Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin



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Transkript:

Thomas Bade 2012 Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin Kooperationen zwischen Arztpraxis Krankenhaus und Sanitätshaus HomeCare Aufrechterhaltung und ständige Verbesserung eines Management Systems zur Erfüllung von Compliance-Anforderungen Management Beratung Thomas Bade www.thomas-bade.de

Bestellungen unter: http://thomas-bade.de/download Hinweis zur Checkliste: Dies ist eine Analyse im Rahmen eines Qualitätsmanagement Systems nach der Normenreihe ISO 9001:2008, ISO 13485:2007 oder KTQ. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Risikomanagement Bewertung keine steuerrechtliche und / oder juristische Beratung durch qualifizierte Fachanwälte oder Steuerberater ersetzt. Es wird dringend empfohlen, auf Grundlage der Managementbewertung, einen Steuerberater und / oder Fachanwalt aufzusuchen. Die Eingaben für die Managementbewertung mit Hilfe der Checkliste sollen Verstöße gegen Compliance-Anforderungen aufzeigen und auf Änderungen und Verbesserungspotentiale, die sich auf das Compliance Management System auswirken (z.b. Gesetzesänderungen, veränderte Risikolage), hinweisen. Die Prüfung nach dieser Checkliste entspricht einer Risikoanalyse und Bewertung nach dem Standard für Compliance Management Systeme (CMS) des TÜV Rheinland (TR CMS 101:2011) und dem IQWIG Formblatt zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte (Stand: 06/2011). GKV- Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) Der Bundestag hat das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) am 1. Dezember 2011 verabschiedet und es trat am 1. nuar 2012 in Kraft. Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/6906, 17/7274 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG): Drucksache 17/8005, 30. 11. 2011. Hinweis (Muster-) Berufsordnung Die im September 2011 beschlossene (Muster-) Berufsordnung ist eine Empfehlung der Bundesärztekammer an die Landesärztekammern und entfaltet Rechtswirkung, wenn sie durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde. Bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer nach. ebook Best Practice Entlassungsmanagement Die CD-ROM "Best Practice Entlassungsmanagement" bringt Printausgaben der Management Beratung Thomas Bade auf Ihren PC sowie als E-Book auf mobile ebook-lesegeräte. Zum Preis von 59,00 erhalten Sie auch die Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin. Http://thomas-bade.de/ebook App Kompaktwissen Gesundheitswirtschaft Auch mit Ihrem Smartphone oder ipad können Sie immer aktuell im Bilde bleiben. Durch eine aktuelle Auswahl von Inhalten der Management Beratung Thomas Bade Internetseiten wird die ständige Verfügbarkeit mit hochwertigen Inhalten gewährleistet. Http://thomas-bade.de/app Thomas Bade 2012

Leseprobe Hinweis Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Risikomanagement Analyse im Rahmen eines Qualitätsmanagement Systems keine steuerrechtliche und / oder juristische Beratung durch qualifizierte Fachanwälte oder Steuerberater ersetzt. Die Prüfung nach dieser Checkliste entspricht einer Risikoanalyse und Bewertung nach dem Standard für Compliance Management Systeme (CMS) des TÜV- Rheinland (TR CMS 101:2011) und dem IQWIG Formblatt zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte (Stand: 06/2011). Es wird dringend empfohlen, auf Grundlage der Risikomanagement Analyse, einen Steuerberater und / oder Fachanwalt aufzusuchen. Risikoanalyse Verantwortung der Leitung gewerbliche Infizierung Korruption allgemeine Anforderungen Dokumentationsforderung Prozesse Transparenz Bereich Anforderungen Risikopotential im Rahmen des Risikomanagements Trifft zu Trifft nicht zu etabliertes Qualitätsmanagement System. Sanktionen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Keine Aufnahme in selektiv Verträge der KV. Punktabzug. Keine Präqualifizierung. zentrales Vertragsmanagement. allgemeine Anforderungen Alle Verträge (integrierte Versorgung, Kooperationen mit anderen Leistungserbringern, Vereinbarungen zum Entlassungsmanagement, Verträge außerhalb der Heilbehandlung) sind in einer Übersicht dargestellt. Es werden private Dienstleister mit der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen beauftragt. zentrales Datenschutzmanagement. Die Entscheidungsfreiheit des Arztes könnte bei Verträgen durch unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt werden. Nur 295a SGB V hat für die Abrechnung von Selektivverträgen nach den Paragrafen 73b 73c SGB V und integrierten Versorgung ( 140a SGB V) Rechtssicherheit gebracht. Beachte: Datenschutz und 295a SGB V Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten (Diagnosen, Therapieempfehlungen, Rezepte etc.) an dritte Leistungserbringer (Reha, Physiotherapie, Labor, Radiologie, Hilfsmittelversorgung etc.) muss die schriftliche Einwilligung des Patienten vorliegen. Beachte: Bundesversicherungsamt; Rundschreiben an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen, April 2009:AZ I 4 8281 3190/2006. Die Praxis / das Krankenhaus / das Unternehmen bieten eine bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Versorgung. Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. Die Umsetzung aller gesetzlichen Richtlinien (G-BA Beschlüsse, Medizinprodukterecht, Hygiene Vorschriften) muss gewährleistet sein. Dies schreiben die 70 SGB V und 92 SGB V zwingend vor. Beachte: G-BA Hilfsmittel-Richtlinien und 2 Abs. 3 neue Muster- Berufsordnung. Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. 2011 Thomas Bade Revision: A 04 / 2011 Risikomanagement Seite 3 von 12

Leseprobe Risikoanalyse Verantwortung der Leitung gewerbliche Infizierung Korruption allgemeine Anforderungen Dokumentationsforderung Prozesse Transparenz Bereich Anforderungen Risikopotential im Rahmen des Risikomanagements Trifft zu Trifft nicht zu Das Trennungsprinzip wird von der Praxis / dem Krankenhaus und dem Unternehmen eingehalten. Beachte: 128 SGB V (unzulässige Zusammenarbeit) und 73 Abs. 7 SGB V (Zuweisung gegen Entgelt) und 33 MBO (Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit). strafrechtliche Anforderungen Zuwendungen oder Honorarumsätze an den Arzt erfolgen nicht in Abhängigkeit von Verordnungsumsätzen (Hilfsmittel, Heilmittel, Laborleistungen, Arzneimittel). Anwendungsbeobachtungen (AWBs) und Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung werden grundsätzlich der zuständigen Ärztekammer zur Kenntnis vorgelegt. Für Krankenhäuser oder Ärzte, die ein externes Review eines IQWiG- Produkts erstellen oder Teilnehmer an einem IQWIG Stellungnahmeverfahren sind, gilt das IQWIG Formblatt zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte; Stand: 06/2011. Das Dokumentationsprinzip wird von der Praxis / dem Krankenhaus und dem Unternehmen eingehalten. Sämtliche Leistungen an die Arztpraxis oder das Krankenhaus sowie etwaige Gegenleistungen sind schriftlich fixiert. Der BGH definiert in seinem Urteil ( Az.: I ZR 111/08) vom 13.01.2011 wie folgt: Vorteile im Sinne von 31 MBO-Ä können auch Gewinne oder sonstige Einnahmen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sein. Ob ein gesellschaftsrechtlich an einem Hilfsmittellieferanten beteiligter Arzt gegen 31 MBO-Ä verstößt, wenn er Patienten an diesen Anbieter verweist, bestimmt sich danach, ob die Verweisung kausal für einen dem Arzt zufließenden Vorteil ist. Das dürfte jedenfalls der Fall sein, wenn die Gewinnbeteiligung oder sonstige Vorteile des Arztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängen. Cave: Je mehr ein Honorarumsatz von der eigentlichen ärztlichen Leistung getrennt wird, besteht die Gefahr der gewerblichen Infizierung der gesamten Arztpraxis. Beachte: 128 SGB V (unzulässige Zusammenarbeit) und 73 Abs. 7 SGB V (Zuweisung gegen Entgelt) und 33 MBO (Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit). Die Dokumentationspflicht nach der MBO wird eingehalten. 10 Abs. 1 MBO: Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation. Beachte: Entlassungsmanagement nach 39 und 112 SGB V. Diese Verträge und Vereinbarungen gehören zu den rechtlich vorgeschriebenen Nachweisdokumenten. Cave: Je mehr ein Honorarumsatz von der eigentlichen ärztlichen Leistung getrennt wird, besteht die Gefahr der gewerblichen Infizierung der gesamten Arztpraxis. Notizen 2011 Thomas Bade Revision: A 04 / 2011 Risikomanagement Seite 5 von 12

Seminar Programm 2012 Netzwerke in der ambulanten Versorgungsebene Entlassungsmanagement erfolgreich und praktisch umsetzen www.thomas-bade.de/2012 2012 Management Beratung Thomas Bade