SCHADENSREGULIERUNG BEI UNFÄLLEN IN GRIECHENLAND



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Transkript:

SCHADENSREGULIERUNG BEI UNFÄLLEN IN GRIECHENLAND 1. Schadenersatzansprüche des Geschädigten Ebenso wie in Deutschland haftet neben den Unfallverursacher der Halter des Fahrzeugs. Es handelt sich um eine sogenannte objektive Haftung (Gefährdungshaftung). Dem Geschädigten steht neben Fahrer und Halter auch der Versicherer als (kreditwürdiger) Schuldner zur Verfügung. Sollte das unfallverursachende Fahrzeug trotz bestehender Versicherungspflicht nicht versichert sein, tritt anstelle des Versicherers die sogenannte Hilfskasse (Epikourikó kefáleo asfalíseon) ein. Als Anspruchsgrundlage kommen vorerst die Vorschriften des griechischen Bürgerlichen Gesetzbuches über Deliktshaftung in Betracht (Artikel 914-946 gr. ZGB). Dabei handelt es sich um eine verschuldensabhängige Haftung. Dagegen existiert die Haftung des Halters unabhängig vom eigenen Verschulden, vielmehr haftet er auch für das Verschulden des Fahrers. Die Haftungstatbestände der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr finden sich in dem seit 1911 geltendem Gesetz (Nomos N. Γ Ϡ Ν/1911). 1.1 Erstattung von Vermögensschäden Schadenersatzansprüche sind direkt beim Versicherer des Unfallverursachers geltend zu machen. Dieser macht seine Einstandspflicht in der Regel davon abhängig, ob der Unfallverursacher sein Verschulden einräumt. Die vorgeschriebene Mindestdeckungssumme betragen seit dem 01.01.2002 bei Sachschäden 100.000,00 pro Schadenereignis. In der griechischen Rechtsprechung ist das Verbot der Bereicherung anerkannt. Die Schadensregulierung soll nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. 1.1.1. Behandlung von Sachschäden 1.1.1.1 Reparaturkosten Grundsätzlich werden die Kosten der Reparatur erstattet. Im Regelfall sind die Kosten gemäß Reparaturrechnung zu erstatten. Allerdings gilt die Toleranzgrenze des Widerbeschaffungswertes, d.h. Reparaturkosten, die über den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges hinausgehen, werden nicht erstattet. Auch in Griechenland ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten auf der Basis eines Schätzgutachtens

beanspruchen kann. Die Haftpflichtversicherer erkennen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung als Nachweis zur Schadenshöhe grundsätzlich nur Reparaturrechnungen oder den von ihren eigenen Gutachtern ermittelten Schaden an. Aus diesem Grund empfiehlt sich oft, eine griechische Werkstatt aufzusuchen, da der Versicherer in der Regel nur die in Griechenland üblichen Kostensätze erstattet. Voraussetzung für die Erstattung des Schadens ist, dass der Inhalt der Reparaturrechnung durch weitere Beweismittel wie Zeugenaussagen und insbesondere Aussagen von griechischen Sachverständigen, Fotos, einen Auszug aus dem Tagebuch der Polizei oder der Strafakte bestätigt wird. Die Versicherer sind bereit, der Schaden auf der Grundlage eines Gutachten zu regulieren, wenn dieses nachvollziehbar ist und die Sach- und Rechtslage geklärt ist. 1.1.1.2 Totalschaden Die griechische Regulierungs- und Gerichtspraxis kennt nur den wirtschaftlichen Totalschaden. Wenn die Summe der Reparaturkosten und der Wertminderung des Fahrzeuges, höher ist als der Wert des Fahrzeuges am Unfalltag, gehen die Versicherer und die Gerichte von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus. Beim Totalschaden besteht Anspruch auf Ersatz des Veräußerungswertes des Fahrzeuges (Zeitwert) abzüglich des Restwerts. Auf diese Summe bleibt die Entschädigung auch dann beschränkt, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Neuwagen gehandelt hat. Die griechische Rechtsprechung hat auch den sogenannten unechten Totalschaden entwickelt. Davon ist auszugehen bei unzumutbarer Reparatur. Eine Entschädigung auf Neuwagenbasis kann nur dann beansprucht werden, wenn am Schadenstag das Fahrzeug nicht mehr als 1000 Km Leistung hat oder nicht älter als 6 Monate ist. Ob bei ausländischen Fahrzeugen ein Totalschaden vorliegt, entscheiden die griechischen Gerichte nach den Maßstäben des Herkunftslandes des Geschädigten. 1.1.1.3 Abschleppkosten Die nach einem Unfall anfallenden Kosten, die durch das Abschleppen des nicht mehr fahrfähigen Fahrzeuges anfallen, werden von den Versicherer größtenteils nicht erstattet. Die Gerichte machen die Kostenerstattung davon abhängig, ob das Fahrzeug fahrfähig nach dem Unfall war. Abschleppkosten für ausländische 2

Fahrzeuge, die in das Heimatland des Geschädigten zwecks Reparatur transportiert worden sind, werden erstattet, wenn die Kosten des Transports nicht unverhältnismäßig hoch zu den Reparaturkosten stehen. 1.1.1.4 Wertminderung Im Allgemeinen wird der Wertverlust des beschädigten Fahrzeuges von den Gerichten zugesprochen, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden oder um ein älteres Fahrzeug. Die Berechnungskriterien der Wertminderung sind in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich. Überwiegend werden folgende Umstände bei der Berechnung zugrunde gelegt: Alter und Kilometerstand des Fahrzeuges, Schwere des Schadens, Wert des Fahrzeuges bei Schadeneintritt, Allgemeinzustand des beschädigten Fahrzeugs, Wert der Reparatur und der Ersatzteile, die zur Behebung des Schadens eingesetzt wurde usw.). Der Versicherer ist außergerichtlich sehr selten bereit, einen kleinen Geldbetrag für die Wertminderung zu ersetzen. 1.1.1.5 Mietwagenkosten Nimmt der Geschädigte, wenn das beim Unfall beschädigte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen ist, ein Mietfahrzeug in Anspruch, werden durch Vorlage der geeigneten Rechnungen die Mietwagenkosten erstattet. Die jüngste Tendenz geht dahin, dass auch die Kosten für Mietwagen, die für gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, von den Versicherungen erstattet werden. 1.1.1.6 Nutzungsausfall Eine Entschädigung von Nutzungsausfall für die Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer, wenn der Geschädigte ein Mietfahrzeug nicht in Anspruch nimmt, kennt weder die außergerichtliche Schadensregulierungspraxis, noch wird eine derartige Schadensposition von den Gerichten anerkannt. Allerdings wird eine angemessene Schadenssumme, für die Dauer der Unannehmlichkeiten die der Geschädigte durch den Schaden erlitten hat, in der Form des Schadensersatzanspruches wegen immateriellen Schadens von den Gerichten anerkannt und zugesprochen. 3

1.1.1.7 Gutachterkosten Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Beweissicherung durch ein vorprozessuales Gutachten als mittelbare Schadensfolge kommt nicht in Betracht. Außergerichtlich werden nur die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen erstattet, die von der Versicherung selbst veranlasst bzw. erstellt wurden. Die Gerichte erkennen teilweise auch solche Gutachten an, die der Geschädigte selbst im Auftrag gegeben hat. Es liegt im freien Ermessen des Richters, der oft die Gutachterkosten im Rahmen einer allgemeinen Pauschale für Verfahrenskosten berücksichtigt. 1.1.1.8 Selbstbeteiligung bei Vollkasko Die Selbstbeteiligung bei Vollkasko wird von den Gerichten zugesprochen. 1.1.1.9 Pauschalunkosten, Auslagenersatz und sonstige Schadenspositionen Eine Kostenpauschale wird nicht angesetzt. Kosten für die Übersetzung von Reparaturrechnungen bei Reparatur des geschädigten Fahrzeuges im Ausland werden erstattet. Kosten für die Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden von den Gerichten und nur in Ausnahmefällen für erstattungsfähig gehalten. Allgemeine Unkosten werden dem Geschädigten nur erstattet, soweit diese durch Einzelbelege nachgewiesen wurden. 1.1.1.10 Schadensfinanzierungskosten und Sparzinsen Schadensfinanzierungskosten werden nur dann erstattet, wenn die Höhe des Kredits nicht den Wert des Fahrzeugs vor dem Schadenstag übersteigt. Das Gleiche gilt, wenn der Geschädigte eigene Mittel einsetzt und ihm dadurch Sparzinsen entgehen. Sonst werden die Kosten der Vorfinanzierung von den Versicherern außergerichtlich nicht erstattet. Ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung hat der Geschädigte jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verzinsung der Entschädigung in Höhe von 8,75 % (Stand 13.05.2009). 1.1.2 Erstattung von Vermögensschäden durch Arbeitsunfähigkeit Der in 929 gr. ZGB geregelter Schadenersatzanspruch umfasst auch den Fortkommensschaden: Der Vermögensschaden als Form von Fortkommensschaden wäre ja nicht eingetreten ohne das schädigende Ereignis. 4

1.1.2.1 Vermögensschaden wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Erwerbstätige haben bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Die Entschädigung wird konkret nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ermittelt. Das Nettoeinkommen dient als Berechnungsgrundlage. Der Anspruch auf Ersatz künftigen Verdienstausfalles geht per Gesetz auf Zahlung einer Rente. In der Praxis sind solche Leistungen anerkannt und werden auch erteilt. Eine Kapitalisierung der gesamten künftigen Forderung findet in der Praxis statt. Nur der Sozialversicherungsträger I.K.A. kann den Haftpflichtversicherer in Regress nehmen. Dem Arbeitgeber, der Lohnfortzahlung leistet, steht ein solches Recht nicht zu. 1.1.2.2 Vermögensschaden wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit werden die monatlichen Schadenersatzbeträge auf Lebenszeit des Geschädigten geschuldet. 1.1.2.3 Ausgleich Chancenverlust Bei verzögerter Berufsausbildung wird der hierdurch entstehende Schaden, in der Form des Schadensersatzanspruchs wegen immateriellen Schadens, ersetzt. 1.2. Nichtvermögensschaden Auch wegen des Schadens der nicht Vermögensschaden ist, kann der Verletzte eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Diese geht erheblich über körperlichen Schmerzen hinaus. Insbesonders umfasst sie auch Unbehangen, Wesensänderungen und Ängste. 1.2.1 Körperschaden Ein Schmerzensgeldanspruch besteht auch im Rahmen der Gefährdungshaftung. Ein Verschulden des Schädigers ist demzufolge nicht erforderlich. Grundsätzlich hat bei Personenschäden nur das Unfallopfer einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes finden verbleibende Dauerschäden (Invalidität) besondere Berücksichtigung. Der Anspruch geht stets auf eine einmalige Kapitalabfindung. Eine Schmerzensgeldrente ist unbekannt. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird gemäß Art. 932 gr. ZGB vom Gericht berechnet. Es wird zwischen leichten, ernsthaften und schweren Körperverletzungen unterschieden. Die 5

Gerichte sprechen bei einer leichten Körperverletzung Beträge zwischen 1.000 und 2.000 aus, während bei einer ernsthaften Körperverletzung Beträge zwischen 4.000 und 14.000 zugesprochen werden. Bei schweren Körperverletzungen mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten beträgt das Schmerzensgeld 15.000- bis 20.000. Die außergerichtliche Durchsetzung des Schmerzensgeldanspruchs ist möglich, aber die Höhe des Schmerzensgeldes ist mit den von den Gerichten zugesprochenen nicht vergleichbar. 1.1.1 Immaterieller Schaden Unabhängig vom Schadenersatz für den Vermögensschaden, kann das Gericht, eine nach seinem Ermessen billige Entschädigung in Geld wegen des immateriellen Schadens zuerkennen. Hierbei handelt es sich um die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, welches auch eine Entschädigung wegen entgangener Lebensfreude beinhaltet. 2. Die Rechte von Hinterbliebenen Den Hinterbliebenen stehen materielle sowie immaterielle Ausgleichsansprüche zu. 2.1 Ersatz von Vermögensschaden der Hinterbliebenen Die Erben haben Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten. Bei der Tötung von Erwerbstätigen haben die Unterhaltsberechtigte Angehörige einen Anspruch auf den Ersatz des Unterhalts, der Ihnen durch den Tod des Verunglückten entgangen ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nicht nach dem tatsächlich Geleisteten sondern nach dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt. Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen des Verstorbenen. Auch den Kindern und Ehepartner der getöteten Mutter und Ehefrau, die im Haushalt tätig war, steht Anspruch auf entgangenen Unterhalt zu. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Entschädigung ist die Zeit, die zur Führung des Haushalts erforderlich war. Bei Einstellung einer Ersatzkraft sind die Kosten zu erstatten, die für sie angefallen sind. Dem Sozialversicherungsträger I.K.A. steht ein Regressrecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu. 6

2.2 Der Ersatz des Nichtvermögensschadens von Hinterbliebenen Art. 932 S. 3 gr. ZGB regelt die Ansprüche der Hinterbliebenen über den Schmerz für den Verlust eines nahen Angehörigen. Diesem steht bei Tötung einer Person wegen seelisch entstandener Schmerzen ein Schmerzensgeldanspruch zu. Die Höhe dieses Anspruches bestimmt sich nach dem Alter des Verstorbenen und des Anspruchsstellers sowie ihres Verwandtschaftsgrades und persönlichen Verhältnisses. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes uneinheitlich. 3. Verjährung von Schadensersatzansprüchen Ansprüche gegen den Schädiger verjähren im Rahmen der Verschuldenshaftung innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitzpunkt des Unfalls. Ansprüche aus Gefährdungshaftung gegen den Haftpflichtversicherer, den Garantiefonds oder das Grüne Karte Büro verjähren grundsätzlich in 2 Jahren nach dem Unfallereignis. 4. Kosten der Rechtsverfolgung Die Anwaltskosten für die Vertretung vor Gericht werden dem Geschädigten bei Obsiegen nur im geringen Umfang erstattet. Anwaltskosten, die für die außergerichtliche Vertretung anfallen, werden nicht ersetzt. Die Gerichtskosten werden nicht automatisch der unterlegenen Partei auferlegt. Das Gericht kann bei der Kostenfestsetzung zugunsten der unterlegenen Partei berücksichtigen, dass der Ausgang der Klage etwa wegen einer undurchsichtigen Rechts- oder Beweislageungewiss war. Gez. Anastasios Savidis Rechtsanwalt 7