/2012 Seite 7 von 8

Auftragnehmer ist zur sofortigen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. 11. Sistierung Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung der Leistungen zu unterbrechen (Sistierung). In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten, sowie über die Kosten, soweit sie nicht durch eine vereinbarte Preisgleitung abgegolten werden, und die erforderlichen Maßnahmen eine gemeinsame Regelung treffen. 12. Arbeitsgemeinschaft 12.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. 12.2 Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. 12.3 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. 12.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. ZEB-A - Stand 01/2012 Seite 8 von 8