Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg



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Transkript:

Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg Diese Ordnung enthält und konkretisiert die allgemeinen Weisungen der Rahmenordnung und des Diözesanstatuts. Sie beschreibt den Weg, der zum Beruf der Gemeindereferentin/ des Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg (GR) führt, indem sie die Voraussetzungen für den Beginn des Studiums benennt und die Gestaltung des Studiums, des Berufspraktischen Jahres und der Berufseinführung bis einschließlich der Zweiten Dienstprüfung darstellt. 1 Voraussetzungen für den Beruf der GR 1.1 Das Bewerbungsverfahren Vor Beginn des Studiums nehmen die Bewerber/-innen Kontakt mit dem Personalreferat Pastorale Dienste auf und führen ein Informationsgespräch. Bei Interesse bewerben sie sich schriftlich und werden gegebenenfalls zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, bei dem die/ der Beauftragte für die GR, der Personalreferent und die Ausbildungsleitung anwesend sind. Diese entscheiden nach dem Bewerbungsgespräch über eine Empfehlung zum Studium. Auch im gewählten Studienstandort findet nach einer schriftlichen Bewerbung ein Bewerbungsgespräch statt. Gibt es ein übereinstimmendes positives Ergebnis, werden die Bewerber durch das Erzbistum Hamburg benachrichtigt. Daraufhin können sie das Studium als Studierende des Erzbistums Hamburg aufnehmen. Neben den üblichen Bewerbungsunterlagen ist ein aktueller Auszug aus dem Taufbuch vorzulegen, der auch Auskunft über die Firmung und bei Verheirateten - die kirchliche Eheschließung gibt. Für die Ausbildung durch den Würzburger Fernkurs gelten Sonderregelungen, die getrennt von dieser Ausbildungsordnung beschrieben sind. 1.2 Das Studium der Religionspädagogik Im Studium sollen die künftigen GR befähigt werden, ihren Glauben zu begründen und weiterzugeben. Sie sollen ihre späteren pastoralen und religionspädagogischen Aufgaben kennenlernen und ihre berufliche Identität entwickeln. Die pastoral - praktische Ausbildung soll ihnen eine Einübung in pastorale und religionspädagogische Tätigkeiten und ein Vertrautwerden mit kirchlichen und schulischen Einrichtungen ermöglichen. Den verschiedenen Ausbildungswegen zu diesem Beruf ist die enge Verbindung von praxisorientiertem Studium und praktischer Befähigung gemeinsam, wenngleich bei jedem Ausbildungsweg die Verbindung dieser beiden Komponenten anders ist. Die Ausbildungswege müssen hinsichtlich der Lernziele und Lerninhalte miteinander vergleichbar sein. Die Ausbildungswege für das Erzbistum Hamburg sind zur Zeit: a) Studium an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst in Hildesheim b) Studium an der Fachhochschule - Fachbereich Theologie - in Paderborn c) Ausbildung in Blockform an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst in Hildesheim d) nach Absprache Studium über den Würzburger Fernkurs 1

Sonderregelungen bleiben vorbehalten. Sie sind im Vorfeld mit den Verantwortlichen im Personalreferat Pastorale Dienste abzusprechen. Diese entscheiden auch über die Anerkennung sonstiger Studienwege. 1.2.1 Der spirituelle Weg Für die Ausübung eines seelsorglichen Berufes ist eine tragfähige spirituelle Grundlage unabdingbar. Das Erzbistum erwartet, dass Studierende sich während ihres Studiums darum bemühen, und dass sie über den Weg, den sie dabei gehen, Auskunft geben können. Dazu gehört der regelmäßige Kontakt zu einer geistlichen Begleiterin/ einem geistlichen Begleiter. Die Studierenden nehmen an wenigstens dreitägigen geistlichen Übungen im Jahr teil. Dies können Veranstaltungen der Studienstandorte oder selbst gewählte Angebote sein. 1.2.2 Die menschlichen Voraussetzungen Da pastorales Handeln kommunikatives Handeln ist, sollen die Studierenden mindestens über eine durchschnittliche Intelligenz und eine differenzierte und verständliche Mitteilungsfähigkeit verfügen. Sie sollen in der Lage sein, sich flexibel und kreativ auf wechselnde Situationen einzustellen. Grundsätzlich wird Belastbarkeit, innere Stabilität und die Fähigkeit zur Sammlung und Konzentration erwartet, ebenso die Bereitschaft, sich dem Leben in seinen vielfältigen Bezügen zu öffnen, sich menschlich weiterzuentwickeln und sich herausfordern zu lassen. Im sozialen Bereich sollen Studierende Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit erkennen lassen, der Wille und die Fähigkeit zur Kooperation sollen vorhanden sein und sie sollen in der Lage sein, Aufgaben verantwortlich zu übernehmen und in Zusammenarbeit mit anderen durchzuführen. 1.2.3 Die pastoral - praktische Ausbildung Während des Studiums werden in der Regel folgende Praktika erwartet: ein sechs bzw. achtwöchiges Schul- und Gemeindepraktikum ein achtwöchiges Gemeindepraktikum ein Schulpraktikum Für die Durchführung der Praktika gelten die jeweiligen Ordnungen der Studienstandorte. Die Praktikumsplätze im Gemeindebereich werden nach einem Gespräch mit den Studierenden durch die Ausbildungsleitung bekanntgegeben. Im Vorgespräch werden die finanziellen Rahmenbedingungen geklärt. Die Studierenden erhalten Informationen über die Unterlagen, die sie ca. acht Wochen vor Beginn des Praktikums abzugeben haben. Für das Schulpraktikum wenden sich die Studierenden bei Bedarf frühzeitig an die Ausbildungsleitung. 1.2.4 Studierendentreffen Die Studierenden nehmen einmal im Jahr an einem Wochenende aller Studierenden teil, bei dem die Ausbildungsleitung anwesend ist. Die Treffen der Studierenden dienen der Kontaktpflege und dem Austausch untereinander und mit der Ausbildungsleitung, sowie der Information über das Erzbistum. Während dieser Treffen werden Absprachen für die Praktika getroffen. 1.3 Das Berufspraktische Jahr Nach Abschluss des Studiums wird die Ausbildung durch das Berufspraktische Jahr im Erzbistum Hamburg fortgesetzt. Die Gemeindeassistentinnen und assistenten im Berufspraktischen Jahr (GA im BPJ) werden zusätzlich zu einer/ einem vorhandenen GR eingesetzt, sie sind mit einer Hälfte ihrer Arbeitszeit in der Gemeinde tätig, mit der anderen 2

Hälfte erteilen sie schulischen Religionsunterricht. Für die Durchführung des Berufspraktischen Jahres ist die Ausbildungsleitung zuständig. Das Berufspraktische Jahr soll in der Regel im Anschluss an das Studium abgeleistet werden. Es kann nicht unterbrochen werden. Es muß spätestens drei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden. Das Berufspraktische Jahr beginnt in der Regel am 1. August (bestimmte Ferienregelungen können einen späteren Termin mit sich bringen). Das Gespräch über die Einsatzmöglichkeiten findet spätestens bis Dezember des vorhergehenden Jahres mit der Ausbildungsleitung statt. Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen, die die Personalverwaltung anfordert, beim Erzbischöflichen Personalreferat Pastorale Dienste einzureichen: Nachweis über kirchliches Engagement während des Studiums oder im Vorfeld des Studiums nach bestandener Fachschul-/ Fachhochschulprüfung sind das Abschlusszeugnis und ggf. die Diplomurkunde nachzureichen bei Verheirateten Einverständnis des Ehepartners/ der Ehepartnerin zur Übernahme in den kirchlichen Dienst 1.3.1 Zielsetzung des Berufspraktischen Jahres Das Berufspraktische Jahr dient folgenden Zielen: Weiterentwicklung der personalen und sozialen Kompetenz Ausbildung einer tragfähigen Spiritualität Erweiterung der institutionellen Kompetenz Kennenlernen der Vielfalt des pastoralen Dienstes in Verkündigung, Liturgie und Diakonie Ziele und Planung für die Gemeindearbeit kennenlernen und umsetzen Einarbeitung in bestimmte pastorale Aufgabenbereiche Einüben einer Kooperation mit allen in der Gemeindearbeit Tätigen Kennenlernen überpfarrlicher Strukturen und Gruppierungen und eventuelle Zusammenarbeit Kennenlernen und Vertiefen der Grundlagen zur Erteilung des schulischen Religionsunterrichtes Durchführung eines sach- und schülergerecht gestalteten Religionsunterrichtes, Die GA im BPJ werden von einer Anleiterin/ einem Anleiter in die Gemeindearbeit eingeführt und reflektierend begleitet. In Absprache mit dem Pfarrer übernimmt die/ der jeweilige GR vor Ort die Anleitung. Sie/ er schreibt am Ende des Berufspraktischen Jahres eine Stellungnahme. Für den schulischen Religionsunterricht steht eine Mentorin/ ein Mentor zur Verfügung, die durch das Referat Schule, Religionsunterricht und Hochschule ernannt werden. Sie/ er schreibt ebenfalls am Ende des Berufspraktischen Jahres eine Stellungnahme. Die GA im BPJ nehmen an den regelmäßigen Dienstbesprechungen und Konferenzen teil. 1.3.2 Ausbildungsveranstaltungen Während des Berufspraktischen Jahres nehmen die GA im BPJ an folgenden verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen des Erzbistums teil: je drei Werkwochen im Laufe des Jahres sieben religionspädagogische Studientage fünftägige Exerzitien 3

ca. sechs Studientage im Laufe des Jahres (je nach Gegebenheit in Zusammenarbeit mit den Pastoralassistenten/-innen) Die Werkwochen finden in Zusammenarbeit mit dem Bistum Osnabrück an wechselnden Orten in beiden Bistümern statt. Es nehmen sowohl die Seminaristen als auch die Pastoralassistenten/-innen beider Bistümer teil. 1.3.3 Abschluss des Berufspraktischen Jahres Das Berufspraktische Jahr findet seinen Abschluss in der Ersten Dienstprüfung, die in Form eines Kolloquiums stattfindet. Einzelheiten dazu finden sich in der Prüfungsordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist (Punkt 4). 2 Die Berufseinführung Nach erfolgreichem Abschluss des Berufspraktischen Jahres entscheidet der Erzbischof über die Übernahme als Gemeindeassistent/-in (GA). Die zweijährige Assistenzzeit endet mit der Zweiten Dienstprüfung. Teilzeitregelungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 2.1.1 Zielsetzung der Berufseinführung Die Zeit der Berufseinführung dient folgenden Zielen: Weiterentwicklung der personalen und sozialen Kompetenz Vertiefung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität Erweiterung der institutionellen Kompetenz Einarbeitung in die allgemeinen Aufgabenbereiche der Gemeindepastoral Übernahme bestimmter Schwerpunkte in eigener Verantwortung Theologische Reflexion der Praxiserfahrungen, sowie praxisorientierte Fortführung der theologischen Studien Einübung der Kooperation mit allen im Arbeitsfeld der GA Tätigen Vertiefung der religionspädagogischen Kompetenz durch Erteilung von Religionsunterricht und Studium der Fachliteratur 2.1.2 Studienveranstaltungen Während der Berufseinführung nehmen die GA an folgenden verpflichtenden Studienveranstaltungen des Erzbistums teil: je drei Werkwochen im Laufe des Jahres religionspädagogische Fortbildung nach Absprache fünftägige Exerzitien im ersten Jahr, Besinnungstage zur Vorbereitung auf die Sendungsfeier im zweiten Jahr ca. sechs Studientage im Laufe des Jahres ( je nach Gegebenheit in Zusammenarbeit mit den Pastoralassistenten/-innen) in der Regel Gruppensupervision bis zu 15 Stunden Die Werkwochen, bzw. Werktage finden in Zusammenarbeit mit dem Bistum Osnabrück an wechselnden Orten in beiden Bistümern statt. Es nehmen sowohl die Diakone und Kapläne, als auch die Pastoralassistenten/-innen beider Bistümer teil. Bei Bedarf kann die Ausbildungsleitung weitere verpflichtende Elemente anordnen. 2.1.3 Abschluss der Berufseinführung Die Berufseinführung findet ihren Abschluss in der Zweiten Dienstprüfung, die in Form eines Kolloquiums stattfindet. Einzelheiten dazu finden sich in der Prüfungsordnung, die Bestandteil dieser Ausbildungsordnung ist (Punkt 4). 4

2.2 Unbefristete Anstellung und Sendung Für die Entscheidung des Erzbischofs über die unbefristete Anstellung als GR ist neben den menschlichen und geistlichen Voraussetzungen der erfolgreiche Abschluss der Zweiten Dienstprüfung maßgebend. Bei der unbefristeten Anstellung beauftragt der Erzbischof die GR in einer gottesdienstlichen Feier zum pastoralen Dienst. 3 Begleitung durch das Erzbistum 3.1 Die Ausbildungsleitung Der Bischof bestellt eine Ausbildungsleitung für die Bewerber/-innen des Bistums. Zu den spezifischen Aufgaben der Ausbildungsleitung gehören: Mitwirkung in Bewerbungsgesprächen Kontakt mit den an Fachschulen und Fachhochschulen Studierenden des Bistums, ggf. Benennung einer geeigneten Kontaktperson am Studienort Durchführung eines jährlichen Treffens der Studierenden, an dem alle Bewerber/-innen, die sich in der Vorbereitung auf den Beruf der GR befinden, teilnehmen Durchführung der Vollzeitpraktika inklusive eines Zwischentreffens mit Mentoren/-innen und Praktikanten/-innen ggf. Unterstützung bei der Durchführung des Schulpraktikums Verantwortung für die Ausbildungsveranstaltungen im Berufspraktischen Jahr und in der Berufseinführung Mitwirkung bei der Auswahl der Stellen in der Zeit des Berufspraktischen Jahres und der Berufseinführung Kontakt mit den Anleiter/-innen im Berufspraktischen Jahr Kontakt mit den Pfarrern in der Assistenzzeit Rückmeldung in Eignungsfragen an die Bewerber/-innen während der ersten Bildungsphase und der Berufseinführung Stellungnahme über die Eignung der Bewerberin/ des Bewerbers am Ende der Ersten Bildungsphase und am Ende der Berufseinführung mit einem Votum zur Übernahme 3.2 Geistliche Begleitung Im Erzbistum Hamburg stehen verschiedene Personen zur Verfügung, die geistliche Begleitung anbieten. Diese werden von der Ausbildungsleitung im Rahmen der Ausbildungsund Studientage vorgestellt. 4 Prüfungsordnung 4.1 Das Berufspraktische Jahr Das Berufspraktische Jahr wird zu gleichen Teilen im Gemeinde- und im Schulbereich abgeleistet. 4.1.1 Das Berufspraktische Jahr im Gemeindebereich Die fachliche Ausbildung liegt in der Verantwortung der Ausbildungsleitung. Die Planung der Ausbildung in der Gemeinde wird zwischen den GA im BPJ, den Anleitern/-innen und der Ausbildungsleitung abgestimmt. 5

Am Ende des Berufspraktischen Jahres schreibt die Anleiterin/ der Anleiter eine ausführliche Stellungnahme verbunden mit einem Votum zur Frage der Eignung. Diese Stellungnahme wird sowohl von den GA im BPJ unterschrieben, als auch vom Dienstvorgesetzten. 4.1.1.1 Die Praxisbesuche Während des Berufspraktischen Jahres führt die Ausbildungsleitung zwei Praxisbesuche durch; der zweite Praxisbesuch wird als benotete Prüfungslehrprobe durchgeführt. Mindestens zehn Tage im Voraus reichen die GA im BPJ eine schriftliche Ausarbeitung ein, die eine Sachanalyse, eine differenzierte Zielgruppenbeschreibung und einen detaillierten Ablaufplan mit den Zielen des geplanten Praxisbesuches enthält. Die Einheit des Praxisbesuches führen die GA im BPJ eigenständig und ohne Hilfe durch. Die Dauer kann 45-90 Minuten betragen; ein Gottesdienst ist nicht zur Bewertung geeignet. Auf beiderseitigen Wunsch kann ein zusätzlicher Praxisbesuch vor dem Prüfungsbesuch vereinbart werden. Die Prüfungslehrprobe wird von der Ausbildungsleitung und einer weiteren, von der Ausbildungsleitung beauftragten Person begutachtet. Diese legen nach Abschluss des Reflexionsgespräches die Note fest. Die Anleiterin/ der Anleiter hat in diesem Gespräch eine beratende Funktion. 4.1.1.2 Das pastorale Projekt Während des Berufspraktischen Jahres führen die GA im BPJ ein konkretes pastorales Projekt durch, das mehrere Einheiten umfasst. Die Vorbereitung, Durchführung und Reflexion wird schriftlich in Form einer Hausarbeit festgehalten, die spätestens vier Wochen vor dem Kolloquium in zweifacher Ausführung eingereicht werden muss. Diese Hausarbeit wird von zwei Gutachtern gelesen und gemeinsam benotet, ihre Inhalte können Gegenstand des Kolloquiums sein. In der Regel sind die Gutachter Mitglieder der Prüfungskommission. Nach den ersten drei Monaten teilen die GA im Berufspraktischen Jahr der Ausbildungsleitung mit, welches pastorale Projekt sie in Absprache mit der Anleiterin/ dem Anleiter gewählt haben. 4.1.2 Das Berufspraktische Jahr im Schulbereich Die fachliche Verantwortung für die Ausbildung im schulischen Bereich liegt bei der Leitung des Referates Schule, Religionsunterricht und Hochschule. Sie benennt in Absprache mit der regionalen Ausbildungsleitung die Schule, bzw. die Schulen, in denen die GA im BPJ tätig werden, sowie die Mentorin/ den Mentor. Die Ausbildung findet im Bereich der Allgemeinbildenden Schulen statt, der Einsatz umfasst mindestens vier bis sechs Wochenstunden katholischen Religionsunterricht, in denen die GA im BPJ unter Anleitung unterrichten. Zum Kennenlernen des Schulalltags können in der Anfangszeit Hospitationsstunden auch in anderen Fächern vereinbart werden, die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und anderen schulischen Veranstaltungen ist erwünscht. 4.1.2.1 Beratungsbesuche und Prüfungslehrprobe In der Regel finden während des Berufspraktischen Jahres drei Beratungsbesuche der regionalen Ausbildungsleiterin/ des regionalen Ausbildungsleiters im schulischen Bereich statt. Zur Prüfungslehrprobe wird ein Zweitprüfer hinzugezogen, die Mentorin/ der Mentor sowie die Schulleitung werden eingeladen. Die GA im BPJ legen für jeden Unterrichtsbesuch eine schriftliche Vorbereitung vor. Für die Prüfungslehrprobe ist ein ausführlicher Unterrichtsentwurf spätestens fünf Tage vor dem Termin der Ausbildungsleitung und der Mentorin/ dem Mentor vorzulegen. 6

4.1.2.2 Die Hausarbeit Die GA im BPJ fertigen eine religionspädagogische Hausarbeit an, die spätestens vier Wochen vor dem Kolloquium in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden muss. Dieser Arbeit liegt in der Regel eine von den GA im BPJ gehaltene Unterrichtsreihe zugrunde mit mindestens drei ausführlichen Unterrichtsentwürfen und einer Reflexion über die einzelnen Stunden. Die Beurteilung der Arbeit geschieht durch zwei Gutachter, die eine gemeinsame Note festlegen. 4.1.3 Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Werkwochen und Exerzitien Die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und Werkwochen, sowie an fünftägigen Exerzitien ist verpflichtend und Voraussetzung für die Erste Dienstprüfung. Können die GA im BPJ aus Krankheitsgründen an einer Veranstaltung nicht teilnehmen, muss die Teilnahme an einer adäquaten anderen Veranstaltung nachgewiesen werden, die in Absprache mit der Ausbildungsleitung festgelegt wird. 4.1.4 Abschluss des BPJ - Erste Dienstprüfung Die Erste Dienstprüfung in Form eines Abschlusskolloquiums beschließt das Berufspraktische Jahr. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ist eine Teilleistung nicht ausreichend, ist die Teilnahme am Abschlusskolloquium nicht möglich. Die nicht ausreichenden Teilleistungen, die eine Zulassung zum Abschlusskolloquium verhindern, können frühestens nach einem halben Jahr, spätestens innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Die Wiederholung einer Teilleistung ist einmal möglich. Das Abschlusskolloquium wird in Einzelgesprächen durchgeführt und dauert 30 Minuten. Inhalt des Kolloquiums sind Fragen, die die Bereiche Gemeinde und Schule betreffen. Ausgangspunkt für das Gespräch können sowohl die Themen der Hausarbeit als auch weitere von den Prüfern vorgegebene Themen sein. Der Prüfungskommission gehören an: Der Leiter des Erzbischöflichen Personalreferates Pastorale Dienste als Vorsitzender die Ausbildungsleitung die Leitung des Referates Schule, Religionsunterricht und Hochschule Über den Verlauf des Abschlusskolloquiums ist ein Protokoll anzufertigen. Die beiden Teilbereiche des Abschlusskolloquiums werden zunächst getrennt bewertet. Die Prüfungskommission fasst das Ergebnis zu einer Gesamtnote zusammen, die den GA im BPJ vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitgeteilt wird. Hierfür gelten folgende Notenstufen: 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = mangelhaft 6 = ungenügend Über die einzelnen Prüfungsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Die Noten der schriftlichen Hausarbeiten, der praktischen Prüfungen und des Abschlusskolloquiums werden als Teilnoten ausgewiesen und in einer Gesamtnote zusammengefaßt. Die Erste Dienstprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Gesamtnote schlechter als 4,0 ist. 4.2 Die Berufseinführung Die Berufseinführung umfasst einen zweijährigen Einsatz in einer Gemeinde, die vom Erzbistum festgelegt wird. Die GA werden im Vorfeld dazu befragt. 7

Der dienstvorgesetzte Pfarrer schreibt gegen Ende eine ausführliche Stellungnahme, verbunden mit einem Votum zur Frage der Eignung. Diese Stellungnahme wird den GA zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterschrieben. 4.2.1 Teilnahme an Studientagen, Werkwochen und Exerzitien Die Teilnahme an den Studientagen und Werkwochen, die das Erzbistum ausrichtet, sowie an fünftägigen Exerzitien, ist verpflichtend und Voraussetzung für die Zweite Dienstprüfung. Können die GA aus Krankheitsgründen nicht an einer Veranstaltung teilnehmen, muss die Teilnahme an einer adäquaten anderen Veranstaltung nachgewiesen werden, die in Absprache mit der Ausbildungsleitung festgelegt wird. 4.2.2 Abschluss der Berufseinführung - Zweite Dienstprüfung Den Abschluss der Berufseinführung bildet ein Kolloquium mit dem Leiter des Personalreferates Pastorale Dienste als Vorsitzendem, dem Leiter der Pastoralen Dienststelle und der Leitung des Referates Schule, Religionsunterricht und Hochschule. Die Dauer beträgt 30 Minuten. Die Ausbildungsleitung ist anwesend. Die Gesprächsthemen werden rechtzeitig vorher abgesprochen. Über die erfolgreich abgeschlossene Zweite Dienstprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Die Zweite Dienstprüfung ist nicht bestanden, wenn der Nachweis theologischer, pastoraler und religionspädagogischer Kenntnisse nicht hinreichend erbracht werden kann. Die Zweite Dienstprüfung kann nach einem halben Jahr wiederholt werden. Hamburg, den 1.1.2002 Erzbischof von Hamburg 8