Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses



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Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS)

Transkript:

www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 2 Jahresabschluss und Lagebericht Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und Betriebsräte Auf einen Blick In diesem Kapitel geht es um die Schritte zur Aufstellung eines Einzeljahres- und des Konzernabschlusses sowie um dessen Bestandteile. Was gehört dazu? Welche Funktion haben die einzelnen Elemente? Welche Besonderheiten gelten für den Konzernabschluss? Abschließend gibt es Literaturtipps zum Weiterlesen und Vertiefen.

Inhaltsverzeichnis 2. Jahresabschluss und Lagebericht...3 2.1. Der Jahresabschluss (ohne Anhang)...3 2.1.1. Aufstellungspflichten zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung... 3 2.1.2. Begriff des Kaufmanns und Eintragung ins Handelsregister... 5 2.1.3. Bestandteile des Jahresabschlusses... 6 2.1.4. Besonderheiten beim Konzernabschluss... 8 2.1.5. Zusammenfassung: Zeitliche Abfolge der Aufstellung des Jahresabschlusses... 8 2.2. Anhang...9 2.3. Lagebericht...10 Hans-Böckler-Stiftung August 2009 2 von 12

2. Jahresabschluss und Lagebericht 2.1. Der Jahresabschluss (ohne Anhang) 2.1.1. Aufstellungspflichten zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung Die nachfolgende Abbildung zur Struktur des HGB bietet einen Überblick über die Vorschriften des HGB und deren Einordnung in den jeweiligen Büchern, Abschnitten und Unterabschnitten. Handelsgesetzbuch (Fünf Bücher) Handelsstand ( 1-104) Handelsgesellschaften und stille Gesellschaften ( 105-237) Drittes Buch. Handelsbücher ( 238 342e) Handelsgeschäfte ( 343-460) Seehandel ( 476-905) Handelsbücher (Sechs Abschnitte) Vorschriften für alle Kaufleute ( 238-263) Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften ( 264 335b) Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften ( 336-339) Erg. Vorschriften für Unternehmen best. Geschäftszweige ( 340 341p) Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat ( 342 342a) Prüfstelle für Rechnungslegung ( 342b 342e) Kapitalgesellschaften (Sechs Unterabschnitte) Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht ( 264-289) Konzernabschluss und Konzernlagebericht ( 290-315) Prüfung ( 316-324) Offenlegung ( 325-329) Verordnungsermächtigung für Formblätter ( 330) Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder ( 331 335b) Abb. 1: Die Struktur des HGB Die Pflicht zur Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), in erster Linie aus dem Dritten Buch (Handelsbücher, 238 342e HGB). Gem. 242 Abs. 1 Satz 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn und Ende eines Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss, d.h. eine Bilanz aufzustellen. Aus Absatz 2 ergibt sich, dass diese um eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) zu ergänzen ist. Neben den allgemeinen Vorschriften zum Jahresabschluss ( 238 263 HGB) existieren ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und für den Kapitalgesell- Hans-Böckler-Stiftung August 2009 3 von 12

schaften gleichgestellte Personengesellschaften wie typischerweise die GmbH & Co. KG ( 264 ff. HGB). Zu beachten ist, dass gem. 264 Abs. 3 und 4 HGB Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, welches verpflichtet ist, gem. 290 HGB oder 11 PublG einen Konzernabschluss zu erstellen, von den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen der 264 289 HGB befreit sind und somit z.b. keinen Anhang zu erstellen brauchen. Diese Befreiung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Zustimmung der Gesellschafter des Tochterunternehmens, Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme) möglich. Gemäß 264a HGB müssen haftungsbeschränkte Personengesellschaften, typischerweise in Form einer GmbH & Co. KG, hinsichtlich Aufstellung, Prüfung, Offenlegung etc. dieselben Vorschriften wie Kapitalgesellschaften anwenden. Zu beachten ist auch hier eine Befreiungsvorschrift in 264 b HGB, die inhaltlich bis auf wenige Abweichungen im Wesentlichen identisch mit der Befreiungsvorschrift für Kapitalgesellschaften ( 264 Abs. 3 HGB) ist. Der Ausweis einzelner Bilanzposten hängt von der Größe der Kapitalgesellschaft ab, d.h. bestimmte Positionen können entweder weiter untergliedert oder zusammengefasst dargestellt werden. Die Größenklassen sind in 267 HGB geregelt und der folgenden Übersicht zu entnehmen. Kapitalgesell- Große schaft Merkmal Kleine Kapitalgesellschaft Kapital- Mittelgroße gesellschaft Bilanzsumme: bis 4,015 Mio. bis 16,06 Mio. über 16,06 Mio. Umsatzerlöse: bis 8,030 Mio. bis 32,12 Mio. über 32,12 Mio. Arbeitnehmer: bis Ø 50 bis Ø 250 über Ø 250 Abb. 2: Die Größenklassen nach 267 HGB Eine Kapitalgesellschaft ist gem. 267 Abs. 3 Satz HGB stets als groß einzustufen, wenn sie einen organisierten Markt (z.b. Börse i.s.d. 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i.s.d. 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG (z.b. Aktien, Schuldverschreibungen) in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. Neben den handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellungspflicht ist auch das Publizitätsgesetz zu beachten. Unter die Vorschriften des Publizitätsgesetzes über den Jahresabschluss fallen nach 3 Abs. 1 PublG Unternehmen in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG), für die kein Abschluss nach 264a oder 264b HGB aufgestellt wird, des Einzelkaufmanns, Hans-Böckler-Stiftung August 2009 4 von 12

des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist ( 22 BGB), der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts ( 80 ff. BGB), wenn sie ein Gewerbe betreibt, der Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die Kaufmann nach 1 HGB ist oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Diese Unternehmen haben bestimmte Größenkriterien zu erfüllen, bevor die Vorschriften des Publizitätsgesetzes anzuwenden sind. Gem. 1 Abs. 1 PublG ist ein Unternehmen zur Rechnungslegung verpflichtet, insofern zwei der drei nachstehenden Merkmale am Abschlussstichtag und den zwei darauf folgenden Stichtagen erfüllt sind: Merkmal Bilanzsumme: Umsatzerlöse: Grenzen übersteigt 65 Mio. übersteigen 130 Mio. Arbeitnehmer: durchschnittlich mehr als 5.000 Abb. 3: Die Größenklassen nach 1 Abs. 1 PublG 2.1.2. Begriff des Kaufmanns und Eintragung ins Handelsregister Mit dem Begriff des Kaufmanns wird der Anwendungsbereich der handelsrechtlichen Vorschriften festgelegt. Die im HGB enthaltenen Vorschriften sind nur auf solche Personen anzuwenden, die Kaufmann sind, also die notwendigen Eigenschaften eines Kaufmanns aufweisen. Diese sind im ersten Buch (Handelsstand, 1 104) in den 1 7 HGB definiert. Demnach kommt es in erster Linie darauf an, ob ein Handelsgewerbe betrieben wird, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ( 1 HGB). Die Definition des Begriffs Handelsgewerbe ergibt sich aus dem Gewerbebegriff des 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG): Demnach liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich [diese] als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wann die Voraussetzungen vorliegen, ist nicht rechtlich normiert. An dieser Stelle sind u. a. Kriterien wie Umsatz- und Ertragsstärke, Mitarbeiterzahl, Umfang und Komplexität der Geschäftsvorfälle heranzuziehen. Zur Bestimmung der Voraussetzungen für ein Handelsgewerbe dienen die Wertgrenzen aus der Abgabenordnung ( 141 AO): Umsatz über T 350 sowie Gewinn aus Gewerbebetrieb über T 30. Hans-Böckler-Stiftung August 2009 5 von 12

Werden diese Wertgrenzen erfüllt, so ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür gegeben, dass ein Handelsgewerbe vorliegt und dessen Inhaber damit Kaufmann ist. Jeder Kaufmann ist in das Handelsregister einzutragen ( 29 HGB), was lediglich bezeugt, dass es sich um einen Kaufmann handelt. Die Eintragung hat somit deklaratorische Wirkung. Ferner besteht die Möglichkeit gem. 2 HGB sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, auch wenn die o. g. Eigenschaften nicht vorliegen. Die Eintragung hat dann konstitutive Wirkung, d. h. derjenige der sich eintragen lässt, ist auch Kaufmann ohne die notwendigen Eigenschaften aufzuweisen und hat dementsprechend auch die Vorschriften hinsichtlich der Aufstellung eines Jahresabschlusses zu befolgen. Für die Personengesellschaften (OHG, KG) gilt dies gem. 2 Satz 2 und 3, 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB entsprechend. Die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) sind Handelsgesellschaften und hiermit Kaufmann kraft ihrer Rechtsform ( 6 Abs. 1 HGB, 3 Abs. 1 AktG, 13 Abs. 3 GmbHG). Sie sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, unabhängig davon, ob der Zweck der Gesellschaft im Betrieb eines Handelsgewerbes liegt und ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Auch sie haben die handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten und sind zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. 2.1.3. Bestandteile des Jahresabschlusses Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden bei einer Kapitalgesellschaft zusammen mit dem Anhang den Jahresabschluss ( 242 Abs. 3 und 264 Abs. 1 HGB). Hinsichtlich Inhalt und Aufbau von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind zunächst die Vorschriften des ersten Abschnitts des dritten Buches, insbesondere die 246 256 HGB zu beachten. Sie gelten für alle Kaufleute. Im zweiten Abschnitt ( 264 335b HGB) finden sich dann ergänzende Vorschriften, die für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften zwingend sind. Die Gliederung der Bilanz ist in 266 HGB vorgegeben. Zusammenfassend besteht die Aktivseite der Bilanz aus den Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens sowie aus Rechnungsabgrenzungsposten. Die Passivseite der Bilanz dagegen beinhaltet das Eigenkapital sowie die Fremdkapitalpositionen Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten. Aufgrund der betragsmäßigen Gleichheit des Vermögens (Aktivseite) und des zur Finanzierung des Vermögens aufgewandten Eigen- und Fremdkapitals kann die Bilanz auch als Waage dargestellt werden, wie nachfolgende Abbildung zeigt: Hans-Böckler-Stiftung August 2009 6 von 12

Vermögen Kapital Abb. 4: Modell Bilanzwaage Die Darstellung verdeutlicht, dass das Vermögen und das dafür eingesetzte Kapital auf beiden Seiten der Bilanz einander entsprechen müssen. Neben der Bilanz steht die Gewinn- und Verlustrechnung. Hierbei handelt es sich um ein weiteres Rechenwerk, das allerdings allein der Erfolgsermittlung dient. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden laufend die Erträge und Aufwendungen einer Periode erfasst. Am Ende einer Periode wird mittels der Saldierung festgestellt, ob die Erträge die Aufwendungen übersteigen, d.h. ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich für Kapitalgesellschaften aus 275 HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach dem Gesamtkostenverfahren (Abs. 2) oder nach dem Umsatzkostenverfahren (Abs.3) aufgestellt werden. Kapitalgesellschaften können unabhängig von ihrer Rechtsform (GmbH, AG, KGaA, u.a.) wählen, welches Verfahren sie bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung anwenden möchten. Auch für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, für die 275 HGB hinsichtlich des Aufbaus der Gewinn- und Verlustrechnung nicht zwingend vorgeschrieben wird, ist eine Aufstellung im Sinne von 275 HGB empfehlenswert, da diese Verfahren häufig u. a. von Banken oder Jahresabschlussanalysten gefordert bzw. angewandt werden. Hinsichtlich der Gliederungsvorschriften sind weitere Normen, wie beispielsweise die Rechnungslegungsverordnungen für Kreditinstitute, Versicherungen oder Krankenhäuser zwingend zu beachten. Sie enthalten weitere Vorschriften hinsichtlich des Ausweises bestimmter Positionen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und kommen damit branchenspezifischen Anforderungen bzgl. der Darstellung des Geschäftsverlaufs in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach. Hans-Böckler-Stiftung August 2009 7 von 12

2.1.4. Besonderheiten beim Konzernabschluss Im Rahmen eines Konzernabschlusses werden die Einzelabschlüsse konsolidiert, d.h. zu einem einzigen Jahresabschluss zusammengefasst, der sämtliche Konzernunternehmen als eine wirtschaftliche Einheit darstellt ( 297 Abs. 3 HGB). Die Konsolidierung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung umfasst die folgenden Arbeitsschritte: Kapitalkonsolidierung: Verrechnung von Beteiligungen an Tochtergesellschaften (Finanzanlagen) und dem anteiligen Eigenkapital daran. Schuldenkonsolidierung: Verrechnung von gegenseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen. Zwischenergebniseliminierung: Gewinne und Verluste aus Lieferungen und Leistungen sind aus Konzernsicht erst dann realisiert, wenn sie gegenüber Dritten erfolgt sind. Aufwands- und Ertragskonsolidierung: Aufwendungen und Erträge sind aus Konzernsicht nur zu erfassen, wenn sie aus Geschäften mit Dritten resultieren. Konzerninterne Vorgänge erfordern entsprechende Aufrechnungen oder Umgliederungen (z.b. Miete, Umsätze innerhalb des Konzerns). 2.1.5. Zusammenfassung: Zeitliche Abfolge der Aufstellung des Jahresabschlusses Hinsichtlich der Aufstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, aber auch für Anhang und Lagebericht gelten die in der folgenden Grafik dargestellten zeitlichen Restriktionen, am Beispiel einer großen Kapitalgesellschaft: Hans-Böckler-Stiftung August 2009 8 von 12

Bestellung des Abschlussprüfers Bilanzstichtag Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lagerberichts binnen 3 Monaten Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Wirtschaftsprüfer (WP) vereidigter Buchprüfer (vbp) genossenschaftlicher Prüfungsverband Prüfungsstelle eines Sparkassen- u. Giroverbands binnen 2 Monaten Feststellung des Jahresabschlusses (i. d. R. durch den Aufsichtsrat bei einer AG, durch die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH) binnen 7 Monaten Publikation im Bundesanzeiger Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk Lagebericht Ergebnisverwendungsvorschlag Bericht des Aufsichtsrates Abb. 5: Zeitliche Abfolge der Aufstellung des Jahresabschlusses bei einer großen Kapitalgesellschaft 2.2. Anhang Gem. 264 HGB haben Kapitalgesellschaften ergänzend zu Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung einen Anhang zu erstellen, der mit diesen beiden zusammen den Jahresabschluss bildet. Zu beachten ist auch hier die Befreiungsvorschrift des 264 Abs. 3 HGB, wonach eine Kapitalgesellschaft keinen Anhang zu erstellen braucht, wenn sie ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist und bestimmte Voraussetzungen (s. o.) erfüllt sind. Personenhandelsgesellschaften sind gem. 264a HGB unter bestimmten Bedingungen ebenfalls verpflichtet einen Anhang aufzustellen. Die Aufstellungspflicht betrifft insbesondere die klassische GmbH & Co. KG. Hans-Böckler-Stiftung August 2009 9 von 12

Gem. 264b HGB entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines Anhangs analog zu 264 Abs. 3 HGB dann, wenn die Personenhandelsgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen wird. Gemäß 5 Abs. 2 PublG sind die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, das nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns geführt wird, verpflichtet, einen Anhang aufzustellen. Der Inhalt des Anhangs ergibt sich aus den 284 288 HGB. Der Anhang hat gem. 284 Abs. 1 HGB Angaben darüber zu enthalten, die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gesetzlich vorgeschrieben sind. Absatz 2 schreibt vor, dass u.a. die jeweils angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Nr. 1) und die Grundlagen für die Umrechnung in Euro im Anhang anzugeben sind (Nr. 2). Sollte im Berichtsjahr von bestimmten Methoden abgewichen worden sein, sind darüber ebenfalls Angaben zu machen und die daraus resultierenden Einflüsse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erläutern (Nr. 3). Darüber hinaus sind Erläuterungen dann erforderlich, wenn in Ausübung von Wahlrechten Angaben in der Bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gemacht worden sind. Der Jahresabschluss hat gem. 264 Abs. 2 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, ist dieser Umstand im Anhang entsprechend zu begründen. Ferner muss im Anhang auf besondere Umstände hingewiesen werden, die die Vermögens- und Ertragslage betreffen, z.b. muss auf schwankende Umsatzerlöse bei langfristiger Fertigung oder auf ungewöhnliche Veränderungen im Vorratsvermögen hingewiesen werden. Die Finanzlage des Unternehmens ist im Anhang ebenfalls zu erläutern. Im Rahmen eines Konzernabschlusses sind die Angaben im Anhang ( 297 Abs. 1 HGB) entsprechend zu erweitern (z. B. sind gem. 297 Abs. 3 HGB Konsolidierungsmethoden zu erläutern). Ferner kann der Konzernanhang mit dem des Mutterunternehmens zusammengefasst werden, wenn Einzel- und Konzernabschluss gemeinsam offen gelegt werden. In diesem Fall ist deutlich zu machen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich auf das Mutterunternehmen beziehen ( 298 Abs. 3 HGB). 2.3. Lagebericht Gem. 264 HGB besteht für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften eine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts. Wie beim Anhang ergibt sich eine Aufstellungspflicht für den Lagebericht auch aus den Vorschriften des Publizitätsgesetzes. Gem. 5 Abs. 2 PublG sind Unter- Hans-Böckler-Stiftung August 2009 10 von 12

nehmen, mit Ausnahme der Personenhandelsgesellschaften und der Einzelkaufleute, zur Aufstellung des Lageberichts verpflichtet. Ferner sind aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften eingetragene Genossenschaften ( 336 Abs. 1 HGB), Kreditinstitute ( 340a Abs. 1 HGB) und Versicherungsunternehmen ( 341a Abs. 1 HGB) zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet. Der Lagebericht ist nicht Teil des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), sondern ein eigenständiger Bestandteil der Rechnungslegung. Als solcher ist er bezüglich der Art und Weise der Darstellung vom Jahresabschluss zu trennen. Anders als dieser dient der Lagebericht allein der Informationsvermittlung. Der Inhalt des Lageberichts ist in 289 HGB vorgeschrieben. Zum einen sollen hier die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen verbal erläutert und verdichtet werden (Verdichtungsfunktion) und zum anderen sollen Informationen dargestellt werden, die nicht bereits im Jahresabschluss enthalten sind (Ergänzungsfunktion). Dadurch soll dem Adressaten eine verbesserte Möglichkeit zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gegeben werden. Das Handelsgesetzbuch schreibt für den Jahresabschluss vor, dass er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu genügen hat, die teilweise dem Gesetz zu entnehmen sind. Hinsichtlich der Aufstellung des Lageberichts sind solche Vorschriften jedoch nicht vorhanden. Aus 289 HGB geht lediglich hervor, das ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden muss. Allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass der Lagebericht auf Grundsätzen wie Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit und Richtigkeit basieren muss. Vollständigkeit ist in dieser Hinsicht so zu verstehen, dass im Lagebericht all die Informationen zu vermitteln sind, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des berichtenden Unternehmens notwendig sind, und die entweder gar nicht oder nur zum Teil aus dem Jahresabschluss hervorgehen. Der Grundsatz der Klarheit ist dahingehend zu interpretieren, dass sämtliche Ausführungen verständlich und eindeutig zu formulieren sind. Ferner muss der Bericht übersichtlich aufgebaut sein, und es muss im Zeitablauf Kontinuität bezüglich Inhalt und Aufbau herrschen, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Wahrheit und Richtigkeit sind dann erfüllt, wenn die im Lagebericht enthaltenen Angaben den realen Verhältnissen entsprechen, d. h., sie müssen intersubjektiv nachprüfbar sein. Wird im Lagebericht z.b. die Auffassung der Geschäftsleitung wiedergegeben, so ist dies im Text klar und deutlich zu kennzeichnen. Für den Lagebericht existiert hinsichtlich Aufbau und Gliederung keine gesetzliche Regelung. Der Deutsche Rechnungslegungsstand (DRS) Nr. 15 empfiehlt jedoch, folgende Gliederung für den Aufbau des Konzernlageberichts zu wählen: Hans-Böckler-Stiftung August 2009 11 von 12

Gliederung Lagebericht nach DRS 15: Geschäft und Rahmenbedingungen: Darstellung der Geschäftstätigkeit und der Rahmenbedingungen als Ausgangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage. Ertragslage: Darstellung der Ergebnisentwicklung und -struktur; Erläuterung der wesentlichen Quellen des Ergebnisses sowie Gründe für Veränderungen. Finanzlage: Darstellung und Erläuterung der internen und externen Finanzierungsquellen. Vermögenslage: Darstellung der Höhe und Zusammensetzung des Vermögens sowie wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr. Nachtragsbericht: Angabe der Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und Erläuterung der erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Risikobericht: Darstellung der Risiken der voraussichtlichen Entwicklung. Prognosebericht: Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung mit den wesentlichen Chancen und Risiken der beiden nächsten Geschäftsjahre. Zusatzbericht: z.b. Abhängigkeitsbericht gem. 312 AktG, Bericht des Vorstands über Beziehung zu verbundenen Unternehmen oder zusätzliche freiwillige Informationen. Abb. 6: Gliederung des Lageberichts nach DRS 15 DRS 15 empfiehlt die Anwendung der Gliederung nicht nur für den Konzernlagebericht, sondern auch für den Lagebericht gem. 289 HGB. Die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts besteht für Aktiengesellschaften, die in einem Abhängigkeitsverhältnis i.s.d. 17 AktG zu einem anderen Unternehmen stehen, das nicht auf einem Beherrschungsvertrag ( 291 AktG) oder einer Eingliederung ( 319 ff. AktG) beruht. Die Abhängigkeit resultiert in diesen Fällen aus anderen rechtlichen oder faktischen Verhältnissen. Gem. 312 AktG hat der Vorstand in diesem Fall im Lagebericht Angaben zu solchen Rechtsgeschäften zu machen, die die Gesellschaft mit dem herrschenden Unternehmen, einem mit ihm verbundenen Unternehmen, auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat. Darüber hinaus ist über alle anderen Maßnahmen zu berichten, die auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen getroffen wurden. Dabei ist u.a. auf Leistung und Gegenleistung und auf die Gründe der Maßnahme einzugehen. Hans-Böckler-Stiftung August 2009 12 von 12