8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt wird, müssen auch die Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Kapital berechnet und den Kostenträgern belastet werden. Dies ist aus folgendem Grund nötig: Das im Betrieb eingesetzte Kapital, eigentlich das gesamte Vermögen, könnte auch auf dem Kapitalmarkt investiert werden. Dies würde zu einem entsprechenden Ertrag führen. Dieser grundsätzlich mögliche Kapitalertrag entgeht dem Unternehmen, weil das Kapital im eigenen Betrieb investiert ist (z.b. im Leitungsnetz). In der Betriebswirtschaftslehre spricht man hier von Opportunitätskosten (= entgangene Gewinne, weil das Kapital anders verwendet wurde). Das betriebsnotwendige Kapital ist aber nicht einfach in der Bestandesrechnung ersichtlich, da dort immer auch nicht betriebsnotwendige Vermögenswert enthalten sind. Es geht also darum, die nicht betriebsnotwendigen Bestandteile auszuklammern. Zur Berechnung wird die folgende Formel angewendet: Vermögen der Unternehmung./. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen = Betriebsnotwendiges Vermögen./. Abzugskapital = Betriebsnotwendiges Kapital Natürlich darf aus der Bestandesrechnung nur der Vermögensteil der Spezialfinanzierung Wasserversorgung für die Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals berücksichtigt werden. Die übrigen Vermögensteile dürfen nicht beachtet werden. Die obige Formel wird in den nächsten Kapiteln schrittweise erklärt, bis am Schluss die kalkulatorischen Zinsen berechnet sind.
8.2. Betriebswirtschaftliche Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals Um das betriebsnotwendige Kapital objektiv richtig zu ermitteln, reicht es nicht aus, die Vermögenswerte der Spezialfinanzierung Wasserversorgung zu Buchwerten der Bestandesrechnung zu übernehmen. Gemäss betriebswirtschaftlichem Ansatz muss das gesamte Anlagevermögen um die vorhandenen stillen Reserven aufgewertet werden. Dieses Vorgehen wird dadurch begründet, dass man die Anlagen zu diesem korrigierten Wert verkaufen könnte und nicht zu dem in der Bestandesrechnung ausgewiesenen Buchwert. Somit könnte eigentlich auch der korrigierte Wert der Anlagen anderweitig investiert werden und nicht der Buchwert. Das heisst, die Opportunitätskosten beziehen sich auf den korrigierten Wert. Um das Vorgehen zur Aufwertung des Vermögens um die stillen Reserven zu verdeutlichen, geben wir ein einfaches Beispiel: Als erstes müssen die betriebsnotwendigen Vermögenswerte der Spezialfinanzierung Wasserversorgung aus der Bestandesrechnung der Gemeinde in einer internen Bilanz der Spezialfinanzierung Wasserversorgung erfasst werden: Interne Bilanz der Spezialfinanzierung Wasserversorgung Vermögen 1'716 310 Passiven 1'716 310 Anschliessend müssen die stillen Reserven auf den vorhandenen Anlagen ermittelt werden. Im Abschnitt 7.3.2, Berechnung des Wiederbeschaffungswertes, Seite 49 wurde der Zeitwert der Anlagen von Fr. 17'628 220.- ermittelt. Die stillen Reserven können nun folgendermassen ermittelt werden: Zeitwert./. Buchwert Es ergeben sich also stille Reserven in der Höhe von knapp Fr. 15'911 910.-. Diese müssen ebenfalls in der internen Bilanz der Spezialfinanzierung Wasserversorgung erfasst werden: Interne Bilanz der Spezialfinanzierung Wasserversorgung
Vermögen 1'716 310 Passiven 1'716 310 Stille Reserven 15'911 910 Wiederbeschaffungsrückstellung 15'911 910 Das betriebsnotwendige Vermögen beträgt also Fr. 17'628'220.-. In den darauffolgenden Jahren muss das Vermögen weiter abgeschrieben werden. Die Veränderung der stillen Reserven muss dann immer in der internen Bilanz nachgebucht werden. 8.3. Was ist nicht betriebsnotwendiges Vermögen? Grundsätzlich darf man sich an die folgende Faustregel halten: Wenn nicht betriebsnotwendige Vermögensteile verkauft werden, kann ein Unternehmen ohne jegliche Beeinträchtigung weitergeführt werden. Sämtliche Leistungen der Wasserversorgung könnten folglich nach dem Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten weiterhin ohne irgendeine Behinderung erbracht werden. Wird nun zum Beispiel ein Teil des Leitungsnetzes verkauft, ist diese Regel ganz klar verletzt. Es handelt sich dabei also offensichtlich um betriebsnotwendiges Kapital. Wenn aber in der Bestandesrechnung noch ein stillgelegtes Reservoir aufgeführt wird, muss der entsprechende Wert vom Vermögen abgezogen werden. Es käme auch durch den Verkauf dieses Reservoirs nicht zu einer Beeinträchtigung des Geschäftes der Wasserversorgung. Im Handbuch des Rechnungswesen der solothurnischen Gemeinden, Band 1: Kontenplan, wird das gesamte Finanzvermögen als nicht betriebsnotwendiges Kapital und das Verwaltungsvermögens als betriebsnotwendiges Kapital bezeichnet. Diese Definition wurde während der Ausarbeitung des Handbuches so festgelegt. Eine allfällige Erstellung einer Kostenrechnung wurde damals noch nicht in Erwägung gezogen. Für unsere Zwecke in der Kostenrechnung ist die Definition des Handbuches aber irreführend und darf deshalb nicht eins zu eins übernommen werden. So sind zum Beispiel im Finanzvermögen die liquiden Mittel enthalten, die gemäss unserer betriebswirtschaftlichen Definition sehr wohl als
betriebsnotwendiges Kapital gelten. Wenn alle liquiden Mittel veräussert werden, kann die Wasserversorgung nicht mehr weitergeführt werden. Jede Position des Finanz- und Verwaltungsvermögens muss entsprechend unserer Definition separat überprüft werden. 8.4. Was gilt als Abzugskapital? Es handelt sich dabei um Fremdkapital, das der Wasserversorgung zinslos zur Verfügung steht. Als Beispiel können hier die Vorauszahlungen von Wasserbezügern aufgeführt werden. 8.5. Mit welchem Zinssatz wird das betriebsnotwendige Kapital verzinst? In der Theorie der Kostenrechnung besteht noch immer Uneinigkeit darüber, welcher Zinssatz angewendet werden soll. Wir gehen deshalb nicht weiter auf die theoretischen Feinheiten ein. Den Gemeinden empfehlen wir, sich an den Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt zu orientieren. Dies entspricht der Grundsatzüberlegung der Opportunitätskosten. Als Richtwert empfehlen wir den Zinssatz für langfristige Kapitalanlagen. Zur Zeit liegt dieser bei 3,5-4,5% p.a. Es gilt zu berücksichtigen, dass wir in diesem Beispiel keine liquiden Mittel oder andere Teile aus dem Finanzvermögen einbezogen haben. Diese müssten vor der Zinsberechnung ebenfalls ermittelt und zum Anlagevermögen addiert werden. Da uns aber die Grundlagen zur Ermittlung des anteilsmässigen Finanzvermögens fehlen, haben wir darauf verzichtet. Es ergeben sich die folgenden kalkulatorischen Zinsen: Betriebsnotwendiges Kapital / 100 * Zinsfuss Den so ermittelten Wert von Fr. 705 129.- (Zinsfuss von 4%) für die kalkulatorischen Zinsen setzen wir im BAB, kalkulatorische Zinsen, in Spalte 5 als sachliche
Abgrenzungen ein. In Spalte 6 ergeben sich dann als Summe die Kosten, die auf die Kostenstellen verteilt werden müssen. Vorteil Durch diese Methode kann das betriebsnotwendige Vermögen sehr exakt bestimmt werden. Das heisst, es wird sicher mit betriebswirtschaftlich objektiven Werten gerechnet. Die kalkulatorischen Zinsen sind in der Folge sehr genau berechnet. Aus Sicht der Betriebswirtschaft wäre diese Methode in jedem Fall zu empfehlen. Nachteil Der Nachteil dieser Variante ist der, dass die Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals sehr aufwendig und kompliziert ist. 8.6. Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals für Gemeinden Wir empfehlen den Gemeinden, trotzt dem dargestellten Vorteil nicht die bereits gezeigte, sondern eine deutlich einfachere Variante zu wählen. Dies vor allem auch deshalb, weil wir nicht davon ausgehen, dass die Anlagen der Wasserversorgung verkauft werden. Wir schliessen also eine mögliche Privatisierung oder eine Verselbstständigung der Wasserversorgung bei dieser Berechnungsmethoden aus. Bei dieser Berechnung der kalkulatorischen Zinsen muss das Vermögen lediglich zu Buchwerten übernommen werden. Auf eine Aufwertung um die stillen Reserven ist zu verzichten: Es ergäben sich die folgenden kalkulatorischen Zinsen: Buchwert des betriebsnotwendigen Vermögens / 100 * 4 Wie im vorhergehenden Beispiel müssten auch die kalkulatorischen Zinsen im Wert von Fr. 68 652.- als sachliche Abgrenzungen im BAB erfasst werden.