TECHNISCHE UNIVERSITÄT CHEMNITZ Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Praktikantenamt Prof. Dr. Uwe Götze Chemnitz, Mai 2001 M e r k b l a t t für das Pflichtpraktikum für Studenten in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftspädagogik Präambel Das Pflichtpraktikum ist wesentlicher Bestandteil der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung. Für Studenten der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik sowie Wirtschaftspädagogik ist das Pflichtpraktikum Voraussetzung für die Zulassung zu Teil II der Diplomprüfung. Studenten des Wirtschaftsingenieurwesens haben ein Praktikum mit Bezug zum Wirtschaftsingenieurwesen, das sogenannte Fachpraktikum, als zweites Praktikum nach einem technischen in den Semesterpausen des Hauptstudiums durchzuführen. Für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen existiert eine Praktikumsordnung, die einige weitere Regelungen für das Praktikum enthält. Mit dem Pflichtpraktikum werden die Ziele verfolgt, die Studenten mit der Berufspraxis vertraut zu machen und theoretische Lehrinhalte zu konkretisieren. Ein Praktikum gewährt verbesserte Einstiegschancen für den Beruf, weil Wirtschaft und Staat großen Wert auf praktische Erfahrungen legen. Das Chemnitzer Praktikanten-Programm sichert den Studenten unserer Fakultät die Möglichkeit, ohne langwierige Sucharbeit einen mit Blick auf das spätere Berufsleben angemessenen Praktikantenplatz zu finden. 1. Dauer des Praktikums und Anzahl sowie Mindestdauer der Teilpraktika Das Praktikum kann in allen Studiengängen in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt absolviert werden. Für den Gesamtzeitraum des Praktikums und die maximale Anzahl sowie gegebenenfalls die minimale Dauer von Teilpraktika gelten bei den verschiedenen Studiengängen folgende Regelungen:
Betriebswirtschaftslehre: Maximale Anzahl und Mindestdauer: 2 4 Monate (16 Wochen) 3 Zeitabschnitte/4 Wochen Volkswirtschaftslehre: 3 Monate (12 Wochen) Maximale Anzahl: 2 Zeitabschnitte (in begründeten Ausnahmefällen 3) Wirtschaftsinformatik: Maximale Anzahl und Mindestdauer: 4 1/2 Monate (18 Wochen) 4 Zeitabschnitte/4 Wochen Wirtschaftsingenieurwesen (Fachpraktikum): 5 Monate (20 Wochen) Maximale Anzahl und Mindestdauer: 4 Zeitabschnitte/5 Wochen Wirtschaftspädagogik (kaufmännisches Praktikum): 6 Monate (24 Wochen) Maximale Anzahl und Mindestdauer: 4 Zeitabschnitte/4 Wochen 2. Zeitliche Anordnung des Praktikums Das Praktikum ist Bestandteil des Studiums und wird während des Studiums absolviert. Dafür stehen insbesondere die vorlesungsfreien Zeiten zur Verfügung. Die exakten Termine werden mit dem Unternehmen persönlich vereinbart. Teilpraktika oder das gesamte Fachpraktikum können von Studenten des Wirtschaftsingenieurwesens auch vor Studienantritt absolviert werden. Es müssen dann ein Antrag auf Anrechnung der Praktika, die Bestätigungen der Unternehmen und ein Praktikumsbericht beim Praktikantenamt eingereicht werden. Wichtig: Die Praktikanten sollen den Betrieben für den Zeitraum des jeweiligen (Teil)Praktikums uneingeschränkt, d. h. ohne Unterbrechung und mit voller wöchentlicher Arbeitszeit zur Verfügung stehen!
3 3. Anforderungen an den Ausbildungsbetrieb Der Betrieb bzw. die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung gemäß Berufsausbildungsgesetz für die Berufsausbildung im Berufsfeld Wirtschaft zur Ausbildung kaufmännischer Auszubildender berechtigt sein. Das Praktikum darf nicht in einem elterlichen oder eigenen Betrieb abgeleistet werden. 4. Organisation des Stellenvermittlungs-Verfahrens Auf der Grundlage von Stellenangeboten der interessierten Unternehmen einerseits und von Nachfragemeldungen der Studierenden andererseits übernimmt die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät die Stellenvermittlung. Bei dieser wird angestrebt, dass der Praktikant nach Einreichen der Bewerbungsunterlagen und einem eventuellen Vorstellungsgespräch bei dem präferierten Ausbildungsbetrieb das Praktikum absolvieren kann. Bei der Stellenvermittlung bzw. -suche sollten Sie folgende Hinweise beachten: Die Praktikanten werden dringend gebeten, das Praktikantenamt so früh wie möglich über ihre Pläne bezüglich der Teilpraktika zu unterrichten. Anmeldeformulare für ein betriebliches Teilpraktikum können dort jederzeit angefordert und ausgefüllt abgegeben werden. Der späteste Termin für die Anmeldung zum betrieblichen Teilpraktikum im jeweils laufenden Semester wird durch Aushang bekanntgegeben. Praktikanten, die ihr zweites oder drittes Teilpraktikum im gleichen Betrieb absolvieren wollen, müssen erneut eine Nachfragemeldung ausfüllen. Studenten, die sich in Eigenvermittlung einen Praktikantenplatz gesichert haben, füllen ebenfalls eine Nachfragemeldung aus, auf der sie den Namen und die Anschrift ihres Praktikumsbetriebes angeben. Studenten dürfen sich nicht unmittelbar an Unternehmen wenden, die der Technischen Universität Chemnitz Praktikantenplätze zur Verfügung stellen. Die Vermittlung dieser Praktikumsstellen erfolgt ausschließlich über das Praktikantenamt der Fakultät. Auch die Unternehmen sind angehalten, Studenten, die sich vorab Plätze sichern wollen, an das Praktikantenamt zu verweisen. Vom Praktikumsbetrieb werden in der Regel folgende Unterlagen erbeten: Bewerbungs-Anschreiben, Lichtbild, Lebenslauf, Studienbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Bankverbindung und Kontonummer.
4 5. Praktikumsbericht Vom Studierenden ist nach Abschluss des Gesamtpraktikums ein Praktikumsbericht anzufertigen. 5.1 Form Der Praktikumsbericht sollte entsprechend der Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten (erhältlich beim Prüfungsamt) angefertigt werden, mit einem Deckblatt versehen werden, das die persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Studienbeginn, Studiengang) enthält, eine Gliederung umfassen, die dem eigentlichen Text vorangestellt ist, und auf Aktenhefter im Praktikantenamt eingereicht werden. 5.2 Umfang Der Umfang des Berichtes umfasst für: Betriebswirtschaftslehre mindestens 15 und maximal 18 Seiten, Volkswirtschaftslehre mindestens 10 und maximal 13 Seiten, Wirtschaftsinformatik mindestens 18 und maximal 23 Seiten, Wirtschaftsingenieurwesen mindestens 18 und maximal 23 Seiten sowie Wirtschaftspädagogik mindestens 18 und maximal 23 Seiten. 5.3 Inhaltliche Anforderungen Der Gesamtbericht über das betriebliche Praktikum besteht sofern Teilpraktika durchgeführt wurden aus mehreren Teilberichten, wobei jeweils die folgenden Mindestanforderungen zu beachten sind: In einem Teilbericht ist kurz (auf ca. einer Seite) der Ausbildungsort zu konkretisieren (Unternehmensdarstellung, Arbeitsplatz, Betriebsablauf etc.). Pro Tätigkeitsbereich (z. B. Einkauf, Kostenrechnung, Produktion, Vertrieb, Unternehmungsplanung etc.) ist eine detaillierte Beschreibung der durchgeführten Aktivitäten, der vermittelten Erkenntnisse und Erfahrungen sowie der persönlichen Eindrücke (kritische Analysen, Verbesserungsvorschläge etc.) aus wirtschaftlicher Perspektive anzufertigen. Dies ist i. d. R. der Hauptteil des Berichtes. 5.4 Nachweis und Zeugnis Als Nachweis sind über alle Praktika Bestätigungen von Ausbildungsbetrieben vorzulegen. Dem Praktikanten wird zusätzlich empfohlen, sich von den Praktikumsbetrieben ein Zeugnis ausstellen zu lassen. Solche Beurteilungen erweisen sich später bei Bewerbungen oft als sehr hilfreich.
5 6. Anerkennung von Praktika Es wird empfohlen, den Praktikumsbericht sofort nach Abschluss des Gesamtpraktikums beim Praktikantenamt einzureichen. Der späteste Abgabetermin ist 2 Monate vor Anmeldung und Zulassung zur Diplomarbeit (Teil II der Diplomprüfung). Die nach Prüfung des Berichtes vergebene Praktikumsbescheinigung ist Voraussetzung für die Zulassung. Das eingereichte Exemplar des Berichtes verbleibt im Praktikantenamt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird ganz oder teilweise als Äquivalent für das Praktikum anerkannt. Einzelregelungen werden durch Aushang bekanntgemacht. 7. Informationen zum Rechtsstatus, zur Versicherungspflicht der Praktikanten und zu BAFöG 7.1. Rechtsstatus der Praktikanten Praktika werden von allen geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Chemnitz als Teil des Studiums angesehen. Studentische Praktikanten behalten daher auch während ihrer Praktika den (hochschul)rechtlichen Status eines Studenten. Sie werden nicht Betriebsangehörige. 7.2. Versicherungsrechtliche Regelungen Unfallversicherung Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes gilt für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen einschließlich der Beschäftigten, die in einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis stehen ( 2 Abs. 1 SGB VII). Auch geringfügige Beschäftigungen und Tätigkeiten (i. S. v. 8 SGB IV) sind einbezogen. Studierende sind "während der Aus- und Fortbildung" an allen Hochschulen, d. h. sowohl bei studienbezogenen Tätigkeiten im räumlichen Bereich der Hochschule als auch bei Exkursionen und bei Praktika in Verantwortung der Hochschule gem. 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Krankenversicherung Pflichtversichert sind bis zu einer Entgeltgrenze Arbeitnehmer in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis ( 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), ferner die "zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten" Personen. In die Versicherungspflicht sind auch Studenten einbezogen, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im In- oder Ausland haben ( 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V); der Versicherungsschutz ist hier i. d. R. begrenzt auf 14 Fachsemester bzw. bis zum 30. Lebensjahr.
6 Die Versicherungspflicht gilt auch für Praktikanten, d. h. "Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten" ( 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). Die Versicherungspflicht entfällt nach 5 VII SGB V, wenn der Student als Familienmitglied (d. h. Ehegatte oder Kind) versichert ist; ansonsten kann er sich auf Antrag befreien lassen ( 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind nach 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Werk-Studenten, d. h. solche Personen, die als "ordentliche Studierende" während der Dauer ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (oder selbständig tätig) sind. Versicherungsfrei sind auch "geringfügige" Beschäftigungen und Tätigkeiten (i. S. v. 8 SGB IV). Rentenversicherung Für Werk-Studenten und geringfügige Beschäftigung/Tätigkeit gilt das Gleiche wie bei der Krankenversicherung ( 5 Abs. 2, 3 SGB VI). Pflegeversicherung Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt der Versicherung in der Krankenversicherung ( 20 Abs. 1 Satz Nr. 9, 10 SGB XI). Wie dort besteht die Möglichkeit der Familienversicherung ( 25 SGB XI). Arbeitslosenversicherung Die Werk-Studenten- und Geringfügigkeitsregelungen gelten auch hier (gem. 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) im Hinblick auf Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit. Haftpflichtversicherung Fragen des Haftungsrisikos gegenüber anderen Betriebsangehörigen und gegenüber dritten Personen sollten vor Praktikumsantritt geklärt werden, insbesondere im Hinblick auf die Kfz- Haftpflicht und auf eine etwaige Anpassung bestehender privater Haftpflichtversicherungen. 7.3 BAFöG Förderungsfähig ist nicht nur der Besuch von Hochschulen ( 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAFöG), sondern auch die Teilnahme an Praktika "im Zusammenhang mit" dem Hochschulbesuch, "deren Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist" ( 2 Abs. 4 S. 1 BAFöG). Für Praktikanten gelten dieselben Bedarfssätze wie für Studenten ( 14, i.v.m. 13 BAFöG), Detailinformationen sind beim BAFöG-Amt zu erfragen.