d) kein Ausschluss, insbesondere keine "höhere Gewalt" ( 7 II StVG)



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Transkript:

Lösung zu Fall 8 A) Ansprüche R gegen D I. 7 I StVG 1. Haftungsbegründung a) D ist Halter des Kleinlastwagens. b) Sachbeschädigung (+), der PKW des R ist beschädigt. c) Beschädigung beim Betrieb eines Kfz aa) Kausalität i.s.d. Äquivalenztheorie (+) bb) spezifischer Zurechnungszusammenhang: Verletzung bei dem Betrieb eines Kfz maschinentechnische Auffassung: Betrieb nur, wenn das Kraftfahrzeug durch den Motor bewegt wird, hier (-) verkehrstechnische Auffassung: Betrieb auch, wenn das Fahrzeug in verkehrsbeeinflussender Weise ruht, hier (+). Die mittlerweile ganz herrschende letztere Auffassung (vgl. BGHZ 29, 163) überzeugt gerade im vorliegenden Fall: verbotswidrig an Raststätten abgestellte Fahrzeuge sind typische Risiken des Straßenverkehrs. Zur Abgrenzung instruktiv BGHZ 115, 84: keine Ersatzpflicht des Unfallverursachers für Schaden, der dem Bauern des neben der Unfallstelle liegenden Hofs durch eine Panik im Schweinestall entstanden ist. Entscheidende Schadensursache sei die Intensivtierhaltung, nicht der Betrieb des Kfz. d) kein Ausschluss, insbesondere keine "höhere Gewalt" ( 7 II StVG) 2. Haftungsausfüllung ( 9 ff. StVG, 249 ff. BGB 1 ) a) Ausgangspunkt: Differenzhypothese Sachschaden am PKW des R, insoweit keine Sondervorschriften des StVG abgesehen von der hier nicht erreichten Höchstgrenze des 12 I Nr. 3 StVG. b) Haftungsausfüllende Kausalität und Zurechenbarkeit unproblematisch (+) c) Umfang der Schadensersatzpflicht aa) Problem 1: Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten angesichts des geringen Restwerts. Voraussetzung des 249 ist die Möglichkeit der Wiederherstellung zu verhältnismäßigen Kosten (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat). Sofern die Herstellung unmöglich ( 251 I) oder unverhältnismäßig teuer ist ( 251 II 1 Ersetzungsbefugnis des Schuldners), ist nur Wertersatz zu leisten. Toleranzgrenze der 1 Alle ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

2 Rechtsprechung bei Kfz-Reparaturen: 130 %, denn der Geschädigte hat durchaus ein wirtschaftlich beachtliches Interesse (nicht nur Affektionsinteresse) daran, sein bisheriges Fahrzeug zu behalten (BGH NJW 2005, 1108, 1109). Hier Wiederbeschaffungswert 1.800 + 30 % (540 ) = 2340 - innerhalb der Toleranzgrenze. Anmerkungen: Die Rechtsprechung legt bei ihrer Toleranzgrenze den Wiederbeschaffungswert und nicht den Preis zugrunde, den der Eigentümer bei einem Verkauf erlöst hätte (sog. Zeitwert). Der Wiederbeschaffungswert umfasst die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen gebrauchten Kraftfahrzeuges und liegt wegen der Händlerspanne ca. 20-25% über dem Zeitwert. Die Toleranzgrenze (130 %) wird ohne Abzug des Restwertes nach dem vollen Wiederbeschaffungswert berechnet. Zur Abgrenzung zwischen 249 II und 251 I: Der BGH sieht bei Verlust oder Zerstörung des Kraftfahrzeuges die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges als eine Form der Naturalrestitution an; die hl führt zu gleichen Ergebnissen über die Anwendung des 251. bb) cc) Problem 2: Abrechnung fiktiver Reparaturkosten Gem. 249 II grundsätzlich (+), Argumente: Dispositionsfreiheit des Geschädigten, Wortlaut des 249 II, dabei bei Weiterbenutzung kein Abzug des Restwerts (BGH NJW 2006, 2179) Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer? Nach früher h.m. (+), mittlerweile Korrektur durch 249 II 2: Ersatz nur noch, wenn wirklich angefallen, daher nur Ersatzfähigkeit von 2.000. Problem 3: Ausschluss wegen Verkaufs? Die Rechtsprechung differenziert je nach beschädigtem Gegenstand. Beim Verkauf eines beschädigten Kfz können die Reparaturkosten verlangt werden (BGHZ 66, 239), beim Verkauf eines beschädigten Hauses ist die Rechtslage str. (s. BGHZ 99, 81 (86) einerseits, BGHZ 81, 385 (392) andererseits, s. auch Palandt/Heinrichs, Rz. 5 zu 249). Aber Besonderheit hier: Die Reparaturkosten liegen höher als der Wiederbeschaffungswert. Das ändert zwar grundsätzlich nichts an ihrer Ersatzfähigkeit, anders ist es aber, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht repariert oder behält. In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, dem Geschädigten einen Integritätszuschlag zuzubilligen (lesenswert BGH NJW 2005, 1108). Schadensberechnung hier also auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes (1.800 ).

3 Man könnte noch auf den Gedanken kommen, von diesen 1.800 noch die Mehrwertsteuer abzuziehen, da sie ja Teil der Wiederbeschaffungskosten ist, aber hier nicht anfällt, da R keinen Ersatzwagen kauft. Damit würde aber das Wertinteresse des R verkürzt, da er ja vermutlich beim Kauf des Autos die Mehrwertsteuer aufgebracht hat. Dieser Gedanke lässt sich dogmatisch erfassen, indem man die Beschränkung der fiktiven Reparaturabrechnung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes als einen Fall der Ersetzungsbefugnis des Gläubigers gem. 251 II 1 begreift und somit nicht zur Anwendung des 249 II 2 kommt. dd) Abzug des Restwerts? Kein Abzug, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiterbenutzt (BGH NJW 2006, 2179, Tz. 8 ff.). Ansonsten Abzug der tatsächlich erlangten Gegenleistung (hier 200 ), nicht eines möglicherweise erzielbaren höheren Betrags (BGH NJW 2006, 2320, Tz. 9). Die Regeln zur Haftungsausfüllung bei Verkehrsunfällen beruhen zwar auf 8 ff. StVG, 249 ff. BGB, wurden aber in ihrer konkreten Form wesentlich durch die Rechtsprechung ausgestaltet. Leider gibt es gerade in diesem Bereich eine Fülle neuer Urteile. Dabei arbeitet die Rechtsprechung mit gegriffenen Größen (Larenz), also Abgrenzungen, die sich nicht zwingend aus dem Gesetz ergeben, aber in der Praxis fast gesetzesgleiche Wirkung haben (Beispiel: die 130 %- Grenze, um die es sogleich geht). Hier bleibt Ihnen nichts übrig, als sich einen möglichst aktuellen Überblick über die Rechtsprechung und die von ihr behandelten Einzelprobleme zu verschaffen. Gut dafür geeignet ist der Aufsatz von Armbrüster, JuS 2007. 411 ff. d) Mitverschulden ( 9, 17 StVG): Dem R wäre ohnehin die Betriebsgefahr seines PKW gem. 17 I, II anzurechnen, zudem fällt ihm wegen seines fahrlässigen Verhaltens ein Mitverschulden gem. 9 StVG, 254 I BGB zur Last. Daher Quotelung, bei der zu berücksichtigen ist, dass R nur leicht fahrlässig handelte, das verbotswidrige Abstellen eines Kfz in der Einfahrt einer Autobahntankstelle aber als grob fahrlässig anzusehen ist. Aufteilung daher etwa 1:3 (d.h. R trägt 25 % des Schadens selbst), Ergebnis: Ersatzanspruch in Höhe von 1.200. II. Inhaltsgleicher Anspruch aus 18 I, 7 StVG

4 III. 823 I 1. Haftungsbegründung a) Tatbestand aa) Rechtsverletzung (+), Eigentumsbeschädigung bb) Verletzungshandlung: Tun (Abstellen) oder Unterlassen (fehlende Beleuchtung)? Selbst wenn man auf das Abstellen abstellt (Wortspiel beabsichtigt), handelt es sich um eine mittelbare Verletzung, weil erst die Handlung des Geschädigten selbst den Erfolg herbeiführt. Daher ist jedenfalls zur Haftungsbegründung eine Pflichtverletzung des D erforderlich. Hier (+), vorschriftswidriges Parken (vgl. 12 StVO) und fehlende Sicherung (vgl. 14 StVO). b) Rechtswidrigkeit indiziert. c) R handelte grob fahrlässig (s.o.). 2. Haftungsausfüllung, s.o. IV. Inhaltsgleicher Anspruch aus 823 II ivm 12, 14 StVO B) Ansprüche des L I. Anspruch aus 280 I, 705 StVG gegen R 1. Voraussetzungen des 280 I a) Bestehen eines Schuldverhältnisses, hier denkbar: Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705), da L und R sich zum Zwecke der Fahrt zusammengeschlossen und Beiträge vereinbart haben, vgl. BGHZ 46, 313. Jedenfalls bei einer längeren Fahrt unter Benzinkostenbeteiligung handelt es sich nicht mehr um eine reine Gefälligkeit. b) Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis (+): Pflicht zur verkehrsgerechtem Fahren = Schutzpflicht isd 241 II. c) Verschulden: 280 I 2, hier leichte Fahrlässigkeit, keine Modifikation des Verschuldensmaßstabs durch 708, der auf die Haftung im Straßenverkehr nach h.m. nicht anwendbar ist (BGHZ 46, 313 (318)). d) Haftungsausschluss zwischen L und R aa) Abschluss (+), da ausdrückliche schriftliche Vereinbarung Schwierigkeiten bereitet die Frage, ob bei Gefälligkeitsfahrten bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen werden kann. Rechtsprechung und h.m. verneinen das jedenfalls dann, wenn der Schaden durch die Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt ist. Das ist hier der Fall, nach 10 II, 11 Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ersetzt die Haftpflichtversicherung auch Schäden an Sachen eines Beifahrers, die dieser mit sich führt. Anders hingegen OLG Hamm NJW-RR 2000, 62: konkludenter Haftungsausschluss bei gemeinsamer Jeep-Safari

5 bb) Wirksamkeit (1) Kein Ausschluss gem. 8a StVG, da es nicht um Personenschäden geht und da die Mitnahme unter Benzinkostenbeteiligung nicht als entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung anzusehen ist. (2) 276 III, 305 ff. BGB Problem: Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung, obwohl sie ihrem Wortlaut nach auch vorsätzliches Fehlverhalten erfasst? Bei Anwendbarkeit der 305 ff. BGB wäre 309 Nr. 7 (analog) anwendbar, wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion wäre der Haftungsausschluss insgesamt unwirksam (vgl. BGH NJW 1999, 1031). Aber: Bei der Fahrgemeinschaft unter Benzinkostenbeteiligung handelt es sich aber um eine GbR, s.o. Der Haftungsausschluss ist Teil des Gesellschaftsvertrages, damit sind die 305 ff. gem. 310 IV nicht anwendbar. Im Gesellschaftsvertrag sind Haftungsbeschränkungen bis zur Grenze des 276 III möglich. Eine pauschale Haftungsbeschränkung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie die Vorsatzhaftung nicht ausdrücklich ausnimmt (Staudinger/Löwisch, 276, Rz. 123), es gilt 139. Haftungsausschluss daher wirksam (a.a. vertretbar, müsste wohl mit dem Rechtsgedanken des 309 Nr. 7 und 242 begründet werden). II. III. Der Haftungsausschluss gilt auch für die übrigen denkbaren Ansprüche aus 7; 18 StVG, 823 I, 823 II i.v.m. 41 und Zeichen 274 StVO. Anspruch aus 7 I StVG gegen D 1. Haftungsbegründung a) Beschädigung einer Sache bei Betrieb eines Kfz (+), s.o. Da der Datenverlust hier Folgeschaden der fraglos gegebenen Sachbeschädigung ist, braucht seine Einordnung nicht besonders problematisiert zu werden. Schwierigkeiten bereitet aber der Fall, dass Daten ohne Zerstörung des Datenträgers gelöscht werden. Die wohl h.m. nimmt hier eine Sachbeschädigung an (Veränderung der elektromagnetischen Beschaffenheit des Datenträgers), m.e. handelt es sich beim Recht am Datenbestand um ein sonstiges Recht i.s.d. 823 I. b) Haftung für Sachschäden eines Mitfahrers? Nach der früheren Fassung des StVG (-), mittlerweile aber gem. 8 Nr. 3 StVG ausdrücklich (+)

6 Voraussetzungen des 7 I StVG (+) 2. Haftungsausfüllung a) ersatzfähige Schadenspositionen aa) Zerstörter Laptop: Wertersatz in Höhe von 1.500 ( 251 I) bb) Entgangenes Arbeitsentgelt = Folgeschaden der Sachbeschädigung, als entgangener Gewinn ( 252) ersatzfähig. Zwar bereitet die Schadensberechnung bei Verzögerung des Berufseintritts oder des beruflichen Fortkommens oft erhebliche Schwierigkeiten (vgl. BGH NJW 1998, 1633: Verletzung eines Fußballspielers, dadurch Vereitelung der Absicht, später Bundesligatrainer zu werden), hier war aber der Arbeitsbeginn bereits vertraglich vereinbart, daher lässt sich der Schaden konkret in Höhe von 5.000 nachweisen. b) Mitverschulden ( 254 I) aa) Hinsichtlich der Zerstörung des Laptops (-), der Laptop war ordnungsgemäß verstaut, die Mitnahme eines Laptops im Auto ist üblich. bb) Hinsichtlich des Datenverlusts und des daraus folgenden Verdienstausfalls aber (+), es ist möglich und üblich, wichtige Daten auf Diskette oder CD zu sichern, Mitverschuldensanteil hier etwa 1:1, es bleiben 2.500. 3. Kürzung des Anspruchs nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld? Behandlung zwischen Rspr. und Lit. umstritten. a) Rechtsprechung: Bei gesetzlichen Haftungsausschlüssen und privilegierungen (z.b. 708, 1359, 1664) schon mangels Tatbestandserfüllung kein Anspruch gegen den Privilegierten, daher keine Gesamtschuld. Lösung daher wie in der Literatur. Anders bei Haftungsausschlüssen. Hier hat der Geschädigte einen ungekürzten Anspruch gegen den nicht privilegierten Schädiger, der seinerseits vom privilegierten Schädiger Ausgleich nach 426 I verlangen kann ( fingiertes Gesamtschuldverhältnis ). Der privilegierte Schädiger kann nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung mit dem Geschädigten ggf. bei diesem Regress nehmen (die Literatur spricht hier kritisch von einem Regresskreisel ). Hier haftet demnach D grundsätzlich für den Schaden (hier: 1.500 für den Laptop und 2.500 für den entgangenen Verdienst), kann jedoch aufgrund eines fingierten Gesamtschuldverhältnisses analog 426 bei R, dessen Haftung aufgrund des Haftungsausschlusses nicht besteht, Regress nehmen (hier: 375 für den Laptop und 625 für den entgangenen Verdienst). Eine Auslegung des vertraglichen Haftungsausschlusses wird dann grundsätzlich ergeben, dass der Geschädigte dem Privilegierten letztlich für dessen Aufwendungen Ersatz leisten muss (hier: Haftung des L gegenüber R für dessen

7 Aufwendungen gegenüber D aus dem vertraglichen Haftungsausschluss). b) Die wohl hl behandelt vertragliche und gesetzliche Haftungsausschlüsse gleich. Der Anspruch des Geschädigten wird gekürzt um den Verschuldensanteil des wegen des Haftungsausschlusses Privilegierten (hier 25 %). Somit könnte L 1.125 für den Laptop und 1.875 wegen des entgangenen Verdienstes Verdienst verlangen. c) Stellungnahme: Für die Lösung der Rspr.: Der vertragliche Haftungsausschluss wirkt grundsätzlich nur inter partes, während er durch diese Konstruktion auch gegenüber Dritten Wirkung entfaltet. Für die Lösung der hl: Der Geschädigte wird an seinem Haftungsausschluss konsequent festgehalten, die gestörte Gesamtschuld wird einheitlich behandelt und ein umständlicher Regresskreisel wird vermieden. Die Wertung der hl überzeugt eher: Die Rspr. stellt den privilegierten Schädiger schlechter, als wenn er den Schaden allein verursacht hätte. Der Geschädigte hat sich auf den Haftungsausschluss eingelassen, es erscheint daher billig, dass er auch das Risiko trägt. IV. Es bestehen inhaltsgleiche Ansprüche aus 18, 7 I StVG, 823, 823 ivm 12 StVO. Wer unter III der Rechtsprechung folgt, muss einen Ausgleichsanspruch des D gegen R aus 426 I und 426 II i.v.m. übergangenen Ansprüchen prüfen.

8 Zur Vertiefung: Die aktuelle Rechtsprechung zum Schadensrecht ist kaum übersehbar. Lesenswert erscheinen mir: - BGH NJW 2005, 1108 (kein Integritätszuschlag bei Verzicht auf Reparatur) - BGH NJW 2006, 2179 (Abzug des Restwerts nur bei Verkauf innerhalb einer Frist von 6 Monaten) - BGH NJW 2006, 2618 und 2621 (höherer Unfallersatztarif eines Mietwagenunternehmens darf vom Geschädigten nicht ohne weitere Suche nach günstigeren Tarifen angenommen werden, das Unternehmen trifft aber eine Aufklärungspflicht) - BGH NJW 2005, 1112 (Haftung für Rechtsverfolgungskosten) - BGH NJW 2006, 1660 (Unterhalt als Schaden, wenn Abtreibung aufgrund ärztlichen Fehlers unterblieben) - BGH NJW 2006, 3139 (Berechnung des Vertrauensschadens bei cic durch Aufklärunsgpflichtverletzung) Guter Überblick zu Grundfragen der Schadensberechnung bei: - Armbrüster, Grundfälle zum Schadensrecht, JuS 2007, 411 ff. (wird fortgesetzt) - Kötz/Wagner, S. 185 ff. (Rz. 479 ff.) Herrler, Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten bei Verkehrsunfällen - Unfallersatztarif versus Normaltarif, JuS 2007, 103 ff. Zu Berufsfortkommensschäden BGH NJW 1998, 1633 ff. Zur Haftung bei Gefälligkeitsfahrten im Straßenverkehr Hirte JuS 2002, 241 ff