Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung, Restschuldbefreiung, Insolvenzplan. von Dr. Andreas Schmidt. 4. Auflage. Verlag C.H.



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Transkript:

Privatinsolvenz Schuldenbereinigung, Restschuldbefreiung, Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt 4. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65126 7 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

9: Insolvenzplanverfahren 139 pflichtwidrig nicht gewährt hat oder bestimmte Steuerverbindlichkeiten nach einer rechtskräftigen Verurteilung. Freilich gilt auch für diese Gläubiger der Minderheitenschutz nach 251 Abs. 1 InsO. Dieser dient den Gläubigern innerhalb einer Gruppe (so etwa die Gruppe der nach 302 InsO privilegierten Gläubiger). Schützenswert wären Inhaber der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen jedoch nur dann, wenn sie durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würden als sie ohne den Plan stünden. In diesem Falle könnten sie mit Erfolg den Antrag stellen, dass die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans versagt werden solle. Voreilig wäre gleichwohl der Schluss, Inhaber einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung würden durch einen teilweisen Verzicht grundsätzlich schlechter gestellt, da diese Überlegung die Werthaltigkeit einer solchen Forderung außer Betracht lässt. 476 Eben dies verlangt jedoch 251 Abs. 2 InsO von Gläubigern, die sich mit Erfolg gegen den Insolvenzplan wehren möchten: Der Gläubiger muss nach Maßgabe von 294 ZPO Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob zu erwarten ist, dass der Schuldner pfändbare Einkünfte erzielen wird. Vor diesem Hintergrund wird eine Schlechterstellung nicht ohne weiteres glaubhaft zu machen sein. Einfacher gestaltet sich dies möglicherweise die nach 302 Nr. 1 InsO privilegierten Unterhaltsgläubiger und Gläubiger von Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen. So erlauben 850d Abs. 1 S. 1, 2 ZPO und 850f Abs. 2 ZPO diesen Gläubigergruppen einen über die allgemeinen Pfändungsgrenzen hinausgehenden Zugriff auf die Einkünfte des Schuldners, was zu einer höheren Werthaltigkeit solcher Forderungen führen kann. Es bleibt dem Schuldner jedoch unbenommen, genau diesen Gläubigern nach Maßgabe von 251 Abs. 3 InsO im Rahmen eines Insolvenzplans zusätzliche Mittel anzubieten und damit die Behauptung einer Schlechterstellung zu entkräften. C. Ablauf des Insolvenzplanverfahrens I. Erstellung des Insolvenzplans Während die Vorlageberechtigung für den Insolvenzplan an das Insolvenzgericht beschränkt ist (dazu sogleich), gibt es keine Vorgaben darüber, wer den Insolvenzplan auszuarbeiten hat. Dies kann sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner sein. Im Idealfall werden Schuldner und Insolvenzverwalter bei der Erstellung zusammenarbeiten. Zu beachten ist hierbei Folgendes: Es gibt eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die bei der Erstellung eines Insolvenzplans zu beachten sind. Auch gibt es die Möglichkeit, durch eine geschickte Gruppenbildung die Erfolgsaussichten des Plans zu beeinflussen. Der Schuldner wird bei eigener Planerstellung im Regelfall darauf angewiesen sein, sich anwaltlich beraten zu lasse; ob die Schuldnerberatungsstellen, die durch die Reform 2014 den Schuldner im gesamten Verfahren vertreten dürfen ( 305 Abs. 4 InsO) 15 16 17 476 Vgl. BGH WM 2012, 1640; BGH ZInsO 2013, 2333 (zu 309 InsO).

140 9: Insolvenzplanverfahren bleibt abzuwarten. Die dadurch entstehen Kosten sind vom Schuldner zu tragen. Eine Stundung der Verfahrenskosten ( 4a InsO) ist im Insolvenzplanverfahren generell ausgeschlossen. 477 II. Vorlage des Insolvenzplans an das Insolvenzgericht 18 Das eigentliche Verfahren beginnt mit der Vorlage des Insolvenzplans beim Insolvenzgericht. Zur Vorlage sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt, 218 Abs. 1 InsO. Den Gläubigern steht dieses sogenannte Initiativrecht nicht zu. Sie können aber den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen. 19 Es wird im Interesse des Schuldners sein, so früh wie möglich einen Insolvenzplan vorzulegen. Je früher das Insolvenzplanverfahren beginnt, desto mehr Handlungsalternativen verbleiben dem Schuldner. So ist es möglich, einen Insolvenzplan bereits vor der Antragstellung vorzubereiten und dem Insolvenzgericht mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusammen vorzulegen (sog. prepackaged plan ). Eine solche Vorgehensweise ermöglicht es dem Schuldner zudem, das Insolvenzverfahren innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit zu durchlaufen. III. Prüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht 20 Nach der Vorlage des Insolvenzplans, der zumindest bei vergleichsweise schwierig liegenden Fällen eine Vorabsprache mit dem zuständigen Richter vorausgehen sollte, erfolgt eine Prüfung durch das Insolvenzgericht. Gemäß 231 InsO wird das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen in folgenden Fällen zurückweisen: Der Plan wurde nicht vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt. Die Vorschriften über den Inhalt des Planes (insbesondere: Bildung von Gruppen, Rn. 10), sind nicht beachtet bzw. nicht behoben worden bzw. nicht innerhalb angemessener Frist behebbar. Der Plan hat keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten. Der Schuldner kann die Ansprüche, die den Beteiligten in einem von ihm vorgelegten Plan zustehen, offensichtlich nicht erfüllen. IV. Annahme des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht 21 Sofern das Insolvenzgericht den Insolvenzplan nicht zurückweist, erhalten die Beteiligten nach 232 InsO die Gelegenheit zur Stellungnahme. Abhängig davon, ob der Schuldner oder der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat, leitet das Insolvenzgericht dem jeweils anderen Teil den Insolvenzplan zu. Die in 232 InsO genannten weiteren Beteiligten (so etwa der Gläubigerausschuss oder die zustän- 477 BGH ZInsO 2011, 1064; sofern der Insolvenzverwalter die Erstellung des Plans übernimmt, wirkt sich das auf seine Vergütung aus: Nach 3 Abs. 1e InsVV ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn er einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

9: Insolvenzplanverfahren 141 dige Berufsvertretung) werden in den meisten Insolvenzverfahren natürlicher Personen nicht existieren. Sollten Verwertungs- oder Verteilungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren die Durchführung des Insolvenzplans gefährden, so kann das Insolvenzgericht diese auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters aussetzen, 233 InsO. Der Insolvenzplan wird im Anschluss mit den eingegangenen Stellungnahmen zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt, 234 InsO. Mit der Veröffentlichung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (dazu sogleich) erfolgt auch der Hinweis, dass der Insolvenzplan und die Stellungnahmen von den Beteiligten eingesehen werden können, 235 Abs. 2 InsO. 22 23 V. Erörterungs- und Abstimmungstermin Der Erörterungs- und Abstimmungstermin findet im Regelfall als einheitlicher Termin statt, der öffentlich bekannt zu machen ist, 235 Abs. 1 InsO, jedoch nicht öffentlich ist. 235 Abs. 3 InsO bestimmt die Beteiligten, die gesondert zu laden sind, so etwa die Insolvenzgläubiger, der Schuldner und der Insolvenzverwalter. Die dort benannten Beteiligten erhalten auch eine Kopie des Insolvenzplans oder eine Zusammenfassung. Erschwert werden könnte die Annahme eines Insolvenzplans durch die in 235 Abs. 1 InsO vorgesehene Erörterung und Abstimmung im Rahmen eines Erörterungsund Abstimmungstermins. 478 Bei geringen Forderungen in einem Verbraucherinsolvenzverfahren wird das Interesse der Gläubiger nicht groß sein, eine weitere Kosten verursachende Fahrt zu einem solchen Termin zu unternehmen. Gleichwohl gilt es, für eine Entscheidung über den Plan, die Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung herzustellen. Einen Ausweg bildet die Möglichkeit, einer anderen Person eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich zudem, dass 5 Abs. 2 S. 1 InsO nicht nur die Möglichkeit einräumt, auch das Insolvenzplanverfahren schriftlich durchzuführen, sondern wegen der in Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig überschaubaren Vermögensverhältnisse und der zumeist geringen Zahl der Gläubiger sowie der Höhe der Verbindlichkeiten das schriftliche Verfahren als Regelfall normiert ( wird das Verfahren schriftlich durchgeführt ). Die in 235 Abs. 1 InsO vorgesehene Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins wird somit komplexeren Verfahren vorbehalten sein. Ablauf des Termins. Im Termin haben die Beteiligten zunächst die Gelegenheit, den Insolvenzplan zu erörtern und dem Insolvenzverwalter oder Schuldner (oder seinem Vertreter) Fragen zum Plan zu stellen. Im Anschluss wird über den Insolvenzplan abgestimmt. Hierbei gelten die nachfolgenden Abstimmungsregeln. 1. Abstimmung innerhalb der jeweiligen Gruppe Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab, 243 InsO (zur Gruppenbildung Rn. 9 ff). 24 25 26 478 Vgl. hierzu Rein ZVI 2014, 239.

142 9: Insolvenzplanverfahren Gläubiger, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen oder sich der Stimme enthalten, werden nicht berücksichtigt. Innerhalb jeder Gruppe sind für die Annahme des Insolvenzplans folgende Mehrheiten erforderlich: Kopfmehrheit: Es stimmen mehr Gläubiger für die Annahme als dagegen (Beispiel: Von acht Gläubigern innerhalb der Gruppe 1 stimmen fünf Gläubiger für die Annahme des Plans, es liegt eine Kopfmehrheit vor). Summenmehrheit: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger beträgt mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche aller Gläubiger in der Gruppe (Beispiel: Alle acht Gläubiger der Gruppe 1 haben zusammen Ansprüche in Höhe von 100 000,. Die zustimmenden fünf Gläubiger haben zusammen Ansprüche in Höhe von 60 000, ). Nur wenn beide Mehrheiten vorliegen, ist der Insolvenzplan innerhalb der Gruppe angenommen. Ein Unentschieden ist keine Mehrheit, der Plan gilt als abgelehnt (Beispiel: Nur fünf von zehn Gläubigern stimmen zu oder Gläubiger mit Forderungen von nur 50 000, von insgesamt 100 000, stimmen zu). 2. Abstimmungsergebnisse der Gruppen 27 Nachdem jede einzelne Gruppe gesondert über den Insolvenzplan abgestimmt hat, kann es zu unterschiedlichen Gesamtergebnissen kommen: Die Mehrheit der Gruppen hat den Plan abgelehnt. (Beispiel: Von drei Gruppen haben zwei Gruppen den Plan abgelehnt.) Folge: Der Plan ist insgesamt abgelehnt. Alle Gruppen haben den haben den Plan angenommen (Beispiel: Von drei Gruppen haben alle drei Gruppen den Plan angenommen.) Folge: Der Plan ist insgesamt angenommen. 3. Sonderfall: Die Mehrheit der Gruppen hat den Plan angenommen 28 Grundsätzlich müssen alle Gruppen einstimmig dem Plan zustimmen, 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Fehlt es an der einstimmigen Zustimmung aller Gruppen, so gilt der Plan als abgelehnt. 29 Hat jedoch die Mehrheit der Gruppen dem Plan zugestimmt, erlaubt 245 Abs. 1 InsO eine Ausnahme: auch wenn die erforderliche einstimmige Annahme des Plans durch alle Gruppen nicht erreicht worden ist, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn 30 a) die Gläubiger der ablehnenden Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden (Beispiel: Bei regulärer Abwicklung erhalten die Gläubiger der Gruppe voraussichtlich eine Befriedigungsquote von einem Prozent, der Insolvenzplan sieht dagegen eine Befriedigungsquote von vier Prozent vor 479 ). 479 Bei der Prüfung, ob eine Schlechterstellung vorliegt, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Schuldner bei Annahme des Planes häufig wesentlich früher befriedigt werden als dies im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren der Fall wäre. Dementsprechend ist der laut Plan auf die einzelnen Gläubiger entfallende Betrag abzuzinsen, 14 Bewertungsgesetz.

9: Insolvenzplanverfahren 143 b) die Gläubiger der ablehnenden Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Gläubiger anderer Gruppen keine unangemessenen Vorteile erhalten sollen. Einzelheiten: 245 Abs. 2 InsO. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt und der Plan insoweit als angenommen (sog. Obstruktionsverbot, 245 InsO). Es bedarf dann noch der Zustimmung des Schuldners, 247 InsO. 31 32 VI. Gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzgericht prüft in einem nächsten Schritt, ob das Planverfahren und die Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ordnungsgemäß zustande gekommen sind, wobei nur schwerwiegende Mängel des Planes, die ersichtlich Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gläubiger haben, zur Versagung der Planbestätigung führen können. 480 Andernfalls erfolgt die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans gemäß 248 InsO. Zwischenzeitlich hat der Insolvenzverwalter die unstreitigen Masseverbindlichkeiten (etwa die Kosten des Insolvenzverfahrens) zu begleichen und für die streitigen Masseverbindlichkeiten eine Rücklage zu bilden, vgl. 258 Abs. 2 InsO. Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht gemäß 258 Abs. 1 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhält damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. 33 34 35 VII. Überwachung der Planerfüllung Der Insolvenzplan kann gemäß 260 InsO vorsehen, dass durch den Insolvenzverwalter überwacht wird, ob der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan erfüllt. Trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens bleiben dann das Amt des Insolvenzverwalters und die Aufsicht durch das Insolvenzgericht bestehen, 261 Abs. 1 InsO. Wer die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Planüberwachung zu tragen hat, ist im Insolvenzplan zu regeln. Andernfalls trägt diese der Schuldner, 269 S. 1 InsO. 36 37 VIII. Wiederaufleben der Forderungen Sollte der Schuldner den im Insolvenzplan vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommen und etwa die mit den Gläubigern vereinbarten Zahlungen nicht leisten, so leben die gestundeten oder teilweise erlassenen Forderungen gemäß 255 Abs. 1 InsO wieder auf und der Insolvenzplan ist insoweit hinfällig. 38 480 BGH ZInsO 2010, 85.

144 9: Insolvenzplanverfahren 39 Erforderlich hierfür ist ein erheblicher Rückstand; ein solcher wird angenommen, wenn der Schuldner eine fällige Forderung trotz Mahnung des Gläubigers nach zwei Wochen noch nicht bezahlt hat. Es sollte daher sichergestellt sein, dass Mittel für die mit den Gläubigern vereinbarten Zahlungen pünktlich zur Verfügung stehen. Sofern dies möglich ist, empfiehlt es sich zur Vermeidung einer Gefährdung des Insolvenzplans eine Einmalzahlung an die Gläubiger vorzusehen. D. Das Insolvenzplanverfahren im Kontext mit anderen Möglichkeiten des Schuldners 40 Der Schuldner kann zwischen vier und, nimmt man das Verfahrens gemäß 213 InsO hinzu, 481 fünf Verfahren zur Vermeidung oder zur Verkürzung eines regulären Insolvenzverfahrens mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren wählen. Es kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Einigung mit den Gläubigern gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gemäß 306 bis 309 InsO, ggf. mit gerichtlicher Zustimmungsersetzung; verkürztes Verfahren gemäß 300 InsO mit der Möglichkeit einer Dauer von fünf bzw. drei Jahren; Insolvenzplanverfahren gemäß 217 ff InsO. 41 Der Schuldner (und sein Schuldnerberater! 482 ) wird prüfen, welches der zur Verfügung stehende Verfahren für den konkreten Fall das Beste ist; hierbei werden insbesondere zeitliche und wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen. 42 Beispiel: Im Vergleich zwischen Insolvenzplanverfahren und einer Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre bei Zahlung der Verfahrenskosten und einer 35%igen Quote gemäß 300 InsO ist zu berücksichtigen, dass bereitstehende Mittel eines Dritten im Insolvenzplanverfahren nicht zu berücksichtigen sind ( 1 Abs. 2 Nr.5 InsVV), während im Verfahren gemäß 300 InsO die Kosten des Verfahrens auch aus den Drittmitteln berechnet werden. 483 I. Möglichkeit 1: Insolvenzplanverfahren 43 Wesentliches Merkmal des Insolvenzplanverfahrens ist die Möglichkeit, bereits in einem sehr frühen Stadium eine umfassende Schuldenbefreiung erlangen und dabei die Voraussetzungen hierfür flexibel mit den Gläubigern vereinbaren zu können. 44 Für Schuldner, deren berufliche Tätigkeit durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen der damit verbundenen Vermutung des Vermögensverfalls gefähr- 481 Dazu 5 Rn. 72. 482 Der Schuldnerberater hat bei mehreren Handlungsoptionen über diese gründlich aufzuklären, ihre Vor- und Nachteile darzustellen und mit dem Schuldner eingehend zu erörtern (OLG Sachsen-Anhalt ZVI 2008, 445). 483 Dazu Leipold ZInsO 2013, 2052.

9: Insolvenzplanverfahren 145 det ist (so etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare), bietet das Insolvenzplanverfahren einen weiteren Vorteil: So kann die Vermutung des Vermögensverfalls durch das Insolvenzplanverfahren im Einzelfall widerlegt werden, wenn die berechtigte Erwartung einer Vermögenssanierung besteht. 484 45 Nachteile: Insbesondere bei Plänen, die eine Einmalzahlung vorsehen, bestehen dann, wenn sich herausstellt, dass vergessene Gläubiger vorhanden sind, Risiken, die den Plan letztlich zum Scheitern bringen können. Hintergrund: Die Frage, in welchem Umfang der Plan Wirkungen für sog. Nachzügler bzw. für vergessene Gläubiger entfaltet, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 485 Der BGH hat im Hinblick auf Art 14 GG grundlegenden Bedenken gegen jede Ausschlussklausel geäußert, die zum völligen Verlust einer Forderung führt; hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. 486 Die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten gemäß 4a Inso besteht im Insolvenzplanverfahren nicht, 487 so dass der Schuldner diese Kosten aufbringen und in die Plangestaltung mit einbeziehen muss. II. Möglichkeit 2: Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren werden von den Gläubigern nicht in gleichem Maße akzeptiert wie gerichtliche Lösungen. Größter Nachteil einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist aber, dass sie nur gegenüber den an der Einigung beteiligten Gläubigern wirkt und somit keine umfassende Schuldenbefreiung eintritt. Gerade bei Schuldnern, die den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse verloren haben, kommt es nicht selten vor, dass Gläubiger mit lange vergessenen Verbindlichkeiten vorhanden sind, die ihre Forderung dann später doch noch geltend machen. Auch besteht dann, wenn eine Vielzahl von Gläubigern vorhanden ist, meist nur eine geringe Aussicht auf eine erfolgreiche Einigung: Bereits ein einziger Gläubiger kann mit seiner Weigerung, dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsvorschlag des Schuldners zuzustimmen, die Einigungsbemühungen zum Scheitern bringen. Vorteile einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung: Ein Insolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren kann vermieden werden (dadurch: Vermeidung des Makels der Insolvenz); durch den Wegfall sämtlicher Verfahrenskosten kann im Vergleich zu den gerichtlichen Lösungen eine höhere Befriedigungsquote angeboten werden. 46 47 48 III. Möglichkeit 3: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren In geeigneten Fällen kann das Insolvenzgericht noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern unterstützen. 49 484 Vgl. BVerfG NJW 2005, 3057. 485 Vgl. dazu HambKomm/Thies 254b Rn. 2 ff; MüKoInsO/Madaus 254b Rn. 5 ff. 486 BGH ZIP 2012, 1359. 487 BGH ZInsO 2011, 1064.

146 9: Insolvenzplanverfahren Sinnvoll kann dies etwa sein, wenn die Mehrheit der Gläubiger einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan bereits zugestimmt hat und dieser lediglich an der Ablehnung einzelner Gläubiger gescheitert ist. 50 Äußert sich ein Gläubiger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so gilt dies als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Das Insolvenzgericht kann jedoch auch bis zur Grenze der Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger bzw. der Forderungen die Zustimmung von Gläubigern ersetzen und diese damit auch gegen ihren Willen in den Schuldenbereinigungsplan einbinden. 51 Doch auch hier gilt: Schuldner erhalten keine umfassende Schuldenbefreiung, sondern die Schuldenbereinigung wirkt nur gegenüber den beteiligten Gläubigern! Dies folgt daraus, dass eine so zustande gekommene Schuldenbereinigung wie ein Prozessvergleich wirkt (vgl. 308 Abs. 1 S. 2 InsO ivm 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher nach 308 Abs. 3 S. 1 InsO nur die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Forderungen erfasst werden. Seine Rechtswirkung entfaltet der Schuldenbereinigungsplan mit seiner Annahme und nicht durch einen Beschluss des Gerichts. Ein diesbezüglicher Beschluss hat nur deklaratorische Wirkung. Für die Annahme des Schuldenbereinigungsplans ist es erforderlich, dass kein Gläubiger nach Maßgabe der 309, 309 InsO Einwendungen erhoben hat oder dass die Zustimmung von Gläubigern durch das Gericht ersetzt wurde. Grundsätzlich gehen die so erlassenen Forderungen endgültig unter; ein Aufleben in ihrer bisherigen Form ist nur dann möglich, wenn dies im Schuldenbereinigungsplan vorgesehen ist. Hinsichtlich etwaiger Sicherheiten der Gläubiger ist maßgebend, was Gläubiger und Schuldner vereinbart haben. Der Schuldenbereinigungsplan hat gemäß 305 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 InsO zu regeln, ob und inwieweit Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden. Falls eine solche Regelung entgegen dieser Vorgabe fehlt, erlöschen akzessorische Sicherheiten wie z.b. Bürgschaft, Pfandrecht und Hypotheken im Umfang des Erlöschens der gesicherten Schuld. Nicht akzessorische Sicherheiten sind freizugeben, soweit die gesicherte Forderung im Schuldenbereinigungsplan erlassen worden ist. Zu beachten ist, dass Dritte, die anstelle des Schuldners von dessen Gläubigern in Anspruch genommen wurden, uneingeschränkt Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner geltend machen können. Als wichtigen Vorteil werden viele Schuldner empfinden, dass im Falle der erfolgreichen Schuldenbereinigung nicht die bei Verfahrensöffnung vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen: Mit Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger hat sich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure erledigt. IV. Möglichkeit 4: Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens 52 Für Restschuldbefreiungsverfahren aufgrund von Insolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt werden, besteht die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens zu verkürzen: 488 Das Insolvenzgericht entscheidet auf Antrag des Schuldners über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn 488 Siehe dazu 5 Rn. 67 ff.