Harmonisierte Kennzeichnung und Artikelbeschreibungen



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Transkript:

Kanzlei für IT-Recht Harmonisierte Kennzeichnung und Artikelbeschreibungen Diese EU- Kennzeichnungsvorschriften müssen Onlinehändler beachten

Inhalt Einleitung... Energiekennzeichnung... Lebensmittelkennzeichnung... Spielzeugrichtlinie... Textilkennzeichnung... Kosmetikkennzeichnung... CE-Kennzeichnung... GS-Zeichen?... Und was passiert bei Fehlern in den Artikelbeschreibungen?... Was wir für Sie tun können... 3 4 6 8 10 12 14 16 18 20 2

Einleitung Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müssen Händler die wesentlichen Eigenschaften ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbsverstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen. Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind. Viel Spaß bem Lesen! Ihr Team von RESMEDIA 3

Energiekennzeichnung Seit dem 01.01.2015 gelten für Onlinehändler neue Vorschriften zur Energiekennzeichnung. Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus der EU- Verordnung Nr. 5182014 der Kommission vom 05. März 2014. Die EU Kommission hat den Onlinehandel mit Verbrauchern dem Offline-Verkauf angeglichen, so dass jetzt auch das Energielabel (Etikett) und das Produktdatenblatt mit angezeigt werden müssen. Beides ist dem Händler vom Hersteller zur Verfügung zu stellen und in der Nähe des Produktpreises innerhalb der der Artikelbeschreibungen zu platzieren. Möglich ist auch das Einfügen eines Grafik-Links, einer sog. Text der EU-Verordnung Nr. 5182014 der Kommission vom 05. März 2014 http:bit.ly1wwm5ed geschachtelten Anzeige, bei dem eine genau vorgegebene Pfeilgrafik einzufügen ist. 4

Die neue EU-Verordnung gilt für den Onlinehandel mit Haushaltsgeschirrspülern Haushaltskühlgeräten Haushaltswaschmaschinen Fernsehgeräten Luftkonditionierer Haushaltswäschetrocknern elektrische Lampen, Leuchten Staubsaugern Raumheizgeräten Warmwasserbereitern Zum Thema Energiekennzeichnung haben wir ein separates Booklet: www.res-media.netbooklets 5

Lebensmittelkennzeichnung Lebensmittelangebote, die für den Endverbraucher bestimmt sind, müssen seit dem 13.12.2014 den neuen Anforderungen der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) genügen. Die deutsche Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist außer Kraft getreten. Im Internethandel müssen bei vorverpackten Lebensmitteln alle gesetzlichen Pflichtangaben aus der Liste rechts schon vor Abschluss des Kaufvertrags, d.h. in den Artikelbeschreibungen platziert werden. Nicht in der Liste aufgeführt sind die sonst ebenfalls erforderlichen Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und zum Verbrauchsdatum. Diese müssen im Onlinehandel nicht angegeben werden. Text der EU-Verordnung Nr. 11692011 der Kommission vom 25. Oktober 2011 http:bit.ly1fdb9vu 6

Gesetzliche Pflichtangaben für Lebensmittel in Onlineshops: 7 Bezeichnung des Lebensmittels ( Pralinen, Nudeln ); Zutatenverzeichnis, Ausnahme: nicht bei Getränken mit über 1,2 Vol.-% Alkohol. Weitere Ausnahmen nach Art. 19 LMKV; ZutatenHilfsstoffe gemäß Anhang II der Richtlinie, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen; Menge bestimmter Zutaten; Nettofüllmenge; Anweisungen zur Aufbewahrung undoder Verwendung; Name des Lebensmittelunternehmers; Ursprungsland Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen); ggf. Gebrauchsanleitung; Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol; für Wein gelten besondere Bestimmungen; Nährwertdeklaration; Ausnahme: Sie ist nicht erforderlich bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol.

Spielzeugrichtlinie Als Spielzeug gilt jedes Produkt, das ausschließlich und nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Bei diesen Artikeln sind in den Artikelbeschreibungen teilweise verschiedene Warnhinweise aufzunehmen. Diese sind jeweils mit Achtung einzuleiten und exakt so zu formulieren, wie die Richtlinie das vorgibt. Die Liste der Warnhinweise für diese Spielzeugarten und wie deise genau zu formulieren sind, können Sie dem Anhang V Teil B der Spielzeugrichtlinie entnehmen. Text der EU-Richtlinie 200948EG vom 18. Juni 2009 http:bit.ly1dlffca 8

Beispiele: Bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist: Achtung. Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet. Bei Spielzeug in Lebensmitteln: Achtung. Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen. 9

Textilkennzeichnung Beim Verkauf von Textilien gilt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung, so dass die Textilfasern der Artikel in den Artikelbeschreibungen nach diesen Maßgaben anzugeben sind: Die zulässigen Begriffe Nach Art. 5 TextilkennzV dürfen für die Beschreibung der Textilfasern nur Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. NICHT in der Liste enthalten sind zum Beispiel Lycra, Acryl oder Meryl. Diese Begriffe dürfen daher nicht zur Textilkennzeichnung verwendet werden. 10 Text der EU-Verordnung 10072011 vom 27. September 2011 http:bit.ly1aymwdv

Die prozentualen Angaben Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz 100 %, rein oder ganz auf dem Etikett oder in der Artikelbeschreibung tragen. Ansonsten sind immer die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben. 11

Kosmetikkennzeichnung Seit dem 11. Juli 2013 gilt die neue EU-Kosmetikverordnung, die auch im Onlinehandel mit Kosmetikprodukten zu beachten ist. So müssen die Produkte den Vorgaben des Art. 19 EU-KosmetikVO entsprechend auf der Verackung gekennzeichnet sein und dürfen nach Art. 20 EU-KosmetikVO keine irreführenden Werbeaussagen enthalten. Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 19 müssen nur auf den Verpackungen erfüllt werden, d.h. der Hersteller darf die Produkte nur dann auf den Markt bringen, wenn die Infomationen auf den Verpackungen vorhanden sind. Händler begehen dann einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie Kosmetika verkaufen, die nicht korrekt gekennzeichnet ist. 12 Text der EU-Verordnung (EG) 12232009 vom 30. November 2009 http:bit.ly1zcclqp

13 Die Verordnung regelt keine direkte Kennzeichnungspflichten für die Artikelbeschreibungen in Onlineshops. Da jedoch unklar ist, welche Angaben gleichwohl über die Informationspflichten im Fernabsatz als wesentliche Eigenschaften der Ware zu gelten haben, empfehlen wir Händlern vorsichtshalber, die Angaben von der Verpackung komplett mit in die Artikelbeschreibungen zu übernehmen.

CE-Kennzeichnung Über die CE-Kennzeichnung wird innerhalb der EU ein Mindest- Sicherheitsstandard für technische Produkte festgelegt. Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass sein Produkt allen geltenden EU-Regelungen und gesetzlichen Auflagen entspricht. Eine Prüfung findet aber nicht statt und das CE-Zeichen ist kein Siegel. Für Onlinehändler spielt die CE-Kennzeichnung nur insoweit eine Rolle, als sie prüfen müssen, ob die CE-Kennzeichnung und die notwendige technische Dokumentation vorhanden sind. Sonst dürfen die Artikel nicht verkauft werden. 14

Abmahngefahr! Nach der Rechtsprechung ist der Hinweis CE-geprüft irreführend, da er den falschen Eindruck einer durchgeführten Prüfung hervorruft. Die Aussage CE-geprüft erweckt die irrige Vorstellung, der Artikel sei von einer unabhängigen Stelle geprüft worden und habe ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten. Tatsächlich handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung aber nur um die eigene Erklärung des Herstellers, mit der er die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften des europäischen Binnenmarktes bestätigt. Eine unabhängige Prüfung findet nicht statt, so dass damit auch nicht geworben werden darf. Das CE-Kennzeichen darf insbesondere nicht mit dem Siegel Geprüfte Sicherheit verwechselt werden. Hier wird tatsächlich eine Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz bescheinigt, so dass ein Hinweis GS-geprüft zulässig wäre. 15

GS-Zeichen Mit dem Siegel Geprüfte Sicherheit wird bescheinigt, dass ein Produkt die Anforderungen des 21 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) erfüllt. Die GS-Kennzeichnung ist im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig. Damit der Hersteller das GS-Zeichen an seinem Produkt anbringen lassen darf, muss er es zuvor von einer zugelassenen Prüfstelle (GS-Stelle) einer Baumusterprüfung unterziehen. 16

Onlinehändler dürfen mit dem GS-Zeichen für ihre Artikel werben, wenn es ein aktuelles, gültiges Zertifikat ist; das GS-Zeichen auch tatsächlich zu dem betreffenden Produkt gehört und dieses spezielle Produkt geprüft wurde. 17

Was passiert bei Fehlern in den Artikelbeschreibungen? Hält der Onlinehändler die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, liegt meist eine unlautere geschäftliche Handlung nach 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln oder wegen Irreführung nach 5 UWG vor. Der Händler kann also von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, den Industrie- und Handelskammern oder eingetragenen Verbraucherverbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz kostenpflichtig abgemahnt werden. 18

Hält der Onlinehändler die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, liegt meist eine unlautere geschäftliche Handlung nach 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel oder eine Irreführung nach 5 UWG vor. Der Händler kann also von allen Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, den Industrie- und Handelskammern oder eingetragenen Verbraucherverbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz kostenpflichtig abgemahnt werden. Zum Thema Abmahnung haben wir ein separates Booklet: www.res-media.netbooklets 19

Was wir für Sie tun können Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren rechtssicheren Onlineshop Erstellung aller Rechtstexte wie - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Impressum - Datenschutzinformationen - Widerrufsrecht usw. Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform - Erstellung der IT-Verträge - Beratung bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung Beratung im Markenrecht - Markenanmeldungen, Markenrecherchen - Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten 20

RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im E-Commerce-Recht. Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte, darunter drei Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce Rechts, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. 21 Bildnachweise: Titel: somartin - Fotolia.com Seite 9: charles taylor - fotolia.com Seite 11: Brigitte Bonaposta - Fotolia Seite 13: andersphoto - Fotolia Seite 14: playstuff - Fotolia.com Seite 16: waldemarus - Fotolia.com Seite 18: Trueffelpix - Fotolia.com Seite 23: vector_master - Fotolia.com

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