Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB)



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Transkript:

Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) 9. Vom. Mai 99 (Stand. Juli 99) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die 5, 9 Absatz litera b) und Absatz litera b des Energiegesetzes vom. September 990 ) (EnG), Artikel der Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung des Bundesrates vom. Januar 99 ) (Energienutzungsverordnung; ENV) beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite gewährt Beiträge sollen in erster Linie für Vorhaben geleistet werden, die der Bund gestützt auf den Energienutzungsbeschluss vom. Dezember 990 ) (ENB) mitunterstützt und die dem Energiekonzept entsprechen. Die staatlichen Leistungen können bestehen aus Investitionsbeiträgen, Zinskostenbeiträgen, rückzahlbaren zinslosen Darlehen und Betriebsbeiträgen.. Beitragsarten Beiträge für Information, Beratung. Ausbildung (, 5 Abs. lit. d) EnG, Art. 8, 9 ENB, Art. 9, 0 ENV) Beiträge werden an den Betrieb neutraler Informations-, Beratungs- und Auskunftsstellen geleistet, an denen sich die Gemeinden finanziell beteiligen. Bei interkantonalen Fachstellen kann auf Gemeindebeteiligungen verzichtet Der Kanton fördert Beratungsstellen, die einem flächendeckenden und regionalen Konzept entsprechen. Beiträge werden an Ausbildungsveranstaltungen geleistet, die der Information oder der Ausbildung zur rationellen Energieanwendung dienen. ) BGS 9.. ) SR 70.0. ) SR 70.0. GS 9, 75

9. Erneuerbare Energien und Abwärme ( 5 Abs. lit. a) und e) EnG, Art., ENB, Art. ENV) Beiträge können geleistet werden an Anlagen, Methoden und Vorkehren zur Energiegewinnung aus Sonne, Wind, Biomasse (inkl. Holz), Umgebungs- und Erdwärme, Abfällen und weiteren erneuerbaren Energieträgern sowie im Hinblick auf die rationelle und umweltschonende Verwendung fossiler Brennstoffe. Das Vorhaben muss von öffentlichem Interesse sein. Es soll die wirtschaftliche, vielseitige und umweltschonende Energieversorgung fördern. Ortsfeste Vorhaben sollen für die Region wegweisend sein und dürfen den regionalen oder den kommunalen Energiekonzepten nicht zuwiderlaufen. Pilot- und Demonstrationsanlagen ( 5 Abs. lit. b) EnG, Art. 0 Abs. ENB, Art. ENV) Beiträge an Pilot- und Demonstrationsanlagen müssen in Ergänzung zu Artikel ENV folgende Bedingungen erfüllen: a) Das Projekt muss im öffentlichen Interesse stehen, und das zu erprobende Produkt oder Verfahren muss ökologisch und volkswirtschaftlich sinnvoll sein; b) es müssen angemessene Eigenleistungen erbracht werden; c) es muss eine hinreichende Instrumentierung und Auswertung der Messresultate vorgesehen 5 Gemeinschaftsanlagen ( 5 Abs. lit. c) EnG) Beiträge können geleistet werden an die Abklärung und Planung von Anlagen für mehr als 00 kw Leistung. Als Gemeinschaftsanlage gelten Projekte, die von mehreren Parteien getragen 6 Lufthygienische Untersuchungen ( 5 Abs. lit. f) EnG) Die Beiträge werden so festgesetzt, dass die Inhaber von beitragsberechtigten Anlagen bei den gesetzlich notwendigen Untersuchungen keinen Nachteil gegenüber Inhabern von herkömmlichen Anlagen erleiden. An Nachkontrollen werden keine Beiträge geleistet.. Vollzug 7 Beitragsgesuche und Auskunftspflicht Gesuche haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Artikel ENV gilt sinngemäss. Gesuchsteller müssen dem Kanton alle erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die einschlägigen Akten und Zutritt an Ort und Stelle gewähren. Wo es besondere Umstände erfordern, kann ein Prüfungsbericht auf Kosten des Gesuchstellers verlangt

9. 8 Verfahren Die Gesuche sind bei der Energiefachstelle einzureichen. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Volkswirtschafts-Departementes über die Gesuche. Wo Bundesbeiträge anbegehrt werden, gilt der Entscheid des Regierungsrates als Stellungnahme an den Bund. 9 Allgemeine Bedingungen Zinslose Darlehen müssen zurückbezahlt werden, sobald die Anlage wirtschaftlich ist. Betriebsbeiträge und Zinskostenbeiträge werden in begrenzter Höhe und für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Wenn mit der Ausführung von Anlagen und Vorkehren vor dem Entscheid über die Beitragsgewährung begonnen wird, werden keine Beiträge ausgerichtet. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Volkswirtschafts-Departement ohne Präjudiz einem vorzeitigen Arbeitsbeginn zustimmen. Für wesentliche Projektänderungen ist vorgängig die Zustimmung der Energiefachstelle einzuholen. Planungsarbeiten sind nach Beginn möglichst ohne Unterbruch zu Ende zu führen. Die Energiefachstelle ist periodisch über den Stand der Arbeiten zu unterrichten. 5 Für die Rückzahlung oder Rückforderungen können angemessene Sicherheitsleistungen verlangt 0 Beitragsbemessung Beiträge können in der Regel so bemessen werden, dass maximale Bundesbeiträge möglich sind. Bei Vorhaben an Bauten mit überdurchschnittlich hohem Energieverbrauch (Elektrizität und Wärme) können die Beiträge angemessen reduziert Beiträge, die aufgrund anderer Gesetze, nationaler Förderungsprogramme etc. für dasselbe Projekt ausgerichtet werden sowie die zumutbaren Eigenleistungen sind zu berücksichtigen. Für kleine Sonnenenergie-, Biogas- und Windenergieanlagen gilt der Anhang zu dieser Verordnung. Auszahlung Die Beiträge werden nach Massgabe der vorhandenen Kredite aufgrund von vollständigen und geordneten Abrechnungsunterlagen nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Bei umfangreichen Arbeiten kann die Energiefachstelle entsprechend dem Stand der Arbeiten Vorauszahlungen leisten. Verfall und Rückforderung Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen und bereits geleistete Beiträge werden zurückgefordert: a) sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird und sie innert zwei Jahren nicht beendet sind. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen im Vertrag;

9. b) wenn die Abrechnung nicht innert eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlage oder Abschluss der Planungsarbeiten eingereicht wird; c) wenn ein Vorhaben nicht oder nicht ganz realisiert wird; d) wenn eine Anlage innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird, wenn die Beiträge zu Unrecht geleistet wurden oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten Die Rückforderung muss binnen eines Jahres seit Kenntnisnahme des Grundes geltend gemacht Für die Verjährung gelten im übrigen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. In besonderen Fällen, beispielsweise bei Versuchsanlagen, welche die Erwartungen nicht erfüllen, kann das Volkswirtschafts-Departement auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. Die Energiefachstelle kann die Fristen nach Absatz lit. a und b in begründeten Fällen angemessen verlängern.. Schlussbestimmung Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juli 99 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Bei besonderem öffentlichen Interesse können an Projekte und Anlagen, die bei Inkrafttreten bereits in Realisierung stehen, Beiträge gewährt Die Einspruchsfrist ist am. Juli 99 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 0. Juli 99.

Anhang 9. Beitragssätze für Kleinanlagen Sonnenenergieanlagen Der Beitrag beträgt maximal 5% der Anlagekosten. Er wird pro m Kollektorfläche wie folgt festgelegt: Glasbedeckter Flachkollektor (fach oder fach auf Dach) Fr. 50.- Glasbedeckter Flachkollektor am Boden oder an Fassade Fr. 00.- Glasbedeckter Flachkollektor speziell aufgebaut Fr. 00.- Sonnenabsorber (Kunststoff) Fr. 75.- Energiedach Fr. 50.- Heubelüftung (Dachaufbau pro m ) Fr. 0.- Parabolkollektoranlage (auf Dach) Fr. 00.- Parabolkollektoranlage speziell aufgestellt Fr. 50.- Vakuumkollektoren Fr. 50.- Sonnenzellenanlagen pro Watt Fr. 8.- Spezialanlagen bis 5% des KV max. Fr. 0000.- Versuchsanlagen bis 5% der Fertigkosten max. Fr. 0000.- Biogasanlagen Der Beitrag beträgt maximal 5% der Anlagekosten. Er wird pro m Gas, das im Mittel pro Tag anfällt, wie folgt festgelegt: Anlage in gemischten Landwirtschaftsbetrieben mit interner direkter Gasnutzung Fr. 50.- Anlage in gemischten Landwirtschaftsbetrieben mit Eigennutzung und WKK-Anlage Fr. 500.- Anlage in Mastbetrieben mit voller Selbstnutzung Fr. 50.- Anlagen in Mastbetrieben mit WKK-Anlage Fr. 00.- Anlage ausserhalb der Landwirtschaft zur Nutzung von Biomasse (Gras/Gemüseabfälle/Holz etc.) Fr. 50.- Spezialanlagen (Kläranlagen etc.) bis 5% des KV max. Fr. 50000.- Versuchsanlagen bis max. Fr. 500.-/m Gas pro Tag max. Fr. 50000.- Windenergieanlagen Der Beitrag beträgt maximal 0% der Anlagekosten. Er wird pro kw Leistung am Generator wie folgt festgelegt: Windrad zur Stromproduktion direkt auf eigenes Netz bis max. kw Leistung Fr. 000.- Spezialanlagen bis 0% des KV max. Fr. 0000.- Versuchsanlagen bis 0% der Erstellungskosten max. Fr. 0000.-