Förderprogramm KLIMASCHUTZ-PLUS. (Kommunaler Programmteil)



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Transkript:

Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Förderprogramm KLIMASCHUTZ-PLUS (Kommunaler Programmteil) Förderbedingungen Stuttgart / Karlsruhe Version 2015

KLIMASCHUTZ-PLUS (Kommunaler Programmteil) Förderbedingungen Nach dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg (KSG) sollen die in Baden-Württemberg verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 90 Prozent gegenüber 1990 abgesenkt werden. Bei der Umsetzung dieses Ziels kommt der kommunalen Ebene besondere Bedeutung zu. Städte und Gemeinden üben im Bereich Klimaschutz und Energieeffizienz eine Vorbildfunktion für ihre Einwohner aus und können die Rahmenbedingungen für die Reduzierung der auf ihrer Gemarkung verursachten CO2-Emissionen im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts maßgeblich mitgestalten. Neben der Stromerzeugung ist auch der Wärmeverbrauch von hoher Bedeutung für das Erreichen der Klimaschutzziele. Das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept Baden- Württemberg (IEKK) nennt als langfristiges Ziel, die Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu gestalten. Um dieses Ziel erreichen zu können, muss der heutige Wärmebedarf insbesondere im Gebäudesektor konsequent reduziert werden. In der Einsparung und effizienterer Nutzung von Energie liegt das größte Potenzial für eine nachhaltige Wärmeversorgung im Land. Der verbleibende Wärmebedarf soll künftig auf Basis erneuerbarer Energien gedeckt werden. Zur Umsteuerung auf erneuerbare Energie müssen deren Potenziale im Land konsequent genutzt und die Infrastrukturen darauf ausgerichtet und optimiert werden. Um Vorhaben der Kommunen zur Senkung des CO2-Ausstoßes zu unterstützen legt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg das Programm Klimaschutz-Plus im Jahr 2015 erneut auf. Das Programm besteht aus den drei Säulen A) CO2-Minderungsprogramm für kommunale Einrichtungen, B) Kommunales Struktur-, Qualifizierungs- und Beratungsprogramm sowie C) Kommunale Modellprojekte. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gewährt. Der Bund bietet weitere vielfältige Fördermöglichkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung und des Klimaschutzes an, die unter www.foerderdatenbank.de recherchiert werden können. Seite 2 von 19

A) CO 2 -Minderungsprogramm für kommunale Einrichtungen 1. Zuwendungsziel Ziel der Förderung ist die nachhaltige Minderung der aus dem Energieverbrauch resultierenden CO 2 -Emissionen durch Maßnahmen mit großer Anwendungsbreite bei effizientem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel. 2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände Gefördert werden CO 2 -Einsparungen durch Einzel-Maßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen aus den abschließend genannten Bereichen: I. Energetische Sanierung kommunaler Einrichtungen: (1) Erneuerung von Heizungsanlagen durch a) Ersatz von Elektroheizungen durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien oder Brennwertfeuerungen, b) Anschluss an ein Wärmenetz, c) Einkopplung von Abwärme oder d) Einsatz von Systemen zur Einzelraumregelung, (2) Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes an allen Hüllflächen, (3) Sanierung von Beleuchtungsanlagen oder (4) Sanierung von Lüftungsanlagen (auch Kälteerzeugung zur Gebäudeklimatisierung). II. Einsatz regenerativer Energien zur Wärmeversorgung bestehender kommunaler Einrichtungen durch Installation von: (1) Holzpelletheizungen (ggf. inkl. Wärmenetz), (2) Elektro-Wärmepumpen-Anlagen (ggf. inkl. Wärmenetz) oder (3) Solarthermische-Anlagen (ggf. inkl. Wärmenetz). Für Maßnahmen zur regenerativen Wärmeerzeugung kann alternativ auf die Förderprogramme des Bundes (KfW, BAFA) zurückgegriffen werden. III. Einsatz von Blockheizkraftwerk- (BHKW-)Anlagen (ggf. inkl. Wärmenetz) mit einer elektrischen Leistung von mehr als 20 Kilowatt zur Wärmeversorgung bestehender oder neuer kommunaler Einrichtungen. Nicht förderfähig ist die Errichtung von BHKW-Anlagen, die mit Brennstoffen betrieben werden, die nach dem EEG gefördert werden (z. B. Biogas, Klärgas, Deponiegas, naturbelassenes Pflanzenöl). Für BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 20 Kilowatt kann auf das Mini-KWK- Förderprogramm des Bundes (BAFA) zurückgegriffen werden. Seite 3 von 19

3. Zuwendungsempfänger 3.1. Antragsberechtigt sind Gemeinden und Landkreise des Landes Baden-Württemberg, Gemeindeverbände sowie selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach 101 Gemeindeordnung als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (Mieter oder Pächter mit Zustimmung des Eigentümers) in Baden-Württemberg gelegener Einrichtungen. Kommunale Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn die Unternehmensanteile mehrheitlich in kommunaler Hand sind und wenn die Kommune, in der die Maßnahme umgesetzt werden soll, an dem Unternehmen beteiligt ist. 3.2. Kommunale Eigentümer oder Träger von Krankenhäusern sowie von Alten- und Pflegeheimen werden auf das Allgemeine CO 2 -Minderungsprogramm verwiesen. 3.3. Werden Maßnahmen im Rahmen von Contracting-Verhältnissen durchgeführt, ist der Partner antragsberechtigt, der die zuwendungsfähigen Investitionen überwiegend unmittelbar aufwendet, sofern er eine in Satz 1 genannte juristische Person ist. Er muss nicht Eigentümer des Gebäudes sein. Andere Contracting-Partner werden auf das Allgemeine CO 2 -Minderungsprogramm verwiesen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank ( Unbedenklichkeitsbescheinigung ) mit der Maßnahme begonnen worden ist! Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Ausschreibung der Maßnahme/n sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich. 4.2. Nicht förderfähig sind Maßnahmen soweit sie der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EWärmeG dienen. 4.3. Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden- Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot gilt insbesondere für das Landessanierungsprogramm (LSP), für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR), das Schulbauförderprogramm sowie für alle Programme des BAFA und der KfW. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichstock für Kommunen ( 13 Finanzausgleichsgesetz) ist zulässig. 4.4. Maßnahmen an überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden (Wohnfläche größer als 50 Prozent der gesamten Nettogrundfläche (NGF) aller betroffenen Gebäude) sind nicht förderfähig. Maßnahmen an Wohnheimen sind dagegen förderfähig. Wohnheime sind definiert durch eine einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten des Trägers. 4.5. Die CO 2 -Minderung wird aufgrund der bewirkten Energieeinsparung mit Hilfe der CO 2 - Emissionsfaktoren des GEMIS-Modells ermittelt. Die Antragsformulare regeln weitere, insbesondere technische Details und Bedingungen. Die L-Bank nimmt nur Anträge entgegen, die sich mit den zur Verfügung gestellten Formularen und ohne zusätzliche Erläuterungen und Anhänge nachvollziehbar abbilden lassen. Seite 4 von 19

4.6. Für alle zeitgleich in einer Liegenschaft geplanten förderfähigen Maßnahmen ist ein Zuschussantrag zu stellen. Zuschüsse für Maßnahmen in mehreren Liegenschaften sind unabhängig voneinander zu beantragen. 5. Förderfähige Investitionen sowie Art und Höhe der Förderung 5.1. Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Investitionen in technische oder bauliche Anlagen sowie Leistungen nach der HOAI (Planung etc.). Ist im Fall der Ziffer 3.3 der Contractor antragsberechtigt, vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um den vom Contracting-Nehmer zu Beginn des Contracting- Verhältnisses aufgewandten Investitionsanteil. Grunderwerbs- oder Pachtkosten sowie Genehmigungsgebühren sind nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind ferner Eigenbauanlagen, Prototypen (weniger als vier erstellte Anlagen) und gebrauchte Anlagen sowie Eigenleistungen und laufende Kosten. 5.2. Die Projektförderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. 5.3. Der Zuschuss bemisst sich nach der über die anrechenbare Lebensdauer der Maßnahme rechnerisch nachzuweisenden Minderung der Treibhausgasemissionen. Er beträgt 50 Euro pro vermiedener Tonne CO 2 -Äquivalent. Der berechnete Zuschuss wird um 15 Prozent gemindert, wenn die Maßnahme auch der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EWärmeG dient. 5.4. Der Zuschuss ist auf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. Bei Maßnahmenkombinationen wird dieser Fördersatz auf jede Maßnahme angewendet. Für Kommunen, die a) an nachhaltigen Prozessen zur Umsetzung von CO 2 -Minderungsmaßnahmen teilnehmen (d. h. die sich vertraglich zur Teilnahme an einem bestimmten Managementsystem verpflichtet und einen Vertrag mit einem zertifizierten Berater abgeschlossen haben) oder die bereits zertifiziert sind oder ein nach DIN ISO 50.001 zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben oder EMAS validiert sind, b) ein nicht mehr als fünf Jahre altes, vom Bund gefördertes Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept haben oder einen Klimaschutzmanager beschäftigen oder c) sich dauerhaft, nicht projektgebunden an der Grundfinanzierung der regionalen Energieagentur im Kreis mit mindestens 10 Cent pro Einwohner beteiligen, erhöht sich der Fördersatz um jeweils 5 Prozentpunkte, also maximal auf 35 Prozent der förderfähigen Investitionen. 5.5. Der maximale Zuschuss beträgt 200.000 Euro. 5.6. Gewährt werden Förderungen ab 5.000 Euro (Bagatellgrenze). 5.7. Ist im Fall der Ziffer 3.3 der Contracting-Nehmer antragsberechtigt, wird der nach den Ziffern 5.1 bis 5.6 berechnete Zuschuss wie folgt vermindert: Der zu vermindernde Anteil verhält sich zum Gesamtzuschuss wie die vom Contracting-Nehmer durch Contracting-Raten finanzierte Investition zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Anteil wird über die Dauer des Contracting-Verhältnisses ab- Seite 5 von 19

gezinst. Der Zinssatz liegt um den in 49a LVwVfG genannten Satz über dem Basiszinssatz nach 247 BGB. Dabei wird der Basiszinssatz nach 247 BGB auf das nächste volle Prozent aufgerundet. Maßgeblich sind die bei Erlass des Bewilligungsoder eines eventuell erforderlichen Änderungsbescheides gültigen Sätze. Die Anlage enthält die Abzinsungsfaktoren. Im ersten Halbjahr 2015 ist mit 5 Prozent abzuzinsen. Der nicht zu vermindernde Anteil verhält sich zum Gesamtzuschuss wie der vom Contracting-Nehmer zu Beginn des Contracting-Verhältnisses aufgewandte Investitionsanteil zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Anteil wird nicht abgezinst. 6. Weitere Zuwendungsbestimmungen 6.1. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen und/oder der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird. 6.2. Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre. Werden die neu errichteten oder sanierten Anlagen weniger als fünf Jahre bestimmungsgemäß betrieben, ist die gewährte Förderung vollständig zurückzuerstatten. Werden die Anlagen mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre bestimmungsgemäß betrieben, vermindert sich die Förderung für jedes volle Jahr der Unterschreitung der Zweckbindungsfrist um 20 Prozent. 6.3. Die Förderung wird ausschließlich für die beantragten Maßnahmen gewährt. Eine nachträgliche Umwidmung bewilligter Fördermittel auf andere Maßnahmen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank nicht zulässig. 6.4. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Kontroll- und Messeinrichtungen der geförderten Anlagen (z. B. Betriebsstundenzähler, Wärmezähler, Stromzähler) monatlich abzulesen und die Ergebnisse zu dokumentieren, den flächenspezifischen Endenergieverbrauch vor Antragstellung und nach Umsetzung der geförderten Maßnahme(n) in mindestens jährlichem Turnus in geeigneter Form zu erfassen und zu dokumentieren und an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die dokumentierten Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen. 6.5. Wird für ein Objekt ein Zuschuss im Rahmen des CO 2 -Minderungsprogramms für kommunale Einrichtungen gewährt, kann nachträglich für dieses Objekt keine Energieberatung mehr im Rahmen von Klimaschutz-Plus gefördert werden. 7. Antragsverfahren 7.1. Anträge können bis zum 30.07.2015 (einschließlich; es gilt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle) gestellt werden. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel bekannt geben. 7.2. Anträge sind in schriftlicher Form zu erstellen und in einfacher Ausfertigung auf dem Postweg bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe einzureichen. Seite 6 von 19

7.3. Für die Antragstellung sind ausschließlich die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden (Version 2015). 7.4. Zur Bearbeitung angenommen werden nur Förderanträge, die einen geplanten Maßnahmenbeginn innerhalb der nächsten zwölf Monate ausweisen. 7.5. Zur Bearbeitung angenommen werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen und ein eindeutiges Rechenergebnis für den Zuschuss ausweisen. 7.6. Die angenommenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 8. Bewilligung, Verwendung und Auszahlung 8.1. Bewilligungsstelle ist die L-Bank. 8.2. Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt. 8.3. Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 8.4. Auf Zuwendungen von mehr als 25.000 Euro kann eine Abschlagszahlung abgerufen werden. Teilbeträge von weniger als 10.000 Euro werden nicht ausgezahlt. Auf die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Rückzahlung und Verzinsung wird besonders hingewiesen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 8.5. Zuwendungen von nicht mehr als 25.000 Euro werden nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 9. Prüfungsrecht Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die in Ziffer 6.4 genannten Dokumentationen, vorzulegen und Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte, z. B. der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg, stichprobenartig begutachtet werden. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen ( 91 der Landeshaushaltsordnung). Seite 7 von 19

B) Kommunales Struktur-, Qualifizierungs- und Beratungsprogramm 1. Zuwendungsziel Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung der Klimaschutzaktivitäten von Kommunen durch Schaffung optimierter Strukturen, Qualifizierungsmaßnahmen sowie Beratungen. 2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände Gefördert werden folgende Struktur-, Qualifizierungs- und Beratungsmaßnahmen: I. Teilnahme von Kommunen an nachhaltigen Prozessen zur Umsetzung von CO 2 - Minderungsmaßnahmen mit folgenden Elementen Betrachtung aller kommunalen Handlungsfelder wie kommunale Gebäude und Anlagen, Mobilität, Ver- und Entsorgung sowie die Informations- und Motivationsaktivitäten für die Zielgruppen Haushalte, Gewerbe und Industrie sowie Handel und Dienstleistungswirtschaft Beteiligung von Entscheidungsträgern aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie wichtiger externer Multiplikatoren und Akteure Analyse der Ausgangssituation in der Kommune Inanspruchnahme externer Beratung Bewertung der Ausgangssituation, Entwicklung von Maßnahmen und Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich der Wirksamkeit und Realisierbarkeit Erarbeitung und regelmäßige Fortschreibung eines Aktivitäten- und Maßnahmenkatalogs Aufbau eines Controllingverfahrens und Etablierung als zyklischer Verbesserungsprozess Beteiligung an Erfahrungsaustauschen und Netzwerken Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren und Benchmarking Gefördert wird die Teilnahme von Städten, Gemeinden und Landkreisen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt werden: 1. Ein Gemeinderats- bzw. Kreistagsbeschluss zur Beteiligung liegt vor. 2. Mit einem von Produkt- und Firmeninteressen unabhängigen Berater muss ein Beratervertrag abgeschlossen werden (jedoch erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides!). 3. Mit der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg als zuständiger regionaler Geschäftsstelle muss eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden (jedoch erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides!). 4. Bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Abschluss der Nutzungsvereinbarung wird ein Zertifizierungsverfahren durchgeführt. Seite 8 von 19

II. Gründung von neuen, kreisweit tätigen regionalen Energieagenturen Die Einrichtungen bzw. Anträge müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: Gründung geplant bis 31.12.2015. Ausstattung mit mindestens einer Vollzeit-Personalstelle (Qualifikation Universitäts- / Fachhochschulabschluss oder vergleichbar). Bestandsgarantie für mindestens fünf Jahre. Rechtsform: gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ggmbh), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn die Energieagentur in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet wird, haben sich die beteiligten Kommunen gegen ihr Haftungsrisiko als Gesellschafter zu versichern. Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften (Gemeinden und Landkreis) mindestens 50 Prozent. Beteiligung oder Einverständnis des Landkreises. Gemeinderats- oder Kreistagsbeschlüsse über die Gründung oder die Beteiligung an einer regionalen Energieagentur dürfen nur nach Anhörung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel gefasst werden. Eine Beteiligung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Architekten und Ingenieuren im Landkreis wird angestrebt, eine Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen muss gegeben sein. Die Beteiligung weiterer interessierter Kommunen an der Einrichtung muss möglich sein. Die Agentur ist kreisweit tätig. Leistungsprofil: Verbreitung des Wissens über die Zusammenhänge von Energieverbrauch und Klimawandel sowie über notwendige Anpassungen des Verhaltens Technik- und anbieterneutrale Beratung von Bürgern, Handwerk, Handel und Industrie über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen Energiediagnosen für private und öffentliche Gebäude Teilnahme an regionalen/kommunalen Energietischen, örtlichen konzertierten Aktionen, Aktionen der Lokalen Agenda u. Ä. Teilnahme am regelmäßigen landesweiten Erfahrungsaustausch der regionalen Energieagenturen Kurzdokumentation der Arbeitsinhalte und der erzielten Ergebnisse nach dem ersten und nach dem dritten vollständigen Haushaltsjahr der Energieagentur Seite 9 von 19

III. Bilanzierung von CO 2 -Emissionen (BICO2BW) Gegenstand der Förderung ist die Erstellung einer fortschreibbaren kommunalen Energieund CO 2 -Bilanz mit Hilfe des im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft entwickelten EDV-Instruments BICO2BW. Die Bilanzierung wird von externen, entsprechend geschulten Fachleuten aus den regionalen Energieagenturen durchgeführt. IV. Projekte in Schulen Gefördert wird die Durchführung von Unterrichtseinheiten (jeweils zwei Doppelstunden) zum Thema Standby-Verbrauch von Elektrogeräten. Die Unterrichtseinheiten werden von externen Fachleuten aus der jeweiligen regionalen Energieagentur durchgeführt. V. Energiediagnosen für kommunale Einrichtungen Dabei sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Zwischen Beratungsempfänger und Berater muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden (jedoch erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides!). Für das Objekt / die Objekte muss eine integrale Energiediagnose (Kosten-Nutzen-Analyse von nicht-investiven, gering-investiven und investiven Einsparmaßnahmen auf der Energiebedarfs- und der Energieversorgungsseite) erstellt werden. Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes sind in jedem Fall mit zu untersuchen. Ein schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt und übergeben werden. Bei der Beratung muss entsprechend der DIN EN 16 247 (Energieaudits) vorgegangen werden. Die Beratung sollte innerhalb von neun Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein. Energieberatungen für überwiegend zum Wohnen genutzte Gebäude (Wohnfläche mehr als 50 Prozent der gesamten Nettogrundfläche (NGF) aller betroffenen Gebäude) sind nicht förderfähig. Eine Ausnahme gilt für Wohnheime. Diese sind definiert durch eine einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten des Trägers. Geeignete Berater können bei den regionalen Energieagenturen, der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, der Architektenkammer Baden-Württemberg oder den örtlichen Industrie- und Handelskammern erfragt werden. Nicht gefördert werden die Erstellung von Gebäude-Energieausweisen, EnergieSparChecks (ESC) oder Sanierungsfahrplänen (SFP), Beratungen durch Einrichtungen des Landes sowie durch Einrichtungen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, Energiediagnosen über Objekte, für die bereits Zuschüsse im Rahmen des CO 2 - Minderungsprogramms für kommunale Einrichtungen (Teil A) gewährt wurden. Seite 10 von 19

VI. Teilnahme am Wettbewerb Leitstern Energieeffizienz Der Leitstern Energieeffizienz ist ein landesweiter Wettbewerb für Stadt- und Landkreise, die im Bereich Energieeffizienz besser werden und sich mit anderen messen lassen wollen. Gefördert wird die Teilnahme von Stadt- und Landkreisen am Leitstern Energieeffizienz, sofern die folgenden drei Anforderungen erfüllt sind: 1. Benennung eines zuständigen Ansprechpartners. 2. Die Wettbewerbsunterlagen werden spätestens zum Einsendeschluss am 21.09.2015 beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eingereicht. 3. Die Wettbewerbsunterlagen müssen korrekt und vollständig ausgefüllt sein. 3. Zuwendungsempfänger 3.1. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach 2.I sind Gemeinden und Landkreise des Landes Baden-Württemberg. 3.2. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach 2.II sind Stadt- und Landkreise des Landes Baden-Württemberg sowie Städte und Gemeinden der Landkreise (im Einvernehmen mit dem Landkreis), in denen noch keine Energieagentur existiert. 3.3. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach 2.III sind Städte und Gemeinden des Landes Baden-Württemberg mit bis zu 50.000 Einwohnern, die noch kein eigenes Klimaschutzkonzept haben und auch keine entsprechende Förderung beim Bund beantragt oder bewilligt bekommen haben. 3.4. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach 2.IV ist die regionale Energieagentur, die in dem Stadt- oder Landkreis systematisch aktiv ist. 3.5. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach 2.V sind Gemeinden und Landkreise des Landes Baden-Württemberg als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter) in Baden-Württemberg gelegener Einrichtungen sowie kommunale Unternehmen, wenn die Unternehmensanteile mehrheitlich in kommunaler Hand sind und wenn die Kommune, in der die Maßnahme umgesetzt werden soll, an dem Unternehmen beteiligt ist. 3.6. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach 2.VI sind Stadt- und Landkreise des Landes Baden-Württemberg. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank ( Unbedenklichkeitsbescheinigung ) mit der Maßnahme begonnen worden ist! Als Vorhabensbeginn gilt bei Maßnahmen nach 2.I der Abschluss der Verträge mit der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg als regionaler Geschäftsstelle und/oder mit einem akkreditierten Energieberater, Maßnahmen nach 2.II die Gründung der Energieagentur durch Abschluss des Gesellschaftervertrags, Seite 11 von 19

Maßnahmen nach 2.III der Abschluss eines Vertrags mit der regionalen Energieagentur, Maßnahmen nach 2.IV die Durchführung der ersten Unterrichtseinheit, Maßnahmen nach 2.V der Abschluss eines Beratungsvertrages. 4.2. Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden- Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. 5. Art und Höhe der Förderung 5.1. Die Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach 2.I beträgt 10.000 Euro. Bei gestuften Zertifizierungssystemen wird für das Erreichen jeder höheren Stufe ein einmaliger Bonus von 1.500 Euro gewährt. 5.2. Die Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach 2.II beträgt 100.000 Euro. In besonderen Einzelfällen wird der Fördergeber die Höhe der Förderung nach eigenem Ermessen festlegen. 5.3. Die Anteilsfinanzierung für Maßnahmen nach 2.III beträgt 50 Prozent des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 400 Euro pro Arbeitstag, für mindestens zwei, höchstens sechs Arbeitstage. 5.4. Die Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach 2.IV ist auf 500 Euro für jede Klasse/Gruppe beschränkt. Dafür stehen 880.000 Euro insgesamt bzw. 20.000 Euro je Kreis zur Verfügung. 5.5. Die Anteilsfinanzierung für Maßnahmen nach 2.V beträgt 50 Prozent des Tagessatzes des externen Beraters. Gefördert werden bis zu zehn Arbeitstage mit maximal 400 Euro pro Arbeitstag. 5.6. Die Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach 2.VI beträgt für die erstmalige Teilnahme 2.000 Euro für Stadtkreise und 3.000 Euro für Landkreise. Eine wiederholte Teilnahme wird mit den halben Fördersätzen bezuschusst, also 1.000 Euro für Stadtkreise und 1.500 Euro für Landkreise. 6. Antragsverfahren 6.1. Anträge sind in schriftlicher Form und auf dem Postweg in einfacher Ausfertigung einzureichen für Maßnahmen nach 2.I und 2.II bei der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg, Kaiserstr. 94a, 76133 Karlsruhe, für Maßnahmen nach 2.III, 2.IV und 2.V, bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe und für Maßnahmen nach 2.VI beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Abteilung 6, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart. 6.2. Für die Antragstellung sind ausschließlich die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden (Version 2015). Bei Maßnahmen nach 2.III, und 2.V sind die Angebote beizufügen. Im Angebot ist der Tagessatz auszuweisen. Seite 12 von 19

6.3. Maßnahmen nach 2.VI können bis zum 21.09.2015 beantragt werden. Andere Anträge können bis zum 30.11.2015 (einschließlich; es gilt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle) gestellt werden. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel bekannt geben. 6.4. Zur Bearbeitung angenommen werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen. 6.5. Die angenommenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 7. Bewilligung und Verwendung 7.1. Bewilligungsstelle ist die L-Bank. 7.2. Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt. 7.3. Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Rückzahlung und Verzinsung für Zuwendungen zur Projektförderung wird besonders hingewiesen. 8. Auszahlung 8.1. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. 8.2. Für Maßnahmen nach 2.I werden nach Vorlage des Vertrages mit der KEA Klimaschutzund Energieagentur Baden-Württemberg als regionaler Geschäftsstelle eine Abschlagszahlung von 75 Prozent und nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises eine Schlusszahlung von 25 Prozent geleistet. 8.3. Für Maßnahmen nach 2.II werden zwei Abschlagszahlungen und nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises eine Schlusszahlung geleistet. 8.4. Für Maßnahmen nach 2.III und 2.IV wird die Zuwendung nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 8.5. Für Maßnahmen nach 2.V wird die Zuwendung nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausbezahlt. Dieser besteht aus dem Vertrag mit dem bzw. dem Auftrag an den Berater, dessen Schlussrechnung mit Nachweis der Bezahlung sowie dem Abschluss- bzw. Beratungsbericht. Die Unterlagen können in elektronischer Form übermittelt werden. 8.6. Für Maßnahmen nach 2.VI wird die Zuwendung nach Anerkennung einer erfolgreichen Wettbewerbsteilnahme beim Leitstern Energieeffizienz und Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausbezahlt. 9. Prüfungsrecht Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Ver- Seite 13 von 19

langen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen ( 91 der Landeshaushaltsordnung). Seite 14 von 19

C) Kommunale Modellprojekte 1. Zuwendungsziel Ziel der Förderung ist, zukunftsweisende und technisch weitgehend ausgereifte Techniken mit Potenzial zur CO 2 -Einsparung, die noch der Verbreitung bedürfen, beispielhaft zu installieren. 2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände Gefördert wird die Implementierung innovativer Techniken des Klimaschutzes in den Bereichen Energieeinsparung, rationelle Energienutzung und Nutzung regenerativer Energieträger. Förderfähig in konkreten Einsatzfällen sind Anwendungen, die über die Phase der Forschung und Entwicklung hinausreichen, in hohem Maß als modellhaft angesehen werden können (integraler, innovativer, verbreitungswürdiger Ansatz, geeignete Kombination von Techniken etc.) und eine große Öffentlichkeitswirkung erzielen (Standort mit Publikumsverkehr und Begleitung des Vorhabens durch geeignete öffentlichkeitswirksame Maßnahmen). Als Beispiele für mögliche förderfähige Maßnahmen können genannt werden: a) Neubau-Projekte im Passivhaus-Standard (Heizwärmebedarf < 15 Kilowattstunden pro m 2 Nutzfläche und Jahr), bei denen Erd- oder Umgebungswärme, Solarwärme oder Holzpelletheizungen genutzt werden. b) Energetische Sanierung von Altbauten auf Niedrigenergiehaus-Standard (Heizwärmebedarf < 30 Kilowattstunden pro m 2 Nutzfläche und Jahr) oder Passivhaus-Standard (Heizwärmebedarf < 15 Kilowattstunden pro m 2 Nutzfläche und Jahr). c) Installation von Gasmotor- oder Sorptions-Wärmepumpen. d) Wärmepumpen zur Rückgewinnung der im Abwasser enthaltenen Wärme. e) Nutzung von Abwärme aus Gewerbebetrieben, ggfs. mittels Wärmepumpen sowie Einkopplung in ein Nahwärmenetz. f) Installation von Anlagen zur solaren Kühlung. g) Installation von Solar-Hybrid-Anlagen (kombinierte Anlagen zur Solarstrom- und Solarwärmeerzeugung). h) Maßnahmen zur energetischen Optimierung von Biogasanlagen (Maximierung der Biogaserzeugung oder der Wärmenutzung). i) Maßnahmen zur energetischen Optimierung von Kläranlagen (Maximierung der Klärgaserzeugung oder der Wärmenutzung). j) Innovative Aktionen zur CO 2 -Minderung. Nicht förderfähig sind Vorhaben, die sich auf kleinere Wohngebäude oder die Erzeugung von Prozesswärme beziehen. 3. Zuwendungsempfänger 3.1. Antragsberechtigt sind Gemeinden und Landkreise des Landes Baden-Württemberg, Gemeindeverbände sowie selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach 101 Gemeindeordnung als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (Mieter oder Pächter mit Zustimmung des Eigentümers) in Baden-Württemberg gelegener Einrichtungen. Kommunale Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn die Unterneh- Seite 15 von 19

mensanteile mehrheitlich in kommunaler Hand sind und wenn die Kommune, in der die Maßnahme umgesetzt werden soll, an dem Unternehmen beteiligt ist. 3.2. Kommunale Eigentümer oder Träger von Krankenhäusern sowie von Alten- und Pflegeheimen werden auf das Allgemeine CO 2 -Minderungsprogramm verwiesen. Die Regeln des Abschnitts A zum Contracting (Ziffer 3.3, Ziffer 5.1 Satz 2 und Ziffer 5.7) gelten entsprechend. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides ohne Zustimmung der L-Bank oder des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ( Unbedenklichkeitsbescheinigung ) mit der Maßnahme begonnen wird! Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Ausschreibung der Maßnahme/n sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich. 4.2. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, soweit sie der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EWärmeG dienen. 4.3. Wird nachträglich bekannt, dass andere Förderungen in Anspruch genommen wurden, die im Rahmen der Antragstellung nicht angegeben wurden, kann der bewilligte Zuschuss gekürzt werden. 4.4. Die Förderempfänger verpflichten sich, das geförderte Vorhaben in den ersten drei Jahren nach der Inbetriebnahme wiederholt öffentlichkeitswirksam darzustellen. 4.5. Auf Neubauvorhaben sind die Grundsätze des nachhaltigen Bauens gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Staatsanzeiger vom 29.08.2014 anzuwenden. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Projektvorbereitung. Vergleichbare oder weitergehende Nachweissysteme werden anerkannt. 5. Förderfähige Ausgaben sowie Art und Höhe der Förderung 5.1. Förderfähig sind alle Investitionen in technische oder bauliche Anlagen sowie Leistungen nach der HOAI (Planung etc.), die den Maßnahmen direkt zugeordnet oder als Mehr- Investitionen gegenüber einer Auslegung nach den Regeln der Technik anzusehen sind. Nicht förderfähig sind Genehmigungsgebühren. 5.2. Die Projektförderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. 5.3. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Bedeutung des Projekts für die Verringerung der Kohlendioxid-Emissionen (Richtwert = 75 Euro pro Tonne CO 2 ), der Multiplikatorwirkung durch Information und Motivation potenzieller Anwender sowie der Innovationskraft des Vorhabens. Der aufgrund der CO 2 -Minderung berechnete Zuschuss wird um 15 Prozent gemindert, wenn die Maßnahme auch der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EWärmeG dient. 5.4. Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Mehr-Investitionen gegenüber einer konventionellen Ausführung des Vorhabens und trägt maximal 75 Prozent der Seite 16 von 19

gesamten jahresmittleren Mehrkosten (Kalkulationszinssatz: 3 Prozent), höchstens 400.000 Euro. 5.5. In Fällen der Ziffer 2j beträgt der Zuschuss bis zu 80 Prozent der als sachdienlich anerkannten förderfähigen Ausgaben nach dem Kosten- und Finanzierungsplan. 6. Antragsverfahren 6.1. Anträge sind zu richten an die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden- Württemberg, Kaiserstraße 94a, 76133 Karlsruhe. Im ersten Schritt wird eine nicht mehr als dreiseitige, formlose Projektskizze ohne weitere Anlagen erbeten, die alle wichtigen allgemeinen, technischen, energetischen und wirtschaftlichen Informationen und Daten zum Vorhaben enthält. 6.2. Über die Förderwürdigkeit der Anträge (erster Schritt; Basis: Projektskizze) sowie über die Höhe der Förderung (zweiter Schritt; Basis: Antragsformular) entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in einem zweistufigen Verfahren. 6.3. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Werden sie nicht innerhalb der von der KEA gesetzten Fristen vollständig und mängelfrei eingereicht, können sie abgelehnt werden. 7. Bewilligung, Verwendung und Auszahlung 7.1. Bewilligungsstelle ist die L-Bank. 7.2. Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt. 7.3. Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 7.4. Auf Zuwendungen von mehr als 25.000 Euro kann eine Abschlagszahlung abgerufen werden. Teilbeträge von weniger als 10.000 Euro werden nicht ausgezahlt. Auf die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Rückzahlung und Verzinsung wird besonders hingewiesen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 7.5. Zuwendungen von nicht mehr als 25.000 Euro werden nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 8. Ausnahmeregelung In Fällen von besonderer Bedeutung kann das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eine von diesen Fördergrundsätzen abweichende Regelung treffen. Seite 17 von 19

9. Prüfungsrecht Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte stichprobenartig begutachtet werden. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen ( 91 der Landeshaushaltsordnung). Geltungsdauer Die Förderbedingungen treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie gelten für fristgerecht gestellte Anträge zum Programmjahr 2015. Seite 18 von 19

Anlage Abzinsungsfaktoren gemäß Teil A, Ziffer 5.7 Basiszins gemäß 247 BGB bis 0 % 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % Zinssatz gesamt 5 % 6 % 7 % 8 % 9 % 10 % 11 % 12 % Laufzeit in Jahren Abzinsungsfaktor 1 0,95238 0,94340 0,93458 0,92593 0,91743 0,90909 0,90090 0,89286 2 0,90703 0,89000 0,87344 0,85734 0,84168 0,82645 0,81162 0,79719 3 0,86384 0,83962 0,81630 0,79383 0,77218 0,75131 0,73119 0,71178 4 0,82270 0,79209 0,76290 0,73503 0,70843 0,68301 0,65873 0,63552 5 0,78353 0,74726 0,71299 0,68058 0,64993 0,62092 0,59345 0,56743 6 0,74622 0,70496 0,66634 0,63017 0,59627 0,56447 0,53464 0,50663 7 0,71068 0,66506 0,62275 0,58349 0,54703 0,51316 0,48166 0,45235 8 0,67684 0,62741 0,58201 0,54027 0,50187 0,46651 0,43393 0,40388 9 0,64461 0,59190 0,54393 0,50025 0,46043 0,42410 0,39092 0,36061 10 0,61391 0,55839 0,50835 0,46319 0,42241 0,38554 0,35218 0,32197 11 0,58468 0,52679 0,47509 0,42888 0,38753 0,35049 0,31728 0,28748 12 0,55684 0,49697 0,44401 0,39711 0,35553 0,31863 0,28584 0,25668 13 0,53032 0,46884 0,41496 0,36770 0,32618 0,28966 0,25751 0,22917 14 0,50507 0,44230 0,38782 0,34046 0,29925 0,26333 0,23199 0,20462 15 0,48102 0,41727 0,36245 0,31524 0,27454 0,23939 0,20900 0,18270 16 0,45811 0,39365 0,33873 0,29189 0,25187 0,21763 0,18829 0,16312 17 0,43630 0,37136 0,31657 0,27027 0,23107 0,19784 0,16963 0,14564 18 0,41552 0,35034 0,29586 0,25025 0,21199 0,17986 0,15282 0,13004 19 0,39573 0,33051 0,27651 0,23171 0,19449 0,16351 0,13768 0,11611 20 0,37689 0,31180 0,25842 0,21455 0,17843 0,14864 0,12403 0,10367 21 0,35894 0,29416 0,24151 0,19866 0,16370 0,13513 0,11174 0,09256 22 0,34185 0,27751 0,22571 0,18394 0,15018 0,12285 0,10067 0,08264 23 0,32557 0,26180 0,21095 0,17032 0,13778 0,11168 0,09069 0,07379 24 0,31007 0,24698 0,19715 0,15770 0,12640 0,10153 0,08170 0,06588 25 0,29530 0,23300 0,18425 0,14602 0,11597 0,09230 0,07361 0,05882 Seite 19 von 19