Aktuelle Mandanteninformation. GoBD



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Transkript:

Aktuelle Mandanteninformation GoBD Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat die Finanzverwaltung die neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erlassen. Die Finanzverwaltung hat zwar durchblicken lassen, dass die Finanzämter die Kontrolle der Einhaltung der neuen Regelungen (derzeit noch) mit Augenmaß vornehmen sollen. Wie dies konkret aussieht und wie lange diese Schonfrist sein wird, ist allerdings nicht bekannt. Es wird jedoch davon auszugehen sein, dass spätestens ab dem Jahreswechsel 2015/2016 mit einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen zu rechnen sein wird. Sofern Buchhaltungen nicht bereits heute GoBD-konform sind, sollte die Anpassung an die neuen Regelungen daher schnellstmöglich erfolgen. 1. Was wird in den GoBD geregelt? Die GoBD konkretisieren die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Ordnungsmäßigkeit des Einsatzes von EDV bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen. Sie ersetzen die bisher geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU). Die neuen Bestimmungen betreffen jedoch nicht nur die eigentlichen Buchungssysteme sondern sie umfassen auch die Vor- und Nebensysteme der Buchführung wie zum Beispiel elektronische Kassensysteme, Fakturierungssysteme, Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung, elektronische Fahrtenbücher, Kostenrechnungssysteme oder auch die Zeiterfassung. Die Regelungen der GoBD, die das Bundesfinanzministerium in einem 38 Seiten umfassenden Schreiben niedergelegt hat, haben wir nachfolgend unter Punkt 4 in stark komprimierter Form für Sie zusammengefasst. Obwohl die neuen Regelungen bereits seit dem 1.1.2015 ohne Übergangsregelung gelten, sind seitens der Finanzverwaltung allerdings immer noch nicht alle offenen Fragen abschließend geklärt. Punktuelle Änderungen der dargestellten Anforderungen sind daher grundsätzlich noch möglich. 2. Welche Konsequenzen haben die neuen Regelungen und welche Folgen hat ein Verstoß? Zwar hat die Finanzverwaltung betont, dass durch die GoBD lediglich der technischen Entwicklung Rechnung getragen werden soll, ohne dass hiermit eine Änderung der bisher geltenden Rechtslage beabsichtigt sei. Dennoch gibt es Anzeichen dafür, dass die Finanzämter insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen die Ordnungsmäßigkeit von Buchführungen beanstanden und Prüfungsfeststellungen treffen werden, wenn die Regelungen der GoBD nicht eingehalten werden. In der Konsequenz muss dann mit Hinzuschätzungen und in der Folge mit entsprechenden Steuernachforderungen gerechnet werden. Entgegen anderslautenden Bekundungen aus Kreisen der Verwaltung dürfte zu erwarten sein, dass sich insbesondere die Anforderungen Seite 1 von 5

an eine zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grund(buch)aufzeichnungen, an die Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen, sowie an die Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen und Daten, insbesondere auch aus den bereits erwähnten Vor- und Nebensystemen, verschärfen werden. 3. Für wen gelten die neuen Bestimmungen? Gibt es Ausnahmen? Die GoBD sind für jeden verbindlich, der für steuerliche Zwecke Bücher führen oder Aufzeichnungen erstellen muss. Ausnahmen hiervon gibt es nicht. Die Bestimmungen gelten daher für alle Aufzeichnungspflichtigen und zwar sowohl für die doppelte Buchführung als auch für sonstige Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten, insbesondere somit auch für Nichtkaufleute und Einnahmenüberschussrechner. 4. Kurzer Überblick über die wesentlichen Anforderungen der GoBD Da eine umfassende Darstellung der GoBD den Rahmen dieser Kurzinformationen sprengen würde, haben wir uns nachfolgend auf einen komprimierten Überblick über die wesentlichen Grundsätze der Regelungen beschränkt. a. Zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grund(buch)aufzeichnungen, Verbuchung i. Jeder Geschäftsvorfall ist zeitnah, d.h. möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung, zu erfassen. Nach den GoBD ist dabei jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs oder des Geschäftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Vorganges und seiner laufenden Erfassung [ ] bedenklich. Für unbare Geschäftsvorfälle gehen die GoBD davon aus, dass lediglich eine Erfassung innerhalb von zehn Tagen als unbedenklich anzusehen ist. Kasseneinnahmen und ausgaben mussten bereits bisher täglich erfasst werden. ii. Waren- und Kostenrechnungen (Eingangsrechnungen) sind nach den GoBD kontokorrentmäßig zu erfassen, sofern sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden Zeit beglichen werden. iii. Erfassung im Sinne der beiden oben genannten Punkte bedeutet nicht zwingend, dass die Geschäftsvorfälle innerhalb dieser kurzen Fristen gebucht sein müssen. Die Pflicht zur zeitgerechten Erfassung kann auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden. In diesem Fall gelten aber besondere Anforderungen zur Ordnung und Sicherung der Unterlagen gegen unberechtigten Zugriff und Veränderung. Deren Einhaltung ist vom Steuerpflichtigen in einem klar geregelten und dokumentierten Prozess nachzuweisen. iv. Die buchungstechnische Erfassung unter Einsatz eines IT-Systems und deren Unveränderbarkeit (Festschreibung) unterliegt erstmals konkreten Fristen, die sich am Termin der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) orientieren. Seite 2 von 5

b. Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen i. Sobald die Erfassung mit Hilfe IT-gestützter Systeme erfolgt, sind die Anforderungen an die Unveränderbarkeit und des Nachweises zu erfüllen. Insbesondere ist eine unprotokollierte Änderung dieser Daten nicht mehr zulässig. ii. Das gilt auch für Vor- und Nebensysteme (z. B. Fakturierungssysteme, Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung, Zeiterfassung). iii. Bestimmte Formate (MS Office) und Aufbewahrungsformen (wie etwa die bloße Ablage im Dateisystem) erfüllen ohne zusätzliche Maßnahmen nicht die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen. iv. Die Erfassung und Änderung von Stammdaten mit Einfluss auf Buchungen oder ITgestützte Aufzeichnungen muss nachvollziehbar sein, z. B. durch Historisierung, Protokollierung, Verfahrensdokumentation. c. Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen und Daten aus Vorsystemen und Stammdaten i. Im Unternehmen entstandene oder dort in digitaler Form eingegangene aufzeichnungs- /aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze und elektronische Dokumente sind in dieser Form unverändert aufzubewahren und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Sie dürfen also nicht ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben. ii. Daten, Datensätze und elektronische Dokumente müssen für Zwecke des maschinellen Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung vorgehalten werden. Das Unternehmen muss die maschinelle Auswertbarkeit der Daten durch die Finanzverwaltung gewährleisten (also z.b. auch etwa eine spezielle Software, die bei der Erstellung der Daten zum Einsatz kam, bis zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbar halten). d. Ersetzendes Scannen Eine positive Regelung erhalten die GoBD insoweit, als die Finanzverwaltung nunmehr die Möglichkeit des ersetzenden Scannens, also die elektronische Archivierung von Dokumenten i.v.m. der Vernichtung des Papierbelegs, akzeptiert und konkretisiert. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, sind allerdings eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen über die wir Sie bei Interesse gerne gesondert informieren. 5. Wer ist für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich? Für die Einhaltung der GoBD ist der Steuerpflichtige / Unternehmer verantwortlich. Werden elektronische Vor- und Nebensysteme (z.b. elektronische Kassen, Fakturierungssysteme, Material- und Warenwirtschaftsprogramme, Lohnabrechnung, Zeiterfassung, etc.) eingesetzt, liegt die Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit dieser Systeme sowie ihres GoBD-konformen Einsatzes bei dem Verwender, also dem Unternehmer/ Steuerpflichtigen. Sie sollten daher darauf achten, dass die jeweiligen Hersteller die GoBD-Konformität ihrer Systeme gewährleisten. Soweit wir als Ihr Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Finanzbuchhaltung beauftragt sind, Seite 3 von 5

gewährleisten wir im Rahmen unserer Zuständigkeit deren Ordnungsmäßigkeit. Damit wir diese Ordnungsmäßigkeit auch künftig unter der Geltung der neuen Regularien weiterhin sicherstellen können, ergeben sich einige Hinweise und Empfehlungen für die gemeinsame Zusammenarbeit, die wir in der nachfolgenden Ziffer 6 für Sie zusammengestellt haben. 6. Hinweise und Empfehlungen a. Quartals- und Jahresbuchhaltungen Derzeit ist mit Blick auf die kurzen Erfassungsfristen (vgl. oben) noch nicht abschließend geklärt, ob Quartals- und Jahresbuchhaltungen weiterhin möglich sind. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung liegt hierzu, soweit ersichtlich, bislang jedenfalls nicht vor. Nach derzeit jedoch wohl herrschender Auflassung stehen die GoBD der Erstellung von Quartals- und Jahresbuchhaltungen nicht entgegen, so dass jedenfalls nach derzeitigem Stand auch diese Buchhaltungen weiterhin erstellt werden können. b. Pendelordner Auch der Pendelordner kann weiterhin genutzt werden, sofern seitens des Unternehmens/Mandanten die Anforderungen der Finanzverwaltung an eine geordnete Dokumentablage eingehalten werden. Denn wie bereits erwähnt (vgl. oben) kann die Pflicht zur zeitgerechten Erfassung auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage (diese umfasst die Belegidentifikation, Belegsichtung, Belegsicherung und die geordnete Ablage) erfüllt werden. Falls Sie die Möglichkeit der Erfassung durch eine geordnete Belegablage nutzen wollen, ist hierzu die Erstellung einer Prozeßdokumentation zu empfehlen, die im Falle einer Betriebsprüfung vorgelegt werden kann. Falls erforderlich können Sie hierzu von uns entsprechende Hilfestellung erhalten. c. Kontokorrentmäßige Erfassung Die kontokorrentmäßige Erfassung von Eingangsrechnungen war bislang nicht zwingend vorgeschrieben. Da die kontokorrentmäßige Erfassung im Rahmen der Finanzbuchhaltung einen zusätzlichen Aufwand verursacht und damit ein entsprechend höheres Buchhaltungshonorar zur Folge hat, wurde ein Kontokorrent nur auf entsprechenden Wunsch des Mandanten und nur dort eingesetzt, wo diese Form der Erfassung sinnvoll und nützlich war. Nunmehr wird von der Finanzverwaltung im Rahmen der GoBD darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werde, wenn Eingangsrechnungen, die nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfasst werden (vgl. oben). Leichter verständlich als diese verklausulierte Aussage selbst ist der sich daraus ergebende Umkehrschluss: wird eine Eingangsrechnung nicht innerhalb des genannten zeitliche Rahmens bezahlt, ist die Buchhaltung nur dann GoBD-konform, wenn diese Rechnung kontokorrentmäßig erfasst wird. d. Datev-Internetplattform Unternehmen-Online Wir empfehlen für alle buchhaltungsrelevanten Daten, die nicht ohnehin mit entsprechend re- Seite 4 von 5

visionssicheren und zertifizierten Vorerfassungssystemen (z.b. elektronischen Kassen, Fakturierungssystemen, Warenwirtschaftssystemen) erstellt werden, die Ablage und Speicherung in der DATEV-Internetplattform Unternehmen-Online. Denn es ist fraglich ist, ob die Speicherung elektronisch erfasster Daten (z.b. vom Unternehmer auf der Basis MS-Office-basierter Anwendungen erstellter Ausgangsrechnungen) auf Dateisystemebene (also insbesondere das Speichern in einer normalen Datei auf einem Datenpfad im Windows-Dateisystem) wegen der dann bestehenden Änderbarkeit der Daten den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt. Zwar wird eine solche Art der Speicherung in den GoBD nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie wird aber ausdrücklich als problematisch beschrieben. Eine Ablage auf Dateisystemebene sollte daher allenfalls dann erfolgen, wenn zugleich auch ergänzende Maßnahmen zum Zugriffschutz der Daten und zu deren Unveränderbarkeit ergriffen und dokumentiert werden. Die DATEV-Internetplattform Unternehmen-Online ist hingegen revisionssicher ausgestaltet und entsprechend zertifiziert. Damit kann die Einhaltung der von der Finanzverwaltung gestellten Anforderungen gewährleistet werden. Eine Ablage von Buchhaltungsbelegen in diesem Online-Portal genügt daher von der technischen Seite her den Anforderungen der GoBD. Allerdings ist es auch im Falle der Nutzung des revisionssicheren DATEV-Online-Systems erforderlich, die bis zur Übergabe der Daten an das System im Unternehmen selbst erfolgenden Prozessschritte auf GoBD-Konformität zu überprüfen und den Ablauf zu dokumentieren. Nebenbei eröffnet die Nutzung von DATEV-Unternehmen-Online auch rund um die Uhr den weltweiten Zugriff sowohl auf die Belege als auch auf die Buchhaltungsauswertungen (z.b. Umsatzsteuervoranmeldungen, Konten, betriebswirtschaftliche Auswertungen). Nicht zuletzt kann durch die laufende und zeitnahe Online-Übermittlung der Buchungsbelege die Erstellung der Finanzbuchhaltung beschleunigt werden. Hamburg, den 29. Juli 2015 Dr. Andreas Reiter Seite 5 von 5