Bankenunion: Wiederherstellung der Finanzstabilität im Euroraum



Ähnliche Dokumente
Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/ Juli 2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Ziel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Die Deutsche Bundesbank

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Stenographischer Bericht der 63. Sitzung am Donnerstag, 6. November 2014

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Kathrein & Co. Performance Partnerschaft

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Übung IV Innenfinanzierung

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

Ihre Fragen unsere Antworten

Qualität und Sicherheit

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Gewinnausschüttung der Sparkasse

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Arbeitsprogramm

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Gründung Personengesellschaft

Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2

Ergebnisabführungsvertrag

Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.

Energetische Klassen von Gebäuden

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Zeit ist Geld = Money Besser gesagt: Moneyfix. Endlich gibt s die fixe Mietkaution für Firmen. Ein Unternehmen der

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen.


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Warum Sie dieses Buch lesen sollten

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Elternzeit Was ist das?

IVU Traffic Technologies AG

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule

Installation OMNIKEY 3121 USB

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Internet- und -Überwachung in Unternehmen und Organisationen

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Übersicht Rechnungswesen

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT

Statuten des Vereins guild42.ch

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, 15. April 2014 Bankenunion: Wiederherstellung der Finanzstabilität im Euroraum 1. Die Bankenunion im Überblick Seit Beginn der Krise im Jahr 2008 hat die Europäische Kommission hart daran gearbeitet, aus den aufgetretenen Problemen die richtigen Lehren zu ziehen und einen sichereren und solideren Finanzsektor zu schaffen. Sie hat zu diesem Zweck 28 neue Vorschriften für eine bessere Regulierung, Überwachung und Steuerung des Finanzsektors vorgeschlagen, um auszuschließen, dass die Steuerzahler in Zukunft erneut zur Kasse gebeten werden, wenn Banken Fehler begehen. Die meisten dieser Bestimmungen sind mittlerweile in Kraft getreten oder werden in Kürze verabschiedet. Abbildung 1: Kernstücke der EU-weiten Finanzreform Im Laufe der Finanzkrise, die 2010/11 in eine Schuldenkrise des Euroraums führte, wurde deutlich, dass Länder mit gemeinsamer Währung, die noch stärker voneinander abhängig sind, mehr tun mussten, um insbesondere den Teufelskreis zwischen Banken und öffentlichen Finanzen zu durchbrechen. (Siehe Kasten 1) Deshalb haben die Staats- und Regierungschefs im Juni 2012 beschlossen, die Wirtschafts- und Währungsunion durch eine Bankenunion zu ergänzen, damit EU-weit MEMO/14/294

geltende Bankenvorschriften im Euroraum (und in nicht zum Euroraum gehörenden teilnahmebereiten Mitgliedstaaten) auf zentraler Ebene angewandt werden könnten. Der neue Rechtsrahmen mit gemeinsamen Vorschriften für die Banken in allen 28 Mitgliedstaaten ist als einheitliches Regelwerk ausgelegt und Fundament der Bankenunion. Gemeinsame Regeln werden dazu beitragen, Bankenkrisen gar nicht erst entstehen zu lassen (Eigenkapitalrichtlinie und -verordnung MEMO/13/690). Sollten Banken dennoch in Schwierigkeiten geraten, bieten sie einen gemeinsamen Handlungsrahmen, der auch Instrumente für eine geordnete Liquidierung umfasst (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD) MEMO/14/297). Dank der gemeinsamen Vorschriften haben in der EU alle Sparer die Gewissheit, dass ihre Einlagen jederzeit und überall in der EU bis zu 100 000 EUR (pro Einleger und Bank) geschützt sind (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme MEMO/14/296). Die Bankenunion gewährleistet eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften im Euroraum. Erstens übernimmt die Europäische Zentralbank (EZB) ab November 2014 im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Aufsicht über alle 6000 Banken des Euroraums (MEMO/13/780). Um sicherzustellen, dass die EZB sich von Anfang an ein gutes Bild von der Lage der Banken, die sie beaufsichtigen wird, machen kann, wird derzeit eine umfassende Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Banken vorgenommen. Zweitens wird im seltenen Fall, dass Banken trotz der verstärkten Aufsicht Konkurs anmelden müssen, der kürzlich verabschiedete einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM) (MEMO/14/295) eine effizientere Abwicklung von Banken über einen Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) und einen gemeinsamen Abwicklungsfonds (SRF) ermöglichen. Beim Ausfall einer Bank wird der SRM dank der eindeutigen Regeln für grenzüberschreitend tätige Banken und der reichen Erfahrung seiner Mitarbeiter eine viel effizientere Abwicklung gewährleisten können als bei dem derzeitigen Flickenteppich nationaler Abwicklungsbehörden möglich ist. Zusammen mit dem neuen EU-weit geltenden Regulierungsrahmen für den Finanzsektor stellt die Vollendung der Bankenunion einen wichtigen Schritt zur weiteren Wirtschafts-und Währungsintegration der EU dar (MEMO/14/244). Sie bedeutet das Ende einer Zeit massiver, durch die Steuerzahler finanzierter Rettungspakete und trägt zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität bei. Dies wiederum schafft günstigere Voraussetzungen für die Kreditvergabe des Finanzsektors an die Realwirtschaft, die Förderung der wirtschaftlichen Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen (siehe Kasten 2). 2

Kasten 1: Der Teufelskreis zwischen Banken und öffentlichen Finanzen Die Staatsschuldenkrise des Euroraums hat gezeigt, dass zwischen Banken und Staatsanleihen ein potenzieller Teufelskreis bestehen kann. Wie funktioniert dieser Teufelskreis? Die Bankenunion wird dazu beitragen, die Verbindung zwischen Banken und Staaten zu durchbrechen: Banken werden solider und können Schocks besser absorbieren: Die gemeinsame Bankenaufsicht wird eine wirksame Durchsetzung der strengeren Aufsichtsanforderungen an die Banken gewährleisten; diese werden dazu verpflichtet, ausreichend Kapital und Liquidität vorzuhalten. Dadurch werden die EU-Banken solider, können Risiken im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeiten angemessener steuern und etwaige Verluste besser auffangen. Abwicklung insolventer Banken ohne Steuergelder, weniger negative Auswirkungen auf die öffentliche Haushaltslage: Die Abwicklung von Banken wird durch die Anteilseigner und Gläubiger der Banken und einen durch die Industrie ausgestatteten Abwicklungsfonds finanziert. Eine Rettung von Banken und die damit verbundene Schwächung der öffentlichen Haushaltslage sollte nicht mehr nötig sein. Europäisch leben, national sterben. Dies wird für Banken nicht mehr gelten, da sie nun einem echten europäischen Aufsichtsmechanismus unterliegen und jede Insolvenz im Rahmen eines echten europäischen Mechanismus verwaltet wird. 3

Kasten 2: Einfachere Kreditvergabe an Unternehmen und private Haushalte Unkoordinierte nationale Reaktionen auf die Insolvenz von Banken, die gelegentliche Abschirmung von Finanzmitteln innerhalb der nationalen Grenzen und ausgeprägte wechselseitige Abhängigkeiten zwischen Banken und den Mitgliedstaaten, in denen sie ansässig sind, führten zu einer starken Fragmentierung des Binnenmarkts für Kreditvergabe und Finanzierung. Besonders schädlich war diese Fragmentierung innerhalb des Euroraums, wo eine effiziente Kreditvergabe an die Realwirtschaft behindert und damit das Wachstum gebremst wurde. Jüngste Zahlen zufolge wird in Deutschland 80 % der KMU, die einen Kredit in Anspruch nehmen wollen, dieser in voller Höhe gewährt. In südeuropäischen Ländern fällt dieser Prozentsatz auf 40 %, in Griechenland sogar auf 25 %. Zudem gelten für Unternehmen und private Haushalten weiterhin unterschiedliche Zinssätze, was die sich abzeichnende Erholung beeinträchtigen könnte. Da in der Bankenunion alle Banken der gleichen Aufsichtsbehörde und dem gleichen Abwicklungsmechanismus unterliegen, dürfte das Vertrauen in alle Banken zunehmen. Die Glaubwürdigkeit einer Bank auf den Märkten wird stärker von ihrem spezifischen Risikoprofil und immer weniger von der Finanzkraft des Mitgliedstaats, in den sie ihren Sitz hat, abhängen. Dies dürfte die Finanzierungsbedingungen für Banken in allen Mitgliedstaaten stärker angleichen, so dass diese in der gesamten EU leichter zu einer normalen Kreditvergabe an private Haushalte und Unternehmen zurückfinden können. 2. Inwiefern macht die Bankenunion den Bankensektor im Euroraum sicherer? Wir haben die Lehren aus der Krise gezogen und ein umfassendes Instrumentarium an Maßnahmen für den Umgang mit Banken geschaffen. Wir - machen alle Banken sicherer (Krisenprävention), - sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden im Falle von Problemen frühzeitig eingreifen können, (Frühintervention) - stellen sicher, dass wir im schlimmsten Fall über Instrumente für eine effiziente Krisenbewältigung verfügen (Bankenabwicklung). 4

2.1 Stufe 1: Krisenprävention Die Europäische Kommission hat 28 Legislativvorschläge ausgearbeitet, die alle Finanzakteure und -produkte erfassen und auf eine bessere Regulierung, Beaufsichtigung und Steuerung des Finanzsektors abzielen. Diese Bestimmungen bilden zusammen das einheitliche Regelwerk, das für Banken im gesamten Binnenmarkt gilt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass überall eine strenge, lückenlose Regulierung gegeben ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Banken herrschen und ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen entsteht. Dies nutzt den Banken, dem ganzen Finanzsektor, Bürgern, Verbrauchern und Steuerzahlern. 2.1.1 Eine unabhängige Aufsichtsbehörde mit mehr Befugnissen sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen durch die Banken Beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus liegt die Verantwortung für die Bankenaufsicht im Euroraum (und anderen, am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten) bei der Europäischen Zentralbank (EZB). Die EZB sorgt für einen echten europäischen Aufsichtsmechanismus, der sich nicht an nationalen Interessen orientiert, die Verbindungen zwischen Banken und öffentlichen Finanzen mindert und Risiken für die Finanzstabilität Rechnung trägt. Die EZB wird ihre neue Rolle als einzige Aufsichtsbehörde im November 2014 übernehmen und dafür Sorge tragen, dass das einheitliche Regelwerk im Euroraum konsequent und kohärent angewandt wird. Bis dahin unterzieht die EZB bedeutende Banken und ihre Bilanzen einer umfassenden Bewertung. Danièle Nouy wurde zur ersten Vorsitzenden des SSM-Rates ernannt (MEMO/13/1155). 5

2.1.2 Widerstandsfähigere Banken dank strengerer Aufsichtsanforderungen Das so genannte CRD IV -Paket zu den Eigenkapitalanforderungen für Banken (Eigenkapitalrichtlinie IV und Eigenkapitalverordnung) (siehe MEMO/13/690) setzt die neuen globalen Standards für das Eigenkapital von Banken (gemeinhin als Basel-III- Rahmen bekannt) in das EU-Recht um. Die neuen Regeln sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und stellen sicher, dass Banken in quantitativer und qualitativer Hinsicht über ausreichend Kapital verfügen. Mit diesen Vorschriften kommt die EU ihren gegenüber der G20 eingegangenen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Umsetzung von Basel III nach. 2.1.3 Zeitnahe Planung für Banken in kritischem Zustand Der Finanzsektor kann sich im Falle, dass Banken in Schwierigkeiten geraten, nun in der gesamten Europäischen Union auf einen soliden Rahmen stützen. Dieser Krisen- und Abwicklungsrahmen (MEMO/14/297) verlangt von den Banken die Erstellung von Sanierungsplänen, in denen sie darlegen, mit welchen Maßnahmen sie bei einer eventuellen Verschlechterung ihrer finanziellen Lage ihr Überleben sicherstellen; ferner müssen Abwicklungspläne erstellt werden, damit im Falle, dass ein Überleben nicht mehr möglich ist, eine geordnete Abwicklung gewährleistet wird. Die maßgebliche Behörde in der Bankenunion ist die EZB. In den Plänen sind die verschiedenen Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten (z. B. Übertragung von Vermögenswerten auf eine Brückenbank, Abschreibung von Kapitalinstrumenten oder sonstigen Verbindlichkeiten bei einem Bail-in ) zu beschreiben und ist darzulegen, dank welcher Maßnahmen kritische Funktionen weiterhin wahrgenommen werden können. 2.2 Stufe 2: Rechtzeitige Korrekturmaßnahmen bei Auftreten von Problemen Frühintervention Wir haben Regeln für frühzeitige Interventionen festgelegt, wenn Banken in Probleme geraten. Die Aufsichtsbehörden werden mit erweiterten Befugnissen ausgestattet, damit sie im Falle, dass ein Institut in finanzielle Bedrängnis gerät (z. B. wenn die Eigenkapitalanforderungen nicht mehr erfüllt werden oder eine Verletzung dieser Anforderungen droht), eingreifen können, bevor die Probleme ein kritisches Ausmaß erreichen und sich die finanzielle Lage irreparabel verschlechtert. Diese Befugnisse sind in den Sanierungsplänen der Banken beschrieben und umfassen u. a. die Möglichkeit, die Geschäftsleitung zu entlassen und einen Sonderverwalter zu bestellen, eine Hauptversammlung zwecks Verabschiedung dringender Reformen einzuberufen und die Ausschüttung von Dividenden oder Boni zu verbieten. Sonstige Maßnahmen, die die zuständige Aufsichtsbehörde verlangen kann, sind die Verringerung der Exposition gegenüber bestimmten Risiken, eine Kapitalaufstockung oder Änderungen der Rechtsoder Unternehmensstrukturen. Wenn in der Bankenunion die Überlebensfähigkeit einer Bank in Frage steht, so wird die EZB in ihrer Rolle als einzige Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Abwicklungsbehörden die Maßnahmen der Frühintervention begleiten. 6

2.3 Stufe 3: Irreparable Verschlechterung der Finanzlage einer Bank: Krisenmanagement zum Schutz von Einlegern und Steuerzahlern 2.3.1 Schutz der Steuerzahler Wiederholte Bankenrettungen haben zu einem Anstieg der öffentlichen Schulden und einer sehr starken Belastung der Steuerzahler geführt. Im Zeitraum von Oktober 2008 bis Dezember 2012 wurden Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und Maßnahmen für wertgeminderte Aktiva in einer Höhe von insgesamt 591,9 Mrd. EUR, entsprechend 4,6 % des BIP der EU 2012 (Zahlen der Kommission), genehmigt. Bei Berücksichtigung der geleisteten Garantien beläuft sich diese Zahl für den Zeitraum 2008-2010 auf 1,6 Billionen EUR bzw. 13 % des BIP der EU (Zahlen der Kommission). Siehe IP/13/1301.) Sollte sich die Finanzlage einer Bank irreparabel verschlechtern, würde durch die Abwicklungsrichtlinie sichergestellt, dass die Anteilseigner und Gläubiger der Bank über einen Bail-in -Mechanismus ihren Beitrag zu den Kosten zu leisten hätten. (Siehe Kasten 3) Der einheitliche Abwicklungsmechanismus gewährleistet, dass diese Bestimmungen in der Bankenunion auf zentraler Ebene wirksam umgesetzt werden und die komplizierten Entscheidungen, die insbesondere im Falle grenzübergreifender Abwicklungen nötig sind, rasch getroffen werden und für alle Mitgliedstaaten der Bankenunion verbindliche Wirkung haben. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus stützt sich auf einen mit starken Befugnissen ausgestatteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und bezieht sowohl ständige Mitglieder als auch die Kommission, der Rat, die EZB und die nationalen Abwicklungsbehörden ein. In den meisten Fällen wird die EZB, wenn eine Bank im Euroraum oder mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der an der Bankenunion teilnimmt, abgewickelt werden muss, dies dem Ausschuss, der Kommission und den einschlägigen nationalen Abwicklungsbehörden mitteilen. Die Entscheidungsverfahren wurden sorgfältig austariert, so dass im Laufe eines Wochenendes über eine Abwicklung beschlossen werden könnte. (Siehe Abbildung 2) 7

Abbildung 2 8

Um zu vermeiden, dass die Steuerzahler zur Kasse gebeten werden, müssen alle Banken in der EU in einen Fonds zur Finanzierung reibungsloser Abwicklungen einzahlen. Die verschiedenen Fonds werden in der Bankenunion schrittweise zusammengelegt, so dass aus dem gemeinsamen Abwicklungsfonds bei Bedarf zusätzliche Mittel für mittelfristige Finanzierungen bewilligt werden können, die es der Bank ermöglichen, ihre Geschäfte während der Phase der Umstrukturierung fortzuführen; in den Fonds zahlen alle Banken der Länder der Bankenunion ab 2016 ein, er soll bis 2024 eine Ausstattung von 55 Mrd. EUR erreichen. Kasten 3: Wie wird der Bail-in-Mechanismus in der Praxis funktionieren? Bail-in: Die Rekapitalisierung durch Abschreibung von Verbindlichkeiten und/oder deren Umwandlung in Eigenkapital würde es dem Institut ermöglichen, seine laufende Geschäftstätigkeit fortzuführen, würde Störungen der Finanzstabilität, die durch die Einstellung oder Unterbrechung kritischer Funktionen verursacht würden, vermeiden und den Behörden Zeit geben, das Institut zu restrukturieren oder Geschäftsteile geordnet abzuwickeln. Ist eine Bank zu einem Bail-in gezwungen, würden die Behörden also zunächst sämtliche Anteilseigner in die Pflicht nehmen und dann nach einer vorab festgelegten Reihenfolge andere Verbindlichkeiten abschreiben. Verluste würden zunächst von den Anteilseignern und anderen Inhabern von Instrumenten wie Wandelschuldverschreibungen und nachrangigen Anleihen getragen. Einlagen unter 100 000 EUR würden nicht angetastet sie sind jederzeit vollständig gesichert. Verluste von Banken sind, soweit dies möglich ist, von den privaten Anlegern und dem Bankensektor zu decken, nicht vom Steuerzahler. 9

2.3.2 Schutz der Einleger Selbst im Falle eines Bankenausfalls sind Bankeinlagen in allen Mitgliedstaaten weiterhin in Höhe von bis zu 100 000 EUR pro Einleger und pro Bank garantiert. Diese Garantie vermittelt dem Sparer das Gefühl der finanziellen Stabilität und verhindert die panikartige Abhebung von Guthaben mit schweren wirtschaftlichen Konsequenzen. Zudem wird den Einlegern ihr Geld schneller ausgezahlt (sieben Arbeitstage anstelle von 20) und wird in den nationalen Einlagensicherungssysteme zur Absicherung der Garantie für eine deutlich solidere Finanzierungsgrundlage gesorgt, vor allem durch eine Ex-ante- Finanzierung in signifikanter Höhe, bei der die Banken innerhalb von zehn Jahren Mittel in Höhe von 0,8 % der gedeckten Einlagen hinterlegen. Sollte die Ex-ante-Finanzierung nicht ausreichen, wird das Einlagensicherungssystem durch direkte Ex-post-Beiträge des Bankensektors aufgestockt. In letzter Instanz würden für das Einlagensicherungssystem anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten genutzt, etwa die Aufnahme von Darlehen bei öffentlichen oder privaten Dritten. Des Weiteren wird ein freiwilliger Mechanismus der gegenseitigen Kreditvergabe zwischen den Einlagensicherungssystemen verschiedener EU- Länder eingerichtet. MEMO/13/1176) Einlagen von natürlichen Personen und KMU oberhalb von 100 000 EUR genießen im Rahmen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD) eine Vorzugsbehandlung. Dank dieser Vorrangstellung der Einleger müssen diese nicht vor anderen nicht abgesicherten Gläubigern Verluste auffangen (d. h. sie stehen in der Bail-in- Hierarchie ganz unten). Die Mitgliedstaaten verfügen sogar über einen gewissen Ermessensspielraum, um derartige Einlagen gänzlich unberührt zu lassen. 2.3.4 Rettungsschirme Sind alle oben genannten Instrumente geschaffen, wird in der großen Mehrheit der Fälle keine öffentliche finanzielle Unterstützung aus Steuergeldern erforderlich sein. In Ausnahmefällen können jedoch zusätzliche Ressourcen notwendig werden, so dass für diese Fälle klare und angemessene Vereinbarungen über Rettungsschirme getroffen werden müssen. Solche Rettungsschirme müssen auf mittelfristige Sicht fiskalisch neutral sein und werden im Laufe der Zeit durch Beiträge des Bankensektors zurückgezahlt. Die SRM-Verordnung sieht vor, dass der Ausschuss bis zum Inkrafttreten der Verordnung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Kreditlinie zur Stärkung der Kreditaufnahmekapazität des Fonds gewährt. Die SRM-Verordnung schafft jedoch noch keinen gemeinsamen Backstop-Mechanismus, über den gemäß der Erklärung des Rates vom Dezember in den kommenden Jahren nachgedacht wird. 1 1 http://www.eurozone.europa.eu/media/502738/20131218-srm-backstop-statement.pdf 10

3. Was passiert, falls Probleme auftreten, bevor das System funktionsfähig ist? EZB und Europäische Bankenaufsichtsbehörde unterziehen die Banken einer umfassenden Bewertung und nehmen, bevor der einheitliche Aufsichtsmechanismus im November 2014 in vollem Umfang zum Einsatz kommt, einen Stresstest vor. Werden bei Banken in der Bankenunion Eigenkapitallücken festgestellt, wird die vereinbarte Rekapitalisierungskaskade ausgelöst: Zunächst sollten die Banken sich Kapital auf den Märkten oder aus anderen privaten Quellen beschaffen. Sollte dies nicht ausreichen, könnten auf nationaler Ebene unter strengen Auflagen und im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen (siehe Kasten 4) öffentliche Mittel bereitgestellt werden. Falls die nationalen Unterstützungsmechanismen nicht ausreichen, können dann in zweiter Instanz EU-Instrumente, einschließlich des Europäischen Stabilitätsmechanismus, eingesetzt werden. 2 Sind Banken nicht mehr überlebensfähig, können sie im Einklang mit den nationalen Regelungen abgewickelt werden. Kasten 4: Staatliche Beihilfen Die Europäische Kommission hat ihre befristeten Vorschriften für krisenbedingte staatliche Beihilfen für Finanzinstitute überarbeitet und die ab dem 1. August 2013 geltenden aktualisierten EU-Vorschriften für krisenbedingte staatliche Beihilfen für Banken in einer Mitteilung der Europäischen Kommission dargelegt. Die wichtigste Änderung betrifft die Regelung der Lastenverteilung: Banken können eine Rekapitalisierung oder Maßnahmen zum Schutz ihrer Aktiva erst in Anspruch nehmen, wenn sie einen soliden Plan für ihre Umstrukturierung oder geordnete Abwicklung aufgestellt haben. Zudem wurden die Anforderungen an die Lastenverteilung gestärkt: Im Falle von Eigenkapitallücken bei Banken werden zunächst deren Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger herangezogen; erst danach können öffentliche Mittel gewährt werden. Siehe IP/13/672 und MEMO/13/886 2 http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/139613.pdf 4