Rechtsschutz im Energieeffizienzrecht

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Transkript:

Rechtsschutz im Energieeffizienzrecht RA Priv. Dz. DDr. Christian F. Schneider www.bpv-huegel.cm Tagung aktuelle Fragen des Energierechts Linz 01.10.2015

Überblick Einleitung und Prblemstellung Rechtsgrundlagen Bisheriger Meinungsstand Eigener Standpunkt 2

Einleitung und Prblemstellung EEffG, BGBl I 2014/72 Dient der Umsetzung der RL 2012/27/EU Kumulatives Endenergieeffizienzziel vn 310 Petajule 2014 bis 2020 Davn 159 Petajule durch Beiträge vn Energielieferanten und 151 durch sg strategische Maßnahmen Bündel vn Maßnahmen Natinaler Energieeffizienz-Aktinsplan und Energieeffizienzplan des Bundes Pflichten des Bundes (Vrbildfunktin, Infrmatin, Energieexperten, Immbilien) Kntrahierungspflicht der OeMAG für hcheffizienten KWK-Strm Vrgaben für Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser Energieaudits bei Unternehmen Lieferantenverpflichtung Marktzugangsregime für Energiedienstleister Prblem: letztere beide Maßnahmen können im Besnderen zu Meinungsverschiedenheiten führen Wie Rechtsschutz??? 3

Rechtsgrundlagen Lieferantenverpflichtung Pflicht der Energielieferanten, 2015-2020 pr Jahr Energieeffizienzmaßnahmen ihv 0,6% des letztjährigen Absatzes bei sich, ihren eigenen Endkunden der anderen Energieeffizienzverbrauchern nachzuweisen ( 10) Alternativ Branchenverpflichtung ( 11) existiert nicht Ausschreibung vn Effizienzmaßnahmen ( 20) Ausgleichszahlung bei Nichterfüllung der Lieferantenverpflichtung bzw gescheiterter Ausschreibung ( 21) Messung/Bewertung/Evaluierung der Maßnahmen isd 10 und 20 durch Mnitringstelle ( 24 Abs 2 Z 5) Verwaltungsstrafe ( 31 Abs 1 Z 4 lit a und b) Marktzugangsregime für Energiedienstleister (Erbringer vn Energiedienstleistungen, Energieberatungen für Unternehmen, Energieaudits) Müssen Mindestanfrderungen erfüllen ( 17 Abs 1) und sich registrieren lassen ( 17 Abs 3), widrigenfalls Verwaltungsstrafe ( 31 Abs 1 Z 1 lit c) Registerführung durch Mnitringstelle ( 24 Abs 2 Z 11) 4

Bisheriger Meinungsstand (I) N. Raschauer/Riesz, ZÖR 2014, 365 Mnitringstelle hat keine hheitlichen Befugnisse, da ihre Bestellung durch zivilrechtlichen Vertrag erflgt ist, sie nicht in Vllziehung der Gesetze isd 1 AHG tätig wird und ihre Maßnahmen ihr selbst zuzurechnen sind Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrages ist zivilrechtlicher Natur, und es besteht diesbezüglich grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis des Lieferanten, da dieser den Ausgleichsbetrag freiwillig statt der Erfüllung der Lieferantenverpflichtung leistet Hauer, ZTR 2015, 17 Lieferantenverpflichtung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da sie nicht Pflichten der Einwhner unter sich zum Gegenstand hat, dem öffentlichem Interesse an Energieeffizienz dient und durch Verwaltungsstrafe sanktiniert ist Ebens hheitlicher Natur die daran anknüpfende Pflicht zur Ausgleichszahlung Mnitringstelle zumindest schlichte Hheitsverwaltung Knstrukt des EEffG bzgl Rechtsschutz verfassungsrechtlich bedenklich, da die Klärung vn Streitfragen über ein Verwaltungsstrafverfahren unzumutbar ist 5

Bisheriger Meinungsstand (II) Schmelz/Grassl, ÖZW 2015, 42 Mnitringstelle hat grundsätzlich keine hheitlichen Befugnisse, insb keine Bescheidkmpetenz Bei Streitigkeiten über die Erfüllung der Lieferantenverpflichtung aber evtl Feststellungsbescheid der sachnächsten Behörde zu erwägen, dch wäre die Zuständigkeit unklar, sdass gegen die Regelung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen Bescheidkmpetenz der Mnitringstelle bei Verweigerung der Eintragung eines Energiedienstleisters, da Registrierung rechtsbegründend ist FAQ des BMWFW zum EEffG Antwrt auf Frage 66: im Streitfall über die Anrechenbarkeit vn Maßnahmen entscheidet die Mnitringstelle unter Ausschluss des Rechtsweges Diese Ansicht setzt Deutung der Tätigkeit der Mnitringstelle als hheitlich vraus 6

Eigener Standpunkt (I) Wann liegt ein hheitliches Rechtsverhältnis vr? Entscheidend nicht ausdrückliche Einräumung, sndern b zur Verfügung gestellte rechtstechn Mittel ermächtigen, anderem heternm seinen Willen aufzuzwingen Privatrechtliche Deutung bzw Etikettierung vn einseitiger Anrdnungsbefugnis außerhalb histrisch vrgefundener Bereiche (zb Familienrecht) ausgeschlssen Einseitige Anrdnungsbefugnisse Privater sind hheitlich zu deuten und machen diesen zum Beliehenen (zb VfSlg 17.160 zu Bilanzgruppenkrdinatr isd ElWOG 1998) Einrdnung der Tätigkeit der Mnitringstelle Zahlreiche Aufgaben erfrdern kein Imperium (zb Infrmatinen, Marktbebachtung, Erstellung Natinaler Energieeffizienz-Aktinsplan) Aufgaben izm Lieferantenverpflichtung hheitlich Mnitringstelle entscheidet einseitig über Anrechenbarkeit vn Maßnahme Keine Anknüpfung an privatrechtlichen Vertrag Auch Pflicht zu Ausgleichszahlung, da hier Anknüpfung an hheitliche Primärverpflichtung Direkte Wirtschaftslenkung, diese nur hheitlich zulässig Aufgaben izm Marktzugang Energiedienstleister hheitlich Sndergewerberecht, Gewerberecht der Hheitsverwaltung zuzurechnen 7

Eigener Standpunkt (II) Verfassungs- und uninsrechtliches Gebt eines effektiven Rechtsschutzes Verfassungsrecht: insb rechtsstaatliches Prinzip des B-VG Rechtsstaatliche Funktin des Bescheides: da nur dieser verfassungsrechtlich vrgesehenen Rechtsschutz ermöglicht, muss für individuelle Rechtsgestaltungen die Erlassung eines Bescheides möglich sein Sg Verhaltensbeschwerde isd Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG: nein, da nicht ausdrücklich angerdnet Klärung vn Streitfragen über Lieferantenverpflichtung und Marktzugang Energiedienstleister in Verwaltungsstrafverfahren reicht nicht (vgl VfSlg 19.673 zu Streitfragen über Auskunftspflichten ggüber E-Cntrl) Uninsrecht: Recht auf Rechtsschutz vr natinalen Gerichten Seit jeher Gemeinschaftsgrundrecht, jetzt auch Art 47 GRC Nur bei uninsrechtlich garantierten Rechten: Primär- und Sekundärrecht, RL-Umsetzung Lieferantenverpflichtung: Art 7 Abs 4 RL 2012/27/EU erlaubt Verpflichtung vn Lieferanten nur nach bjektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien Marktzugang Energiedienstleister: Eingriff in Grundfreiheiten, zudem verlangt Art 8 Abs 5 RL 2012/27/EU Ausgestaltung anhand transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien Auch uninsrechtlich Bescheid gebten, da nur er uninsrechtlich gebtenen Rechtsschutz vr natinalen Gerichten ermöglicht 8

Eigener Standpunkt (III) Bescheidkmpetenz der Mnitringstelle kraft verfassungs- und uninsrechtsknfrmer Interpretatin des EEffG? Nicht entscheidend, b ausdrücklich eingeräumt, sndern b einseitige Anrdnungsund Entscheidungsbefugnis aus Gesamtzusammenhang der Regelung erschließbar zb Wrte wie rdnet an, entscheidet, verfügt, gebietet, setzt fest, bestimmt, usw VfSlg 19.728: Befugnis des ÖIF nach 16 NAG zur Zertifizierung vn Integratinskursen und Evaulierung vn Lehrinhalten vermittelt Bescheidkmpetenz Lieferantenverpflichtung Befugnis der Mnitringstelle nach 24 Abs 2 Z 5 zur Messung/Bewertung/Evaluierung der Maßnahmen der Lieferanten isd 10 swie der ausgeschriebenen Maßnahmen isd 20 begründet daher Bescheidkmpetenz Dennch Rechtsschutzdefizite Kein Abspruch über Höhe vn Ausgleichszahlungen isd 21 (hier uu Art 137 B-VG) Wann greift Verwaltungsstrafbestimmung des 31 Abs 1 Z 4 lit b? Marktzugang Energiedienstleister Kmpetenz der Mnitringstelle zur Führung vn Register beinhaltet Kmpetenz zu bescheidmäßigem Abspruch bei Abweisung vn Registereintragung 9

Eigener Standpunkt (IV) Gegen Bescheide der Mnitringstelle Beschwerde an das BVwG nach Art 131 Abs 2 B-VG Auch Vllziehung durch Beliehene gilt als Vllziehung des Bundes, die unmittelbar vn Bundesbehörden besrgt wird 10

Eigener Standpunkt (V) Knsequenzen einer Bescheidkmpetenz der Mnitringstelle: mangelhafte Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anfrderungen an Beleihungen Rsp des VfGH (insb Austr Cntrl-Erk VfSlg 14.473) verlangt kumulativ: Beleihung muss Sachlichkeits- und Effizienzgebt entsprechen Nur Beleihung mit einzelnen Aufgaben, keine Kernbereiche der öffentlichen Verwaltung Unterstellung des Beliehenen unter berstes Organ, das dem jeweiligen Parlament plitisch und rechtlich verantwrtlich ist Organisatin Mnitringstelle Unterstellung unter berstes Organ ist Prblem Zwar Weisungsbefugnis und Infrmatinsrechte des BMWFW, aber keine direkten Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich des Persnals Genau diese wären aber nach VfSlg 16.400 zu ehemaliger Bundes- Wertpapieraufsicht gebten Effektive Steuerungs- und Lenkungsfunktin muss in Bezug auf gesamten Wirkungsbereich des Beliehenen gegeben sein und darf nicht auf Leitungsrgan knzentriert sein Ingerenz über persnelle Ressurcen, Begründung und Auflösung vn Dienstverhältnissen 11

Priv.-Dz. DDr. Christian F. Schneider Beruflicher Werdegang: 1989-1996: Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien (1993 Mag., 1996 Dr.) 1990-2001: Studium BWL an der Wirtschaftsuniversität Wien (1995 Mag., 2001 Dr.) 1995-2000: Assistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien seit 2004: Partner bei bpv Hügel 2013: Habilitatin an der Universität Wien Verleihung der Lehrbefugnis für die Fächer Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht swie die damit zusammenhängenden Bereiche des Eurparechts Priv.-Dz. DDr. Christian F. Schneider Partner, Rechtsanwalt Beratungsschwerpunkte: Öffentliches Wirtschaftsrecht, insb Energie- und Telekmmunikatinsrecht Eurparecht (insb Binnenmarkt- und Beihilfenrecht) Vergaberecht Umweltrecht Lehr- und Prüfungstätigkeit: 1997-2000 und seit 2006: Lehrbeauftragter an der Universität Wien Seit 2015: Prüfer für Verfassungsrecht an der Universität Wien Mitgliedschaften: Rechtsanwaltskammer Wien Österreichische Juristenkmmissin Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer Kntakt: bpv Hügel Rechtsanwälte OG Dnau-City-Strasse 11 1220 Wien Telefn: +43 1 260 50-0 Fax: +43 1 260 50-208 E-Mail: christian.schneider@bpv-huegel.cm l 12

bpv legal Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Priv.-Dz. DDr. Christian F. Schneider christian.schneider@bpv-huegel.cm 13

bpv legal bpv Jádi Németh Vörösmarty tér 4 HU-1051 Budapest Tel. +36 1 429 4000 Fax +36 1 429 4001 budapest@bpv-jadi.cm www.bpv-jadi.cm bpv Grigrescu Stefanica 33 Dinisie Lupu Street RO-020021 Bukarest Tel. +40 21 264 16 50 Fax +40 21 264 16 60 ffice@bpvgrigrescu.cm www.bpv-grigrescu.cm bpv Hügel Rechtsanwälte Rnd Pint Schuman 9 Pstfach 14 / 4. Stck BE-1040 Brüssel Tel. +32 2 286 81 10 Fax +32 2 286 81 18 brussels@bpv-huegel.cm www.bpv-huegel.cm bpv Braun Partners Ovcný trh 8 CZ-110 00 Prag 1 Tel. +420 224 490 000 Fax +420 224 490 033 prag@bpv-bh.cm www.bpv-bh.cm bpv Hügel Rechtsanwälte Dnau-City-Straße 11, ARES-Twer AT-1220 Wien Tel. +43 1 260 50 0 Fax +43 1 260 50 133 wien@bpv-huegel.cm www.bpv-huegel.cm bpv Braun Partners Štefánikva 6/A SK-811 05 Bratislava Tel. (+421) 233 888 880 Fax.(+421) 257 200 170 bratislava@bpv-bpv.cm www.bpv-bh.cm 14