AKDÖ April 2013 Götzis

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1 AKDÖ April 2013 Götzis

2 BMSVG Abfertigung neu Vollübertritt aus System Abfertigung alt ist auch über den hinaus möglich 2

3 ALVG Altersteilzeit Kontinuierliche ATZ-Vereinbarung: ATZ-Geld ist bei Nichtanspruchnahme eines früher möglichen Pensionsantritts bis zur Vollendung des gesetzlichen Regelpensionsalters möglich Dauer max 5 Jahre, Verlängerung bei bereits abgeschlossenen ist zu den alten Bedingungen möglich Blockzeitvariante: ATZ-Geld nur dann wenn: arbeitslose Ersatzkraft oder zusätzlicher Lehrling 3

4 ASchG Arbeitnehmerschutz Verstärkte Prävention von psychischen Belastungen Arbeitsplatzevaluierung und Gefahrenverhütung Erhöhung der Geldstrafen 4

5 ArbIG Arbeitsinspektion Verkehrs-AI mit AI im BMASK zusammengelegt Erhöhung der Geldstrafen 5

6 AÜG Arbeitskräfteüberlassung Verankerung der Gleichbehandlung Erweiterung der Mitteilungs- und Informationspflicht Verbesserung des AN-Schutzes Sozial- und Weiterbildungsfonds in Stehzeiten oder bei arbeitslosigkeit (für Angestellte erst ab 2017) Erhöhung der Geldstrafen 6

7 AMPFG Arbeitsmarktpolitikfinanzierung Auflösungsabgabe AlV-pflichtiges DV oder freier DV (für Bauarbeiter ab ) 7

8 ArbVG Betriebsratsgeschäftsordnung Betriebsratswahlordnung Anpassung an die Änderung des ArbVG 8

9 Änderungen 2012 ArbVG Passives Wahlalter vollendetes 18. LJ Verständigungspflicht des Betriebsrates bei Kündigung Anfechtungsfrist einer Kündigung 2 bzw 3 Wochen Kreis der jugendlichen AN (JVR): AN bis 18 und Lehrlinge (neu) die das 21. LJ noch nicht vollendet haben 9

10 SRÄG Kurzarbeit Sonderregelungen vorerst bis Ende 2015 Wechsel von Kurzarbeit zu Qualifizierungsbeihilfe und umgekehrt DG-Anteil bereits ab dem 5.Monat vom Bund 10

11 UrlG Pflegefreistellung Urlaubsrecht Pflegefreistellung bei erkranktem Kind Neu: kein gemeinsamer Haushalt für leibliche Eltern erforderlich Neu: Anspruch auch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt 11

12 Krankenhausaufenthalt des Kindes Jedenfalls bis zum 10. Geburtstag Erst danach: medizinische Notwendigkeit Neu: kein gemeinsamer Haushalt für leibliche Eltern erforderlich Neu: Anspruch auch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt 12

13 Betreuungsfreistellung Neu: Anspruch auch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt 13

14 Nahe Angehörige bisher EhegattIn, eingetr. PartnerIn, LebensgefährtIn, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkel, Urenkel Neu: Auch leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt 14

15 2. Woche Pflegefreistellung Neu: kein gemeinsamer Haushalt für leibliche Eltern erforderlich Neu: Anspruch auch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt 15

16 Einseitiger Urlaubsantritt Neu: kein gemeinsamer Haushalt für leibliche Eltern erforderlich Neu: Anspruch auch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt 16

17 Judikatur Keine Postensuchtage für bereits im Vorfeld vereinbarte Urlaubszeit 22 AngG Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitgeber-Kündigung Anspruch auf Freizeit zur Postensuche im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit keine Nachweisverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch nur auf Verlangen nur für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist Der Anspruch auf Postensuchtage kommt nicht für jene Zeiträume in Betracht, in denen der gekündigte Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen bezahlte Freizeit konsumiert; in diesen Phasen ist eine zusätzliche Freistellung bereits begrifflich nicht möglich. OGH vom , 8 ObA 28/12v 17

18 Judikatur Urlaubsvereinbarung im Rahmen einer Dienstfreistellung 4, 10 UrlG Dienstfreistellung des Arbeitnehmers unter Einrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche Einseitiges Erzwingen des Urlaubsverbrauches während der Dienstfreistellung nicht möglich Es bedarf eines Anbotes des Arbeitgebers samt zumindest schlüssiger Annahme des Arbeitnehmers OGH vom , 9 ObA 160/11m 18

19 Judikatur Ausbildungskostenrückersatz 2d AVRAG beinhaltet die Möglichkeit, den (aliquoten) Rückersatz von Ausbildungskosten zu vereinbaren Ausbildungskostenrückersatz muss vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme getroffen werden und die konkreten Kosten der Ausbildung zum Inhalt haben d.h.: allgemeine Vereinbarung im Dienstvertrag wohl in aller Regel unzureichend OGH vom , 9 ObA 125/11i Pauschale Vorwegvereinbarung eines Ausbildungskostenersatzes (ohne Angabe über die konkrete Ausbildung bzw. der Kosten) zu verneinen OGH vom , 8 ObA 92/11d 19

20 Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.

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