TÜV AUSTRIA AKADEMIE. Ausbildung gem. 4 Abs. 2 SVP-VO. Grundlagen. Arbeitnehmerschutz. Gefahrenermittlung & Evaluierung. Information & Unterweisung



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Transkript:

Andrea Schwarz-Hausmann Hellfried Matzik Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Ausbildung gem. 4 Abs. 2 SVP-VO TÜV AUSTRIA AKADEMIE Grundlagen Arbeitnehmerschutz Gefahrenermittlung & Evaluierung Information & Unterweisung

Andrea Schwarz-Hausmann Hellfried Matzik Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Ausbildung gem. 4 Abs. 2 SVP-VO Grundlagen Arbeitnehmerschutz Gefahrenermittlung & Evaluierung Information & Unterweisung

IMPRESSUM Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Ausbildung gem. 4 Abs. 2 SVP-VO Stand: September 2012 Autoren Mag. Dr. Andrea Schwarz-Hausmann, MBA Ing. Hellfried Matzik Medieninhaber TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH Leitung: Mag. (FH) Christian Bayer 1100 Wien, Gutheil-Schoder-Gasse 7a/3. OG Tel.: +43 (1) 617 52 50-0 Fax: +43 (1) 617 52 50-8145 E-Mail: akademie@tuv.at www.tuv-akademie.at Produktionsleitung: Michael Thomas Layout: Markus Rothbauer Druck: HOLZHAUSEN Druck GmbH, 1140 Wien Fotos: TÜV-Archiv, AUVA, fotolia.com, Ing. Hellfried Matzik, WEKA-Fachverlag 2012 TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und der Wiedergabe bleiben auch bei nur auszugsweiser Verwertung dem Verlag vorbehalten. ohne schriftliche Genehmigung des Medieninhabers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beiträge in diesem Werk sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Herausgebers oder der Autoren ist ausgeschlossen. Zur leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt. Selbstverständlich gelten alle Formulierungen für Männer und Frauen in gleicher Weise. UZ 24 Schadstoffarme Druckerzeugnisse UW 680 HOLZHAUSEN Druck GmbH

INHALT 1. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... 8 2. VORBEMERKUNG 2.1 Ziel der Ausbildung?... 12 2.2 Wie verwende ich das Skriptum?... 12 3. GRUNDLAGEN SICHERHEITSVERTRAUENSPERSON 3.1 Aufgaben... 15 3.2 Bestellung... 16 3.3 Rechtsposition... 18 3.4 Haftung... 20 3.5 Kontrollfragen... 22 4. RECHTSGRUNDLAGEN ARBEITNEHMERSCHUTZ 4.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)... 25 4.2 Relevante Verordnungen... 26 4.3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)... 28 4.4 AZG/ARG/UrlG... 31 4.5 KJBG... 31 4.6 MSchG... 32... 33 4.8 Normen... 36 4.9 Kontrollfragen... 36 5. BETRIEBLICHE UMSETZUNG ARBEITNEHMERSCHUTZ 5.1 Arbeitsstätten... 38 5.1.1 Allgemeine Bestimmungen... 39 5.1.2 Arbeitsräume... 42 5.1.3 Lagerung... 48 5.1.4 Sanitäre Einrichtungen... 53 5.1.5 Sozialeinrichtungen... 55 5.1.6 Mittel der Ersten Hilfe und Ersthelfer... 56 5.1.7 Löschhilfen und organisatorischer Brandschutz... 60

5.2 Kennzeichnung... 66 5.3 Nichtraucherschutz... 70 5.4 Ergonomie... 71 5.5 Persönliche Schutzausrüstung... 77 5.6 Arbeitsmittel... 89 5.6.1 Schutzeinrichtungen... 93... 94 5.6.3 Bearbeitungsmaschinen... 97 5.6.4 Selbstfahrende Arbeitsmittel... 98 5.6.4.1 Kräne... 98 5.6.4.2 Stapler... 101 5.6.4.3 Arbeitskörbe... 104 5.6.5 Schweißgeräte... 105 5.6.6 Werkzeug... 105 5.6.7 Leitern... 105 5.7 Ladungssicherung... 108 5.8 Arbeitsstoffe...111 5.8.1 Gefährliche Arbeitsstoffe...111 5.8.2 Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen... 119 5.8.3 Brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe... 122 5.8.4 Biologische Arbeitsstoffe... 126 5.8.5 Krebserzeugende Arbeitsstoffe... 127 5.8.6 Gifte... 127 5.9 Elektrizität und Magnetfelder... 128 5.10 Lärm, Vibrationen, Staub... 130 5.11 Kontrollfragen... 134 6. BAUSTELLEN 6.1 Planungs-/Baukoordination... 139 6.2 Baustellenabsicherung... 140 6.3 Sozialeinrichtungen... 142 6.4 Erste Hilfe... 143 6.5 Brandschutz... 143 6.6 Arbeiten bei Leitungen... 144 6.6.1 Erdverlegte Leitungen... 144 6.6.2 Freileitungen... 145

6.7 Absturzgefahren... 146 6.8 Gerüste... 148 6.9 Elektrische Gefahren... 150 6.10 Erdarbeiten, Künetten... 151 6.11 Wetter... 155 6.12 Alleinarbeit... 157 6.13 Kontrollfragen... 159 7. GEFAHRENERMITTLUNG UND EVALUIERUNG 7.1 Ermittlung... 163 7.2 Beurteilung... 164 7.3 Dokumentation... 165 7.3.1 Inhalte der Dokumentation... 166 7.3.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente/SiGe-Plan... 167... 168... 171 7.4 Prävention... 172 7.5 Kontrollfragen... 172 8. UNTERWEISUNG, INFORMATION UND BEWILLIGUNGEN 8.1 Information... 174 8.2 Unterweisung... 174 8.2.1 Computergestützte Unterweisung... 177 8.2.2 Betriebsfremde AN Überlassene AN... 178 8.2.3 Unterweisung praktische Umsetzung... 179 8.3 Schulung... 183 8.4 Bewilligungen... 183 8.5 Kontrollfragen... 184 9. ARBEITSPSYCHOLOGIE 9.1 Psychische Belastungen... 187 9.1.1 Evaluierung psychischer Fehlbelastungen... 191 9.2 Kontrollfragen... 193

10. SCHNITTSTELLLEN 10.1 Präventivkräfte... 196 10.1.1 Arbeitsstätten bis 50 AN... 197 10.1.2 Arbeitsstätten über 50 AN... 197 10.2 Beauftragte im Betrieb... 198 10.3 Arbeitsschutzausschuss... 202 10.4 Arbeitsinspektion... 202 10.5 Kontrollfragen... 205 11. LÖSUNGSTEIL 11.3 Grundlagen SVP... 208 11.4 Rechtsgrundlagen... 209 11.5 Betriebliche Umsetzung Arbeitnehmerschutz... 210 11.6 Baustellen... 218 11.7 Gefahrenermittlung, Evaluierung... 220 11.8 Unterweisung, Information... 221 11.9 Arbeitspsychologie... 222 11.10 Schnittstellen... 223 12. GLOSSAR... 226 13. LISTE DER BERUFSKRANKHEITEN... 236 14. VORTRAGENDE DER SVP-AUSBILDUNG... 242 15. TÜV AUSTRIA... 245 16. STICHWORTVERZEICHNIS... 250

Abkürzungsverzeichnis TÜV AUSTRIA AKADEMIE

1. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABGB AAV Abs. AG AI allg. AngG AN Anm. AMed AMZ APSG ArbIG ArbVG ARG Art. ASA ASchG ASG ASGG AStV ASVG AÜG AuslBG AUVA AVG AVRAG AZG Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung Absatz Arbeitgeber Arbeitsinspektion allgemein Angestelltengesetz Arbeitnehmer Anmerkung Arbeitsmediziner Arbeitsmedizinisches Zentrum Arbeitsplatzsicherungsgesetz Arbeitsinspektionsgesetz Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitsruhegesetz Artikel Arbeitsschutzausschuß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeits und Sozialgericht (Wien) Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeitsgesetz Arbeitsstättenverordnung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Ausländerbeschäftigungsgesetz Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz Arbeitszeitgesetz BAG BauKG BauV BEinstG BGBl BM BR BSB BSW BV bzw. Berufsausbildungsgesetz Bauarbeitenkoordinationsgesetz Bauarbeiterschutzverordnung Behinderteneinstellungsgesetz Bundesgesetzblatt Bundesministerium Betriebsrat, allg Belegschaftsvertretung Brandschutzbeauftragter Brandschutzwart Betriebsvereinbarung beziehungsweise d.h. das heißt DokV Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente DSG Datenschutzgesetz 8 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Abkürzungsverzeichnis

EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz EH Ersthelfer Erl. Erläuterung, Erlass EN-Norm Europäische Norm etc. et cetera ETV Elektrotechnikverordnung 2002 ff FRG G gem. GlBG GewO idgf ids IESG insb. KA-AZG KennV KesselG KJBG KV leg. cit. LG lit. MAK max. mind. MSchG MSV MSVV NR Nr. NschG o.ä. OGH OLG ÖNORM ÖVE und die folgenden Feiertagsruhegesetz Gesetz gemäß Gleichbehandlungsgesetz Gewerbeordnung in der geltenden Fassung in diesem Sinne Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz insbesondere Krankenanstalten-Arbesitszeitgesetz Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Kesselgesetz Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Kollektivvertrag legis citatae (der zitierten Vorschrift) Landesgericht litera (Buchstabe) maximale Arbeitsplatzkonzentration maximal mindestens Mutterschutzgesetz Maschinen-Sicherheitsverordnung Maschinen-Schutzvorichtungsverordnung Nationalrat Nummer Nachtschwerarbeitsgesetz oder Ähnliches Oberster Gerichtshof Oberlandesgericht Österreichische Norm Österreichischer Verband für Elektrotechnik Abkürzungsverzeichnis Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson 9

PSA PSASV RL RV Persönliche Schutzausrüstung PSA-Sicherheitsverordnung Richtlinie Regierungsvorlage s. siehe SFK Sicherheitsfachkraft SFK-VO Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau SiGe-Dokumente/Plan Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente/plan sog. so genannt Slg. Sammlung StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StVO Straßenverkehrsordnung STZ Sicherheitstechnisches Zentrum, SVP Sicherheitsvertrauensperson SVP-VO Verordnung über die Sicherheitsvertrauensperson TAG u.a. UrlG usw. u.u. v.a. VbA VfGH VGÜ vgl. VKG VO VwGH w.n. Z ZAI z.b. zumind. Theaterarbeitsgesetz unter anderem Urlaubsgesetz und so weiter unter Umständen vor allem Verordnung biologische Arbeitsstoffe Verfassungsgerichtshof Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz vergleiche Väterkarenzgesetz Verordnung Verwaltungsgerichtshof weitere Nachweise Zahl, Ziffer Zentralarbeitsinspektion zum Beispiel zumindest 10 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Abkürzungsverzeichnis

Vorbemerkung TÜV AUSTRIA AKADEMIE

2. VORBEMERKUNG 2.1 Ziel der Ausbildung? Gemäß Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) ist für die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauens- zes zu absolvieren. Dieses Skriptum bildet die Basis dieser Ausbildung. Inhalte der Ausbildung sind: Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes Die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson Betriebliche Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes Gefahrenermittlung und Evaluierung Unterweisung und Schulung Arbeitspsychologie Schnittstellen Das gegenständliche Skriptum kann sowohl als Ausbildungsunterlage wie auch als Nachschlagewerk verwendet werden. Der Ausbildungsnachweis erfolgt durch eine Teilnahmebestätigung. 2.2 Wie verwende ich das Skriptum? Das Skriptum ist entsprechend der Lehrinhalte aufgebaut, wobei zunächst die theoretischen Grundlagen dargestellt werden, besonders wichtige Inhalte sind gesondert markiert.! Zur einfacheren Lesbarkeit wird im Text auf die Zitierung der Rechtsgrundlagen weitgehend verzichtet, diese wird allerdings als Hinweis am Seitenrand angegeben, dies gilt auch für bestehende themenrelevante Weiterbildungsmöglichkeiten. 10 ASchG Jedes Kapitel wird durch Kontrollfragen abgeschlossen, deren Beantwortung im Lösungsteil erfolgt. Diese Fragen dienen der individuellen Verständniskontrolle.? Kontrollfragen 12 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Vorbemerkung

Grundlagen Sicherheitsvertrauensperson TÜV AUSTRIA AKADEMIE

3. GRUNDLAGEN SICHERHEITSVERTRAUENSPERSON Grundsätzlich delegiert der Gesetzgeber an den Arbeitgeber (AG) die Verantwortung für die bei ihm tätigen Arbeitnehmer (AN). Aus diesem Grund hat auch der zum Schutz des Lebens und der Gesundheit am Arbeitsplatz für eine geeignete Organisation zu sorgen, die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie AN in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Betriebsrat Arbeitgeber Arbeitsmediziner/in Sicherheitsfachkraft Direkter Vorgesetzter Arbeitnehmer ohne besondere Funktionen Arbeitnehmer mit zusätzlicher Aufgabe als Sicherheitsvertrauensperson Arbeitnehmer mit zusätzlicher Aufgabe als Ersthelfer Arbeitnehmer mit besonderer Funktion als Beauftragter für Die besondere Aufgabe der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) ist es, dabei die AN und die Belegschaftsvertreter in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu vertreten und beraten. Auch gegenüber dem AG haben SVP Be-! die zumindest 24 Unterrichtseinheiten zu mind. 50 Minuten umfasst, auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes absolviert werden. 4 Abs 2 SVP-VO 14 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Grundlagen

dung müssen der SVP innerhalb der Dienstzeit und auf Kosten des Arbeitgebers ermöglicht werden. Der Besuch von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen und muss unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten erfolgen, darf aber vom AG nicht dauerhaft unterbunden werden. Der SVP sind darüber hinaus auch die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Hilfsmittel, wie z.b. Fachliteratur etc., durch den AG zur Verfügung zu stellen. 10 (6) ASchG Wurden in einem Unternehmen mehrere SVP bestellt, haben diese das Recht aus Ihrem Kreis einen Vorsitzenden zu wählen, der die Aufgabe hat, für die Information der SVP zu sorgen und die SVP gegenüber dem AG vertritt. Die Wahl eines Vor- erleichtern der Vorsitzende ist gegenüber den SVP nicht weisungsberechtigt oder 8 SVP-VO SVP sind selbst keine Präventivkräfte, sie sind den Sicherheitsfachkräften auch nicht fachlich unterstellt, werden allerdings im Sinne des umfassenden Arbeitneh- 3.1 Aufgaben SVP sind vorrangig Arbeitnehmervertreter und haben die nachfolgend zusammengefassten besonderen Aufgaben: Gegenüber Arbeitgeber und Behörden werden die Interessen der Arbeitnehmer zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertreten. 10 ff ASchG Die SVP informiert, berät und unterstützt die Belegschaftsvertretung in den Fragen der Arbeitssicherheit. Durch die SVP wird die Zusammenarbeit mit den Präventivkräften, also den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern gewährleistet. Die SVP kontrolliert die Umsetzung von notwendigen Schutzmaßnahmen und Anwendung von vorhandenen Schutzeinrichtungen. Hinsichtlich der Durchführung von Arbeitnehmerschutzmaßnahmen informiert die SVP den Arbeitgeber über bestehende Mängel und berät diesen auch über gebotene Schutzmaßnahmen. Bei betrieblichen Veränderungen sind soweit keine Belegschaftsvertretung eingerichtet ist SVP in allen Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören In Betrieben ohne Betriebsrat sind die SVP bei der Auswahl der PSA anzuhören und wirken bei der Arbeitsplatzevaluierung und der Organisation der Unterweisung mit. Grundlagen Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson 15

3.2 Bestellung SVP werden durch den Arbeitgeber bestellt. Dieser darf ausschließlich Personen benennen, die persönlich und fachlich für die Tätigkeit geeignet und Betriebsangehörige sind. Die Bestellung einer externen SVP scheidet damit aus. Um sicher zu stellen, dass ausschließlich AN zu SVP bestellt werden können, die auch das Vertrauen der anderen AN genießen, müssen der Bestellung der SVP die Belegschaftsvertreter zustimmen. Auch wenn Betriebsräte die Tätigkeit als SVP übernehmen, ist die Zustimmung der restlichen Belegschaftsvertreter einzuholen. In legschaftsvertretung nicht eingerichtet ist, muss den betroffenen Arbeitnehmern das sind die AN des SVP Wirkungskreises die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Bestellung zu äußern. Wird die ausgewählte potenzielle SVP von mehr als 1/3 der AN abgelehnt, kann keine Bestellung erfolgen. In diesem Fall ist durch den AG ein anderer AN namhaft zu machen. Die Bestellung der SVP erfolgt grundsätzlich für eine Funktionsperiode von 4 Jahren. Eine Wiederbestellung der SVP ist nach Ablauf der Funktionsperiode unbeschränkt, allerdings innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Ablauf der Periode möglich. Auch die Wiederbestellung der SVP ist den betroffenen AN mitzuteilen.! Die Bestellung der SVP ist durch den Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsinspektorat (AI) schriftlich mitzuteilen. 16 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Grundlagen