Neueres zum Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung



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Neueres zum Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung Rechtsanwalt Dr. Stefan Bäune Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber Haumannplatz 28 45130 Essen I. Allgemeines 1. Begriff der persönlichen Leistungserbringung Persönliche Leistungserbringung bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nicht ärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. (Gemeinsame Stellungnahme BÄK und KBV vom 29.08.2008, DÄBl. 2008, A 2173) 1

I. Allgemeines 2. Rechtsgrundlagen a) 613 S. 1 BGB b) 19 Abs. 1 MBO c) 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V d) 32 Abs. 1 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV e) 15 Abs. 1 BMV-Ä f) 17 Abs. 1 KHEntgG g) 4 Abs. 2 GOÄ h) Ziff. I. 2.2 Allg. Bestimmungen EBM I. Allgemeines 3. Arztvorbehalt/Delegationsfähigkeit a) Leistungen, die dem Arztvorbehalt unterliegen, dürfen nicht auf nicht ärztliches Personal delegiert werden - Anamnese - Indikationsstellung - Untersuchung - Diagnose - Aufklärung (a.a.o) - Therapieentscheidungen - operative Eingriffe - Gesprächsleistungen (SG Marburg, Beschl. V. 02.07.2009, S 12 KA 235/09 ER) Gemeinsame Stellungnahme der BÄK und KBV b) Die Delegation von delegationsfähigen Leistungen auf nicht ärztliches Personal setzt voraus, dass dieses fachlich zur Durchführung geeignet ist und stichprobenartig durch den Arzt überwacht wird. Die Leistung muss durch den Arzt angeordnet worden sein. 2

1. Vertragsarztrecht a) Genehmigungsfreie Vertretung ( 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV) aa) Vertretungsgründe: Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Wehrübung, unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit Entbindung - Urlaubsbegriff systematische Abwesenheit an einem bestimmten Wochentag ist kein Urlaub (SG Mainz, Urt. V. 24.02.1988, S 1a KA 76/87) bb) Vertretungsdauer: max. 3 Monate in 12 Monaten - Berechnung keine Addition der einzelnen Vertretungstage, sondern Zeitraumbetrachtung ab erstem Vertretungstag (SG Mainz, a.a.o.) b) Genehmigungspflichtige Vertretung ( 32 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV) - Voraussetzung: Sicherstellung der Versorgung - Einzelheiten: - längerfristige Erkrankung - Gnadenquartal ( 4 Abs. 3 BMV-Ä) - Kindererziehung/-betreuung - vorherige Genehmigung (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94, SozR 3-5525 23 Zahnärzte-ZV Nr. 1) 3

c) Beschäftigung von angestellten Ärzten aa) Genehmigungserfordernis bei sämtlichen Formen der Anstellung ist eine vorherige Genehmigung erforderlich (vgl. z.b. BSG, NZS 2008, 220) bb) Weiterbildungsassistent - Verbot der Aufrechterhaltung eines übermäßigen Praxisumfangs gilt auch bei der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten (BSG, MedR 2006, 307) - Wie viele Weiterbildungsassistenten dürfen betreut werden? - Vertretung durch Weiterbildungsassistenten? in Ausnahmefällen zulässig cc) Entlastungs-/Sicherstellungsassistent - längerfristige Erkrankung - ehrenamtliche berufspolitische Tätigkeit (LSG Nds., Urt. v. 31.03.2004, L 3 KA 37/02) - Kindererziehung (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.08.1997, L 5 KA 41/96; a.a. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.05.2001, L 6 B 28/01 KA ER) c) Beschäftigung von angestellten Ärzten dd) ee) Vorbereitungsassistenten - Beschäftigung eines Vollzeit- oder zweier Halbtagsassistenten (LSG NW, Urt. v. 10.05.2006, L 11 KA 68/05) - Vertretung durch Vorbereitungsassistenten? erst nach mindestens einjähriger Assistententätigkeit bei Vertragszahnarzt oder Zahnklinik ( 32 Abs. 1 S. 5 Zahnärzte-ZV) Job-Sharing-Arzt - Fachidentität ( 23 j Bedarfsplanungs-Richtlinie) - bei BAG oder MVZ: Fachidentität zu einem der dort tätigen Vertragsärzte ist ausreichend - Erbringung und Abrechnung von Leistungen mit qualitätsgebundener Genehmigung ist auch dann zulässig, wenn der Vertragsarzt über die entsprechende Genehmigung nicht verfügt ( 11 Abs. 1 BMV-Ä) - Keine besondere anzahlmäßige Beschränkung 4

c) Beschäftigung von angestellten Ärzten ff) angestellte Ärzte - persönliche Leitung der Praxis bleibt erforderlich anzahlmäßige Beschränkung: persönliche Leitung ist anzunehmen, wenn je Vertragsarzt (mit Vollzulassung) maximal 3 vollzeitbeschäftigte Ärzte bzw. bei überwiegend med.-technischen Leistungen maximal 4 vollzeitbeschäftigte Ärzte angestellt sind (weitere Aufteilung bei Teilzeitbeschäftigung möglich) ( 14 a Abs. 1 BMV-Ä) - Erbringung und Abrechnung von Leistungen mit qualitätsgebundener Genehmigung ist auch dann zulässig, wenn der Vertragsarzt über die entsprechende Genehmigung nicht verfügt ( 11 Abs. 1 BMV-Ä) - Beschäftigung fachgebietsfremder Ärzte möglich Aber: nicht bei überweisungsgebundenen Leistungen ( 14 a Abs. 2 BMV-Ä) c) Beschäftigung von angestellten Ärzten gg) Besonderheiten bei MVZ Zulassungsstatus liegt beim MVZ MVZ selbst ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet Keine anzahlmäßige Beschränkung angestellter Ärzte MVZ kann ohne Vertragsärzte tätig werden (reine Angestellten-Variante) 14 a Abs. 2 BMV-Ä (Verbot der Anstellung von Ärzten überweisungsgebundener Fachgebiete durch Vertragsärzte anderer Fachrichtungen) Anwendung auch auf MVZ? Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung vollkommen ausgehebelt! d) Ermächtigte Ärzte ( 32 a Ärzte-ZV) - Vertretung ausschließlich bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Wehrübungen - Keine weiteren Ausnahmen und keine Beschäftigung von angestellten Ärzten (LSG Nds.-Bremen, MedR 2005, 60) 5

e) Besonderheiten der persönlichen Leistungserbringung bei Kooperationen aa) Berufsausübungsgemeinschaften - kollegiale und externe Vertretung nach allg. Voraussetzungen - Vertretung bei der Unterzeichnung von Arznei-, Hilfsoder Heilmittelverordnungen durch Vertragsärzte anderer Fachgebiete? bb) Praxisgemeinschaften allg. Vertretungsvoraussetzungen cc) Leistungserbringergemeinschaft ( 15 Abs. 3 BMV-Ä) - gerätebezogene Untersuchungsleistungen - Erbringung der Leistungen durch einen der beteiligten Ärzte oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten Arzt persönliche Leistungen des anweisenden Arztes - Ausnahme: Keine Leistungserbringergemeinschaften zur Erbringung von Laborleistungen ( 15 Abs. 4 BMV-Ä) 6

f) Sonderfall: Laborleistungen aa) Allgemeines - Laboratoriumsmedizinische Untersuchung ist als Befunderhebung in vier Teile gegliedert 1) ärztliche Untersuchungsentscheidung 2) Präanalytik 3) laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung 4) ärztliche Beurteilung der Ergebnisse bb) Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen - beziehbar von Laborgemeinschaft, deren Mitglied der Arzt ist - Direktabrechnung der Analysekosten durch Laborgemeinschaft cc) Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen - Keine Beziehbarkeit 2. Ambulante privatärztliche Tätigkeit Angestellte Ärzte - Fachfremdheit nicht nach allen Berufsordnungen zulässig - teilweise ist die Beschäftigung eines fachfremden Arztes nur bei notwendigem Zusammenwirken im Rahmen der Behandlung zulässig (vgl. z.b. 19 Abs. 2 MBO-Ä) - 4 Abs. 2 GOÄ setzt Aufsicht und Weisung voraus (Einräumung des Liquidationsrechts an den angestellten Arzt erforderlich) 7

3. Wahlleistungen bei stationärer Behandlung a) Persönliche und eigenhändige Erbringung der Kernleistung (BGH, NJW 2008, 987) b) Vertretung aa) Vertretungsvereinbarung (Schriftform) bb) Formularmäßige Vereinbarung - darf nur die unvorhergesehene Vertretung erfassen (BGH, a.a.o.) - namentliche Benennung des ständigen ärztlichen Vertreters (BGH, a.a.o.) cc) Individualvereinbarung - generelle Übertragung der Leistungspflicht auf Vertreter möglich (auch bei vorhersehbarer Verhinderung) - Unterrichtung über Verhinderung des Wahlarztes - namentliche Benennung des Vertreters - Aufklärung über Behandlung innerhalb der Regelversorgung, wobei die Aufklärung nicht durch Wahlarzt erfolgen muss (BGH, a.a.o.) 1. Allgemeine Voraussetzung: Delegationsfähigkeit Beispiele: - technische Durchführung von Röntgenleistungen und MRT-Untersuchungen - Blutentnahme - subkutane und intramuskuläre Injektionen - Allergietests - Anlage eines Blasenkatheters - Versorgung unkomplizierter Wunden - intravenöse Injektionen durch MTRA (OLG Dresden, MedR 2009, 410) Stellungnahme BÄK, KBV, a.a.o. 8

2. Besondere Voraussetzungen a) Fachliche Eignung des eingesetzten Hilfspersonals b) regelmäßige Überwachung - grundsätzliche Anwesenheit in Praxisräumen erforderlich (LSG NW, MedR 1997, 94) - ungefährliche Maßnahmen dürfen bei vorübergehender Abwesenheit des Arztes und vorheriger einzelfallbezogener Anordnung durchgeführt werden (Gemeinsame Stellungnahme von BÄK und KBV, a.a.o.) 3. Sonderfälle a) Delegations-Vereinbarung nach 87 Abs. 2 b S. 5 SGB V aa) Ziel - Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch nicht ärztliches Hilfspersonal bb) Voraussetzung - ärztliche Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf im hausärztlichen Versorgungsbereich (Feststellung des Landesausschuss) 9

cc) Patientengruppen - mindestens eine schwerwiegende chronische Erkrankung und regelmäßig Vollendung des 65. Lebensjahres oder - Erkrankung, die einer dauerhaften intensiven ärztlichen Betreuung bedarf, und regelmäßig Vollendung des 65. Lebensjahres oder - akute schwerwiegende Erkrankung mit intensivem ärztlichen Betreuungsbedarf und - der Patient kann die Praxis aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufsuchen. dd) nicht ärztliches Personal - Anstellung beim Arzt - Qualifikationsvoraussetzungen Zusatzqualifikation durch theoretische und praktische Fortbildung ee) durchführbare Leistungen - Ausführung von durch den Arzt angeordneten Hilfeleistungen, soweit delegierbar - standardisierte Dokumentation der Patientenbeobachtung - Durchführung standardisierter Tests zur Ermittlung von kognitiven, physischen, psychischen und sozialen Fähigkeiten - Testverfahren bei Demenzverdacht - Anlegen einer Langzeit-Blutdruckmessung - Anlegen der Elektroden für Langzeit-EKG - Bestimmung von Laborparametern vor Ort (Glucose, Gerinnung) 10

ff) Anleitungs- und Überwachungspflicht gg) Ort der Leistungserbringung - Wohnung des Patienten - Alten- und Pflegeheime sowie sonstige beschützende Einrichtungen hh) Genehmigungspflicht - Genehmigung durch KV b) besondere Assistentenqualifikation - Krankenhausinterne oder institutionelle Fortbildungen - Beispiele: - Chirurgisch-technischer Assistent (Deutsche Gesellschaft für Chirurgie) - Medizinischer Assistent - Operationstechnischer Assistent - Gefäßassistent Keine Modifikation des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung 11

c) Einsatz von Ärzten nach ausländischem Recht ohne Approbation oder Berufserlaubnis - Kein Sonderstatus - es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Delegation an nichtärztliches Personal d) Methadon-Substitution beim Einsatz von Vergabeautomaten e) Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie - Präparatebefundung unter Anleitung und Aufsicht durch Zytologisch tätige Assistenten (ZTA) zulässig f) Laborleistungen - grundsätzlich keine Besonderheiten bei laborärztlicher Tätigkeit (BSG, Beschl. v. 08.09.2004, B 6 KA 25/04) - technische Vorgänge sind delegationsfähig - Überwachungspflicht erfordert die Anwesenheit des Laborarztes in den Laborräumlichkeiten - Wie ist die kurzfristige Abwesenheit zu beurteilen? 12

IV. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung 1. Vergütung - Leistung ist für den Vertragsarzt nicht abrechenbar Honorarberichtigung - privatärztliche Behandlung begründet keinen Vergütungsanspruch (auch nicht aus 812 ff. BGB [OLG Koblenz, NJW 2008, 1679]) 2. Berufsrecht - berufsgerichtliches Verfahren 3. Vertragsarztrecht - Disziplinarmaßnahmen - Zulassungsentziehung 4. Strafrecht - (Abrechnungs)Betrug nach 263 StGB (vgl. z.b. LG Lübeck, MedR 2006, 210) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Dr. Stefan Bäune Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber Haumannplatz 28 45130 Essen 13